Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft (903a)
CH - LU

Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft

Nr. 903a Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft vom 21. Juni 1996 (Stand 1. Februar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 28 Absatz 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September
1995
1 , auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 Beratung

§ 1

Grundsatz
1 Die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren und die Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald
2 erheben für ihre Beratungen Gebühren und lassen sich ihre Ausla
- gen zurückerstatten.

§ 2

Gebührenbemessung
1 Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
2 Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit, die Vor- und Nachberei
- tungszeit sowie eine allfällige Fahrzeit massgebend.
3 Der Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf- oder abgerundet.
*
1 SRL Nr.
902
2 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «kantonales Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 151
2 Nr. 903a

§ 3

* Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse
1 Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind mit Ausnahme der damit ver
- bundenen Auslagen unentgeltlich.
2 Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen: a. * ... b. Innovationen von übergeordneter Bedeutung, c. * Sozialwesen und Notlagen.

§ 4

* Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse
1 Die Gebühr für Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse beträgt je nach Interessenlage zwischen 100 und 120 Franken pro Stunde. *
2 Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen: a. Betriebs- und Haushaltführung, b. neue Produktionstechniken, kostengünstiges Bauen, c. überbetriebliche Zusammenarbeit, d. * ... e. Generationenwechsel, f. * Umweltrecht.

§ 5

* Beratungen im privaten Interesse
1 Die Gebühr für Beratungen im privaten Interesse beträgt 150 Franken pro Stunde. *
2 Beratungen im privaten Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Berei
- chen: a. allgemeine Rechtsauskünfte, b. Schadenschätzungen, c. Gutachten für Behörden und Gerichte, d. Projekte in den Beratungsbereichen gemäss den §§ 3 und 4.

§ 6

Auslagen
1 Auslagen sind die Kosten, die bei der Beratung anfallen. Dazu gehören namentlich die Kosten für Porti, Telefongespräche, Dienstfahrten und ähnliches.
2 Die Vergütungen für Auslagen werden zusätzlich zur Gebühr erhoben. Die Ansätze der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
3 sind sinnge
- mäss anwendbar. *

§ 7

* ...
3 SRL Nr.
73a
Nr. 903a
3
2 Weiterbildungskurse

§ 8

Weiterbildungskurse der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren
1 Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Weiterbildungskursen der Landwirt
- schaftlichen Bildungs- und Beratungszentren werden wie folgt Kursgelder erhoben:
* a. Halbtageskurse: Fr. 40.– b. Ganztageskurse: Fr. 80.– c. zweitägige Kurse: Fr. 140.–
2 Die Höhe des Kursgeldes für Sonderkurse setzen die Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang im Rahmen von 100 bis 5000 Franken fest, wobei Kostende
- ckung zu erreichen ist.
3 Zusätzlich zum Kursgeld können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.

§ 9

Vorträge und Kurse im Auftrag Dritter
1 Für die Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen im Auftrag Dritter erheben die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang eine Gebühr in der Höhe von 100 bis 500 Franken, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.
*
2 Für die Organisation von Kursen im Auftrag Dritter erheben die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren vom Veranstalter je nach Dauer und Umfang eine Ge
- bühr im Rahmen von 150 bis 5000 Franken, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.
3 Zusätzlich zur Gebühr können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.
3 Schlussbestimmungen

§ 10

Rechtsverweis
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das Gebühren
- gesetz
4 .

§ 11

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 SRL Nr.
680
4 Nr. 903a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
21.06.1996
01.07.1996 Erstfassung G 1996 151 Ingress
07.07.2006
01.08.2006 geändert G 2006 180

§ 2 Abs. 3

06.01.2015
01.02.2015 geändert G 2015 24

§ 3

26.11.1999
01.01.2000 geändert G 1999 331

§ 3 Abs. 2, a.

06.01.2015
01.02.2015 aufgehoben G 2015 24

§ 3 Abs. 2, c.

06.01.2015
01.02.2015 geändert G 2015 24

§ 4

16.11.2004
01.01.2005 geändert G 2004 510

§ 4 Abs. 1

06.01.2015
01.02.2015 geändert G 2015 24

§ 4 Abs. 2, d.

06.01.2015
01.02.2015 aufgehoben G 2015 24

§ 4 Abs. 2, f.

06.01.2015
01.02.2015 eingefügt G 2015 24

§ 5

16.11.2004
01.01.2005 geändert G 2004 510

§ 5 Abs. 1

06.01.2015
01.02.2015 geändert G 2015 24

§ 6 Abs. 2

16.01.2004
01.01.2004 geändert G 2004 19

§ 7

16.11.2004
01.01.2005 aufgehoben G 2004 510

§ 8 Abs. 1

16.11.2004
01.01.2005 geändert G 2004 510

§ 9 Abs. 1

26.11.1999
01.01.2000 geändert G 1999 331
Nr. 903a
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.06.1996
01.07.1996 Erlass Erstfassung G 1996 151
26.11.1999
01.01.2000

§ 3

geändert G 1999 331
26.11.1999
01.01.2000

§ 9 Abs. 1

geändert G 1999 331
16.01.2004
01.01.2004

§ 6 Abs. 2

geändert G 2004 19
16.11.2004
01.01.2005

§ 4

geändert G 2004 510
16.11.2004
01.01.2005

§ 5

geändert G 2004 510
16.11.2004
01.01.2005

§ 7

aufgehoben G 2004 510
16.11.2004
01.01.2005

§ 8 Abs. 1

geändert G 2004 510
07.07.2006
01.08.2006 Ingress geändert G 2006 180
06.01.2015
01.02.2015

§ 2 Abs. 3

geändert G 2015 24
06.01.2015
01.02.2015

§ 3 Abs. 2, a.

aufgehoben G 2015 24
06.01.2015
01.02.2015

§ 3 Abs. 2, c.

geändert G 2015 24
06.01.2015
01.02.2015

§ 4 Abs. 1

geändert G 2015 24
06.01.2015
01.02.2015

§ 4 Abs. 2, d.

aufgehoben G 2015 24
06.01.2015
01.02.2015

§ 4 Abs. 2, f.

eingefügt G 2015 24
06.01.2015
01.02.2015

§ 5 Abs. 1

geändert G 2015 24
Markierungen
Leseansicht