Dekret über die Umwandlung der privatrechtlichen Genossenschaft «Luzerner Bauernhilfskasse» in eine Genossenschaft des kantonalen Rechts
Dekret Dekret über die Umwandlung der privatrechtlichen Genossenschaft «Luzerner Bauernhilfskasse» in eine über die Umwandlung der privatrechtlichen Genossenschaft «Luzerner Bauernhilfskasse» in eine Genossenschaft des kantonalen Rechts Genossenschaft des kantonalen Rechts vom 28. Oktober 1953 Der Grosse Rat des Kantons Luzern, in Anwendung des Art. 829 des Schweizerischen Obligationenrechtes und von § 31 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch , auf den Vorschlag des Regierungsrates und den Bericht einer Kommission, beschliesst:
§ 1
§ 1
Unter dem Namen «Luzerner Bauernhilfskasse» wird eine Genossenschaft des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, mit Sitz und Gerichtsstand in Luzern.
§ 2
§ 2
Der Zweck der öffentlich-rechtlichen Genossenschaft liegt in der Weiterführung der Aufgaben der bisherigen privatrechtlichen Genossenschaft «Luzerner Bauernhilfskasse» sowie in der Übernahme deren Vermögenswerte unter Gewährleistung der bisherigen privilegierten Mitgliedschaftsrechte des Kantons und der übrigen Subvenienten.
§ 3
§ 3
Die Statuten der «Luzerner Bauernhilfskasse» bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Genossenschaft hat dem Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates alljährlich Geschäfts- und Rechnungsbericht zu erstatten.
§ 4
§ 4
Im Falle der Liquidation der Genossenschaft fallen deren Vermögenswerte an den Bund, den Staat und die weitern Subvenienten im Verhältnis ihrer Einlagen zurück.
§ 5
§ 5
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft . Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen Volksabstimmung zu vollziehen. Luzern, 28. Oktober 1953 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dr. Joseph Studer Die Sekretäre: J. Duss, A. Ackermann *
1
2
3
4
* G XIV 427 unbenützt ab (K 1953 1231).
1
2
3
4
5
Feedback