Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben n... (232.112.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse)

(GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse) vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 50 a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992¹ und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995² über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,
verordnet:
¹ SR 232.11 ² SR 172.010.31

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geogra­fischen Angaben für Erzeugnisse mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Wein sowie waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Ursprungsbezeichnung: eine Bezeichnung, die ein Erzeugnis als aus einem Land, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet, dessen Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse zu verdanken sind und dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen;
b. geografische Angabe: eine Bezeichnung, die ein Erzeugnis als aus einem Land, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet und dessen bestimmte Qualität, bestimmter Ruf oder andere bestimmte Eigenschaft überwiegend seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.
Art. 3 Gleichlautende Bezeichnungen
¹ Vollständig oder teilweise gleichlautende Bezeichnungen können eingetragen werden.
² Konkrete Bedingungen müssen eine Unterscheidung der vollständig oder teilweise gleichlautenden Bezeichnungen ermöglichen, damit eine angemessene Behandlung der Produzentinnen und Produzenten gewährleistet ist und die Öffentlichkeit nicht getäuscht wird.

2. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 4 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
¹ Jede Gruppierung von Produzentinnen und Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
² Eine Gruppierung, die ein Gesuch um Eintragung einer Ursprungsbezeichnung einreicht, gilt als für das fragliche Erzeugnis repräsentativ, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:
a. Die Produktion ihrer Mitglieder entspricht mindestens der Hälfte der Gesamtproduktion des Erzeugnisses.
b. Ihre Mitglieder vertreten mindestens 60 Prozent der an jedem Produktionsschritt beteiligten Produzentinnen und Produzenten.
³ Eine Gruppierung, die ein Gesuch um Eintragung einer geogra­fischen Angabe einreicht, gilt als für das fragliche Erzeugnis repräsentativ, wenn sie folgende Kri­terien erfüllt:
a. Die Produktion ihrer Mitglieder entspricht mindestens der Hälfte der Gesamtproduktion des Erzeugnisses.
b. Ihre Mitglieder vertreten mindestens 60 Prozent der Produzentinnen und Produzenten, die das Endprodukt in Verkehr bringen.
⁴ Eine Person kann einer Gruppierung gleichgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sie ist die einzige Produzentin, die ein Eintragungsgesuch einreichen will.
b. Das im Eintragungsgesuch abgegrenzte geografische Gebiet hat Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder das Erzeugnis weist andere Merkmale auf als die in den Nachbargebieten pro­duzierten Erzeugnisse.
⁵ Eintragungsgesuche für ausländische Bezeichnungen können beim IGE eingereicht werden durch:
a. eine Gruppierung oder eine Person nach Absatz 2, 3 oder 4; oder
b. die für das Ursprungsland zuständige Behörde im Namen der Begünstigten.
⁶ Soll eine Bezeichnung eines grenzübergreifenden geografischen Gebiets oder eine mit einem grenzübergreifenden Gebiet verbundene traditionelle Bezeichnung ein­getragen werden, so können mehrere Gruppierungen oder zuständige Behörden gemeinsam ein Gesuch einreichen.
Art. 5 Inhalt des Eintragungsgesuchs
¹ Das Eintragungsgesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für die Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe erfüllt sind.
² Es enthält insbesondere:
a. den Namen der Gruppierung sowie ihre Adresse und Zusammensetzung;
b. den Nachweis der Repräsentativität der Gruppierung;
c. Angaben, aus denen sich der überwiegende oder ausschliessliche Zusammenhang der Qualität, der Eigenschaft oder des Rufs eines Erzeugnisses mit seinem geografischen Ursprung ergibt; und
d. das Pflichtenheft des Erzeugnisses nach Artikel 6.
³ Bei ausländischen Bezeichnungen ist das Dossier zu ergänzen mit:
a. dem Zustelldomizil in der Schweiz der Gruppierung oder der Behörde, die für das Ursprungsland zuständig ist;
b. dem Namen und der Adresse der Vertretung der Gruppierung oder der für das Ursprungsland zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls ihrem Zustelldomizil in der Schweiz;
c. einem Dokument, das den Schutz der Bezeichnung im Ursprungsland bescheinigt; und
d. einem Dokument, das das Kontrollsystem beschreibt, das die nach Artikel 18 für die Sicherstellung der Einhaltung des Pflichtenhefts zuständigen privaten Kontrollstellen oder Behörden anwenden.
⁴ Das Eintragungsgesuch ist beim IGE in einer Amtssprache des Bundes oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen.
⁵ Verwendet die Originalsprache der Bezeichnung keine lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.
Art. 6 Pflichtenheft
¹ Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a. die Bezeichnung oder Bezeichnungen sowie die Kategorie der Eintragung (Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe);
b. die Abgrenzung des geografischen Gebiets des Erzeugnisses;
c. wenn sich das Gesuch auf eine Ursprungsbezeichnung bezieht: die Defini­tion der Produktionsschritte;
d. die Beschreibung des Erzeugnisses, einschliesslich der jeweiligen Rohstoffe und sensorischen, physischen, chemischen und mikrobiologischen Haupt­eigenschaften;
e. die Beschreibung der Herstellungsmethode;
f. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen nach Artikel 15 oder, für ausländische Bezeichnungen, die Angabe einer oder mehrerer für die Sicherstellung der Einhaltung des Pflichtenhefts nach Artikel 18 zuständiger privater Kontrollstellen oder Behörden.
² Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a. die Kriterien zur Beurteilung der Qualität des Endprodukts;
b. die Beschreibung der besonderen Form des Erzeugnisses;
c. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung oder Verpackung;
d. die Elemente der Aufmachung, wenn die Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Gewährleistung der Qualität, Rückverfolgbarkeit oder Kontrolle des Erzeugnisses im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
Art. 7 Stellungnahmen
¹ Das IGE kann die Stellungnahme von Fachleuten einholen.
² Es lädt die betroffenen Bundesbehörden und die Kantone zur Stellungnahme ein.
Art. 8 Prüfung, Entscheid und Veröffentlichung
¹ Das IGE entscheidet, ob das Eintragungsgesuch den Artikeln 2–6 entspricht, und berücksichtigt dabei die eingegangenen Stellungnahmen.
² Der Entscheid über die Eintragung kann konkrete Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 enthalten oder klarstellen, dass für bestimmte Elemente der betroffenen Bezeichnung kein Schutz gewährt wird.
³ Das IGE veröffentlicht:
a. bei Erhalt des Eintragungsgesuchs: die betroffene Bezeichnung oder die betroffenen Bezeichnungen, den Namen und die Adresse der Gruppierung oder der für das Ursprungsland zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls ihrer Vertretung, die Kategorie der beantragten Eintragung (Ursprungs­bezeichnung oder geografische Angabe) sowie das Datum des Gesuchein­gangs;
b. bei Gutheissung des Gesuchs: die Angaben nach Artikel 11 Absatz 4.
⁴ Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.
Art. 9 Einsprache gegen die Eintragung
¹ Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:
a. jede Partei nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968³;
b. die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung handelt, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit oder eine in der Schweiz verwendete traditionelle Bezeichnung.
² Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung schriftlich beim IGE einzureichen.
³ Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden:
a. Die Bezeichnung entspricht nicht den Begriffsbestimmungen nach Artikel 2; namentlich eine Gattungsbezeichnung entspricht nicht den Begriffsbestimmungen nach Artikel 2.
b. Die gesuchstellende Gruppierung ist nicht repräsentativ.
c. Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig aus auf eine ganz oder teil­weise gleichlautende, für ein vergleichbares Erzeugnis gebrauchte Marke, in Anbetracht der Dauer des Gebrauchs dieser Marke, ihres Rufs und ihres Bekanntheitsgrads.
⁴ Das IGE entscheidet über die Einsprache.
³ SR 172.021
Art. 10 Änderung des Pflichtenhefts
¹ Für Gesuche um Änderung des Pflichtenhefts gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungsgesuche.
² In den folgenden Fällen entscheidet das IGE, ohne alle Schritte des Eintragungsverfahrens auszuführen:
a. Das Gesuch bezieht sich lediglich auf die Zertifizierungsstellen nach Artikel 15 oder die Kontrollstellen oder Behörden nach Artikel 18.
b. Das Gesuch bezieht sich lediglich auf Kennzeichnungselemente.
c. Das Gesuch bezieht sich lediglich auf die Festlegung des geografischen Gebiets ohne Änderung der Abgrenzung.

3. Abschnitt: Register

Art. 11 Eintragung in das Register
¹ Das IGE führt das Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäss dieser Verordnung.
² Es kann das Register in elektronischer Form führen.
³ Es trägt die zugelassenen Bezeichnungen im Register ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es sind keine fristgerechten Einsprachen erfolgt.
b. Allfällige Einsprachen und Beschwerden sind abgelehnt worden.
⁴ Das Register enthält:
a. die Bezeichnung oder Bezeichnungen;
b. die Kategorie der Eintragung: geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe;
c. den Namen und die Adresse der Gruppierung oder der für das Ursprungsland zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls ihrer Vertretung;
d. das Pflichtenheft;
e. das Datum der Einreichung des Eintragungsgesuchs und dessen Inhalt, das Datum und den Inhalt der Gesuche um Änderung des Pflichtenhefts sowie das Datum und den Inhalt der Entscheide, Beschwerden und Einsprachen zu diesen Gesuchen;
f. den Namen und die Adresse der Stellen oder Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung des anwendbaren Pflichtenhefts zuständig sind, bevor die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
⁵ Fehlerhafte Eintragungen werden berichtigt:
a. auf Antrag der Gruppierung;
b. von Amtes wegen, wenn der Fehler rein formeller Art ist oder auf einem Versehen des IGE beruht.
⁶ Änderungen, die den Namen und die Adresse der Gruppierung betreffen, unter­stehen nicht dem Eintragungsverfahren.
⁷ Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.
Art. 12 Dauer des Eintrags
Der Eintrag einer Bezeichnung im Register ist, vorbehaltlich einer Löschung nach Artikel 13, unbefristet.

4. Abschnitt: Löschung

Art. 13
¹ Das IGE löscht den Eintrag einer Bezeichnung:
a. auf Antrag, wenn die Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämt­liche Benutzerinnen und Benutzer sowie die Kantone oder Behörden des betroffenen Landes an einer Beibehaltung des Eintrags nicht mehr interessiert sind;
b. von Amtes wegen, wenn es feststellt, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts nicht mehr gewährleistet ist;
c. von Amtes wegen, wenn es feststellt, dass die ausländische Bezeichnung in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.
² Das IGE konsultiert vorgängig die betroffenen Bundesbehörden und Kantone, wenn es sich um eine schweizerische Bezeichnung handelt, oder die für das Ursprungsland zuständige Behörde, wenn es sich um eine ausländische Bezeichnung handelt. Es hört die Parteien nach Artikel 30 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁴ an.
³ Es teilt den Parteien den Entscheid zur Löschung mit und veröffentlicht ihn.
⁴ SR 172.021

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 14
¹ Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung vom 28. April 1997⁵ des Eid­genössischen Instituts für Geistiges Eigentum geregelt.
² Das IGE prüft die Gesuche und Einsprachen erst nach Bezahlung der entsprechenden Gebühr.
⁵ SR 232.148

6. Abschnitt: Kontrolle

Art. 15 Bezeichnung und Tätigkeit der Zertifizierungsstelle
¹ Wer eine nach dieser Verordnung eingetragene schweizerische Ursprungsbezeichnung oder schweizerische geografische Angabe verwendet, muss eine oder mehrere im Pflichtenheft aufgeführte Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Konfor­mität seiner Erzeugnisse betrauen.
² Die Zertifizierungsstellen müssen für jede Bezeichnung, für die sie die Zertifizierung sicherstellen, nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996⁶ akkreditiert sein.
³ Sie erstellen für jede Bezeichnung ein Handbuch, in dem die Kontrollverfahren festgelegt sind.
⁴ Das auf jede eingetragene Bezeichnung anwendbare Kontrollhandbuch wird beim IGE hinterlegt.
⁵ Die Zertifizierungsstellen reichen für jede eingetragene Bezeichnung jährlich einen Bericht beim IGE ein. Dieser enthält insbesondere folgende Angaben:
a. die Liste der kontrollierten Unternehmen;
b. die Mengen der mit der eingetragenen Bezeichnung vermarkteten Erzeugnisse;
c. die Anzahl und Art der Korrekturmassnahmen und die Anzahl der Zertifikatsentzüge.
⁶ Die Zertifizierungsstellen melden dem IGE, den betroffenen Kantonen und der Gruppierung die bei den Kontrollen festgestellten wesentlichen Unregelmässigkeiten.
⁶ SR  946.512
Art. 16 Kontrollmodalitäten
¹ Die Zertifizierungsstelle muss:
a. auf der Grundlage einer Kontrolle der strukturellen Anforderungen eine Erstzulassung sämtlicher Produzentinnen und Produzenten, die das Endprodukt in Verkehr bringen, und, im Fall einer Ursprungsbezeichnung, sämt­licher an allen Produktionsschritten beteiligter Produzentinnen und Produzenten durchführen;
b. die Warenflüsse überprüfen;
c. sicherstellen, dass die Produktionsprozessanforderungen respektiert werden;
d. die Beurteilung des Endprodukts überwachen, gegebenenfalls nach den Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
e. die Verwendung der Rückverfolgbarkeitszeichen nach Artikel 17 kontrol­lieren.
² Bei den Produzentinnen und Produzenten, die das Endprodukt in Verkehr bringen, führt die Zertifizierungsstelle mindestens alle zwei Jahre eine Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Produktionsprozessanforderungen durch. Bei den Produzentinnen und Produzenten, die an den übrigen im Pflichtenheft einer Ursprungsbezeichnung festgelegten Produktionsschritten beteiligt sind, führt sie, anhand einer repräsentativen Stichprobe, regelmässig eine geeignete Kontrolle durch.
³ Die Beurteilung des Endprodukts wird mindestens einmal pro Jahr bei allen Pro­duzentinnen und Produzenten durchgeführt, die das Endprodukt in Verkehr bringen.
Art. 17 Rückverfolgbarkeitszeichen
¹ Das Rückverfolgbarkeitszeichen ist ein Authentifizierungselement, das die Identifikation der Produzentin oder des Produzenten, die Sicherstellung der Herkunft der Erzeugnisse und ihre Übereinstimmung mit dem Pflichtenheft ermöglicht.
² Jedes einzelne Endprodukt ist mit dem Rückverfolgbarkeitszeichen zu versehen.
³ Ist die Art des Erzeugnisses dafür nicht geeignet, so wird das Rückverfolgungs­zeichen auf der besonderen und nicht wiederverwendbaren Verpackung des Endprodukts angebracht.
Art. 18 Kontrolle ausländischer Bezeichnungen
¹ Die Überprüfung der Einhaltung des Pflichtenhefts einer nach dieser Verordnung eingetragenen ausländischen Ursprungsbezeichnung oder ausländischen geografischen Angabe kann, vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse, nach den Vorschriften des betreffenden Ursprungslandes durch folgende Stellen oder Behörden sichergestellt werden:
a. durch eine oder mehrere private Kontrollstellen;
b. durch eine oder mehrere vom Ursprungsland bezeichnete Behörden.
² Die Gruppierung teilt dem IGE alle Änderungen bezüglich der Stellen und Behörden nach Absatz 1 mit.

7. Abschnitt: Schutz

Art. 19 Schutzumfang
¹ Jede kommerzielle Verwendung einer nach dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung ist verboten für:
a. vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b. nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung benutzt.
² Absatz 1 gilt insbesondere, wenn:
a. die geschützte Bezeichnung nachgeahmt oder auf sie angespielt wird;
b. die geschützte Bezeichnung übersetzt wird;
c. die geschützte Bezeichnung zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Nachahmung» oder dergleichen verwendet wird;
d. die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird.
³ Die Nachahmung einer geschützten Bezeichnung oder die Anspielung auf sie im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a besteht insbesondere in:
a. jeder falschen oder irreführenden Angabe über die Herkunft des Erzeugnisses, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften der Aufmachung, der Verpackung, der Werbung oder der Unterlagen des Erzeugnisses;
b. jeder Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über die Herkunft des Erzeugnisses erwecken kann;
c. jeder Verwendung der besonderen Form nach Artikel 6 Absatz 2 Buch­stabe b.
Art. 20 Gebrauch der Vermerke GUB und GGA oder ähnlicher Vermerke
¹ Die Vermerke «geschützte Ursprungsbezeichnung» oder «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen «GUB» oder «GGA» müssen auf der Etikette der Erzeugnisse, deren geschützte Schweizer Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde und gemäss dem entsprechenden Pflichtenheft gebraucht wird, in einer Amtssprache des Bundes aufgeführt sein.
² Die Vermerke nach Absatz 1 können auf der Etikette der Erzeugnisse, für welche die geschützte ausländische Bezeichnung gemäss dem entsprechenden Pflichtenheft gebraucht wird, angebracht werden.
³ Die Verwendung der Vermerke nach Absatz 1 oder von ähnlichen oder verwechselbaren Vermerken ist verboten für Erzeugnisse, deren Bezeichnung nicht gemäss dieser Verordnung eingetragen wurde oder die nicht dem Pflichtenheft der gemäss dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung entsprechen, auch wenn für sie die Übergangsfristen nach Artikel 21 gelten.
Art. 21 Übergangsfristen für die Verwendung geschützter Bezeichnungen
¹ Erzeugnisse, die die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllen, jedoch vor Einreichung des Eintragungsgesuchs während mindestens fünf Jahren rechtmässig und nach Treu und Glauben unter dieser Bezeichnung vermarktet worden sind, dürfen unter dieser Bezeichnung ab Veröffentlichung der Eintragung noch während zwei Jahren verpackt und etikettiert und noch während drei Jahren vermarktet werden.
² Wird das Pflichtenheft einer Bezeichnung nach Artikel 10 geändert, so dürfen die dem alten Pflichtenheft entsprechenden Erzeugnisse ab Veröffentlichung der Änderung noch während zwei Jahren gemäss dem alten Pflichtenheft verpackt, etikettiert und vermarktet werden.

8. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 22
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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