1 – Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von univer... (439.20)
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1 – Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

1 439.20-1 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27.06.2019 (Stand 01.01.2022) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitär en Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpoli tik.

Art. 2

Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehre rer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hoch schulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.

Art. 3

Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens die selben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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439.20-1 2 II. Beitragsberechtigung

Art. 4

Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öf fentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffent lich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsver fahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massge benden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht for mulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind a. Bachelor- oder Masterstudien, b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studi enangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt

Art. 5

Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von ak kreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vor sieht, c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Ver einbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
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Art. 6

Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.

Art. 7

Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträ ge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamts für Statistik BFS ermittelt. III. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht

Art. 8

Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Stu dentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rech nung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rech nungsstellung.

Art. 9

Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standar disierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
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2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderun gen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen ein richten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafo nieren.

Art. 10

Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berech neten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe er mittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründe ten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Ab satz 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.

Art. 11

Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein ers ter universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Se mester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Stu diengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberech tigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
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Art. 12

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff. des Schweize rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 1 ) ) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweit studiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Art. 13

Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studienge bühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standar disierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge ent sprechend gekürzt. IV. Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Art. 14

Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons bezie hungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zu lassungsbeschränkungen.

Art. 15

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Ver einbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskanto nen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
1) SR 210
439.20-1 6 V. Vollzug

Art. 16

Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungs rätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zu sammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10), b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Arti kel 9 Absatz 2), c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Ein richtung zusätzlicher Kostengruppen und / oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3), d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in be gründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3), e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maxi mum hinaus (Artikel 10 Absatz 2), f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3), g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13), h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studi enangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hoch schulen (Artikel 5), i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Artikel 19), k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kosten gruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
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3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni
2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) 1 ) . Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmit glieder.

Art. 17

Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommis sion IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertre ten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innova tion SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stim me an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle, b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2), c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entschei de gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.

Art. 18

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.

Art. 19

Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs kantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ih nen jährlich in Rechnung gestellt.
1) BSG 439.27-1
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Art. 20

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni
2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenver einbarung, IRV) 1 ) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) 2 ) . VI. Schlussbestimmungen

Art. 21

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar
1997 3 ) .

Art. 22

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi rektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind. 4
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 23

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Ver einbarungskantone gekündigt werden.

Art. 24

Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus die ser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
1) BSG 632.1-1
2) SR 173.110
3) BSG 439.20-1
4) Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 2. Sep tember 2021 ([[BAG 21-070||www|]])
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Art. 25

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 26

Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsverein barung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutio nelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförde rungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) 3 ) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel
4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkraft treten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsver einbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtver einbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.

Art. 27

Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbe trags für jeden Kanton,
3) SR 414.20
439.20-1 10 b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge ge mäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019. A1 Anhang 1: Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung

Art. A1-1

1 Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht II exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin III Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr Bern, 27. Juni 2019 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Silvia Steiner Die Generalsekretärin: Susanne Hardmeier
11 439.20-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung 20-007
439.20-1 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung 20-007
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