Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (762.415)
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Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs

1 762.415 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) vom 23.08.1995 (Stand 01.11.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Septem ber 1993 über den öffentlichen Verkehr 1 ) , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

* Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Ermittlung des Verkehrsangebotes gemäss Arti kel 12 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr 2 ) und Artikel 29 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich 3 ) .

Art. 2

Rechnungsjahr
1 Für die Berechnung des Gemeindeanteils sind die Aufwendungen des Kantons pro Kalenderjahr massgebend.
2 Von den kantonalen Aufwendungen werden die Rückzahlungen von Darlehen und Investitionsbeiträgen, welche der Kanton nach dem 1. Januar 1996 ausbe zahlt hat, in Abzug gebracht.
2 Verkehrsangebot

Art. 3

Berechnung des Verkehrsangebotes *
1 Das Verkehrsangebot einer Gemeinde bestimmt sich, mit Ausnahme des Nachtnetzes, anhand der Anzahl Abfahrten von öffentlichen Verkehrsmitteln an die Berechnung des Verkehrsangebotes einer Gemeinde sind die nach Ver kehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Abfahrten. *
1) BSG 762.4
2) BSG 762.4
3) BSG 631.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-54
762.415 2
1a Das Verkehrsangebot des Nachtnetzes bestimmt sich anhand der nach Ver kehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Ankünften. *
1b Als Nachtnetz gelten das Nachtangebot gemäss Artikel 5a Absatz 2 der Ver ordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) 3 ) und die entsprechenden Kurse des Fernver kehrs. *
2 Ausschliesslich touristische Linien, vereinbarte Zusatzleistungen gemäss Arti kel 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr 4 ) , Sonderlösungen mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 14 Abs. 1 AGV) und Versuchsbetriebe mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 15 AGV) sowie Güterverkehr werden bei der Ermittlung des Verkehrsangebotes nicht berücksichtigt. *

Art. 3a

* Anzahl Abfahrten und Ankünfte *
1 Die Anzahl Abfahrten werden der Gemeinde wie folgt angerechnet: a Abfahrten von Kursen, die an weniger als 122 Tagen pro Jahr verkehren, werden nicht angerechnet; b Abfahrten von Kursen, die zwischen 122 und 244 Tagen pro Jahr verkeh ren, werden zur Hälfte angerechnet; c Abfahrten von Kursen, die an mehr als 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden vollständig angerechnet.
2 Die Anzahl Ankünfte des Nachtnetzes werden unabhängig von der Kursfre quenz vollständig angerechnet. *

Art. 4

* Anrechenbare Haltestellen
1 Haltestellen werden der Gemeinde vorbehältlich Absatz 1a wie folgt ange rechnet: * a Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen und kleinem Nach fragepotenzial werden nicht angerechnet; b Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen oder kleinem Nach fragepotenzial werden zur Hälfte angerechnet; c Endhaltestellen werden vollständig angerechnet; d Haltestellen, die einen Umweg zur Folge haben, werden vollständig ange rechnet; e alle übrigen Haltestellen werden vollständig angerechnet.
3) BSG 762.412
4) BSG 762.4
3 762.415
1a Haltestellen des Nachtnetzes werden der Gemeinde wie folgt angerechnet: * a Haltestellen, die auch tagsüber angefahren werden, werden nach dem höchsten Wert gemäss Absatz 1 angerechnet; b Haltestellen, die tagsüber nicht angefahren werden, werden vollständig angerechnet; c Haltestellen, die innerhalb von 750 Metern um die Bahnhöfe Bern, Biel/Bi enne, Thun, Burgdorf, Interlaken und Langenthal liegen, werden zur Hälf te angerechnet.
2 Jeder Gemeinde mit Haltestellen auf dem Gemeindegebiet wird mindestens eine Haltestelle vollständig angerechnet.
3 Erschliesst eine Bahnhaltestelle gleichzeitig mehrere Gemeinden, so wird die se grundsätzlich im Verhältnis der Summen aus Einwohnerzahl und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt. Eine Bahnhaltestelle mit kleinem Nachfragepotenzial wird vollständig der Standortgemeinde angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinba rungen unter den betroffenen Gemeinden. *
3a Bus- und Tramhaltestellen werden vollständig der Standortgemeinde ange rechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen unter den betroffe nen Gemeinden. *
4 Als unbedeutendes Fahrgastaufkommen gilt ein Wert von weniger als 0,5 ein- und aussteigender Personen pro Kurs (Durchschnittswert Montag bis Frei tag). *
5 Als kleines Nachfragepotenzial gilt ein Wert von weniger als 100 Einwohnerin nen und Einwohnern und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet.
6 Das Einzugsgebiet wird nach Artikel 4 Absatz 1 AGV bestimmt. *

Art. 5

* Gewichtung der Verkehrsmittel
1 Die Haltestellen-Abfahrten werden mit folgenden Faktoren gewichtet: a * Normalspur: EuroCity, InterCity: 4,5 b InterRegio: 4 c * Normalspur: RegioExpress: 3,5 d Schmalspur: Schnellzug, InterRegio, RegioExpress: 3 e * Normalspur: Regionalzug, S-Bahn: 2,5 f Schmalspur: Regionalzug, S-Bahn: 2 g * Tram: 1,5 h Bus, Trolleybus: 1 i Seilbahn: 1
762.415 4
2 Die Haltestellen-Ankünfte des Nachtnetzes werden mit dem Faktor 0,4 gewichtet. *

Art. 5a

* Rufbusangebote
1 Bei zuschlagspflichtigen Rufbusangeboten ohne Fahrplan erfolgt die Berech nung auf Grund der Haltepunkte und der Betriebsstunden.
2 Pro Betriebsstunde und Haltepunkt wird der Gemeinde eine Haltestellen- Abfahrt angerechnet. Massgebend ist die Anzahl Betriebsstunden eines Werk tages, abgerundet auf die nächste ganze Zahl.
3 Einer Gemeinde wird maximal ein Haltepunkt pro 250 Einwohnerinnen und Einwohner angerechnet. Die Anrechnung erfolgt dabei anteilsmässig.
4 Sind in einer Gemeinde keine Haltepunkte definiert (Flächenbedienung), wird pro 250 Einwohnerinnen und Einwohner ein Haltepunkt gezählt. Die Anrech nung erfolgt dabei anteilsmässig.
5 Wird die Gemeinde während der Betriebszeit des Rufbusses auch im Linien verkehr erschlossen, wird die Zahl der angerechneten Haltepunkte halbiert.

Art. 6

Reduktionsfaktor
1 Bei Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern pro angerechnete Bahn-Zwi schenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.
2 Bei Gemeinden ohne Bahnhaltestelle mit weniger als 250 Einwohnern pro angerechnete Bus-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsan gebotes anteilsmässig reduziert.
3 Der Reduktionsfaktor wird nach den Formeln im Anhang berechnet. *
3 ... *

Art. 7

* ...
4 ... *

Art. 8

* ...

Art. 9

* Festlegung des Verteilschlüssels
1 Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination berechnet das Verkehrsangebot jeweils für zwei Jahre im Voraus. *
5 762.415
2 Grundlage ist dabei der veröffentlichte Jahresfahrplan des Jahres vor der festzulegenden Zweijahresperiode. Bahnersatzangebote aufgrund von Umbau ten oder Sanierungen werden nicht berücksichtigt, es gilt der normale Fahr plan. *

Art. 10–11

* ...

Art. 12

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt per 1. Januar 1996 in Kraft. A1 Anhang 1: Berechnung des Reduktionsfaktors gemäss Artikel
6 *

Art. A1-1

*
1 Für Bahngemeinden wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes reduziert nach folgender Formel: E/(BahnHS × 500)
2 Für Busgemeinden wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes reduziert nach folgender Formel: E/(BusHS × 250)
3 Die Abkürzungen bedeuten: a E: Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner b * BahnHS: Gesamtwert der anrechenbaren Bahnhaltestellen c * BusHS: Gesamtwert der anrechenbaren Bushaltestellen
4 Als Bahngemeinden gelten Gemeinden mit mindestens einer hälftig anre chenbaren Bahnhaltestelle; als Busgemeinden gelten alle übrigen Gemeinden mit Bushaltestelle.
5 Endhaltestellen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
5a Haltestellen des Nachtnetzes, die tagsüber nicht angefahren werden, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. *
6 Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert von weniger als 0,25, so gilt ein Re duktionsfaktor von 0,25. Bern, 23. August 1995 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
762.415 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.08.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-54
10.09.1997 01.11.1997

Art. 3 Abs. 2

geändert 97-74
10.09.1997 01.11.1997

Art. 4 Abs. 6

geändert 97-74
22.08.2001 01.01.2002

Art. 1

geändert 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Titel 3 aufgehoben 01-60
22.08.2001 01.01.2002

Art. 7

aufgehoben 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Titel 4 aufgehoben 01-60
22.08.2001 01.01.2002

Art. 8

aufgehoben 01-60
22.08.2001 01.01.2002

Art. 10

aufgehoben 01-60
22.08.2001 01.01.2002

Art. 11

aufgehoben 01-60
24.10.2001 01.01.2002 Ingress geändert 01-74
24.10.2001 01.01.2002

Art. 5a

eingefügt 01-74
21.12.2011 01.03.2012

Art. 3

Titel geändert 12-14
21.12.2011 01.03.2012

Art. 3 Abs. 1

geändert 12-14
21.12.2011 01.03.2012

Art. 3a

eingefügt 12-14
21.12.2011 01.03.2012

Art. 4

geändert 12-14
21.12.2011 01.03.2012

Art. 5

geändert 12-14
21.12.2011 01.03.2012

Art. 6 Abs. 3

eingefügt 12-14
21.12.2011 01.03.2012

Art. 9

geändert 12-14
21.12.2011 01.03.2012 Titel A1 eingefügt 12-14
21.12.2011 01.03.2012

Art. A1-1

eingefügt 12-14
29.10.2014 01.01.2015

Art. 9 Abs. 1

geändert 14-100
22.09.2021 01.11.2021

Art. 3 Abs. 1

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 3 Abs. 1a

eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 3 Abs. 1b

eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 3 Abs. 2

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 3a

Titel geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 3a Abs. 2

eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 4 Abs. 1a

eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 4 Abs. 3

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 4 Abs. 3a

eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 4 Abs. 4

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 4 Abs. 6

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 5 Abs. 1, a

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 5 Abs. 1, c

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 5 Abs. 1, e

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 5 Abs. 1, g

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 5 Abs. 2

eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. 9 Abs. 2

geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021

Art. A1-1 Abs. 3,

b geändert 21-079
7 762.415 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.09.2021 01.11.2021

Art. A1-1 Abs. 3,

c geändert 21-079 22.09.2021 01.11.2021

Art. A1-1 Abs. 5a

eingefügt 21-079
762.415 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.08.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-54 Ingress 24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-74

Art. 1

22.08.2001 01.01.2002 geändert 01-60

Art. 3

21.12.2011 01.03.2012 Titel geändert 12-14

Art. 3 Abs. 1

21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-14

Art. 3 Abs. 1

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 3 Abs. 1a

22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079

Art. 3 Abs. 1b

22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079

Art. 3 Abs. 2

10.09.1997 01.11.1997 geändert 97-74

Art. 3 Abs. 2

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 3a

21.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-14

Art. 3a

22.09.2021 01.11.2021 Titel geändert 21-079

Art. 3a Abs. 2

22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079

Art. 4

21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-14

Art. 4 Abs. 1

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 4 Abs. 1a

22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079

Art. 4 Abs. 3

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 4 Abs. 3a

22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079

Art. 4 Abs. 4

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 4 Abs. 6

10.09.1997 01.11.1997 geändert 97-74

Art. 4 Abs. 6

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 5

21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-14

Art. 5 Abs. 1, a

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 5 Abs. 1, c

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 5 Abs. 1, e

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 5 Abs. 1, g

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 5 Abs. 2

22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079

Art. 5a

24.10.2001 01.01.2002 eingefügt 01-74

Art. 6 Abs. 3

21.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-14 Titel 3 22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60

Art. 7

22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60 Titel 4 22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60

Art. 8

22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60

Art. 9

21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-14

Art. 9 Abs. 1

29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-100

Art. 9 Abs. 2

22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. 10

22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60

Art. 11

22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60 Titel A1 21.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-14

Art. A1-1

21.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-14

Art. A1-1 Abs. 3,

b 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
9 762.415 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A1-1 Abs. 3,

c 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079

Art. A1-1 Abs. 5a

22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079
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