Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur In... (553.2)
CH - ZH

Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

1 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2 Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) (vom 16. November 2020)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs rates vom 1. April 2020
3 und der Kommission für Wirtschaft und Abga ben vom 29. September 2020, beschliesst:

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt dem Gesamtschweizerischen Geld spielkonkordat vom 20. Mai
2019 bei (Anhang I).

§ 2.

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsa me Durchführung von Ge ldspielen vom 20. Mai
2019 bei (Anhang II).

§ 3.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Änderungen dieser Vereinbarungen, soweit sie nicht gr undlegender Art sind, zu ratifizie ren.
1 OS 76, 511 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 ABl 2020-04-17 .
2
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 Anhang I Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Die Kantone, gestützt auf Art.
48 und Art.
106 sowie Art.
191 b Abs.
2 der Bundes
- verfassung der Schweize rischen Eidgenossensch aft vom 18. April 1999 ( SR 101 ; BV), das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geld
- spiele ( SR 935.51 ; Geldspielgesetz, BGS), vereinbaren:
1. Kapitel: Allgem eine Bestimmungen Gegenstand Art.
1 Dieses Konkordat regelt a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Träger
- schaft) einschliesslich das interkan tonale Geldspielgericht (nachfol
- gend: Geldspielgericht); b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht, GESPA); c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS); d. die Gewährung ausschliesslicher Ve ranstaltungsrechte für die Durch
- führung von Grosslotterien und grossen Sportwetten; e. die Erhebung und Verwendung v on Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Be
- kämpfung der Spielsucht.
3 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele Erster Abschnitt: Aufg aben und Organisation a) Allgemeines
Aufgaben der
Trägerschaft Art.
2 Die Trägerschaft a. bestimmt im Rahmen des übergeo rdneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grosss piele und setzt politische Rahmen bedingungen für den Grossspielsektor; b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administ rative Aufsicht über die GESPA aus; c. stellt das Geldspielgericht; d. gewährleistet die tr ansparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Spor twetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die ad ministrative Aufsicht über die SFS aus; e. ist Depositärin des Konkordats.
Rechtsform, Sitz
und Organe Art.
3
1 Die Trägerschaft ist eine öffe ntlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind: a. die Fachdirektore nkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG), b. der Vorstand, c. das Geldspielgericht, d. die Revisionsstelle. b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Zusammen
-
setzung Art.
4 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
Zuständigkei
-
ten der FDKG Art.
5 Die FDKG: a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik, b. wählt i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsicht srats der GESPA sowie deren Prä sidium;
4
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Er
- satzrichter sowie die a. o. Ri chterinnen und Ri chter des Geld
- spielgerichts sowie dessen Präsidium; v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium; vi. die Vertretungen der kant onalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordina tionsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
- genössischen Spielba nkenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS; d. erlässt das Orga nisationsreglement; e. beschliesst i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art.
67 Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag de r GESPA jeweils für 4 Jahre; v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betr ag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34; viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; ix. geringfügige Änderungen des Konk ordats im vereinfachten Ver
- fahren gemäss Art. 71 Abs. 3; f. genehmigt i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA; v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielge
- richts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungs
- rats der SFS; viii. den vierjährlichen Re chenschaftsbericht der SFS; g. nimmt Kenntnis i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrec hnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und vo n der Jahresre chnung der SFS;
5 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2 h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten de r Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übe rtragen sind.
Entscheid
-
verfahren
der FDKG Art.
6
1 Die FDKG ist beschlussfähig , wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zu stimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. c) Der Vorstand
Zusammen
-
setzung des
Vorstands Art.
7
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mi tte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglied er stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der fr anzösischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des me mbres de gouvernement concer nés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.
Zuständigkeiten Art.
8 Der Vorstand a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse de r FDKG um; b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.
Entscheid
-
verfahren Art.
9
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehr heit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
Sekretariat Art.
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1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich- rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Or ganisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthal ten, soweit die besonderen Verhäl tnisse und die zu erfüllenden Aufga ben dies erfordern.
6
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 d) Das Geldspielgericht Zusammen setzung, Amts dauer, Amtszeit Art.
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1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der it alienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören dr ei Ersatzrichterinnen oder Ersatz
- richter an, wovon zwei aus der deut schen sowie eine oder einer aus der französischen oder der ital ienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Er satzrichter können einm al wiedergewählt wer
- den. Die Amtsdauer der Ersatzrichteri nnen oder Ersatz richter wird für die Bemessung der maxima len Amtszeit einer Ri chterin oder eines Rich
- ters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentliche Richteri nnen oder Richter ernennen, a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Rich
- ter und der Ersatzrichterinnen und -r ichter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, oder b. wenn für die Beurteilung einer St reitsache besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; dies
- falls muss die a. o. Richterin bzw. der a. o. Richter über die entspre
- chenden Fachkenntnisse verfügen. Zuständigkeit Art.
12 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche inter
- kantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat gescha ffenen Organisationen bzw. deren Organe. Unabhängigkeit Art.
13 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätig
- keit unabhängig und nur de m Recht verpflichtet. Organisation und Bericht erstattung Art.
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1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es ins
- besondere die Organisation, die Zust ändigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, er folgt die Anstellung öffentlich- rechtlich, das Bundespe rsonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Ge
- schäftsreglement kann davon abweic hende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnis se und die vom Geldspie lgericht zu erfüllen
- den Aufgaben dies erfordern.
7 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
3 Das Verfahren vor dem Geldspielger icht richtet sich nach dem Ver waltungsgerichtsgesetz des Bunde s vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32 ).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres bericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle de r Trägerschaft ge prüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts. e) Die Revisionsstelle
Wahl und
Bericht
-
erstattung Art.
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1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rech nungsprüfungsorgan oder eine aner kannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt ei ne im Sinne von Art. 728 a des Bundes gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz buches vom 30. März 1911 (Fünfte r Teil: Obligationenrecht/OR; SR
220 ) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliess lich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung. f) Weitere organisatorische Einheiten
Kommissionen
und Arbeits
-
gruppen Art.
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1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FD KG kann zudem ständige Kommissio nen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mit tel. ss Zweiter Abschnitt: Finanzen
Finanzierung Art.
17 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebühren erträge des Geldspielgerichts.
Rechnungs
-
wesen Art.
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1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rech nungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften de s 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rech nung gemäss Abs. 1.
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553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
3. Kapitel: Die interkantona le Geldspielaufsicht (GESPA) Erster Abschnitt: Aufg aben und Organisation a) Allgemeines Aufgaben und Befugnisse Art.
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1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Auf
- sichts- und Vollzugsbehörde zugewies enen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewie senen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbe
- stimmungen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistun
- gen erbringen, soweit ein enger Zu sammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerbliche n Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteil igungen oder Kooperationen einge
- hen. Rechtsform, Sitz und Organe Art.
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1 Die GESPA ist eine interkant onale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspers önlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe: a. den Aufsichtsrat; b. die Geschäftsstelle; c. die Revisionsstelle. Unabhängigkeit Art.
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1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unab
- hängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung. Organisation und Bericht erstattung Art.
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1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Träg erschaft jährlich ei nen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der v on der Revisionsst elle geprüften Jahresrechnung.
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3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschafts bericht. b) Der Aufsichtsrat
Zusammen
-
setzung, Amts
-
dauer, Amtszeit Art.
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1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverstän digen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der franzö sischen und deutschen Schweiz sowie ei n Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kennt nisse im Bereich der Suc htprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
Zuständigkeiten Art.
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1 Der Aufsichtsrat a. erlässt i. das Organisationsreglement de r GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Ge nehmigung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Gene hmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung be treffend das Personal; b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben; c. beschliesst i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und di e Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuha nden der FDKG, jeweils für vier Jahre; d. stellt die Direktorin oder den Di rektor und die Vize direktorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mit arbeitenden der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leis tungsauftrag der Trägerschaft über tragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbes ondere die Veranstalter- und Spiel bewilligungen und verfügt di e damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Orga nisationsreglement Zuständigkei ten an die Geschäftsstelle delegieren.
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553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseiti
- gen Einvernehmen und gegen kostende ckendes Entgelt einzelne Auf
- sichtsaufgaben übertragen. c) Die Geschäftsstelle Geschäftsstelle und Personal Art.
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1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direk
- torin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von gr osser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufs ichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat r egelmässig, bei besonderen Ereig
- nissen ohne Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalteri nnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkei tsbereich nach Massgabe des Organi
- sationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen Bewilligungsbehörden zu gestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidge nössischen, interkantonalen und kantonalen Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich-re chtlich angestellt. Das Bundesper
- sonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon ab
- weichende Regelungen enthalten, so weit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Au fgaben dies erfordern. d) Die Revisionsstelle Wahl, Auftrag und Bericht erstattung Art.
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1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728 a OR ordent
- liche Revision durch und be richtet dem Aufsichtsrat. Zweiter Abschnitt: Finanzen un d anwendbares Verfahrensrecht Reserven Art.
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1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
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2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkraft treten dieses Konkordats stets mi ndestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Ge samtaufwands aufweisen.
Finanzierung Art.
28 Die GESPA deckt ihren Au fwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowi e über Beiträge der Trägerschaft.
Rechnungs
-
legung Art.
29
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
Verteilung eines
Aufwand- oder
Ertragsüber
-
schusses bei
Auflösung der
GESPA Art.
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1 Bei einer Auflösung der Anst alt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis de r Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertr agsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.
Verfahrensrecht Art.
31 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestim mungen des Bundesgesetzes vom 20 . Dezember 1968 über das Verwal tungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ).
4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Errichtung und
Zweck Art.
32
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und gr ossen Sportwetten zur Fö rderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selb ständige öffentlich-rechtliche Sti ftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeor dneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Sti ftungsreglement un d Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stif tungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.
Stiftungs
-
vermögen Art.
33
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wi rd, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
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553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
2 Das aus Reingewinnen von Grossl otterien und grossen Sportwet
- ten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleis
- tungssport, für Aus- und Weiterbil dung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stift ung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports. Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports Art.
34
1 Der Stiftungsrat der SFS st ellt der FDKG spätestens
12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG inform ieren die Regier ung des sie ent
- sendenden Kantons frühzeitig über di e bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehr
- heit der Stimmenden der sechs Kant one der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zw anzig Kantone de r Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohner
- zahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt. Organisation Art.
35
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Or
- gan sowie eine Revisionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusam
- mensetzung ist auf eine angemesse ne Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngem äss nach den Vorschriften des
32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revi sionsstelle ein kantonales Rech
- nungsprüfungsorgan oder eine aner kannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahr en; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt ei ne im Sinne von Art. 728 a OR ordent
- liche Revision durch und prüft in sbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzel
- heiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufgaben der St iftung abschliess end, die Organisa
- tion einschliesslich Re chnungswesen und Beri chterstattung, die Unab
- hängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
13 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
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7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrecht lich.
Bericht
-
erstattung Art.
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1 Die SFS unterbreitet der FD KG jährlich einen Jahres bericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von de r Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
Kriterien und
Verfahren für
die Mittel
-
vergabe Art.
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1 Die SFS gewährt Beiträge a. an den Dachverband der nationale n Sportverbände (Swiss Olympic); b. an nationale Sportverbände, we lche wie der Fu ssballverband und der Eishockeyverband massgeben d in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kri terien für die Mittelver wendung im Stiftungsreg lement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsansp ruch auf Beiträge der SFS.
Transparenz Art.
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1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfän ger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rech nung jährlich auf ihrer Website.
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Unvereinbar
-
keit Art.
39
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkor dat geschaffenen Orga nen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eine s Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fa brikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmun gen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung aus üben.
Offenlegung
von Interessen
-
bindungen Art.
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1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindunge n vor ihrer Wahl offen.
2 Mitglied eines Orga ns nicht wählbar.
14
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 Ausstands pflicht Art.
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1 Wer an einem Geschäft unmitte lbar persönlic he Interes
- sen hat, ist bei dessen Be handlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persön
- liche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in ge
- rader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetra gene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist ode r diese Person gesetzlich, statu
- tarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von si ch aus ihre Interessenbindung offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern. Verpflichtung zur Über bindung auf Mitarbeitende Art.
42 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Orga
- nisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspiel
- branche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten. Finanzaufsicht Art.
43 Die mit dem GSK geschaffene n Organisationen unterste
- hen nicht der Finanzaufsicht der Ka ntone. Die Finanzaufsicht wird ab
- schliessend durch die FDKG wahrgenommen. Haftung Art.
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1 Die Haftung richtet sich un ter Vorbehalt der nachfolgen
- den Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32 ).
2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitar
- beitenden a. wesentliche Amtspflicht en verletzt haben und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzun gen eines Beaufsichtigten zurück
- zuführen sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dr itten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen od er Mitarbeitenden steht der oder dem Ge
- schädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organi sation die geschuldete Entschädi
- gung nicht zu leiste n vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung. Datenschutz Art.
45
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetz
- gebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 ) und Aus
- führungserlasse).
15 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
2 Die mit dem vorliegenden Konkor dat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Daten schutzaufsichtsstelle. De ren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Di e übrigen Bestimmungen des 5. Ab schnitts des DSG sind nicht anwendbar.
Akteneinsicht Art.
46
1 Die Einsicht in amtliche Ak ten richtet sich unter Vorbe halt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeit sprinzip der Verwaltung ( SR 152.3 und Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Ak ten gewährt, welche die Zulas sungs- und Aufsichtstätigke it der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Sch lichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3 ) finden keine An wendung. Die um Gewährung der Akte neinsicht ersuchte Behörde in formiert über eine Fris tverlängerung ode r ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Publikationen Art.
47
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffent lichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mit teilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.
Anwendbares
Recht Art.
48 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.
6. Kapitel: Gewährung ausschliessl icher Veranstaltun gsrechte für die Durchführung von Grosslotte rien und grossen Sportwetten
Zugelassene
Veranstalte
-
rinnen oder
Veranstalter von
Grosslotterien
und grossen
Sportwetten Art.
49
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i. S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
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553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
2 Auf dem Gebiet der Deutschsch weizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungs
- voraussetzungen nur eine einzige Be willigung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt we rden. Die Deutschschweizer Kan
- tone und der Kanton Tess in benennen die Verans talterin oder den Ver
- anstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebene n Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sport
- wetten erteilt werden. Die Westsc hweizer Kantone benennen die Ver
- anstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkanto
- nalen Vereinbarung. Abgabe für die Gewährung aus schliesslicher Veranstaltungs rechte Art.
50 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberin
- nen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trä
- gerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
7. Kapitel: Abgaben Erster Abschnitt: Allg emeine Bestimmungen Massgebender Gesamtaufwand Art.
51 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Ab
- gaben zu finanzierende Gesamtaufw and setzt sich wie folgt zusammen: a. Aufwand der Trägerschaft, eins chliesslich Geldspielgericht; b. Aufwand der GESPA; c. Auf die Kantone entfallender An teil des Aufwands des Koordina
- tionsorgans gemäss Art. 114 BGS. Finanzierung Art.
52
1 Der Deckung des Gesamtaufw ands gemäss Art. 51 hier
- vor dienen vorab a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.); b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesa mtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veran
- stalterinnen oder Verans taltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Auf
- sichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
17 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspie len zurechenbare Anteil des Gesamt aufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.
Gebühren
-
reglement
der GESPA Art.
53
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechen baren und dem nicht zurech enbaren Anteil des Gesa mtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AlIgGebV; SR 172.041.1 ) sinngemäss. Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
Gebühren
-
pflicht Art.
54
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beanspru cht, muss dafür Gebühren bezah len.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontroll aufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzel fall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
Bemessung Art.
55
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebote nen Zeitaufwand, und der erforderli chen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemes sen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwis chen CHF 100 und CHF 350 pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmenta rife für standardisierte Verfah ren festlegen.
Gebühren
-
zuschlag bühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügun gen, die a. auf Ersuchen hin dringlich verr ichtet oder erlassen werden, oder b. ausserhalb der normalen Arbeitszei t verrichtet oder erlassen wer den müssen.
18
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020 Auslagen Art.
57
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätz lich anfallen, namentlich: a. Kosten für beigezogene Sachverständige; b. Reise- und Transportkosten; c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten; d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation. Vorschüsse Art.
58 Die GESPA kann von der ode r dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe de r geschuldeten Ge bühr einschliess
- lich Auslagen einen Vorschuss verlangen. Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts Gebühren des Geldspiel gerichts Art.
59 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach de r Bundesgesetzgebung für das Verfah
- ren vor Bundesverwaltungsgericht. Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe Abgabepflicht Art.
60 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichts
- abgabe. Bemessung der Abgabe Art.
61
1 Der Aufsichtsrat der GESPA le gt die Höhe der Aufsichts
- abgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren ged eckten, jedoch den Veranstalterin
- nen oder Veranstaltern von Gro ssspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorg aben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsa bgabe finanzierte Aufwand darf
70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Diff erenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen. Beginn und Ende der Abgabepflicht Art.
62
1 Die Abgabepflicht beginnt mi t der Erteilung der Veran
- stalterbewilligung und ende t mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
19 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
2 Beginnt oder endet die Abgabe pflicht nicht mit dem Rechnungs jahr, so ist die Abgabe pr o rata temporis geschuldet.
Erhebung der
Abgabe Art.
63
1 Die GESPA stellt den abgabe pflichtigen Veranstalterin nen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abga bebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jah resrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflich tigen die Schlussabrechnung. Differenz en zwischen dem geleisteten Kos tenvorschuss und dem tatsächlich ges chuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe st rittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlan gen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügun g wird der ganze Abgabebetrag fällig. Fünfter Abschnitt: Abgabe für di e Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Einmalige
Abgabe für die
Gewährung aus
-
schliesslicher
Veranstaltungs
-
rechte Art.
64
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft
3 Mio. Franken.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhabe r der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GE SPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
Wieder
-
kehrende
Abgabe für die
Gewährung aus
-
schliesslicher
Veranstaltungs
-
rechte Art.
65 Die jährlich wiederke hrende Abgabe gemä ss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Auf sicht».
Anteil
«Prävention» Art.
66
1 Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5% des mit den Lotte rien und Sportwetten erzielten jä hrlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil «Präve ntion» dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
20
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kan
- tone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verw endung der Ab
- gabe. Anteil «Aufsicht» Art.
67
1 Die Höhe des Anteils «Aufsich t» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur De
- ckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28. Erhebung der Abgabe für die Gewährung aus schliesslicher Veranstaltungs rechte Art.
68
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägersc haft durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Ver
- fügung.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art.
69
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens
18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gege nüber der Fachdirektorenkonferenz Lotterie
- markt und Lotteriegesetz zu erklären . Sie teilt das Inkrafttreten den Kan
- tonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dies es Konkordats wird die Interkantonale Ver
- einbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwen
- dung von interkantonal oder gesamts chweizerisch durchgeführten Lot
- terien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am
7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW er lassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkra fttretens dieses Konkordats aufge
- hoben. Geltungsdauer, Kündigung Art.
70
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftlic he Mitteilung an die Tr ägerschaft gekündigt wer
- den, frühestens auf das Ende de s 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons bee ndet das Konkordat, sofern da
- durch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.
21 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
Änderung des
Konkordats Art.
71
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, soba ld ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerscha ft bringt den Wortlaut des beab sichtigten Beschlusses vorgän gig den Kantonen zur Kenntnis.
Verhältnis
zu regional
beschränkten
Konkordaten Art.
72 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Be stimmungen der IKV
1 , der C-LoRo
2 sowie deren Nachfolgekonkordate vor.
Übergangs
-
bestimmungen Art.
73
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttreten s dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle de r Fachdirektorenkonferenz Lotterie markt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens di eses Konkordats tritt der Auf sichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art.
3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden fü r die Berechnung der ma ximalen Amtszeit an gerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, di e gestützt auf die IVLW entstan den sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkom mission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geld spielgericht an die Stelle der Re kurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Rich tern, Ersatzrichte rinnen und Ersatz richtern des Geldspielgerichts. Unte r Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauem werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit ange rechnet.
1 Interkantonale Vereinbarung betreffe nd die gemeinsame Durchführung von Lot Tessin beigetreten sind).
2
9 ème Convention relative à la Loterie Ro mande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind).
22
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
6 Das Geldspielgericht übernimm t alle Verfahren der Rekurskom
- mission, die bei Inkrafttreten di eses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttrete n dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffe
- nen Instanz. Für die Rechtsmittel gi lt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligung sgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Voraus zahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewi lligungen zu erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zu r Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantona len Fonds zur Förderung des nationa
- len Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinne n oder Veranstal
- tem gestützt auf Art. 21 IVLW erh obene Aufsichtsgebühr gilt als Vor
- auszahlung im Sinne von Art. 58.
23 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2 Anhang II Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Ingress Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937
3 errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51 ) weiter zu führen, gestützt auf Art.
48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ), das Bundesgesetz über Geldsp iele vom 29. September 2017 ( SR 935.51 ) und das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK), vereinbaren:
Leistungs
-
auftrag Swisslos Art.
1
1 Die dieser Vereinbarung be itretenden Kantone (nachfol gend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossen schaft «Swisslos Interkantonale Lande slotterie» (nachfolgend als «Swiss los» bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskan tone, nach Massgabe des BGS, de s gesamtschweizerischen Geldspiel konkordats sowie der vor liegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Ge biet der Vereinbarung skantone bezeichnet.
Ablieferung und
Verwendung
der Reingewinne Art.
2
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unte rstützen damit gemeinnützige Zwe cke, namentlich in den Bereiche n Kultur, Soziales und Sport (Art.
125 Abs. 1 BGS).
3 Interkantonale Vereinbar ung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
24
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
2 Die Vereinbarungskantone verw enden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Ver
- fahren gemäss Art. 34 GSK durch di e FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art.
32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinn anteils nach Abs. 2 verbleiben
- den Reingewinne sind den Vereinbaru ngskantonen jährlich nach folgen
- dem Verteilschlüssel abzuliefern: a. Reingewinn aus Losen: Jedem Ka nton ein Fixum von CHF 70 000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl. b. Reingewinn aus übrigen Spielen:
50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massge bend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Ver
- einbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht ver boten ist im Sinne von Art.
28 BGS. Vertretung der Vereinbarungs kantone in der Genossenschaft Art.
3 Die Vereinbarungskantone en tsenden je ei n Regierungsmit
- glied in die Generalver sammlung der Swisslos. Gemeinsame Bestimmungen für Klein lotterien Art.
4
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinba
- rungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art.
34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölke
- rung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100 000.– steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölk erungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kont ingentsteile v on einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kont ingentsteile von einem Verein
- barungskanton an einen anderen Ve reinbarungskanton ist zulässig. Bekannt machung der Gemein nützigkeit Art.
5 Die Vereinbarungskantone verp flichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unte rstützung mindestens unter Verwen
- dung des Logos von Swisslos bekannt zu machen. Änderung der Vereinbarung Art.
6
1 Änderungsanträge si nd bei der Genera lversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretun
- gen von drei Vierteln aller Verei nbarungskantone der Verfahrensein
- leitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, soba ld ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
25 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
3 Anpassungen von untergeordnet er Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch ei nstimmigen Beschluss der Generalver sammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversamm lung bringt den Wortlaut des beabsi chtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Kündigung der
Vereinbarung Art.
7
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons bee ndet die Gültigke it der Verein barung auf seinem Kantonsgebiet.
Verhältnis zum
Gesamtschwei
-
zerischen Geld
-
spielkonkordat Art.
8 Im Falle eines Wide rspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vo rliegenden Vereinbarung vor.
Inkrafttreten
der Verein
-
barung Art.
9
1 Diese Vereinbarung tritt in Kr aft, sobald ihr alle Verein barungskantone der IKV
1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber de r Generalversamm lung der Swiss los zu erklären. Sie te ilt das Inkrafttreten de n Kantonen sowie dem Bund mit.
Aufhebung der
IKV 1937 Art.
10 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämt liche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
Schluss
-
bestimmung Art.
11 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Mona ten ab Inkrafttreten di eser Vereinbarung an.
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