Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (933)
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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel

Nr. 933 Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 * Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung (Stand 19. September 1967)
1 I. Ordnung des V iehhandels wird folgende interkantonale Übereinkunft beschlossen:

§ 1

1. Begriff des Handels
1 Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An-
und Ve
r- kauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Scha- fen, Ziegen und Schweinen.
2 Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Vieh standes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 hievor, nicht unter den Be
griff des Viehhandels.

§ 2

2. Bewilligungspflicht
1 Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung e
i- nes andern, bedarf eines Viehhandelspatentes. * G XIII 97 und SR
916.438.5. Die Konkordatskonferenz stimmte der Üb ereinkunft am 13.
September
1943 zu . Vom Bundesrat am 29. Oktober
1943 genehmigt . Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt zu diesem Konkordat am 8. März
1944 (G XIII
106).
1 SR
101
2 Nr. 933
2 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpat ent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
3 Von Behörden oder Zuchtorganisationen delegierte ausländische Käufer und Kommi
s- sionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig.

§ 3

3. Zuständigkeit a. Im allgemeinen
1 Da s Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Haupt- geschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2).
2 Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und d
ie im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vorort aus- gestellt (Vorortspatent).

§ 4

b. Ausnahme
1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton erteilt.
2 Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Absatz 1 Ziffern 1 und 3.

§ 5

c. Bewilligung für den Händlerstall Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stallung liegt. Sie kann aus sanitätspolizei lichen Gründen verweigert werden.

§ 6

4. Freizügigkeit
1 Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton (Konkor- datspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen Gültigkeit.
2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In bezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.

§ 7

5. Patenterteilung a. Einreichung des Gesuc hes
1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem Formular einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in § 8 verlangte n Vorausse t- zungen beizulegen.
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3

§ 8

b. Voraussetzungen
1 Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Vorausse
t- zungen erfüllt:
1. Er muss das Schweizer Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsver traglicher Vereinbarungen.
2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den Ha
n- del korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden Vorschriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schweizerische
n Zentra
l- strafenregister und aus den kantonalen Strafenkontrollen einverlangen.
3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewe
r- bern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpat entinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit abges
e- hen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde.
4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschriften en
t- spricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber, s
o- fern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen.
2 Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Patenterteilung bleiben vorbehalten.

§ 9

c. Inhalt des Patentes Auf jedem Patent sind anzugeben: a. Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben; b. die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird; c. die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d. das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e. Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungsbehörde.

§ 10

d. Geltungsdauer Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung an bis ans Ende des Jahres.

§ 11

6. Entzug des Patentes a. Voraussetzungen Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf bestimmte oder u
n- bestimmte Dau er entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in § 8 aufgestellten Erfo
r- dernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfah
r- lässigen Verletzung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig ge macht hat.
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§ 12

b. Beschwerderecht Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.

§ 13

7. Kaution a. Haftung
1 Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine K aution zu stellen.
2 Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglementes zur S i- cherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Beauftra
g- ten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a. Gebühren, Bussen, Gericht s- und Verwaltungskosten; b. Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge ande- rer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen sowie c. weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.

§ 14

b. Anmeldung von Ansprüchen
1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zuständigen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumelden.
2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.

§ 15

8. Gebühren
1 Für die Erteilung eines Patentes (Hauptsowie Nebenpatent) sind jährlich zu entric
h- ten: Konkordatspatent Franken
1 . Eine Grundgebühr : a. für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate)
100.
– b . für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine)
50.
2 . Eine Umsatzgebühr: a. für jedes umgesetzte, über 1 Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel
10.
– b. für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr
5.
– c. für jedes umges etzte Stück Rindvieh über 3 Monate
1.
– Schafe, Ziegen, Zucht und Mastschweine) e. für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein
.25
3 . Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allf ällige, vom Bund vorgeschriebene Gebühr.
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2 Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Abla uf des Jahres.
3 Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Doppelte e
r- höhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
4 Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit eines P
a- tentes auf ihr K antonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
5 Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkordatspate
n- te festgesetzt.

§ 16

9. Aufsicht und Kontrolle a. Kantonale Aufsicht
1 Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet .
2 Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Viehhandelskontro
l- len.

§ 17

b. Rechtshilfe
1 Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
2 Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrnehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.

§ 18

c. Meldung Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem Eidgenöss
i- schen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug des Patentes.

§ 19

d. Viehhandelskontrolle
1 Die Viehhändler si nd zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhandelsko
n- trolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und - abgang einzutragen ist. Die kantonale Patentausgabestelle ist ermächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann.
2
2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und geprüft werden und sind gemäss den kantonalen Vors chriften den Amtsstellen einzusenden.
2 Fassung gemäss Beschluss der Konferenz des Viehhandelsk onkordates vom 29. Mai
1967,
vom Bu
n- desrat genehmigt am 18. September
1967 ( AS
1967 1643).
6 Nr. 933

§ 20

e. Ausweis Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen. II. Verwaltung des Konkordates

§ 21

1. Organe Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und beste llen e
i- nen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).

§ 22

a. Konferenz
1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
2 Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beratet alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, von einem Kanton oder vom Eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kassier.
3 Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer Aus- führung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und b e- stimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
4 Jeder angeschlos sene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.

§ 23

b. Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.

§ 24

c. Vorort
1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
2 Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konferenz übertrag
e- nen Geschäfte.

§ 25

2. Finanzierung
1 Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vorortspa- tente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einn ahmen.
2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.
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7 III. Strafund Schlussbestimmungen

§ 26

1. Strafbestimmungen a. Strafen
1 Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch ei nen Angestellten oder B
e- auftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des erforde
r- lichen Patentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von 50 bis 1000 Franken bestraft.
2 Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörig en Verordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens 10 Franken bestraft.

§ 27

b. Verjährung und allgemeine Bestimmungen
1 Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren.
2 Im übrigen finden die Bestim mungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches
3

§ 28

c. Nachzahlung der Gebühren Anwendung.
1 Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung der um- gangenen Gebühr verurteilt werden.
2 Hat der Verurteilte im Auftra g gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm solid
a- risch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.

§ 29

2. Publikationsorgan
1 Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Viehhandel sind die «Mitteilungen des Eidgenössischen Veterinär amtes».
2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.

§ 30

3. Beitritt und Austritt Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter Beac
h- tung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.

§ 31

4. In krafttreten
1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung mindestens zweier Kantone auf den 1. J
a- nuar 1944 in Kraft.
3 SR
311.0
8 Nr. 933
2 Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft vom 1. J uli 1927 betreffend die Ausübung des Viehhandels
4

§ 32

5. Kantonale Ausführungsbestimmungen .
1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbestimmungen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.
2 Die Ausführungs bestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem Eidgenöss i- schen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen. Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. September 1943 in La u- sanne.
4 G XI 107
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