Entschliessung AG-8/87 Verschmelzung der interregionalen und der ordentlichen Kapitalbestände
Angenommen am 24. Dezember 1987 In Kraft getreten am 31. Dezember 1987 (Stand am 31. Dezember 1987) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Da das Übereinkommen² zur Errichtung der Bank vorsieht, dass es geändert werden kann, um die Verschmelzung des interregionalen Stammkapitals und des ordentlichen Stammkapitals zu einem Zeitpunkt zu ermöglichen, zu dem die Bank ihre Verbindlichkeit aus allen Kreditaufnahmen ihres ordentlichen Kapitals, die am 31. Dezember 1974 ausstanden, erfüllt hat;
da erwartet wird, dass infolge des vom Exekutivdirektorium der Bank am 3. August 1983 gebilligten Programms für die vorzeitige Ablösung von Kreditaufnahmen des ordentlichen Kapitals, die am 31. Dezember 1974 ausstanden, die Verbindlichkeit aus allen diesen Schulden vor dem 31. Dezember 1986 erfüllt worden sind;
da der Gouverneursrat zu dem Schluss gekommen ist, dass es ratsam wäre, die Verschmelzung der beiden Kapitalbestände so bald wie möglich vorzunehmen:
da Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der Bank das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens festlegt,
nimmt der Gouverneursrat folgende Entschliessung an:
² SR 0.972.4
Abschnitt 1 Verschmelzung
Die interregionalen Kapitalbestände werden mit Inkrafttreten dieser Entschliessung mit den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank verschmolzen.
Abschnitt 2 Änderungen des Übereinkommens ³
³ SR 0.972.4
Das Übereinkommen zur Errichtung der Bank wird wie folgt geändert:
1. Artikel II Abschnitt 1A erhält folgende Fassung:
…⁴
2. Artikel II Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
(1) Abschnitt 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
…⁵
(2) Abschnitt 2 Buchstabe f wird gestrichen.
3. Artikel II Abschnitt 3 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:
…⁶
4. Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe f wird gestrichen.
5. Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
…⁷
6. Artikel IIA wird vollständig gestrichen.
7. Artikel III Abschnitt 2 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:
…⁸
8. Artikel III Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
…⁹
9. Artikel III Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
(1) In Abschnitt 4 Ziffer ii wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt und das Wort «und» angefügt.
(2) In Abschnitt 4 werden die Ziffern iii und iv gestrichen.
(3) Abschnitt 4 Ziffer v wird Abschnitt 4 Ziffer iii, und die Worte «der interregionalen Kapitalbestände» werden gestrichen.
10. Artikel III Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
(1) Abschnitt 5 Buchstabe b und Abschnitt 5 Buchstabe d werden gestrichen.
(2) Abschnitt 5 Buchstabe c wird Abschnitt 5 Buchstabe b.
11. Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe h Ziffer ii erhält folgende Fassung:
…¹⁰
12. Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe a, b und c erhält folgende Fassung:
…¹¹
13. Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe d wird durch Streichung der Worte «oder interregionalen» geändert.
14. Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe e wird durch Streichung der Worte «, in ihren interregionalen Kapitalbeständen» geändert.
15. Artikel V Abschnitt 3 Buchstaben a und b wird durch Streichung der Worte «, ihre interregionalen Kapitalbeständen» geändert.
16. Artikel V Abschnitt 4 wird durch Streichung der Worte «auf das interregionale Kapital» im letzten Satz geändert.
17. Artikel VI Abschnitt 3 Buchstabe b wird durch Streichung der Worte «, der interregionalen Kapitalbestände» geändert.
18. Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer i wird durch Streichung der Worte «oder ihrer interregionalen Kapitalbestände» im zweiten Satz geändert.
19. Artikel VII Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
(1) In Abschnitt 3 Buchstabe a werden die Worte «oder ihrer interregionalen Kapitalbestände» gestrichen.
(2) In Abschnitt 3 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf «Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und v» in «Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii» geändert.
(3) In Abschnitt 3 werden die Buchstaben d, e und f gestrichen.
20. Artikel VII Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
(1) In Abschnitt 4 Buchstabe a werden die Worte «und den interregionalen Kapitalbeständen» gestrichen.
(2) In Abschnitt 4 Buchstabe b werden die Worte «oder aus den interregionalen Kapitalbeständen» gestrichen.
(3) In Abschnitt 4 Buchstabe c werden die Worte «sowie aus den interregionalen Kapitalbeständen im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile am interregionalen Kapital» gestrichen.
21. Artikel VIII Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
…¹²
22. Artikel VIII Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer viii, ix und x erhält folgende Fassung:
…¹³
23. Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe a wird durch Streichung der Worte «und am interregionalen Stammkapital» sowie der Worte «oder des interregionalen Stammkapitals» geändert.
24. Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe b wird durch Streichung des Wortes «entweder» und der Worte «oder auf das interregionale Stammkapital» geändert.
25. Artikel VIII Abschnitt 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
…¹⁴
26. Artikel IX Abschnitt 3 Buchstabe d Ziffern ii und iiii werden durch Streichung der Worte «oder nach Artikel IIA Abschnitt 3 Buchstabe c» im letzten Satz der beiden Ziffern geändert.
27. Artikel X Abschnitt 3 Buchstabe b Satz 1 erhält folgende Fassung:
…¹⁵
28. Artikel XII wird durch Streichung des Buchstabens a Ziffer ii und durch Umbenennung des Buchstabens a Ziffer i in Buchstabe a geändert.
29. Artikel XII Buchstabe b Ziffer iii wird durch Streichung der Worte «, nach Artikel IIA Abschnitt 2 Buchstabe e» geändert.
⁴ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
⁵ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
⁶ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
⁷ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
⁸ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
⁹ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
¹⁰ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
¹¹ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
¹² Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
¹³ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
¹⁴ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
¹⁵ Text eingefügt im genannten Übereinkommen.
Abschnitt 3 Änderung der Allgemeinen Vorschriften
Abschnitt 7 Buchstabe a der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank wird durch Streichung der Ziffer ii und durch Beibehaltung der vorhergehenden Ziffer geändert, in der lediglich die Bezeichnung «i)» am Anfang gestrichen und das Wort «und» am Ende durch einen Punkt ersetzt wird.
Abschnitt 4 Umwandlung von Anteilen
Jeder Anteil am genehmigten interregionalen Stammkapital einschliesslich jedes bereits gezeichneten Anteils wird aufgrund der Verschmelzung für ein Mitglied, das einen solchen Anteil gezeichnet hat, ohne weitere Massnahmen in einen Anteil des sich aus der Verschmelzung ergebenden genehmigten ordentlichen Stammkapitals umgewandelt.
Abschnitt 5 Nachfolgekapital
1. Alle vor dieser Verschmelzung eingegangenen ausstehenden Verbindlichkeiten der Bank, die als aus den ordentlichen oder den interregionalen Kapitalbeständen zahlbar bezeichnet worden sind, sind aus den sich aus der Verschmelzung ergebenden ordentlichen Kapitalbeständen zu zahlen. Alle der Bank geschuldeten Beträge, die als in die ordentlichen Kapitalbestände oder in die interregionalen Kapitalbestände einzahlbar bezeichnet worden sind, sind in die sich aus der Verschmelzung ergebenden ordentlichen Kapitalbestände einzuzahlen und werden als Teil dieser Bestände aufgenommen.
2. Alle Bezugnahmen in Bankunterlagen, einschliesslich Vorschriften, Verträgen und Vereinbarungen auf das interregionale Kapital sind Bezugnahmen auf die sich aus der Verschmelzung ergebenden ordentlichen Kapitalbestände, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert.
Abschnitt 6 Inkrafttreten
Diese Entschliessung und alle ihre Bestimmungen einschliesslich der vorstehenden Änderungen des Übereinkommens¹⁶ und der Allgemeinen Vorschriften treten an dem Tag in Kraft, an dem an die Mitglieder die in Artikel XII Buchstabe c des Übereinkommens zur Errichtung der Bank genannte amtliche Mitteilung gerichtet worden ist, in der bestätigt wird,
(a) dass diese Entschliessung mit den Änderungen des Übereinkommens und der Allgemeinen Regeln von den in Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b und Artikel XII Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens sowie in Abschnitt 7 Buchstabe a Ziffer i der Allgemeinen Regeln angegebenen erforderlichen Mehrheiten angenommen worden ist und
(b) dass die Bank ihre Verbindlichkeiten aus allen Kreditaufnahmen ihres ordentlichen Kapitels, die am 31. Dezember 1974 ausstanden, erfüllt hat.
¹⁶ SR 0.972.4
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