Dekret über die Finanzierung der Massnahmen zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete des Kantons Luzern
SRL-Nummer Titel Dekret über die Finanzierung der Massnahmen zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete des Kantons Luzern Abkürzung Datum Inkrafttreten Fundstelle Änderungen Rechtstext (83KB)
SRL Nr. 901a Dekret über die Finanzierung der Massnahmen zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete des Kantons Luzern vom 29. Juni 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 des Einführungsgesetzes vom 29. Juni 1998 zum Bundesbeschluss zu- gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. Oktober 1995 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1997 , beschliesst:
§ 1
Zinskostenbeiträge
1Für die Zusicherung von Zinskostenbeiträgen im Jahr 1998 wird ein Nachtragskredit von 60 000 Franken bewilligt (Rubrik 29.00.08.365 05).
2Für die Zusicherung von neuen Zinskostenbeiträgen stehen zur Verfügung:
1999 70000 Franken,
2000 70000 Franken,
2001 35000 Franken.
3Die Beträge gemäss Absatz 2 und diejenigen gemäss den in den Vorjahren eingegan- genen Verpflichtungen sind im Staatsvoranschlag einzustellen.
§ 2
Rückverbürgung Für die Rückverbürgung gegenüber dem Bund wird ein Höchstbetrag für offene Bürg- schaftsverpflichtungen von 10 Millionen Franken festgelegt. Allfällige Verluste sind zu Lasten der Staatsrechnung abzuschreiben. * K 1998 1690 und G 1998 302
1 SRL Nr. 901
2 Erscheint in den Verhandlungen des Grossen Rates 1998.
2 Nr. 901a
§ 3
Inkrafttreten Das Dekret tritt gleichzeitig mit dem Einführungsgesetz vom 29. Juni 1998 zum Bun- desbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. Oktober 1995
3 in Kraft
4 . Es unterliegt dem fakultativen Referendum
5 . Luzern, 29. Juni 1998 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rosie Bitterli Mucha Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 K 1998 1687 und G 1998 299
4 Das Einführungsgesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft (G 1998 299).
5 Die Referendumsfrist lief am 2. September 1998 unbenützt ab (K 1998 2156).
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