Verfahrensordnung des europäischen Kernenergie-Gerichts (0.732.021.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfahrensordnung des europäischen Kernenergie-Gerichts

Vom 11. Dezember 1962 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1962 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Es liegt hier die gemeinsame deutschsprachige Übersetzung für die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft vor.
Das Gericht –
gestützt auf Teil III des Übereinkommens vom 20. Dezember 1957² über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) und besonders auf dessen Artikel 12 Absatz d,
gestützt auf das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll³ (im folgenden als «Protokoll» bezeichnet),
gestützt auf die vom Rat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung am 11. Dezember 1962 gemäss Artikel 12 Absatz d des Übereinkommens erteilte Genehmigung –
erlässt hiermit folgende Verfahrensordnung.
² SR 0.732.021 ³ SR 0.732.021.1

Teil I Organisation des Gerichts

Kapitel I Richter

Art. 1
a.  Die Rangordnung der Richter bestimmt sich nach dem Tag ihrer Bestellung. Bei Richtern, die am selben Tag bestellt werden, bestimmt sich die Rangordnung nach ihrem Lebensalter. Bei den wiederbestellten Richtern wird die vorangegangene Amtsdauer berücksichtigt. b. Die zusätzlichen Richter folgen im Rang den anderen Richtern; ihre Rangordnung bestimmt sie nach ihrem Lebensalter.
Art. 2
a.  Jede Regierung, die ihr Recht zur Bestellung eines zusätzlichen Richters auszuüben wünscht, teilt dem Kanzler innerhalb der für das Einreichen der Klagebegründung oder der Erwiderung festgesetzten Frist den Namen der ausgewählten Person mit.
b.  Der Kanzler teilt die Bestellung den anderen Parteien mit; diese können sie innerhalb eines Monats anfechten.
c.  Über Einwände hinsichtlich der Anwendung der Absätze a und b entscheidet das Gericht in einem Vorverfahren; in diesem Fall wird die Bestellung des zusätzlichen Richters erst nach der Entscheidung des Gerichts wirksam.
Art. 3
a.  Jeder Richter hat in der ersten öffentlichen Sitzung, an der er nach seiner Bestellung teilnimmt, folgende Erklärung abzugeben:
«Ich erkläre feierlich, meine Pflichten und meine Befugnisse als Richter ehrenhaft, unabhängig, getreulich, unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen und das Beratungsgeheimnis zu wahren.»
b.  Jeder zusätzliche Richter hat die gleiche Erklärung in der ersten öffentlichen Sitzung abzugeben, die in dem Rechtsstreit stattfindet, für den er bestellt worden ist.

Kapitel II Präsident

Art. 4
a.  Die Richter wählen aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung den Präsidenten des Gerichts für zweieinhalb Jahre; gewählt ist der Richter, der die absolute Stimmenmehrheit erhält.
b.  Der Präsident kann wiedergewählt werden.
c.  Wird das Amt des Präsidenten frei, so wählt das Gericht seinen Nachfolger, der für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt.
d.  Ist der Präsident verhindert oder hat er dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine der Parteien, so führt der älteste Richter den Vorsitz.
e.  Der Präsident kann seine Aufgaben einem anderen Richter übertragen, soweit es die Umstände erfordern, insbesondere für die in Artikel 11 Absatz e des Übereinkommens bezeichneten Entscheidungen und für Fragen der Verwaltung des Gerichts.
Art. 5
a.  Der Präsident gewährleistet die Ordnung der Sitzungen, leitet die Tätigkeit des Gerichts und dessen Verhandlungen, trifft Anordnungen und ergreift alle Massnahmen, die für ein einwandfreies Arbeiten des Gerichts erforderlich sind.
b.  Der Präsident beruft die Richter so bald wie möglich ein, nachdem beim Kanzler eine Klage oder eine Schiedsvereinbarung eingereicht worden ist.

Kapitel III Kanzlei

Art. 6
a.  Das Gericht ernennt seinen Kanzler unter den Bewerbern, die von den Richtern vorgeschlagen werden; diese sind rechtzeitig vorher vom Freiwerden der Stelle zu unterrichten. Der Kanzler wird für fünf Jahre ernannt und kann wiederernannt werden. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt und erfordert absolute Stimmenmehrheit.
b.  Die Wahlvorschläge müssen die erforderlichen Angaben über das Alter, die Staatsangehörigkeit, die akademische Ausbildung, die Sprachkenntnisse, die derzeitige und die frühere Tätigkeit des Bewerbers enthalten.
c.  Das Gericht kann, falls erforderlich, einen stellvertretenden Kanzler ernennen.
Art. 7
a.  Der Kanzler kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenen Pflichten nicht mehr nachkommt; über diese Frage entscheidet das Gericht in geheimer Beratung und in Abwesenheit des Kanzlers, nachdem diesem Gelegenheit zur Äusserung gegeben worden ist.
b.  Scheidet der Kanzler vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so ernennt das Gericht für den Rest der Amtszeit einen neuen Kanzler.
Art. 8
Eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten erlassene allgemeine Anweisung regelt den Geschäftsgang der Kanzlei.
Art. 9
a.  Das Gericht regelt die dienstliche Stellung des Kanzlers und sorgt für seine Vertretung während seiner Abwesenheit oder seiner Verhinderung.
b.  Der Kanzler gibt vor dem Gericht, bevor er erstmalig an einer öffentlichen Sitzung teilnimmt, folgende Erklärung ab:
«Ich verpflichte mich feierlich, meine Aufgaben als Kanzler des Gerichts treu, verschwiegen und gewissenhaft zu erfüllen und das Beratungsgeheimnis zu wahren.»
c.  Der Kanzler nimmt seine Aufgaben ständig am Sitz des Gerichts wahr.
Art. 10
a.  In der Kanzlei wird ein Register geführt; jede Seite dieses Registers wird vorn Präsidenten und vom Kanzler abgezeichnet; alle eingereichten Schriftstücke des Verfahrens und sonstigen Schriftstücke werden in der Reihenfolge und mit dem Datum ihres Eingangs in dieses Register eingetragen. Für jedes eingereichte Schriftstück wird eine vom Kanzler unterzeichnete Empfangsbescheinigung erteilt.
b.  Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann das Register in der Kanzlei einsehen und Auszüge erhalten gegen Zahlung der Gebühr, die der vom Gericht festgelegten Gebührenordnung entspricht; jedes einer Kontrolle gemäss Artikel 2 des Übereinkommens unterliegende Unternehmen hat das gleiche Recht.
c.  Jede an einem Rechtsstreit beteiligte Partei kann vom Kanzler gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr beglaubigte Abschriften von Schriftstücken des Verfahrens und sonstigen Schriftstücken erhalten, die sich auf den Rechtsstreit beziehen.
Art. 11
a.  Im Auftrag des Präsidenten ist der Kanzler für den Empfang, die Weiterleitung und die Verwahrung aller Schriftstücke sowie für die auf Grund dieser Verfahrensordnung erforderlichen Zustellungen und anderen Mitteilungen verantwortlich.
b.  Stellt der Kanzler fest, dass ein Antrag oder ein sonstiges Schriftstück nicht den Formvorschriften dieser Verfahrensordnung entspricht, so kann er das Schriftstück entweder vorbehaltlich einer Berichtigung, die innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist vorzunehmen ist, oder unter dem Vorbehalt eintragen, dass der Vorstoss später geheilt wird. Legt die Partei, die das Schriftstück eingereicht hat, Beschwerde ein, so entscheidet der Präsident.
c.  Der Kanzler teilt jedem Richter alle Schriftstücke des Verfahrens mit.
d.  Der Kanzler unterstützt das Gericht, den Präsidenten und die Richter bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten. Er wohnt allen Sitzungen des Gerichts bei und ist für die Abfassung der Sitzungsprotokolle verantwortlich.
e.  Der Kanzler verwahrt die Siegel des Gerichts. Er ist für die Führung des Gerichtsarchivs sowie dafür verantwortlich, dass die Regeln über den vertraulichen oder geheimen Charakter bestimmter Schriftstücke beachtet werden. Er sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichts.

Kapitel IV Arbeitsweise des Gerichts

Art. 12
a.  Der Präsident bestimmt Tag und Stunde der Sitzungen des Gerichts.
b.  Die Sitzungen sind öffentlich, wenn nicht das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien etwas anderes beschliesst.
Art. 13
a.  Das Gericht ist verhandlungs- und beratungsfähig, wenn fünf der gemäss Artikel 12 Absatz a des Übereinkommens bestellten Richter anwesend sind.
b.  Alle Entscheidungen des Gerichts werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter getroffen.
c.  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des ihn vertretenden Richters den Ausschlag.
Art. 14
a.  Das Gericht berät in geheimer Sitzung. An diesen Beratungen, die geheim sind und bleiben, nehmen nur die Richter teil.
b.  Der Kanzler wohnt den geheimen Beratungen bei, wenn nicht anders entschieden wird.
c.  Die von der Mehrheit der Richter nach Beratung angenommenen Beschlüsse bestimmen die Entscheidung des Gerichts. Es wird in umgekehrter Reihenfolge der in Artikel 1 festgelegten Rangordnung abgestimmt.

Kapitel V Rechte und Pflichten der Prozessbevollmächtigten, Vertreter, Rechtsbeistände und Anwälte

Art. 15
Um eine Partei nach Massgabe des Artikels 10 des Protokolls vertreten zu können und um in den Genuss der in jedem Artikel vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu kommen, ist vorher der Nachweis über die entsprechende Berechtigung zu erbringen, und zwar
– von den Prozessbevollmächtigten und den sie unterstützenden Rechtsbeiständen und Anwälten durch ein amtliches Schriftstück, das von der Regierung oder der Organisation, die sie vertreten, ausgestellt ist;
– von den in Artikel 10 Absatz b des Protokolls genannten Vertretern und ihren Rechtsbeiständen und Anwälten durch ein Beglaubigungsschreiben, das den in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen genügt und vom Kanzler zu prüfen ist.
Art. 16
Ein Rechtsbeistand oder ein Anwalt, dessen Verhalten vor dem Gericht oder gegenüber einem Richter mit der Würde des Gerichts nicht vereinbar ist oder der die mit seinem Amt verbundenen Rechte oder Vorrechte für andere als für die Zwecke in Anspruch nimmt, für die sie ihm eingeräumt wurden, kann jederzeit nach vorheriger Verwarnung durch Anordnung des Gerichts von dem Verfahren ausgeschlossen werden. Diese Anordnung wird sofort wirksam. In diesem Fall wird das Verfahren bis zum Ablauf einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist ausgesetzt, damit die betreffende Partei einen anderen Rechtsbeistand oder Anwalt bestellen kann.

Teil II Verfahren

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 17
a.  Das Verfahren vor dem Gericht besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, sofern die Parteien nicht auf den letzteren verzichten.
b.  Das schriftliche Verfahren besteht aus der Übermittlung der Anträge, der Klagebegründungen, der Erwiderungen, der Äusserungen und gegebenenfalls der Repliken und Dupliken sowie aller als Beweismittel dienenden Unterlagen und Schriftstücke oder deren beglaubigten Abschriften an die Parteien.
c.  Das mündliche Verfahren besteht aus der Anhörung der Prozessbevollmächtigten, der Vertreter, der Rechtsbeistände und Anwälte sowie erforderlichenfalls der Zeugen und Sachverständigen durch das Gericht.
Art. 18
a.  Die Urschrift jedes von einer Partei vorgelegten Schriftstücks muss von dem Prozessbevollmächtigten, dem Vertreter oder dem Anwalt der Partei unterzeichnet sein. Die vom Kanzler festgesetzte Anzahl von Abschriften ist beizufügen. Sie sind von der Partei, die sie einreicht, zu beglaubigen.
b.  Jedes Schriftstück ist mit dem Datum zu versehen. Für die Berechnung von Verfahrensfristen ist allein das Datum des Einreichens bei der Kanzlei massgebend.
c.  Jedem Schriftstück ist ein Aktenheft mit den als Beweismittel dienenden Unter­lagen und Schriftstücken sowie eine Liste derselben beizufügen. Dieses Aktenheft kann auf Antrag der Partei, die es einreicht, innerhalb einer vom Kanzler zu bestimmenden Frist ergänzt werden. Der Kanzler kann erforderlichenfalls alle zweckdienlichen Massnahmen treffen, um den Parteien zu ermöglichen, vom Inhalt des Aktenhefts Kenntnis zu nehmen.
d.  Die Frist für das Einreichen der Schriftstücke bestimmt der Präsident unter Berücksichtigung der Umstände des Falles.
Art. 19
a.  Das Gericht erlässt Anordnungen über die Führung des Prozesses und trifft alle Massnahmen im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme. Wenn das Gericht nicht tagt, kann der Präsident diese Massnahmen treffen.
b.  Das Gericht kann jederzeit von den Parteien die Vorlage von Schriftstücken oder schriftliche oder mündliche Auskünfte verlangen. Weigert sich eine Partei, so nimmt das Gericht dies zu Protokoll.
c.  Das Gericht kann jederzeit einer Person, Körperschaft, Dienststelle, Kommission oder sonstigen Organisation seiner Wahl die Aufgabe übertragen, ein Gutachten abzugeben.
d.  Das Gericht kann jederzeit in Anwesenheit der Parteien eine Ortsbesichtigung vornehmen oder eines oder mehrere seiner Mitglieder damit beauftragen.
Art. 20
Das Erlöschen eines Rechts wegen Fristversäumnis kann nicht eingewendet werden, wenn die betroffene Partei nachweist, dass die Fristversäumnis auf Zufall oder höherer Gewalt beruht.
Art. 21
a.  Die Amtssprachen des Gerichts sind Französisch und Englisch. Einigen sich die Parteien darauf, dass das Verfahren nur in einer dieser Sprachen zu führen ist, so ist das Urteil in dieser Sprache zu fällen.
b.  Kommt es zu keiner Einigung darüber, welche Sprache gebraucht werden soll, so kann sich jede Partei der ihr genehmen Amtssprache bedienen; die Entscheidung des Gerichts ist in französischer und englischer Sprache zu erlassen; in diesem Fall bestimmt das Gericht gleichzeitig, welcher Wortlaut massgebend ist.
c.  Auf Antrag eines Richters oder einer Partei hat der Kanzler dafür zu sorgen, dass alles, was während des Verfahrens vor Gericht gesprochen oder niedergeschrieben wird, in die vom Richter oder der Partei gewählte Amtssprache übersetzt wird.
d.  Die Veröffentlichungen des Gerichts erfolgen in beiden Amtssprachen.
Art. 22
a.  Eine vorgängige prozessuale Einrede muss von der Partei, die sie erhebt, spätestens vor Ablauf der im schriftlichen Verfahren für die Einreichung ihres ersten Schriftstücks gesetzten Frist geltend gemacht werden.
b.  Die Einrede hat die Tatsachen und die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützt, sowie die Anträge der Partei und eine Liste der als Beweismittel dienenden Schriftstücke zu enthalten.
c.  Sofort nach Eingang einer Einrede beim Kanzler wird das Verfahren zur Hauptsache ausgesetzt, und der Präsident bestimmt eine Frist, innerhalb deren die Partei, gegen die sich die Einrede richtet, einen Schriftsatz mit ihrer Stellungnahme und ihren Anträgen einreichen kann.
d.  Sofern das Gericht nicht anders entscheidet, findet das weitere Verfahren über die Einrede mündlich statt.
e.  Nach Anhörung der Parteien entscheidet das Gericht über die Einrede oder verbindet sie mit der Hauptsache. Wird die Einrede zurückgewiesen oder mit der Hauptsache verbunden, so setzt das Gericht Termin und Fristen für den Fortgang des Verfahrens fest.
Art. 23
a.  Die Ablehnung eines Richters gemäss Artikel 3 Absatz b des Protokolls ist so bald wie möglich geltend zu machen.
b.  Sofern das Gericht nicht anders entscheidet, ist das Verfahren über die Ablehnung mündlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.

Kapitel II Schriftliches Verfahren

Art. 24
a.  Vorbehaltlich des Artikels 30 wird eine Rechtssache beim Gericht durch eine an den Kanzler gerichtete Klage anhängig gemacht. Darin sind Name und Wohnsitz des Klägers, die Eigenschaft des Unterzeichners, die beklagte Partei und der Streit­gegenstand anzugeben. Gegebenenfalls ist die angefochtene Entscheidung beizufügen.
b.  Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz b teilt der Kanzler dem Kläger mit, innerhalb welcher Frist die Klage durch eine Klagebegründung zu ergänzen ist, welche die tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen sowie die Anträge und gegebenenfalls die Beweisangebote zu enthalten hat. In der Klagebegründung ist ausserdem eine Zustellungsanschrift am Sitz des Gerichts anzugeben sowie der Name der Person zu nennen, die ermächtigt ist, sämtliche Zustellungen im Rahmen des Verfahrens entgegenzunehmen.
c.  Der Kanzler kann eine Verlängerung der Frist für die Klagebegründung gewähren oder verweigern; über eine Beschwerde dagegen entscheidet der Präsident.
Art. 25
a.  Nachdem dem Beklagten die gemäss Artikel 24 Absatz b ergänzte Klage zugestellt worden ist, reicht er innerhalb der ihm vom Kanzler gesetzten Frist die Klagebeantwortung ein. Diese hat Namen und Wohnsitz des Beklagten, die tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen sowie die Anträge dieser Partei und gegebenenfalls die Beweisangebote zu enthalten.
b.  In der Klagebeantwortung ist ausserdem eine Zustellungsanschrift für den Beklagten am Sitz des Gerichts anzugeben sowie der Name der Person zu nennen, die ermächtigt ist, sämtliche Zustellungen im Rahmen des Verfahrens entgegenzunehmen.
c.  Der Kanzler kann eine Verlängerung der Frist für die Klagebeantwortung gewähren oder verweigern; über eine Beschwerde dagegen entscheidet der Präsident.
Art. 26
Unterlässt es die ordnungsgemäss beklagte Partei, sich schriftlich zu äussern, so trifft das Gericht eine Säumnisentscheidung. Gegen eine solche Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Sofern das Gericht nicht anders entscheidet, hat der Einspruch keine aufschiebende Wirkung.
Art. 27
Mit dem Einreichen der Klagebeantwortung endet das schriftliche Verfahren. Auf Antrag der Parteien kann das Gericht jedoch zulassen, dass sie die Klage und die Klagebeantwortung durch eine Replik des Klägers und eine Duplik des Beklagten ergänzen; in diesem Fall ist das schriftliche Verfahren nach Einreichen der Duplik abgeschlossen.
Art. 28
Nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens dürfen weitere Schriftstücke nur mit Genehmigung des Gerichts und Zustimmung der Gegenpartei eingereicht werden; die Zustimmung gilt als erteilt, falls nicht widersprochen wird.
Art. 29
Nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens setzt der Präsident gegebenenfalls den Termin für die Eröffnung des mündlichen Verfahrens fest.
Art. 30
a.  Wird eine Rechtssache auf Grund einer Schiedsvereinbarung beim Gericht anhängig gemacht, so teilt der Kanzler den Eingang dieser Vereinbarung den anderen Parteien sofort mit und übermittelt Abschriften dieser Vereinbarung allen Parteien dieses Übereinkommens.
b.  Die Schiedsvereinbarung muss Angaben über die Parteien, den Streitgegenstand und die Bestimmung des oder der Prozessbevollmächtigten der Partei oder Parteien enthalten, welche die Vereinbarung einreichen; wird diese nur von einer der Parteien eingereicht, so hat die andere Partei mit der Zustellungsbestätigung dem Kanzler den Namen ihres Prozessbevollmächtigten mitzuteilen.

Kapitel III Mündliches Verfahren

Art. 31
Das mündliche Verfahren besteht aus den Vorträgen der Streitparteien und gegebenenfalls der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Parteien darüber, in welcher Reihenfolge vorgetragen, Zeugen und Sachverständige vernommen und weitere Beweise angetreten werden sollen.
Art. 32
a.  Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung.
b.  Der Präsident und jeder Richter kann während der Verhandlung auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen den Prozessbevollmächtigten, Vertretern, Rechtsbeiständen und Anwälten der Parteien Fragen stellen.
c.  Jede Partei hat das Recht, von ihr verfasste Fragen mit Zustimmung des Präsidenten der Gegenpartei zu stellen; die Entscheidung des Präsidenten bedarf keiner Begründung.
d.  Der Präsident erklärt die Beendigung des mündlichen Verfahrens.
Art. 33
a.  Die Reihenfolge, in der Prozessbevollmächtigte, Vertreter, Rechtsbeistände und Anwälte zum Vortrag aufgefordert werden, bestimmt das Gericht.
b.  In jedem Stadium des Verfahrens kann das Gericht von Amts wegen oder auf begründeten Antrag einer Partei den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen. Eine derartige Anordnung umfasst das Verbot von Veröffentlichungen über die Verhandlung.
Art. 34
a.  Das Gericht kann jederzeit die Beibringung von Beweisen durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise sowie die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen anordnen und kann die Parteien auffordern, zu jedem Punkt weitere Auskünfte zu geben.
b.  Unterlässt es eine Partei, ihr zugängliche Beweise beizubringen, die nach Ansicht des Gerichts für das Verfahren erheblich sind, so hat das Gericht dies bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Art. 35
Jede Partei hat dem Kanzler innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des mündlichen Verfahrens mitzuteilen, welche Beweise sie anzubieten gedenkt oder ob sie die Zulassung von Beweismitteln beim Gericht beantragen will. Die Mitteilung an den Kanzler hat eine Liste mit Namen, sonstigen Angaben zu Person und Wohnsitz der Zeugen und der Sachverständigen zu enthalten, deren Vernehmung die Partei wünscht, sowie einen allgemeinen Hinweis auf die Punkte, die Gegenstand der Aussage sein sollen.
Art. 36
a.  Das Gericht entscheidet, ob ein Zeuge oder ein Sachverständiger vor Gericht oder von einem zu diesem Zweck beauftragten Richter oder gemäss Artikel 12 des Protokolls vor einer Justizbehörde an seinem Aufenthaltsort vernommen werden soll; in den beiden letztgenannten Fällen teilt der Kanzler den Parteien Zeit und Ort der Vernehmung mit.
b.  Zeugen und Sachverständige sind berechtigt, sich ihrer Landessprache zu bedienen. Ist diese Sprache nicht eine der beiden Amtssprachen des Gerichts, so hat der Kanzler für eine beeidigte Übersetzung der Aussage zu sorgen.
Art. 37
a.  Werden Zeugen oder Sachverständige vom Gericht vernommen, so kann der Präsident und jeder Richter auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Fragen an die Zeugen oder die Sachverständigen richten.
b.  Jede Partei hat das Recht, von ihr verfasste Fragen mit Zustimmung des Präsidenten den Zeugen oder den Sachverständigen zu stellen. Die Entscheidung des Präsidenten bedarf keiner Begründung.
c.  Zeugen und Sachverständige sind unter Eid oder einer entsprechenden feierlichen Wahrheitsbeteuerung in der von ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form zu vernehmen.
d.  Lehnt ein Zeuge oder Sachverständiger es ab, auszusagen oder, im Sinne des Absatzes c, den Eid oder die feierliche Wahrheitsbeteuerung zu leisten, so nimmt das Gericht dies zu Protokoll.
Art. 38
Nachdem ein Zeuge oder ein Sachverständiger ausgesagt hat, nimmt der Kanzler die Aussage zu Protokoll; dieses ist von dem Zeugen oder dem Sachverständigen zu unterschreiben und von dem Präsidenten und dem Kanzler oder dem mit der Ent­gegennahme der Aussage beauftragten Richter gegenzuzeichnen.
Art. 39
a.  Zeugen haben Anspruch auf eine Entschädigung für Verdienstausfall, und Sachverständige haben Anspruch auf ein Honorar. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Auf diese Kosten kann ihnen ein Vorschuss gewährt werden.
b.  Das Gericht kann die Ladung von Zeugen, deren Vernehmung von den Parteien beantragt wird, davon abhängig machen, dass zur Deckung der voraussichtlichen Kosten der Zeugen ein Geldbetrag bei der Kanzlei hinterlegt wird; das Gericht setzt die Höhe dieses Betrages fest.
Art. 40
a.  Der Kanzler nimmt über jede Verhandlung ein Protokoll auf. Es ist vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterzeichnen.
b.  Die Parteien können jedes derartige Protokoll und jedes Sachverständigengutachten in der Kanzlei einsehen sowie mit Zustimmung des Präsidenten Abschriften dieser Gutachten auf ihre Kosten anfertigen lassen.

Kapitel IV Entscheidungen

Art. 41
Die Entscheidung enthält:
– den Tag der Verkündung;
– die Namen des Präsidenten und der mitwirkenden Richter;
– den Namen des Kanzlers;
– die Namen der Parteien;
– die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte sowie der in Artikel 10 Absatz b des Protokolls bezeichneten Vertreter;
– die Schlussanträge der Parteien;
– eine kurze Zusammenfassung der Tatsachen;
– die Entscheidungsgründe; und
– den Entscheidungstenor einschliesslich der Kostenentscheidung.
Art. 42
a.  Die Entscheidung wird in öffentlicher Sitzung, zu der die Parteien zu laden sind, verkündet, sofern nicht das Gericht aus besonderen Gründen einstimmig beschliesst, den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss Artikel 33 Absatz b aufrechtzuerhalten.
b.  Die vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnete Unterschrift der Entscheidung ist zu siegeln und in der Kanzlei zu hinterlegen; jeder Partei wird eine beglaubigte Abschrift zugestellt.
c.  Der Tag der Verkündung ist vom Kanzler auf der Urschrift der Entscheidung zu vermerken.
d.  Die Entscheidung wird mit der Verkündung verbindlich.
Art. 43
a.  Bei Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite einer Entscheidung kann von einer oder mehreren Parteien ihre Auslegung beantragt werden; in dem Antrag ist die Entscheidung, deren Auslegung begehrt wird, zu bezeichnen, ferner sind der oder die strittigen Punkte genau anzugeben und zu begründen.
b.  Der Kanzler übermittelt diesen Antrag den anderen Parteien; diese können sich innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist hierzu äussern.
c.  Das Gericht kann von den Parteien weitere schriftliche oder mündliche Auskünfte verlangen.
d.  Das Gericht entscheidet in geheimer Beratung.
Art. 44
a.  Unbeschadet der Bestimmungen über die Auslegung der Entscheidungen kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei innerhalb von fünfzehn Tagen nach Verkündung der Entscheidung Schreib- oder Rechenfehler oder offensichtliche Ungenauigkeiten berichtigen.
b.  Die Parteien sind vom Kanzler ordnungsgemäss zu unterrichten und können sich innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist schriftlich äussern.
c.  Das Gericht entscheidet in geheimer Beratung.
d.  Die Urschrift der Berichtigungsanordnung wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Die Anordnung ist am Rande der Urschrift der berichtigten Entscheidung zu vermerken.
Art. 45
Für die Veröffentlichung der Entscheidungen des Gerichts sorgt der Kanzler.

Kapitel V Kosten

Art. 46
a.  Jeder unterlegenen Partei können die Kosten auferlegt werden, falls ein entsprechender Antrag vorliegt. Unterliegen mehrere Parteien, so bestimmt das Gericht die Kostenanteile.
b.  Das Gericht kann aus besonderen Gründen oder, wenn jede Partei in einem oder mehreren Punkten unterliegt, die Kosten ganz oder zum Teil gegenseitig aufheben.
c.  Das Gericht kann entscheiden, dass die Honorare der Anwälte und der Sachverständigen ganz oder teilweise unter die Kosten fallen.
d.  Das Gericht kann einer Partei, selbst wenn sie obsiegt, die Kosten auferlegen, die diese einer anderen Partei nach Auffassung des Gerichts überflüssigerweise, nutzlos oder mutwillig verursacht hat.
e.  Kosten, die durch Anordnungen entstehen, die das Gericht von Amts wegen erlassen hat, können zu Lasten seines Haushalts gehen.
f.  Im Falle der Zurücknahme der Klage durch eine Partei sind dieser die Kosten aufzuerlegen. Nehmen alle Parteien ihre Anträge zurück, so sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.
g.  Ergeht keine Entscheidung, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

Kapitel VI Klagerücknahme

Art. 47
a.  Einigen sich vor der Entscheidung des Gerichts die Parteien über die Beilegung des Rechtsstreits und setzen sie das Gericht davon in Kenntnis, dass sie ihre Forderung zurückziehen, so ordnet das Gericht, oder wenn es nicht tagt, der Präsident an, dass die Rechtssache abgesetzt wird.
b.  Setzt ein Kläger das Gericht schriftlich davon in Kenntnis, dass er das Verfahren nicht fortzusetzen wünscht, ordnet das Gericht, oder wenn es nicht tagt, der Präsident an, dass die Rechtssache abgesetzt wird.

Kapitel VII Zustellungen

Art. 48
a.  Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen werden auf Veranlassung des Kanzlers an der Zustellungsanschrift des Empfängers vorgenommen.
b.  Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen werden von dem Tage an gerechnet, an dem die Schriftstücke dem Empfänger selbst oder an seiner Zustellungsanschrift zugestellt werden.

Teil III Sonderverfahren

Kapitel I Einstweilige Massnahmen

Art. 49
Jeder Antrag auf Aussetzung der Durchführung eines Beschlusses gemäss Artikel 15 Absatz b des Übereinkommens oder auf unverzügliche Durchführung des Beschlusses gemäss Artikel 15 Absatz c des Übereinkommens muss den Streitgegenstand, die die Dringlichkeit bedingenden Umstände und die tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen angeben, die auf den ersten Anschein die beantragte einstweilige Massnahme rechtfertigen.
Art. 50
Ein Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Artikel 49 kann jederzeit während des Verfahrens in einer Rechtssache, mit der er im Zusammenhang steht, gestellt werden und hat Vorrang vor allen anderen Anträgen.
Art. 51
a.  Ein gemäss Artikel 50 eingereichter Antrag ist der anderen Partei zuzustellen. Der Präsident setzt eine kurze Frist für die Abgabe schriftlicher oder mündlicher Äusserungen. Das Gericht oder gegebenenfalls der Präsident entscheidet über den Antrag durch Anordnung.
b.  Derartige Anordnungen werden den Parteien sofort zugestellt und können davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller eine in Art und Höhe nach den Umständen zu bestimmende finanzielle Sicherheit leistet.
c.  Diese Anordnungen sind lediglich vorläufiger Natur und greifen der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht vor.
Art. 52
a.  Jeder Antrag an den Präsidenten gemäss Artikel 11 Absatz e des Übereinkommens ist an den Kanzler zu richten und muss Namen und Sitz des Unternehmens enthalten, gegen das sich die beantragte Anordnung richtet; ferner ist die Inspektionsmassnahme genau zu bezeichnen, gegen die Widerstand geleistet wird.
b.  Der Kanzler übermittelt den Antrag sofort dem Präsidenten, der durch Anordnung entscheidet.
c.  Die in Artikel 11 Absatz e des Übereinkommens genannte Frist von drei Tagen läuft von dem Tage an, an dem der Präsident den vom Kanzler übermittelten Antrag tatsächlich erhalten hat.
d.  Falls die Umstände dies zulassen, hat der Präsident das Unternehmen, gegen das sich die beantragte Anordnung richtet, innerhalb dieser Frist von drei Tagen aufzufordern, sich zu äussern oder weitere Auskünfte über die Gründe des Widerstands gegen die Inspektionsmassnahme zu erteilen.

Kapitel II Wiederaufnahme

Art. 53
a.  Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens kann beim Gericht nur auf’ die Entdeckung einer Tatsache gestützt werden, die geeignet gewesen wäre, einen entscheidenden Einfluss auszuüben, und die vor der Entscheidung weder dem Gericht noch, ohne deren Verschulden, der die Wiederaufnahme anstrebenden Partei bekannt gewesen ist.
b.  Das Wiederaufnahmeverfahren beginnt mit einer Anordnung des Gerichts, mit der ausdrücklich das Vorhandensein einer neuen Tatsache festgestellt, dieser Tatsache die Eignung für die Wiederaufnahme zuerkannt und aus diesen Gründen der Antrag für zulässig erklärt wird.
Art. 54
Anträge auf Wiederaufnahme können nur innerhalb von drei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem dem Antragsteller die Tatsache bekannt geworden ist, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt wird, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Entscheidung.
Art. 55
a.  Die Artikel 24 und 25 sind auf den Wiederaufnahmeantrag anzuwenden; der Antrag muss überdies die angefochtene Entscheidung, die Tatsachen, auf die er sich stützt und die Beweismittel bezeichnen, welche die Wiederaufnahme rechtfertigen.
b.  Jede Partei, die von der Entscheidung betroffen ist, für die eine Wiederaufnahme beantragt wird, ist vom Kanzler von dem Wiederaufnahmeantrag zu unterrichten und kann dem Antrag widersprechen.
Art. 56
a.  Ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, beschliesst das Gericht in geheimer Beratung unter Berücksichtigung der schriftlichen Äusserungen der Parteien durch eine Anordnung über die Zulässigkeit des Antrags.
b.  Erklärt das Gericht den Antrag für zulässig, so nimmt es unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag stützt, erneut die Prüfung der Hauptsache auf und entscheidet unter Anwendung dieser Verfahrensordnung.
c.  Die Urschrift der Entscheidung, die in dem wiederaufgenommenen Verfahren ergeht, ist der Urschrift der ersten Entscheidung beizufügen. Die Entscheidung des wiederaufgenommenen Verfahrens ist am Rande der Urschrift der ersten Entscheidung zu vermerken.

Kapitel III Besondere Zuständigkeiten

Art. 57
Wird das Gericht gemäss Artikel 14 des Übereinkommens oder auf’ Grund eines anderen Übereinkommens zur Entscheidung angerufen, so hat es diese Verfahrensordnung anzuwenden, soweit sie dem Übereinkommen nicht entgegensteht, auf Grund dessen das Gericht angerufen wird.

Teil IV Schlussbestimmungen

Art. 58
Falls es infolge unvorhergesehener Umstände unmöglich ist, eine Bestimmung dieser Verfahrensordnung in vollem Umfang anzuwenden, kann das Gericht die notwendigen Anpassungen für den Einzelfall vornehmen; davon sind jedoch wesentliche Bestimmungen ausgenommen.
Art. 59
Diese Verfahrensordnung wird veröffentlicht.
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