Kantonales Waldgesetz (945)
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Kantonales Waldgesetz

Nr. 945 Kantonales Waldgesetz (KWaG) vom 1. Februar 1999 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 50 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991
1
, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. August 1997
2 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG)
3 und das Forstwesen im Kanton Luzern.
2 Es hat den Zweck a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung zu erhalten, b. * den Wald als naturnahe, vernetzte Lebensgemeinschaft zu schützen, c. dafür zu sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich die Schutz-, die Wohlfahrts- und die Nutzfunktion (Waldfunktionen), erfüllen kann, d. * die Waldwirtschaft, insbesondere die Nutzung des Waldes als nachwachsenden Rohstoff- und Energielieferanten sowie die Verwendung von einheimischem Holz, zu fördern und zu erhalten.
3 Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Natur
- ereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag geschützt werden.
1 SR
921.0
2 GR 1997 1020
3 SR
921.0 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1999 253 und G 1999 257
2 Nr. 945

§ 2

Begriff des Waldes
1 Für den Waldbegriff gilt die Definition in Artikel 2 des Waldgesetzes.
2 Folgende Mindestkriterien müssen erfüllt sein: a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 800 m², b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 12 m, c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.
3 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie auch dann als Wald, wenn sie die Mindestkriterien nicht erfüllt.

§ 2a

* Zuständigkeit
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die waldrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes re
- gelt.
2 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *
2 Schutz des Waldes vor Eingriffen
2.1 Rodung und Waldfeststellung

§ 3

* Rodungsverfahren
1 Die zuständige Dienststelle ist die kantonale Rodungsbewilligungsbehörde.
2 Die öffentliche Bekanntmachung und Auflage des Rodungsgesuchs richtet sich nach den Verfahrensvorschriften des Projekts, für welches die Rodung anbegehrt wird. Glei
- ches gilt für Einsprachen gegen das Rodungsvorhaben.

§ 4

* ...

§ 5

Ausgleichsbeitrag
1 Der Ausgleichsbeitrag, den der Empfänger oder die Empfängerin der Rodungsbewilli
- gung nach Artikel 9 des Waldgesetzes zu leisten hat, entspricht der Hälfte des durch die neue Nutzung entstandenen Mehrwertes. Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwer
- tes ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Waldbodens (Rodungsfläche) und dem Wert der mit der Rodung ermöglichten neuen Bodennutzung, abzüglich Rodungser
- satzkosten. *
2 Die zuständige Dienststelle setzt den Ausgleichsbeitrag fest. *
Nr. 945
3
3 Dieser ist dem kantonalen Fonds für Walderhaltung zuzuweisen.

§ 6

* Waldfeststellung
1 Soweit das Begehren um Waldfeststellung nicht im Zusammenhang mit einem Ro
- dungsgesuch steht, entscheidet darüber die zuständige Dienststelle.
2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
4 hat die Gemeinde bei der zuständigen Dienststelle Waldfeststellungen zu beantragen * a. * in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen, b. * in Gebieten ausserhalb der Bauzonen, in denen gemäss kantonalem Richtplan eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll.
2.2 Betreten und Befahren des Waldes

§ 7

Grundsatz
1 Wer sich im Wald aufhält, hat den Waldboden, die im Wald wachsenden Pflanzen so
- wie die Tiere und ihre Brutstätten und Aufenthaltsorte zu schonen.

§ 8

Zugänglichkeit
1 Die Allgemeinheit hat grundsätzlich freien Zugang zum Wald.
2 Vorrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind verboten. Vorbehalten bleiben einfache landwirtschaftliche Viehzäune.
3 Wo dies die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen verlangen, ist die Zu
- gänglichkeit des Waldes ausnahmsweise einzuschränken. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 9

Veranstaltungen
1 Veranstaltungen im Wald, welche die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche In
- teressen, wie namentlich den Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren, beeinträch
- tigen können, sind bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat bezeichnet insbesondere Art und Grösse dieser Veranstaltungen in der Verordnung.
2 Die zuständige Dienststelle bewilligt diese Veranstaltungen. Sie kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen. *
4 SR
700
4 Nr. 945

§ 10

Reiten und Velofahren
1 Reiten und Velofahren im Wald sind nur auf Waldstrassen, befestigten Waldwegen oder speziell markierten Pisten erlaubt. Ausnahmen regelt der Regierungsrat in der Verord
- nung.

§ 11

Motorisierter Verkehr
1 Zusätzlich zu den durch den Bund festgelegten Ausnahmen dürfen die Waldstrassen so
- weit notwendig zu folgenden Zwecken befahren werden: a. Land- und Alpwirtschaft, b. Bau und Unterhalt von Werken, c. Ausübung der Jagd und der Wildhut durch Pächterinnen oder Pächter und verei
- digte Jagdaufseherinnen oder -aufseher des jeweiligen Jagdreviers.
2 Die zuständige Dienststelle oder die von ihr eingesetzte Stelle kann das Befahren von Waldstrassen überdies in begründeten Einzelfällen befristet bewilligen. *
2.3 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

§ 12

* Bauten und Anlagen im Wald
1 Soll eine forstliche Baute oder Anlage im Wald erstellt oder baulich oder in ihrer Nut
- zung geändert werden, ist die zuständige Dienststelle anzuhören.
2 Bei nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen im Wald, die keiner Rodungsbewilli
- gung bedürfen, ist der zustimmende Entscheid der zuständigen Dienststelle erforderlich.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 13

* Nachteilige Nutzungen
1 Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, wie namentlich das Niederhalten von Bäumen oder der Weidegang im Wald, sind abzulösen. Wenn nötig erteilt der Regie rungsrat der zuständigen Dienststelle das Enteignungsrecht gemäss dem Enteignungsge
- setz vom 29. Juni 1970
5 .
2 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Dienststelle solche Nutzungen unter Auf
- lagen und Bedingungen bewilligen.

§ 14

Waldabstand
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989
6 .
5 SRL Nr.
730
6 SRL Nr.
735
Nr. 945
5
2 Der Abstand von Strassen zum Wald richtet sich nach dem Strassengesetz vom
21. März 1995
7 .
3 Neuaufforstungen haben einen Abstand von mindestens 20 m zu Bauten, Anlagen und Bauzonen einzuhalten.

§ 15

* Umweltgefährdende Stoffe
1 Die zuständige Dienststelle bewilligt die Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald, soweit dies nach der Wald- und Umweltschutzgesetzgebung zulässig ist.

§ 16

Ablagerungsverbot
1 Im Wald ist das Ablagern von zugeführten festen und flüssigen Stoffen aller Art verbo
- ten.
2 Im Wald liegen gelassene Abfälle, deren Urheberin oder Urheber nicht ermittelt werden kann, sind durch die Gemeinden auf deren Kosten zu entsorgen.
3 Schutz vor Naturereignissen

§ 17

Grundlagen und Frühwarndienst *
1 Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden die Grundlagen für die Pla
- nung und die Koordination von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen gemäss Artikel 15 der eidgenössischen Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom
30. November 1992
8 . Gefahrenkarten werden unter dem Vorbehalt besonderer Verhält
- nisse von den Gemeinden nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons erstellt.
*
2 Die zuständige Dienststelle organisiert den Aufbau und den Betrieb der Frühwarn
- dienste gemäss Artikel 16 der Waldverordnung. *
3 ... *

§ 17a

* Sicherung von Gefahrengebieten
1 Die Sicherung von Gefahrengebieten gemäss Artikel 17 der Waldverordnung und die Überwachung von Gefahrenquellen obliegen, unter dem Vorbehalt besonderer Rechts
- verhältnisse und sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, a. dem Kanton, sofern Massnahmen ganz oder überwiegend zum Schutz von kanto
- nalen Bauten und Anlagen auszuführen sind, b. der Gemeinde in den übrigen Fällen.
7 SRL Nr.
755
8 SR
921.01 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 Nr. 945
2 Für waldbauliche Massnahmen gemäss Artikel 17 Absatz 1a der Waldverordnung gel
- ten die Bestimmungen zur Pflege und Nutzung des Waldes.
3 Massnahmen gemäss Absatz 1 können angeordnet werden, wo es der Schutz von Men
- schen oder erheblichen Sachwerten erfordert. Sie bedürfen, soweit es sich nicht um Überwachungs- und Unterhaltsarbeiten handelt, einer Projektbewilligung.
4 Eine Baubewilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich, soweit die Bauten und Anla
- gen Bestandteile eines Schutzprojekts nach Absatz 3 sind.
5 Für die Planung, Koordination und Ausführung der Massnahmen sowie für das Bewil
- ligungsverfahren gelten sinngemäss a. im Fall von Absatz 1a die §§ 11 sowie 16–21 des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni
2019
9 , b. im Fall von Absatz 1b die §§ 71a–72 sowie 74 des Strassengesetzes
10 .
6 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 17b

* Planung der Gemeinden
1 Die Gemeinde legt die Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b in ihrer Zuständigkeit fest.
2 Sollen Massnahmen durch den Bund finanziell unterstützt werden, übergibt die Gemeinde der zuständigen Dienststelle eine Massnahmenplanung als Grundlage der Programmvereinbarung mit dem Bund und zur Anmeldung von Einzelprojekten. Die Dienststelle ist frühzeitig in die Planung und Projektierung wie auch in die Realisierung einzubeziehen.

§ § 17c * Zusammenarbeit der Gemeinden

1 Die Gemeinden arbeiten zusammen, sofern einzelne Massnahmen gemäss § 17a Absatz
1b dies erfordern.
2 Bei fehlender Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder bei Uneinigkeit entscheidet der Regierungsrat über die erforderlichen Massnahmen.
9 SRL Nr.
760
10 SRL Nr.
755
Nr. 945
7
4 Pflege und Nutzung des Waldes
4.1 Bewirtschaftung und Planung

§ 18

Grundsatz
1 Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Grundsätze gemäss Artikel 20 des Wald
- gesetzes zu berücksichtigen. Insbesondere sind bei der Bewirtschaftung die Bestände der eigenen und der benachbarten Waldgrundstücke zu schonen, und bei der Bestandesbe
- gründung und der Jungwaldpflege sind die Standortverhältnisse zu berücksichtigen.
2 Der Kanton, die Gemeinden, die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Or
- ganisationen, denen gemäss § 40 Aufgaben übertragen worden sind, arbeiten zu diesem Zweck bei der Planung der Waldbewirtschaftung und bei der Pflege und Nutzung des Waldes, namentlich für eine nachhaltige Bewirtschaftung, partnerschaftlich zusam
- men. *
3 Bei der Erarbeitung neuer Instruktionen und Ausführungsbestimmungen zur Waldbe
- wirtschaftung durch die zuständige Dienststelle ist die Mitwirkung der Waldeigentüme
- rinnen und -eigentümer sichergestellt. *

§ 18a

* Bearbeiten von Sach- und Personendaten
1 Die zuständige Dienststelle kann für die Planung der Waldbewirtschaftung und für die Pflege und Nutzung des Waldes Sach- und Personendaten bearbeiten. Sie betreibt dafür eine zentrale Datenbank.
2 Die zuständige Dienststelle kann Sach- und Personendaten, die das Gebiet der Organi
- sationen betreffen, denen gemäss § 40 Aufgaben übertragen worden sind, diesen zur Er
- füllung ihrer Aufgaben bekannt geben oder mittels eines Abrufverfahrens zugänglich machen.
3 Sie kann zur Sicherung und Förderung der Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft Angaben zur Holznutzung von Waldeigentümerinnen und -eigentümern, die nicht Mitglied einer Organisation sind, der entsprechenden privaten Institution der Wald- und Holzwirtschaft bekannt geben.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere zu den Daten, die bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden dürfen, in der Verordnung.

§ 19

* Waldentwicklungspläne
1 Die zuständige Dienststelle erarbeitet für den Wald des gesamten Kantonsgebiets Waldentwicklungspläne (WEP) unter Berücksichtigung der Vorgaben des kantonalen Richtplans. Der Regierungsrat erlässt die WEP. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
8 Nr. 945
2 Die Waldentwicklungspläne geben für ein bestimmtes Waldareal Aufschluss über die Standortverhältnisse, über die Waldfunktionen und deren Gewichtung sowie über die angestrebten Entwicklungen. Sie beschränken das Grundeigentum nicht, sind jedoch für die Behörden verbindlich.
3 WEP-Entwürfe sind während 30 Tagen aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen.
4 Personen, Organisationen und Behörden des betroffenen Gebiets können sich zum Ent
- wurf äussern. In der Bekanntmachung ist auf dieses Recht hinzuweisen. Zu den einge
- gangenen Meinungsäusserungen nimmt die zuständige Dienststelle zuhanden des Regie rungsrates Stellung.
5 Die Waldentwicklungspläne sind im Rahmen der kantonalen Richtplanung zu überprü
- fen und nötigenfalls anzupassen. Eine frühere Überprüfung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.

§ 20

* Waldreservate und Naturobjekte im Wald
1 Der Regierungsrat scheidet nach Anhören der Waldeigentümerinnen und -eigentümer Waldreservate und Naturobjekte im Wald von besonderer Bedeutung aus. Die Verwal
- tungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
2 Form und Inhalt der Schutzmassnahmen richten sich nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990
11 .
3 Wo es die Sicherung der Reservate und der Naturobjekte erfordert, kann die zuständige Dienststelle mit den Waldeigentümerinnen und -eigentümern langfristige Verträge ab
- schliessen.

§ 21

* Holznutzung
1 Für das Fällen von Bäumen im Wald ist ab 20 cm Stammdurchmesser, gemessen in
1,3 m Höhe über dem gewachsenen Boden, eine Nutzungsbewilligung der zuständigen Dienststelle oder der von ihr eingesetzten Stelle erforderlich.
2 Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn der Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Sie ergeht a. als Jahresbewilligung, wenn sie sich auf Betriebspläne oder Jahresnutzungspla
- nungen stützt,
3 Die Bewilligung ist gebührenfrei und auf drei Jahre befristet.
4 Die Bewilligung kann bei einer jährlichen Nutzungsmenge von weniger als 10 m³ für den Eigenbedarf ohne Anzeichnung erteilt werden.
11 SRL Nr.
709a
Nr. 945
9
5 Nach ausserordentlichen Schadenereignissen im Wald kann die zuständige Dienststelle Ausnahmen von der Bewilligungspflicht verfügen.

§ 22

* Kahlschlag
1 Die zuständige Dienststelle kann Kahlschläge im Rahmen des ordentlichen Nutzungs
- bewilligungsverfahrens ausnahmsweise gestatten, wenn damit besondere waldbauliche Ziele verfolgt werden.

§ 23

Teilung von Privatwald
1 Jede Teilung von Privatwald bedarf der Bewilligung der zuständigen Dienststelle.
*
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

§ 24

Veräusserung und Teilung von Wald im Eigentum des Staates und der Gemeinden
1 Die Veräusserung und die Teilung von Wald im Eigentum der Gemeinden bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Veräusse
- rung oder Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt oder dadurch ein Werk verwirklicht werden kann, an dem das öffentliche Interesse grösser ist als die forstlichen Interessen. *
2 Wald im Eigentum des Staates mit überwiegender Schutzfunktion darf grundsätzlich weder veräussert noch geteilt werden. Der Regierungsrat kann Ausnahmen zum Zwecke der Arrondierung bewilligen.
3 Die Veräusserung oder die Teilung der übrigen Wälder im Eigentum des Staates bedarf der Genehmigung des Kantonsrates, wenn die Waldfläche 50 ha übersteigt. Bei einer Waldfläche unter 50 ha ist der Regierungsrat zuständig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veräusserung oder Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt oder dadurch ein Werk verwirklicht werden kann, an dem das öffentliche Interesse grösser ist als die forstlichen Interessen. *
4.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden

§ 25

* Allgemeine Waldschäden
1 Die zuständige Dienststelle überwacht ergänzend zu den Waldeigentümerinnen undeigentümern den Gesundheitszustand des Waldes, insbesondere die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten.
10 Nr. 945
2 Sie ordnet Massnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1 des Waldgesetzes an. *

§ 26

Wildschäden
1 Die Wildbestände sind nach wildbiologischen Grundsätzen so zu regulieren, dass eine natürliche Waldverjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen gewährleistet ist. Zu diesem Zweck hat die zuständige Jagdgesellschaft im Einverneh
- men mit der zuständigen Dienststelle oder mit der von dieser eingesetzten Stelle einen Abschussplan gemäss den jagdrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Die Beteiligten arbeiten bei der Erfolgskontrolle zusammen. *
2 Wo das in Absatz 1 genannte Ziel nicht erreicht werden kann, sind Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
5 Förderungsmassnahmen und Finanzierung *
5.1 Ausbildung, Beratung und Information

§ 27

Ausbildung
1 Die zuständige Dienststelle sorgt unter Mitwirkung von Berufsverbänden und forstli
- chen Organisationen für die Kurse im Lehrlingswesen sowie für die Weiter- und Fortbil
- dung des gesamten Forstpersonals. Sie kann Kurse obligatorisch erklären. *
2 Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit gilt Artikel 21a des Waldgesetzes. *
3 Der Kanton kann sich an den Kosten von forstlichen Fach- und Spezialkursen beteili
- gen.
4 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über die Errichtung, den Ausbau und den Betrieb von forstlichen Lehrstätten treffen.

§ 28

* Beratung und Information
1 Der Kanton sorgt für eine unentgeltliche Beratung der Waldeigentümerinnen und eigentümer, soweit diese der Wahrung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes, dient. Der Regierungsrat regelt das Nähere dazu in der Verordnung. *
2 Die zuständige Dienststelle beschafft die Informationen, die zur Erfüllung der Aufga
- ben des Forstdienstes, insbesondere zur Überwachung der Nachhaltigkeit, notwendig sind. Die Vorschriften von Artikel 33 des Waldgesetzes sind sinngemäss anwendbar.
Nr. 945
11
3 Die zuständige Dienststelle sorgt für eine zweckmässige Information von Behörden, Öffentlichkeit und Waldeigentümerinnen und -eigentümern über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.
5.2 Holzförderung und Förderung von Organisationen
*

§ 29

Holzförderung
1 Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei allen seinen Tätigkeiten. Er unterstützt Massnahmen zur För
- derung der Holzverwendung und der Holzforschung.
2 Bei der Projektierung von kantonalen und kommunalen sowie vom Kanton subventio
- nierten Bauten ist die Holzbauweise und die Nutzung der Holzenergie in die Evaluation einzubeziehen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu gewichten.

§ 30

* Förderung von Organisationen
1 Der Kanton fördert Organisationen, denen gemäss § 40 Aufgaben übertragen worden sind, mit Beiträgen.
2 Er kann überdies Leistungen Dritter zur Erhaltung der Waldfunktionen mit Beiträgen fördern.
5.2a Schutz vor Naturereignissen *

§ 30a

* Kosten
1 Kanton und Gemeinden tragen unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse die jeweiligen Kosten der ihnen obliegenden Aufgaben zum Schutz vor Naturereignissen.
2 Die Gemeinde kann die Kosten der Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b den Interes
- sierten nach den §§ 109–112 des Planungs- und Baugesetzes
12 im Perimeterverfahren ganz oder teilweise überbinden.
3 Wird auf Verlangen von Gemeinden und Dritten eine Ausführung beschlossen, die über den erforderlichen Standard hinausgeht, haben diese die Mehrkosten zu tragen.
12 SRL Nr.
735
12 Nr. 945

§ 30b

* Finanzierung
1 Kanton und Gemeinden verwenden für die ihnen obliegenden Aufgaben folgende Mit
- tel: a. Beiträge des Bundes, b. Beiträge des Kantons, von Gemeinden und Dritten gemäss diesem Gesetz, c. Präventionsbeiträge der Gebäudeversicherung Luzern, d. weitere dafür bereitgestellte Mittel.
2 Die Beiträge des Bundes an die Kosten von kommunalen Aufgaben werden den Gemeinden nach Massgabe ihres Aufwandes vergütet.

§ 30c

* Beiträge des Kantons
1 Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an kommunale Massnahmen gemäss

§ 17a

Absatz 1b, wenn sich dadurch Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen.
2 Überdies kann der Kanton Beiträge von 10 bis 30 Prozent an die Kosten der kommuna
- len Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b leisten.

§ 30d

* Beiträge von Gemeinden und Dritten
1 Gemeinden leisten einen angemessenen Beitrag an Massnahmen gemäss § 17a Absatz
1b anderer Gemeinden, an deren Ausführung sie ein besonderes Interesse haben.
2 Zudem leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen ge
- mäss § 17a Absatz 1b, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen, zu welchen sie verpflichtet sind.
3 Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem Nutzen und den Vorteilen, die ihnen aus den Massnahmen erwachsen. Im Streitfall setzt der Regierungsrat den Beitrag fest.
5.3 Weitere Förderungsmassnahmen *

§ 31

Grundsatz
1 Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Kredite vorab * a. * ... b. * Massnahmen, die zur Erhaltung des Waldes und zur Erfüllung seiner Funktionen gemäss § 1 Absatz 2c notwendig sind, c. Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, d. Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, e. die forstliche Aus- und Weiterbildung, f. die Öffentlichkeitsarbeit.
Nr. 945
13
2 Die Massnahmen müssen wirtschaftlich, fachkundig und nach den Grundsätzen des na
- turnahen Waldbaus ausgeführt werden. Es können auch Massnahmen ausserhalb des Waldes angeordnet werden. *
3 Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass a. sich die Empfängerinnen und Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen, b. * ... c. * ... d. Dritte, insbesondere Nutzniesserinnen und Nutzniesser oder Schadenverursache
- rinnen und -verursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden, e. eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getrof
- fen wird, f. sich die Empfängerinnen und Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.

§ 32

* Beiträge des Kantons *
1 An die Kosten der Massnahmen gemäss § 31 Absatz 1 kann der Kanton Beiträge von
10 bis 50 Prozent leisten. In Härtefällen können diese Beiträge um bis zu 10 Prozent er
- höht werden.
1bis Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Zielvereinbarungen ausbezahlt wer
- den. *
2 Der Kanton trägt die nach Abzug allfälliger Beiträge von Gemeinden und Dritten ver
- bleibenden Restkosten für Massnahmen in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion. Vor
- behalten bleibt § 31 Absatz 3. *
3 An Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald kann der Kanton Beiträge aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisten.

§ 33

Forstliche Investitionskredite des Bundes
1 Die zuständige Dienststelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Kredite über die Gewährung von Investitionskrediten des Bundes und legt nach den Bestimmungen des Bundesrechts die Darlehensbedingungen fest. *
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 33a

* Beiträge von Gemeinden und Dritten *
1 An Massnahmen nach § 31 Absatz 1 mit hohem Nutzen für einzelne Gemeinden kön
- nen diese Beiträge leisten.
2 Zudem leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen, zu welchen sie verpflichtet sind. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem Nutzen und den Vorteilen, die ihnen aus den Massnah
- men erwachsen. Im Streitfall entscheidet die zuständige Dienststelle. *
14 Nr. 945
5.4 ... *

§ 34

* ...
5.5 Fonds für Walderhaltung

§ 35

1 Die zuständige Dienststelle führt den kantonalen Fonds für Walderhaltung gemäss

§ 5.

*
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Verwendung der Mittel.
6 Forstorganisation

§ 36

* ...

§ 37

Gliederung
1 Die zuständige Dienststelle legt die Grenzen der Forstkreise fest und teilt die Forstkrei
- se in Forstreviere ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *
2 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen der Kreisförste
- rinnen und -förster sowie der Revierförsterinnen und -förster festzulegen.

§ 38

Waldgenossenschaften
1 Waldeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb eines Forstreviers können sich für die gemeinsame Bewältigung forstlicher Projekte zu einer Genossenschaft kantonalen Rechts nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz
- buch vom 20. November 2000
13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
14 . *
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
13 SRL Nr.
200
14 SR
210
Nr. 945
15

§ 39

Staatliche Forstbetriebe
1 Der Kanton führt eigene Forstbetriebe für die Erfüllung von Aufgaben der Waldpflege, des Forstschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Bewirtschaftung des Staatswaldes. Die staatlichen Forstbetriebe stellen insbesondere die Ausbildung von forstlichen Arbeitskräften sicher.

§ 40

* Übertragung von Aufgaben
1 Die zuständige Dienststelle kann einzelne Aufgaben bei der Planung der Waldbewirt
- schaftung sowie bei der Pflege und Nutzung des Waldes Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts oder den Waldeigentümerinnen und -eigentümern mit grösse
- ren Waldflächen übertragen.
2 Sie schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln insbesondere a. die zu erfüllenden Aufgaben, b. Qualität und Ausmass der Aufgabenerfüllung, c. * die Abgeltung, d. * die Berichterstattung mit dem Nachweis, dass die Aufgaben nach wirtschaftlichen, ökologischen und nachhaltigen Grundsätzen gemäss § 1 Absatz
2 erfüllt wurden.
3 Sie kann ihnen auf Gesuch hin die Beratung der nicht organisierten Waldeigentümerin
- nen undeigentümer in ihrem Gebiet übertragen. *
4 Sie kann sie ermächtigen, im Einvernehmen mit den Waldeigentümerinnen und -eigen
- tümern deren Vertretung bei Holznutzungs- und Förderprojektbewilligungsverfahren zu übernehmen. *

§ 40a

* Gebiete der Organisationen
1 Können sich Organisationen, denen nach § 40 Aufgaben übertragen worden sind, nicht über die Abgrenzung ihrer Gebiete einigen, legt die zuständige Dienststelle unter Anhö
- rung der Beteiligten die Gebiete fest.

§ 41

* ...
7 Strafbestimmungen

§ 42

Übertretungen
1 Mit Busse bis zu
20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung Ver
- anstaltungen gemäss § 9 durchführt, nachteilige Nutzungen gemäss § 13 vornimmt, ge
- gen die §§ 10, 12, 15, 16 oder 17a Absatz 3 dieses Gesetzes oder gegen ein Verbot, das in einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung enthalten ist, verstösst.
*
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.
16 Nr. 945
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts. *

§ 43

Aufsicht
1 Die Forstorgane überwachen die Anwendung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über den Wald.
2 Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen forstrechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden anzu
- zeigen. *
2bis Bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Waldrecht, welche die Luzerner Poli
- zei bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewen
- det wird, erhebt diese Ordnungsbussen. Bei Widerhandlungen gegen die Zugangsvor
- schriften beim Betreten und Befahren von Wald oder Waldstrassen erheben auch die Wildhüterinnen und -hüter nach § 47 des Kantonalen Jagdgesetzes
15 Ordnungsbussen.
*
3 Die Forstorgane weisen sich bei Amtshandlungen über ihre Berechtigung aus. *
8 Verfahren

§ 44

* Rechtsmittel
1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vor schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
16 angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der glei
- chen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen er
- gehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugeset
- zes
17 , des Strassengesetzes
18 , des Weggesetzes
19 oder des Wasserbaugesetzes
20 anfecht
- bar.
15 SRL Nr.
725
16 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
17 SRL Nr.
735
18 SRL Nr.
755
19 SRL Nr.
758a
20 SRL Nr.
760
Nr. 945
17

§ 44a

* Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt: a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhe
- bung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwür
- diges Interesse haben, b. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Be
- stimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sek
- tionen in den dort vorgesehenen Fällen, d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes oder der Land- und Waldwirtschaft, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Um
- welt-, Natur- oder Heimatschutz oder der Land- oder Waldwirtschaft im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes oder der Land- oder Waldwirtschaft be
- rührt werden, e. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.
2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Ge
- setzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, a. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder b. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.

§ 45

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Wer einer eidgenössischen oder kantonalen Vorschrift über den Wald oder einer ge
- stützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Die zuständige Dienststelle hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.
*

§ 45a

* Kostentragung durch Verursacherinnen und Verursacher
1 Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständige Dienststelle zur Abwehr einer un
- mittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Fest
- stellung und Behebung trifft oder anordnet, werden dem schuldhaften Verursacher oder der schuldhaften Verursacherin überbunden.
18 Nr. 945
9 Schlussbestimmungen

§ 46

Aufhebung des Forstgesetzes
1 Das Forstgesetz vom 4. Februar 1969
21 wird aufgehoben.

§ 47

Änderung von Erlassen
22

§ 48

Hängige Verfahren
1 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach neuem Recht durch die nach altem Recht zuständige Behörde weitergeführt. Hängige Verwaltungsgerichts
- beschwerden sind nach bisherigem Recht zu entscheiden.

§ 49

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
23
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
24
21 G XVII 475 (SRL Nr. 945)
22 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
23 Der Regierungsrat setzte das Gesetz auf den 1. September 1999 in Kraft (K 1999 2110). Vom Bund genehmigt am 5. Mai 1999.
24 Die Referendumsfrist lief am 7. April 1999 unbenützt ab (K 1999 905).
Nr. 945
19 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
01.02.1999
01.09.1999 Erstfassung K 1999 253 und G 1999
257

§ 1 Abs. 2, b.

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 1 Abs. 2, d.

04.11.2013
01.03.2014 geändert G 2014 7

§ 2a

19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 155

§ 2a Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 108

§ 3

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 4

19.03.2018
01.07.2018 aufgehoben G 2018-035

§ 4 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 5 Abs. 1

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 5 Abs. 2

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 6

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 6 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 6 Abs. 2

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 6 Abs. 2, a.

19.03.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-035

§ 6 Abs. 2, b.

19.03.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-035

§ 9 Abs. 2

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 11 Abs. 2

04.11.2013
01.03.2014 geändert G 2014 7

§ 12

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 13

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 15

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 17

17.06.2019
01.01.2020 Titel geändert G 2019-043

§ 17 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 17 Abs. 1

17.06.2019
01.01.2020 geändert G 2019-043

§ 17 Abs. 2

17.06.2019
01.01.2020 geändert G 2019-043

§ 17 Abs. 3

17.06.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-043

§ 17a

17.06.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-043

§ 17b

17.06.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-043

§ § 17c

17.06.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-043

§ 18 Abs. 2

04.11.2013
01.03.2014 eingefügt G 2014 7

§ 18 Abs. 3

04.11.2013
01.03.2014 eingefügt G 2014 7

§ 18a

19.03.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-035

§ 19

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 20

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 21

04.11.2013
01.03.2014 geändert G 2014 7

§ 22

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 23 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 24 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 24 Abs. 1

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 24 Abs. 3

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 25

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 25 Abs. 2

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 26 Abs. 1

04.11.2013
01.03.2014 geändert G 2014 7 Titel 5
17.06.2019
01.01.2020 geändert G 2019-043

§ 27 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 27 Abs. 2

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 28

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 28 Abs. 1

04.11.2013
01.03.2014 geändert G 2014 7 Titel 5.2
04.11.2013
01.03.2014 geändert G 2014 7

§ 30

04.11.2013
01.03.2014 geändert G 2014 7 Titel 5.2a
17.06.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-043

§ 30a

17.06.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-043

§ 30b

17.06.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-043

§ 30d

17.06.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-043 Titel 5.3
17.06.2019
01.01.2020 geändert G 2019-043

§ 31 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 31 Abs. 1, a.

17.06.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-043

§ 31 Abs. 1, b.

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 31 Abs. 2

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035
20 Nr. 945 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 31 Abs. 3, b.

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 31 Abs. 3, c.

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 32

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 32

17.06.2019
01.01.2020 Titel geändert G 2019-043

§ 32 Abs. 1

bis
19.03.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-035

§ 32 Abs. 2

17.06.2019
01.01.2020 geändert G 2019-043

§ 33 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 33a

10.09.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 342

§ 33a

17.06.2019
01.01.2020 Titel geändert G 2019-043

§ 33a Abs. 2

17.06.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-043 Titel 5.4
10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 34

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 35 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 35 Abs. 1

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 36

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 155

§ 37 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 38 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 40

04.11.2013
01.03.2014 eingefügt G 2014 7

§ 40 Abs. 2, c.

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 40 Abs. 2, d.

19.03.2018
01.07.2018 geändert G 2018-035

§ 40 Abs. 3

19.03.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-035

§ 40 Abs. 4

19.03.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-035

§ 40a

19.03.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-035

§ 41

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 42 Abs. 1

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277

§ 42 Abs. 1

17.06.2019
01.01.2020 geändert G 2019-043

§ 42 Abs. 4

09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059

§ 43 Abs. 2

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 43 Abs. 2

bis
09.09.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-059

§ 43 Abs. 3

09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059

§ 44

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 44a

19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 155

§ 45 Abs. 2

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 155

§ 45a

19.03.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-035
Nr. 945
21 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.02.1999
01.09.1999 Erlass Erstfassung K 1999 253 und G 1999
257
19.01.2004
01.04.2004

§ 2a

eingefügt G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 3

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 4 Abs. 1

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 5 Abs. 2

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 6

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 9 Abs. 2

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 12

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 13

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 15

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 17 Abs. 1

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 19

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 20

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 22

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 23 Abs. 1

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 24 Abs. 1

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 25

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 27 Abs. 1

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 28

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 35 Abs. 1

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 36

aufgehoben G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 37 Abs. 1

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 38 Abs. 1

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 44

geändert G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 44a

eingefügt G 2004 155
19.01.2004
01.04.2004

§ 45 Abs. 2

geändert G 2004 155
11.09.2006
01.01.2007

§ 42 Abs. 1

geändert G 2006 277
19.03.2007
01.01.2008

§ 2a Abs. 2

eingefügt G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 6 Abs. 2

geändert G 2007 108
10.09.2007
01.01.2008

§ 31 Abs. 1

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 31 Abs. 3, b.

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 31 Abs. 3, c.

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 32

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 33 Abs. 1

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 33a

eingefügt G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008 Titel 5.4 aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 34

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 41

aufgehoben G 2007 342
10.05.2010
01.01.2011

§ 43 Abs. 2

geändert G 2010 129
04.11.2013
01.03.2014

§ 1 Abs. 2, d.

geändert G 2014 7
04.11.2013
01.03.2014

§ 11 Abs. 2

geändert G 2014 7
04.11.2013
01.03.2014

§ 18 Abs. 2

eingefügt G 2014 7
04.11.2013
01.03.2014

§ 18 Abs. 3

eingefügt G 2014 7
04.11.2013
01.03.2014

§ 21

geändert G 2014 7
04.11.2013
01.03.2014

§ 26 Abs. 1

geändert G 2014 7
04.11.2013
01.03.2014

§ 28 Abs. 1

geändert G 2014 7
04.11.2013
01.03.2014 Titel 5.2 geändert G 2014 7
04.11.2013
01.03.2014

§ 30

geändert G 2014 7
04.11.2013
01.03.2014

§ 40

eingefügt G 2014 7
19.03.2018
01.07.2018

§ 1 Abs. 2, b.

geändert G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 4

aufgehoben G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 5 Abs. 1

geändert G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 6 Abs. 2, a.

eingefügt G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 6 Abs. 2, b.

eingefügt G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 18a

eingefügt G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 24 Abs. 1

geändert G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 24 Abs. 3

geändert G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 25 Abs. 2

geändert G 2018-035
22 Nr. 945 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.03.2018
01.07.2018

§ 27 Abs. 2

geändert G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 31 Abs. 1, b.

geändert G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 31 Abs. 2

geändert G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 32 Abs. 1

bis eingefügt G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 35 Abs. 1

geändert G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 40 Abs. 2, c.

geändert G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 40 Abs. 2, d.

geändert G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 40 Abs. 3

eingefügt G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 40 Abs. 4

eingefügt G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 40a

eingefügt G 2018-035
19.03.2018
01.07.2018

§ 45a

eingefügt G 2018-035
17.06.2019
01.01.2020

§ 17

Titel geändert G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 17 Abs. 1

geändert G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 17 Abs. 2

geändert G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 17 Abs. 3

aufgehoben G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 17a

eingefügt G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 17b

eingefügt G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ § 17c eingefügt G 2019-043

17.06.2019
01.01.2020 Titel 5 geändert G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020 Titel 5.2a eingefügt G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 30a

eingefügt G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 30b

eingefügt G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 30c

eingefügt G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 30d

eingefügt G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020 Titel 5.3 geändert G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 31 Abs. 1, a.

aufgehoben G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 32

Titel geändert G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 32 Abs. 2

geändert G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 33a

Titel geändert G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 33a Abs. 2

eingefügt G 2019-043
17.06.2019
01.01.2020

§ 42 Abs. 1

geändert G 2019-043
09.09.2019
01.01.2020

§ 42 Abs. 4

geändert G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020

§ 43 Abs. 2

bis eingefügt G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020

§ 43 Abs. 3

geändert G 2019-059
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