Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen
                            Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 96 Absatz 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sowie auf § 40 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterstützt werden Massnahmen und Werke, die für eine ortsübliche landwirtschaftli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che Nutzung erforderlich sind und mit den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik und der Raumordnungspolitik in Übereinstimmung stehen. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ziehen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Nutzen aus einer Massnahme oder einem Werk, sind diesem Nutzen entsprechend die anrechenbaren Kosten zu kürzen oder ist der Beitrag zu reduzieren. *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Beiträge und Agrarkredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Massnahmen und Werke können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit Beiträgen und mit Agrarkrediten (Investitionskrediten und kantonalen Agrarkrediten) unterstützt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            902
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            903 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 487
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 914
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterstützung soll in erster Linie mit Agrarkrediten erfolgen. Beiträge können nur so weit zugesichert werden, als die Agrarkredite für die tragbare Finanzierung einer Massnahme oder eines Werks nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gewährung von Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Tragbare Belastung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Unterstützung bedingt, dass die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen und Werke ausgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            * Eigenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können, soweit zumutbar, Eigenleistungen angerechnet werden. Der Wert der Eigenleistungen wird nach den für landwirtschaftli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che Arbeiten geltenden Ansätzen der Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a
                            * Ausführung von Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kleinere Bauarbeiten können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller selber ausfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren, sofern Gewähr für eine fachgerechte Arbeit besteht. Es dürfen dafür nicht höhere Entschädigungen in Rechnung gestellt werden, als einem Dritten nach Abzug eines Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ternehmergewinns und der allgemeinen Unkosten zu leisten wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Gesamtlösungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es sind wirtschaftlich günstige und zweckmässige Gesamtlösungen anzustreben. So
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weit die für die einzelnen Betriebe erforderlichen Verbesserungen durch gemeinschaftli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che Massnahmen und Werke erzielt werden können, ist die Unterstützung durch einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betriebliche Massnahmen und Werke ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            * Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Massnahmen und Werke zur Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eignisse können unterstützt werden, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht und eine Unterstützung nach § 31 Absatz 1a des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Ersatz und Wiederaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden nach Brandfällen oder anderen Schadenereignissen für den Ersatz oder Wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deraufbau von Bauten und Anlagen Versicherungsleistungen erbracht, ist die Unterstüt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            945
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 914
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            * Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke werden erst unterstützt, wenn die Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft und die Verteilung der Restkosten geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Güterstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Unterstützung des Neubaus oder der Änderung von Güterstrassen kann insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Auflagen verbunden werden, welche die Benützung der Strassen einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge und Agrarkredite für Güterstrassen werden gekürzt, wenn deren Unterhalt ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachlässigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Behebung von Schäden, welche ganz oder teilweise durch nichtlandwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Strassenbenutzung verursacht worden sind, können Beiträge und Agrarkredite an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilmässig gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Entwässerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Drainagen können unterstützt werden, wenn sie für eine standortgerechte Nutzung er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weitere Entwässerungsmassnahmen wie Rutschentwässerungen, Bachverbauungen und Ableitungen können unterstützt werden, wenn sie für die standortgerechte Nutzung erforderlich sind oder der Gefahrenabwehr dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Wasserversorgungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wasserversorgungen sind mit den Bedürfnissen der Gebäudeversicherung Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und anderer Trägerschaften von Wasserversorgungsanlagen abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 914
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelbetriebliche Massnahmen und Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Rechtsverweis *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Unterstützung von einzelbetrieblichen Massnahmen ist sinngemäss die eidge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nössische Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 anwendbar. * a. * ... b. * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 914
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2002 Erstfassung G 2002 487
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2
                            30.11.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008 geändert G 2007 435
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            30.11.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008 geändert G 2007 435
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a
                            30.11.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008 eingefügt G 2007 435
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            30.11.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008 geändert G 2007 435
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            23.03.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2004 geändert G 2004 254 Titel 3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 Titel geändert G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 geändert G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, a.
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, b.
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 4
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5 Titel 3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Nr. 914 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2002 Erlass Erstfassung G 2002 487
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            geändert G 2004 254
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2
                            geändert G 2007 435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            geändert G 2007 435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a
                            eingefügt G 2007 435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            geändert G 2007 435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 Titel 3.1 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Titel geändert G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1
                            geändert G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, a.
                            aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, b.
                            aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2
                            aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3
                            aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 4
                            aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016 Titel 3.2 aufgehoben G 2016 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            aufgehoben G 2016 5