Volksschulverordnung (412.101)
CH - ZH

Volksschulverordnung

1 Volksschulverordnung (VSV)
412.101 Volksschulverordnung (VSV) (vom 28. Juni 2006)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vo llzug des Volk sschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
3 , ausgenommen dessen Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen und über die Finanzen.
Schulpflicht und
Recht auf Schul
-
besuch
3 VSG)

§ 2.

1 Die Schulpflicht kann durch de n Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.
2 Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch gelten für alle Kin der, die sich im Kanton Zürich aufh alten. Sie gelten nicht für Kinder, die sich längstens zwei Monate im Kanton Zürich aufhalten.
13
3 Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden informie ren die Schulpflegen über die Kinde r, die schulpflichtig werden, und über Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern.
Rückstellung
Kindergarten

§ 3.

1 Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonder pädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.
27
2 Für das Verfahren gilt §
34 Abs. 3.
Schulhaus
-
anlagen

§ 3

a.
14
1 Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser einschliesslich Kindergartenlokale, Turnhallen, fü r den Schulbetrie b notwendige Ne bengebäude und die für den Schulun terricht erforderlichen Aussen anlagen.
2 Schulhausanlagen sind in einfac her und solider Bauart unter Be rücksichtigung anerkannter Rege ln der Baukunde zu erstellen.
3 Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Empfehlungen über Mindestanforderu ngen, Richtraumflächen und wei tere Erfordernisse an Schulhausanlagen.
4 Bei der Subventionierung von be sonderen Privatschulen im Sinne von §
72 VSG
3 sind die Empfehlungen gemäss Abs. 3 verbindlich.
2
412.101 Volksschulverordnung (VSV)
2. Teil: Öffentliche Volksschule
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gliederung Kindergarten stufe (§
5 VSG)

§ 4.

11
1 Auf der Kindergartenstufe werd en die Klassen in der Regel altersdurchmischt gebildet.
2 Weist eine Klasse me hr als 14 Schülerinnen und Schüler auf, fin
- det der Nachmittagsunterric ht in Halbklassen statt.
3 Der Unterricht samt begleiteten Pausen dauert jeden Vormittag mindestens drei Stunden. Primarstufe (§
6 VSG)

§ 5.

1 Auf der Primarstufe werden die Schülerinnen und Schüler wie folgt in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet:
23 a. in der 1. und 2. Klasse während je zehn Lektionen, b. in der 3. Klasse während acht Lektionen, c. in der 4. und 5. Klasse während je fünf Lektionen, d. in der 6. Klasse wä hrend vier Lektionen.
2 Weist eine Klasse voraussichtlich während längerer Zeit eine unter
- durchschnittliche Schülerzahl auf, kann die Schulpflege den Halbklassen
- unterricht oder das Teamteaching ve rringern. Bei weniger als 16 Schü
- lerinnen und Schülern kann dara uf verzichtet werden.
3 Die Klassen können als Jahrgang sklassen oder als mehrklassige Klassen gebildet werden.
4 In mehrklassigen Klassen findet der Fremdsprachenunterricht ganz oder teilweise in Jahr gangsgruppen statt. Von der Anzahl Lektionen, die in Halbklassen oder im Team teaching unterrichtet werden, kann abgewichen werden. Sekundarstufe (§
7 VSG)

§ 6.

1 Auf der Sekundarstufe werden zwei oder drei Abteilungen gebildet und mit A und B bzw. A, B und C bezeichnet. Die Abteilung A ist die kognitiv anspruchsvollste.
2 Die Schülerinnen und Schüler können in höchstens drei Fächern in den Anforderungsstufen I, II und III unterrichtet werden. Die Anforderungsstufe I ist die kognitiv anspruchsvollste.
3 Anforderungsstufen sind in den Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch oder Englisch möglich. Sie werden abteilungsübergreifend geführt.
13
4 Die Schulpflege legt in der Gemein de einheitlich die Anzahl Abtei
- lungen fest und regelt, ob und in welchen Fächern Anforderungsstufen geführt werden.
3 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
5 Mehrklassige Klassen und Klasse n, in denen die Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Ab teilungen und Anforderungsstufen gemeinsam unterrichtet werden (kombi nierte Klassen), sind zulässig. Die Kombination der beiden Formen ist nicht zulässig.
13
6 Der Bildungsrat kann Ausnahme n von den Regelungen gemäss Abs. 2, 3 und 5 bewilligen.
13 B. Schulort und Unentgeltlichkeit
Wohnort
10 VSG)

§ 7.

13
1 Sind Schülerinnen oder Schüler bevormundet oder ausser halb ihrer Familie in Obhut, befinde t sich ihr Wohnort dort, wo sie an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen.
2 Hält sich eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Entscheids der Gemeinde vorübergehend in ei ner anderen Gemeinde auf, kann die aufnehmende Gemeinde von der Gemeinde, welche die Massnahme beschlossen hat, Schulgeld verlangen.
Schulort, Schul
-
weg (§
10 VSG)

§ 8.

1 Die Schule ist in der Regel in der Gemeinde, in der sich der Wohnort befindet, zu besuchen.
2 Auf Gesuch der Eltern kann unentgeltlich die Schule in einer andern Gemeinde besucht werden, wenn a. der Wohnort der Schülerinnen und Schüler im Kanton liegt und b. sich die Schülerinne n und Schüler an Wochentagen, auch während der Schulferien, tagsüber mehr heitlich in der andern Gemeinde aufhalten, insbesondere bei Tage seltern, in einem Tageshort oder einer anderen Betreuungsinstitution.
3 Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zu rücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an. Fälle nach Abs. 2 bleiben vorbehalten.
Generelle
Zuteilung
ausserhalb des
Schulortes

§ 9.

1 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Gemeinden die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde beschliessen.
2 Das Volksschulamt kann aus wi chtigen Gründen die Zuteilung anordnen.
16
Individuelle
Zuteilung
ausserhalb des
Schulortes (§
26
Abs. 3 VSG)

§ 10.

1 Eine Schülerin oder ein Schüler wird einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Ge meinde zugeteilt, wenn: a. es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler we iterhin die angestammte Klasse besucht,
4
412.101 Volksschulverordnung (VSV) b. die Zuteilung zu einer andern Kl asse am bisherig en Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist und c. nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Si tuation durch die Umteilung bessern wird.
2 Die Zuteilung einer Schülerin ode r eines Schülers in eine andere Gemeinde erfordert die Zustimm ung der aufnehmenden Gemeinde. Die aufnehmende Gemeinde legt das Schulgeld fest.
3 Das Schulgeld geht zulasten der Eltern, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten hat und die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragen.
4 Auf Gesuch der Eltern kann eine Gemeinde eine Schülerin oder einen Schüler auch aus anderen Gründen aufnehmen. Das Schulgeld geht zulasten der Eltern. Schulgeld, Verpflegungs beitrag (§
11 VSG)

§ 11.

16
1 Das Volksschulamt erlässt Em pfehlungen über die Höhe des Schulgeldes, soweit das Ge setz ein solches vorsieht.
2 Es bestimmt den Höchstansatz für Verpflegungsbeiträge der Eltern. C. Besondere Regelungen Besondere Schulen (§
14 VSG)

§ 12.

1 Besondere Schulen werden von den Gemeinden geführt.
2 Der Regierungsrat erteilt die Be willigung, wenn di e Schule einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die von der Bildungsdirektion festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt. D. Ergänzende Angebote zur Volksschule Kurse in heimat licher Sprache und Kultur (§
15 VSG)

§ 13.

1 In den Kursen in heimatlich er Sprache und Kultur erwei
- tern fremdsprachige Sc hülerinnen und Schüler die Kenntnisse in ihrer Erstsprache und über die Ku ltur ihres Herkunftslandes.
2 Träger der Kurse sind die Bots chaften oder Konsulate der Her
- kunftsländer. Das Volksschulamt kann auch Kurse anderer Trägerschaf
- ten anerkennen.
16
3 Kurse werden anerkannt, wenn si e dem vom Bildung srat erlasse
- nen Rahmenlehrplan entsprechen, politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert sind. Di e Kurse umfassen höchstens vier, auf der Kindergartenstufe und in der 1. Klasse der Primarstufe höchs
- tens zwei Lektionen pro Woche. a. Trägerschaft und Anerken- nung
5 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
4 Die Lehrpersonen müssen über eine Unterrichtsbefähigung und ausreichende Deutschken ntnisse verfügen und die obligatorischen Wei terbildungen besuchen.
b. Organisation

§ 14.

1 Die Kurse werden wenn möglich ausserhalb der Unter richtszeiten angesetzt.
2 Die Gemeinden a. stellen wenn möglich geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung, b. dispensieren die Schülerinne n und Schüler während höchstens zwei Lektionen pro Woche vom or dentlichen Unterricht, falls die Kurse während der Unte rrichtszeit stattfinden, c.
16 melden dem Volksschulamt Missst ände bei der Durchführung der Kurse.
3 Die Kursnoten werden in s Zeugnis eingetragen.
4 Das Volksschulamt regelt das Anmeldeverfahren. Im Übrigen sind Organisation und Durchführung der Kurse Sache der Träger schaft, insbesondere die Finanzier ung sowie die Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung der Lehrpersonen.
16 E. Unterstützende Dienste
Schulpsycholo
-
gische Dienste
19 VSG)

§ 15.

18
1 Ein schulpsychologischer Dienst umfasst in der Regel mindestens drei Vollzeitstellen.
2 Die Zahl der Stellen richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die der schulpsycholo gische Dienst Leistungen gemäss

§ 19 VSG erbringt. Die Richtgrösse für die Versorgungsdichte beträgt

0,08 Vollzeiteinheiten pro
100 Schülerinnen und Schüler.
3 Die Gemeinden können den schulps ychologischen Diensten wei tere Aufgaben übertragen.
Schulärztlicher
Dienst
20 VSG)

§ 16.

18
1 Der schulärztliche Dienst de s Kantons Zürich berät und unterstützt die Gemeinden und die Schulärztinnen und Schulärzte. Er erlässt nach Anhören der betro ffenen Organisati onen verbindliche Richtlinien.
2 Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Gemeinden, den Schulen sowie den Fachstelle n in Fragen de r Gesundheitsbera tung, Gesundheitserziehung, Ges undheitsförderung und Prävention zusammen.
6
412.101 Volksschulverordnung (VSV)
3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sind zusammen mit den Gemeinden für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank
- heiten an Schulen zuständig. Sie sorgen für die notwendigen epidemio
- logischen Abklärungen und wirken bei der Durchführung von Mass
- nahmen mit.
4 Die Schulärztin oder der Schular zt untersucht auf Gesuch der Schule bei konkretem Verdacht au f Kindesmisshandl ung Schülerinnen oder Schüler. Die Zu stimmung der Eltern ist nicht nötig. Schulärztliche Untersuchungen

§ 17.

18
1 Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Kindergar
- tenstufe, in der 5. Klasse der Primarstuf e und auf der Sekundarstufe schulärztlich untersucht. Auf der Kindergartenstufe erfolgen die Un
- tersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte.
2 Die Gemeinden stellen die Durc hführung der schulärztlichen Untersuchungen sicher. b. Inhalt

§ 17

a.
17
1 Bei den schulärztlichen Un tersuchungen werden erho
- ben: a. Grösse und Gewicht, b. Seh- und Hörvermögen, c. Impfstatus.
2 Auf der Kindergartenstufe erfolg t zusätzlich eine Entwicklungs
- beurteilung.
3 In der 5. Klasse de r Primarstufe und auf der Sekundarstufe kann die Untersuchung durch ein freiwill iges Gespräch ergänzt werden. Es bezweckt in erster Linie die Fr üherkennung gesundheitlicher Gefähr
- dungen. c. Unter suchungs ergebnis

§ 17

b.
1 Die Schulärztinnen und Schul ärzte sowie die Privatärz
- tinnen und Privatärzte erfassen di e Ergebnisse der Untersuchungen ge
- mäss §
17 a Abs. 1 elektronisch oder in einer Untersuchungskarte, die der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich zur Verfügung stellt.
27
2 Sie informieren die Eltern über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen. Die Eltern info rmieren die Klasse nlehrperson über Ergebnisse, die für die Schule und de n Unterricht v on Bedeutung sind.
3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte teilen der Gemeinde die Durchführung der Untersuchung mit.
4 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungskar
- ten zuständig. a. Grundsatz
7 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
d. Kosten

§ 17

c.
17
1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt die Abrechnung gemäss der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leis tungen in der obligatorisch en Krankenpflegeversicherung
9 .
2 Die Gemeinden tragen die Kost en für die Untersuchungen der Schulärztinnen und Schulärzte auf der Primarstufe und auf der Sekun darstufe.
3 Lassen die Eltern die Untersuc hung auf der Primar- oder Sekun darstufe bei einer Privatärztin ode r einem Privatarzt durchführen, tra gen sie die Kosten.
Impfen

§ 18.

18
1 Die Schulärztinnen und Schul ärzte beraten die Schüle rinnen und Schüler und ihre Eltern in Impffragen.
2 Die Schülerinnen und Schüler können sich durch die Schulärztin oder den Schularzt impfen lassen.
3 Für die Schülerinnen und Schüler sind folgende Impfungen kos tenlos: a. Basisimpfungen gemäss dem Na tionalen Impfplan des Bundesam tes für Gesundheit und der Eidgen össischen Kommission für Impf fragen, b. FSME-Impfung (Frühsommer-Me ningoenzephalitis, Zeckenenze phalitis), c. Impfungen gemäss §
6 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975
7 .
4 Die Kosten für die Impfungen gemäss Abs.
3 werden über den Kanton mit den Kranke nkassen abgerechnet.
2. Abschnitt: Schulbetrieb A. Inhalt
Lehrmittel und
Ausstattung
22 VSG)

§ 19.

1 Als Lehrmittel gelten alle Unterrichtsmittel, insbesondere Bücher, Software, Film- und Audiomaterial.
2 Die vom Bildungsrat obligatorisch erklärten Lehrmittel sind im Unterricht zu verwenden.
3 Können die Lehrmittel nur mit technischer Ausstattung, insbeson dere Informatikmitteln oder audiovis uellen Geräten, benützt werden, kann die Bildungsdirektion qualita tive und quantitative Mindestanfor derungen an die Ausstattung festlegen.
8
412.101 Volksschulverordnung (VSV) Zusätzliche An gebote, QUIMS (§
25 VSG)

§ 20.

1 Beträgt der Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler in einer Schule mehr als 40 %, legt die Gemeinde die zusätz
- lichen Angebote zur Sicherung der Qualität in multikulturellen Schu
- len (QUIMS) fest. Diese bestehen insbesondere aus folgenden Mass
- nahmen:
13 a. Sprachförderung, insbesondere Förderung der Deutschkenntnisse, b. individuelle Förderung und Beurte ilung, insbesondere im Hinblick auf den Übertritt in die nächste Stufe, c. soziale Integration und Zusa mmenarbeit mit den Eltern.
2 Die Massnahmen werden im Unte rricht und in Form von vor- und ausserschulischen Lern- und Beratu ngsangeboten umgesetzt. Die Lehr
- personen werden dafür weitergebildet.
3 Die Bildungsdirektion regelt, unter welchen Voraussetzungen Schülerinnen und Schüler al s fremdsprachig gelten. B. Organisation Klassengrösse (§
26 Abs. 1 VSG)

§ 21.

10
1 In der Regel dürfen folgende Klassengrössen nicht über
- schritten werden: a. auf der Kindergartenstufe:
21 Schülerinnen und Schüler, b. auf der Primarstufe:
1. 25 in einklassigen Klassen,
2. 21 in mehrklassigen Klassen, c. auf der Sekundarstufe:
1. 25 in der Abteilung A u nd der Anforderungsstufe I,
2. 23 in der Abteilung B und der Anforderungsstufe II,
3. 18 in der Abteilung C und der Anforderungsstufe III.
2 Auf der Sekundarstufe verringert sich die Schülerzahl bei mehr
- klassigen Klassen um zwei. Bei kombinierten Klassen gilt der tiefste Wert. Überschreitung der Klassen grösse

§ 22.

10
1 Werden die Schülerzahlen gemäss §
21 voraussichtlich während längerer Zeit um mehr als drei Schülerinnen und Schüler überschritten, richtet die Schulp flege im Rahmen des Stellenplans zusätzliche Lektionen für Halbkl assenunterricht oder Teamteaching ein oder teilt die Klasse.
2 Rahmen des Stellenplans zusätzlic he Lektionen für Halbklassen oder Teamteaching einrichten.
9 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
Verantwortung
für die Klasse
26 Abs. 1
VSG)

§ 23.

1 Für jede Klasse trägt eine Lehrperson die Gesamtverant wortung (Klassenlehrperson). Sie er teilt in ihrer Klasse auf der Kin dergartenstufe mindestens acht, au f der Primarstufe mindestens zehn und auf der Sekundarstufe mind estens sechs Wochenlektionen.
23
2 Zwei Lehrpersonen können die Gesamtverantwortung gemein sam übernehmen, wenn beide die Be dingungen nach Abs. 1 erfüllen.
Verantwortung
für den Unter
-
richt

§ 24.

1 Die Verantwortung für die Un terrichtsgestaltung und die Aufsicht liegt bei der Lehrperson, die den Unterricht erteilt.
2 Wird der Schulbetrieb bei Kurs- und Projektwochen oder aus anderem Anlass durch Personen ohne Lehrerausb ildung unterstützt, liegt die Verantwortung bei der Klassenlehrpers on und bei klassen übergreifendem Einsatz bei der Schulleitung.
Zusammen
-
setzung der
Klassen

§ 25.

10
1 Bei der Zuteilung der Schü lerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die Lä nge und Gefährlichkeit des Schul wegs und auf eine ausgewogene Zu sammensetzung zu achten. Berück sichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schül erinnen und Schüler sowie die Ver teilung der Ge schlechter.
2 Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich in der zugeteilten Klasse zu unterrichten. Aus päda gogischen Gründen können in einzel nen Unterrichtsteilen nach Geschl echtern getrennte oder nach Inte ressen der Schülerinnen und Schüle r zusammengesetzte Lerngruppen gebildet werden.
Stundenplan
27 Abs. 2
VSG)

§ 26.

10
1 Der Unterricht und die Schul fächer sind für die Schüle rinnen und Schüler ausgewogen au f die Schultage zu verteilen.
2 Der Stundenplan gilt in der Rege l für ein Schuljahr und nennt Ort und Zeit von Unterricht und Betr euung. Halbe Lektionen sind nicht zulässig.
3 Die Blockzeiten dauern grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr. Sofern es die Organisation einer Schule erford ert, kann die Schulpflege die Block zeiten um höchstens 20 Minuten pro Vormittag verkürzen. Grössere Ab weichungen für besondere Schul anlässe bleiben vorbehalten.
25
4 Kann eine Lehrperson den Unterricht nicht erteilen, ist eine Stell vertretung zu organisier en oder eine anderweiti ge Betreuung zu gewähr leisten.

§ 27.

26
10
412.101 Volksschulverordnung (VSV) Absenzen (§
28 VSG)

§ 28.

1 Bleibt eine Schü lerin oder ein Schül er wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder teilweise fern, benachri chtigen die Eltern unv erzüglich die Schule.
2 Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Eltern rechtzeitig um Dispensation. Dauert die Absenz me hr als zwölf Schulwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.
20 Dispensation (§
28 VSG)

§ 29.

1 Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unte rrichtsbesuch. Sie berücksichti
- gen dabei die persönlichen, famili ären und schulischen Verhältnisse.
2 Dispensationsgründ e sind insbesondere: a. ansteckende Krankheiten im pe rsönlichen Umfeld der Schülerin
- nen und Schüler, b. aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerin
- nen und Schüler, c. hohe Feiertage oder besondere An lässe religiöser oder konfessio
- neller Art, d. Vorbereitung und aktive Teilna hme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen, e. aussergewöhnlicher Förderbeda rf von besondere n künstlerischen und sportlichen Begabungen, f. Schnupperlehren und ähnliche An lässe für die Berufsvorbereitung.
3 . . .
21 b. für bestimmte Fächer

§ 29

a.
19
1 Die Gemeinden können Schül erinnen und Schüler aus
- nahmsweise vorübergehend oder dauernd von bestimmten Fächern oder Teilen davon dispensieren.
2 Die Dispensation erfolgt zugunste n eines Unterrichts in anderen Fächern oder Lerninhalten.
3 Eine Dispensation setzt eine Ge samtbeurteilung im Sinne von

§ 33 Abs. 2 und 3 voraus.

Jokertage

§ 30.

10
1 Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensa
- tionsgründen fernbleiben (Jokertage).
2 Die Gemeinden können bestimmen, dass a. sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1.–3. Primarklasse, auf die 4.–6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fal
- lenden Jokertage auch zusammenge fasst bezogen werden können, b. bei besonderen Schulanlässen wi e Besuchs- oder Sporttagen keine Jokertage bezogen werden können. a. für einen bestimmten Zeitraum
19
11 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
3 Die Eltern teilen den Bezug von J okertagen vorgängig mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbta gs stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen.
Besuchstage
und besondere
Schulanlässe an
Samstagen
29 VSG)

§ 31.

1 Die Gemeinden führen in jedem Schuljahr mindestens zwei öffentliche Besuchshalbtage durch. Diese können auch an Sams tagvormittagen stattfinden.
2 Andere besondere Schulanlässe können an Samstagen durch geführt werden, insbesondere wenn di e Eltern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Klassenlagern.
3 Die am Samstag durchgeführte n Besuchshalbtage und besonde ren Schulanlässe sind für die Sc hülerinnen und Schüler und für die Lehrpersonen obligator isch. Sie werden nicht kompensiert.
Ferien
30 VSG)

§ 32.

1 Die Schulferien dauern fü r die Schülerinnen und Schüler
13 Wochen pro Schuljahr.
2 Darüber hinaus können die Geme inden höchstens vier Tage im Jahr für schulfrei erklären. Solch e Tage dürfen nicht zu einer zusätz lichen Ferienwoche führen.
13
3 In die Schulferien fallende Feie rtage werden nicht kompensiert. C. Tagesstrukturen
24
Angebot
30
a VSG)

§ 32

a.
24
1 Die Gemeinden stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und
18 Uhr Tagesstrukturen zur Verfügung, die dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
2 Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger als zehn Schülerinnen ode r Schüler, sind Lösungen im Einzelfall zuläs sig.
3 Können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und Tagesstrukturen aufgr und der Länge oder Gefähr lichkeit nicht selbst ständig zurücklegen, ordnet die Sc hulpflege geeignete Massnahmen an.
4 Die Elternbeiträge für alle Leistungen im Zusammenhang mit Tagesstrukturen dürfen höch stens kostendeckend sein.
Betreuungs
-
schlüssel
30
e VSG)

§ 32

b.
24
1 Der Betreuungsschlüssel gemäss §
30 e VSG gilt für Tagesstrukturen auf der Kindergarte n- und Primarstufe, welche die Zeit nach den Blockzeiten abdecken.
a. Anwendbar-
keit
12
412.101 Volksschulverordnung (VSV)
2 Für private Tagesstrukturen und von Gemeinden ge führte Tages
- strukturen, die nicht Teil einer Ta gesschule sind, gilt der Betreuungs
- schlüssel gemäss §
30 e VSG nur, wenn eine Betr euung im Umfang von

§ 30

c Abs. 2 und 3 VSG angeboten wird. Für die Berechnung des Um
- fangs werden nur die Angebote nach den Blockzeiten berücksichtigt. b. besondere Betreuungs ansprüche

§ 32

c.
24 Als Kinder mit besonderen Be treuungsansprüchen gemäss

§ 30

e Abs. 1 VSG gelten insbesondere Kinder der Kindergartenstufe. c. grössere Gruppen

§ 32

d.
24 Wird von den Gruppengrössen abgewichen, a. ist zu gewährleisten, dass die Schülerinne n und Schüler ihrem Ent
- wicklungsstand entsprec hend betreut werden und sich jederzeit an ihnen vertraute Betreuun gspersonen wenden können, b. ist den Bedürfnissen der betreu ten Kinder nach Zugehörigkeit, Orientierung und Ruhe sowie ihren unterschiedlichen Interessen mit besonderen Massnahmen Rechnung zu tragen. d. Tagesschulen

§ 32

e.
24
1 Tagesschulen können bei de n folgenden Angeboten von den Vorgaben gemäss §
30 e Abs. 2 VSG abweichen: a. Mittagsverpflegung, b. Kursen, c. offenen Angeboten in Einzelfällen.
2 Sie können unabhängig vom Angebot die alleinige Betreuung einer Klasse einer Lehrperson übertragen, die diese Klasse regelmässig unter
- richtet. Berufs ausbildung (§
30 e Abs. 2 VSG)

§ 32

f.
24
1 Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen mit einem der folgenden inländi schen Ausbildungsabschlüsse: a. Eidgenössisches Fähigkeitszeugni s als Fachfrau bzw. Fachmann Be
- treuung, b. Diplom als Kindererzieheri n bzw. Kindererzieher HF, c. Diplom als Sozialpädagogi n bzw. Sozialpädagoge HF, d. Unterrichtsberechtigung als Lehrpe rson für die Volksschule im Kan
- ton Zürich, e. Hochschuldiplom als Sozialpäd agogin bzw. Sozialpädagoge oder Hochschuldiplom in Sozialer Arbeit, f. Hochschuldiplom in Erziehungswi ssenschaften oder klinischer Heil
- pädagogik oder Psychologie, g. von der Schweizerischen Konferen z der kantonalen Erziehungsdirek
- toren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonderpäda
- goge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotorikerin bzw. Psy
- chomotoriker.
13 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
2 Die Ausbildungsabschlüsse gemäss lit. e und f genügen den Anfor derungen nur, wenn sie mindeste ns 60 Kreditpunkte voraussetzen.
3 Das Volksschulamt kann a. Ausbildungsabschlüsse anerkenn en, die den Ausbildungen gemäss Abs. 1 entsprechen, b. im Einzelfall Persone n als ausgebildete Be treuungspersonen zulas sen, deren abgeschlossene Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Verbindung mit ihrer Berufserfahrung es als gleichwertig zu den Abschlüssen gemäss Abs. 1 erachtet.
4 Ausländische Ausbildungen müsse n von der zuständigen eidgenös sischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die in Deutschland abgesc hlossene Ausbildung als st aatlich anerkannte Erzie herin bzw. staatlich anerkannter Erzieher gilt als gleichwertig.
Bewilligungs
-
pflichtige
Kinderhorte
(§§
30
c
und 30
d VSG)

§ 32

g.
24
1 Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein: a. das pädagogische Konzept, b. Angaben zur Organisation, c. Angaben zum eingesetzten Personal, d. Angaben zu den Örtlichkeit en und deren Ausstattung, e. das Sicherheitskonzept, f. das Finanzierungskonzept.
2 Die Trägerschaft muss die Bewilligung und deren Erneuerung spä testens drei Monate beantragen vor a. der vorgesehenen Eröffnung, b. dem Ablauf der Be willigung bei befristeten Bewilligungen, c. der Änderung, aufgrund deren die Anpassung beantragt wird.
3 Die Standortgemeinde nimmt vor de r ersten Bewilligungserteilung im Kinderhort eine n Augenschein vor.
4 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Bewilligung befristet oder mi t Auflagen verbunden werden.
5 Sind die Bewilligungsvorau ssetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Bewilligung in der Regel auf Ende des Schuljahres entzogen. In dringen den Fällen ist ein sofortiger Entzug möglich.
b. pädago-
gisches Konzept

§ 32

h.
24 Die Trägerschaft erlässt ein pädagogisches Konzept. Die ses enthält insbesondere a. die pädagogischen Leitideen, b. die Ziele der Betreuung,
a. Bewilligung
14
412.101 Volksschulverordnung (VSV) d. die Zusammenarbeit mit den Eltern und der Schule, e. allfällige Massnahmen gemäss §
32 d. c. Organisation

§ 32

i.
24 Die Unterlagen zur Organisation enthalten insbesondere Angaben a. zur Trägerschaft, b. zur Anzahl und Grösse der Gruppen, c. zu den Öffnungszeiten, d. zu den Aufnahme- und Abmeldemodalitäten, e. zur Höhe der Elternbeiträge. d. Personal

§ 32

j.
24
1 Die Trägerschaft belegt, dass a. ausreichend Personal, insbesonde re mit den erforderlichen Ausbil
- dungen gemäss §
32 f, angestellt ist, b. vor der Einstellung der Mitarbeite nden und danach alle vier Jahre ein aktueller Strafregiste rauszug eingeholt wurde, c. bei Kinderhorten mit mehr als 22 Plätzen ein ausreichendes Pensum für die pädagogische und personell e Leitung zur Verfügung steht.
2 Die Leitung des Kinderhortes verfü gt über eine Ausbildung gemäss

§ 32

f und über die erforderlichen Fä higkeiten in der Personalführung. e. Örtlichkeiten und Ausstattung

§ 32

k.
24
1 Der Kinderhort verfügt in der Regel über mindestens zwei flexibel nutzbare, gut übersc haubare Aufenthaltsräume mit aus
- reichend Tageslicht. Zusätzlich stehen die erforderlichen Nebenräume zur Verfügung.
2 Die Aufenthaltsräume und deren Ausstattung sind kindgerecht und sicher. Sie ermöglichen un terschiedliche Aktivitäten, in sbesondere das Spiel und das Bewegungsspiel, das ge meinsame Essen und das ungestörte Lösen von Hausaufgaben. Rückzugmöglichkeiten sind vorhanden.
3 In den Aufenthaltsräumen stehen pro Platz mindestens vier Qua
- dratmeter Fläche zur Verfügung.
4 In unmittelbarer Nähe sind an gemessene Spielmöglichkeiten im Freien und Sportmöglichkeiten vorhanden. f. Sicherheit

§ 32

l.
24
1 Die Trägerschaft erlässt ein Sicherheitskonzept. Dieses enthält insbesondere a. das Vorgehen bei medizini schen und anderen Notfällen, b. Regelungen zum Übergang der Verantwortung für die Kinder zwi
- schen Eltern, Schule und Kinderhort, c. Grundsätze zur Hygiene.
2 Sie belegt darin die Abnahme durch die Bau- und Feuerpolizei und die Anmeldung beim Le bensmittelinspektorat.
15 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
g. Finanzen und
Versicherung

§ 32

m.
24
1 Die Trägerschaft reicht mit dem erstmaligen Bewilli gungsgesuch einen Finanzplan für die ersten drei Betriebsjahre des Kin derhortes ein.
2 Im Rahmen der Bewilligungserneuerung reicht sie eine aktuelle Jahresrechnung und ein Budget ein.
3 Für den Betrieb des Kinderhortes besteht eine angemessene Ver sicherung. D.
25 Beurteilung und Promotion
Schullaufbahn
-
entscheide
32 VSG)

§ 33.

1 Schullaufbahnentscheide sind Promotions- und Übertritts entscheide.
2 Bei der Gesamtbeurteilung für so lche Entscheide werden neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozial verhalten auch die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
3 Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen und Lern kontrollen. In der Regel werden di e Beurteilungen al ler mit der Schü lerin oder dem Schüler befasster Lehrpersonen einbezogen. Die Beur teilungen der Fachlehr personen werden eingeholt, wenn sie für den Entscheid massgebend sind.
Zeitpunkt und
Verfahren

§ 34.

1 Schullaufbahnentscheide ergeh en in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prü fungen sind nicht zulässig.
Promotion auf
der Kinder
-
gartenstufe

§ 35.

1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt keine Promotion.
2 Der Übertritt in die Pr imarstufe nach zwei Jahren erfolgt still schweigend. Für den Übertritt in di e Primarstufe nach einem Jahr oder den Entscheid, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr im Kindergarten bleibt, gelten die §§
33 und 34. Lernkontrollen werden nicht durchgeführt.
Promotion in
die nächste
Klasse

§ 36.

1 Die Schülerinnen und Schüler, die auf der Primar- oder der Sekundarstufe dem Unterricht zu folgen vermögen, besuchen im fol genden Schuljahr die nächste Klasse . Die Promotion er folgt in diesen Fällen stillschweigend.
16
412.101 Volksschulverordnung (VSV)
2 Erscheint die Promotion gefährdet, werden die Eltern frühzeitig, spätestens nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres, benachrichtigt. Wiederholen einer Klasse, provisorische Beförderung

§ 37.

1 Vermag eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht nicht zu folgen, kann sie oder er au f der Primarstufe die Klasse wieder
- holen, wenn die Wieder holung eine anhaltende Besserung der Situa
- tion erwarten lässt. Die gleiche Kl asse kann höchstens einmal wieder
- holt werden.
2 Die 6. Klasse der Primarstuf e und die Klassen der Sekundarstufe können nur wiederholt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vor
- liegen und diesen nicht durch die Wahl der Abteilung und der Anfor
- derungsstufe Rechnung getragen werden kann.
3 Steht nicht fest, ob eine Schüle rin oder ein Schüler dem Unter
- richt zu folgen vermag oder ob de n Schwierigkeiten mit sonderpädago
- gischen Massnahmen be gegnet werden kann, kann die Schülerin oder der Schüler an der Prim arstufe provisorisch promoviert werden, unter Ansetzung einer angeme ssenen Bewährungszeit. Überspringen einer Klasse

§ 38.

Ist aufgrund der Leistung und des Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er dem entsprechenden Unterrich t wird folgen können, kann sie oder er auf der Primar- und der Sekundarstu fe eine Klasse überspringen. Übertritt an die Sekundarstufe

§ 39.

1 Entscheide betreffend den Üb ertritt an die Sekundarstufe werden anlässlich eines Gesprächs vorbereitet, an dem wenigstens die Klassenlehrperson und ein Elternteil teilnehmen.
2 Sind sich die Klassenlehrperson und die Eltern nicht einig, findet ein weiteres Gespräch statt, an dem auch die Schulleitung und eine Lehrperson der Sekunda rstufe teilnehmen.
3 Kann auch so keine Einigung er zielt werden, überweist die Schul
- leitung die Akten der für die Sekun darstufe zuständigen Schulpflege zur Entscheidung.
4 Die Zuteilung zu einer der Abteilungen erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung. Werden Anforder ungsstufen geführt, erfolgt die Zuteilung zu einer der Anforder ungsstufen nur aufgrund einer Leis
- tungsbeurteilung im betreffenden Fach. Wechsel inner halb der Sekun darstufe

§ 40.

1 Ein Wechsel in eine andere Abteilung od er in eine andere Anforderungsstufe kann in der erst en Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr, in den übrigen Klassen auf Ende Januar und Anfang Schuljahr erfolgen.
2 Für einen Wechsel in eine andere Abteilung gelten die Verfahren gemäss §
33 Abs. 2 und 3 sowie §
34 Abs. 2 und 3 sinngemäss.
17 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
3 Ein Wechsel in eine andere Anforderungsstufe wird von der Lehrperson, welche die bisherige An forderungsstufe unt errichtet, den Eltern und der Schulleitung beschl ossen. Der Entscheid kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.
4 Kann keine Einigung erzielt werd en, entscheidet die Schulpflege.
3. Abschnitt: Organisation und Organe
Organisations
-
statut (§ 41 a
Abs. 2 VSG)
27

§ 41.

1 Das Organisationssta tut regelt die Zuständigkeiten der an der Schule Beteiligten und dere n Zusammenwirken, die Mitwirkung der Eltern sowie der Sc hülerinnen und Schüler.
2 Die Städte Zürich und Winterthur können für ihre Schulkreise separate Organisations statuten festlegen.
Schulprogramm
41 b Abs. 1
VSG)

§ 42.

1 Das Schulprogramm konkretisie rt im Rahmen des Lehr plans den Bildungs- und Erziehungsa uftrag. Es enthält die pädago gischen Schwerpunkte der Schule un d umschreibt Wege und Mittel, wie diese erreicht werden, sowie die Kriterien, anhand welcher die Ziel erreichung überprüft wird.
2 Die Schulpflege bestimmt, für welche Periode innerhalb eines Rah mens von drei bis fünf Jahren di e Schulprogramme erlassen werden. Sie kann Rahmenbedingungen festlegen, die bei der Festsetzung der Programme zu beachten sind.
27
Jahresplanung,
Umsetzungs
-
beschlüsse

§ 43.

1 Zur Umsetzung des Schulprog ramms legt die Schulkonfe renz weitere konkrete Aktivitäten u nd Projekte in ei ner Jahresplanung und in einzelnen Umsetz ungsbeschlüssen fest.
2 Die Jahresplanung und die Um setzungsbeschlüsse können neben der Planung organisato rische oder inhaltliche Bestimmungen enthal ten und sind für die Lehr personen verbindlich. Methodische Bestim mungen sind nur zulässig und verbin dlich, soweit sie zum Erreichen der Ziele des Schulpr ogramms notwendig sind.
3 Bei der Festlegung von Anzahl und Art der Umsetzungsmassnah men ist den Lehrpersonen genügende r Freiraum zur individuellen Unterrichtsgestaltung zu belassen.
Schulpflege
42 VSG)

§ 44.

1 . . .
28
2 Die Schulpflege kann die Vorbereitung ihrer Geschäfte einer Schul leitung oder mehreren Schulleitungen gemeinsam, der Schulverwal tung, der Leitung Bildung oder eine r anderen von ihr angestellten Per son übertragen.
27
18
412.101 Volksschulverordnung (VSV)

§ 45.

28 Schulkonferenz (§
45 VSG)

§ 46.

1 Der Schulkonferenz gehören die Schulleitung und alle Lehrpersonen mit einem Beschäftig ungsgrad von wenigstens 35% an der entsprechenden Schule an.
22
2 Die Schulpflege regelt die Te ilnahme und das Stimmrecht wei
- terer Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter an den Sitzungen der Schul
- konferenz.
4. Abschnitt: Qualitätssicherung
10 Instrumente

§ 47.

10 Die Qualitätssiche rung erfolgt über a. die Erhebung von Bildungsdaten an der Volksschule gemäss §
6 des Bildungsgesetzes
2 vom 1. Juli 2002, b. die schulinterne Qu alitätssicherung, c. die externe Beurteilung durch di e Fachstelle für Schulbeurteilung, d. die Mitarbeiterbeurteilungen gemäss der Lehrerpersonalgesetz
- gebung
5 ,
6 . Schulinterne Qualitäts sicherung

§ 48.

10
1 Zu Beginn oder vor Ende ei nes Schuljahres überprüft die Schule, ob die vorgängige Jahres planung eingehalten worden ist.
2 Vor Erlass eines ne uen Schulprogramms nimmt sie eine Stand
- ortbestimmung vor. Sie erhebt dabei den Zustand der Schule und bezeichnet Entwicklungsschwerpunkt e für die Periode des nächsten Schulprogramms.
3 Die systematisch erfassten Meinungen von Eltern sowie Schüle
- rinnen und Schülern und der Rechen schaftsbericht übe r die Zielerrei
- chung des Schulprogramms wird mi t einbezogen. Di e Rückmeldungen der Eltern können im Rahmen der allgemeinen Elte rnmitwirkung ein
- geholt werden.
4 Der Bildungsrat regelt die Einzelheiten. Externe Beurteilung

§ 49.

10
1 Die Schule erstellt als Gru ndlage für die externe Schul
- beurteilung einen Beri cht. Dieser umfasst Informationen und Doku
- mente zur Situation, zur Organisa tion, zu den pädagogischen Schwer
- punkten sowie zur Planung und enthält eine Selbstbeurteilung der Schule. a. Inhalt und Verfahren
19 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
2 Die externe Schulbeurteilung umfasst: a. ein- bis dreitägige Schulbesuche, b. Beobachtungen des Schullebens, c. Einsicht in den Bericht gemäss Abs. 1 sowie weiterer Dokumente und Daten der Schule und Klassen, d. Gespräche mit Lehrpersonen, Sc hülerinnen und Schülern, Eltern, Mitgliedern der Schulpflege sowie weiteren an der Schule beteilig ten Personen. Es können auch sc hriftliche Stellungnahmen ein geholt werden.
3 Die Mitglieder der Fachstelle fü r Schulbeurteilung setzen zur Schulbeurteilung in der Regel ve rschiedene Erhebungsmethoden ein und beziehen die Wahrnehmungen von verschiedenen Schulbeteilig ten ein. Das Beurteilun gsteam fasst das Erge bnis seiner Prüfung in einem Bericht zusammen.
4 Der Bildungsrat regelt das Weitere zum Inhalt und das Verfahren der externen Beurteilung.
b. Beurtei
-
lungsteam

§ 50.

10
1 Die Schulen werden von zwei oder drei Mitgliedern der Fachstelle für Schulbe urteilung beurteilt.
2 Die Beurteilungsteams werden so zusammengesetzt, dass die für die Beurteilung notwendigen Qualif ikationen wie Erfahrung im Schul bereich, theoretisch-wissenscha ftliche Kenntnisse und Evaluations erfahrung angemessen vertreten sind.
c. Bericht
-
erstattung

§ 51.

15
1 Die Fachstelle erstellt eine n Bericht über die Ergebnisse der Schulbeurteilung. Dieser wird der Schule und der Schulpflege zuge stellt.
2 Die Schule und die Schulpflege können zum Beurteilungsbericht zuhanden der Fachstelle schriftlich Stellung nehmen. Die Stellung nahmen sind Bestandteil des Beurteilungsberichts.
d. Wesentliche
Qualitätsmängel

§ 52.

10 Stellt die Fachstelle wesentlic he Qualitätsmängel fest, infor miert die Schulpflege die Fachstelle innert vier Monaten nach Erhalt des Beurteilungsberichts über die ergriffene n Massnahmen.
e. Zusammen
-
arbeit mit der
Fachstelle

§ 53.

10
1 Lehrpersonen, Schulleitung u nd Schulpflege arbeiten mit der Fachstelle für Schu lbeurteilung zusammen. Sie halten sich ins besondere für Gespräche zur Verf ügung und gewähren dem Beurtei lungsteam die für die Beurteilung erforderliche Akteneinsicht.
2 Die Schulleitung organisiert de n für die Beurteilung erforder lichen Einbezug der Eltern, Schül erinnen und Schülern und weiterer Personen. Sie wird dabei von der Fachstelle unterstützt.
15
20
412.101 Volksschulverordnung (VSV)
5. Abschnitt: Stellung der Schüle rinnen und Schüler sowie der Eltern A. Schülerinnen und Schüler Verhalten der Schülerinnen und Schüler

§ 54.

1 Die Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrperso
- nen und den übrigen an der Schule tätigen Personen mit Achtung. Sie haben die Weisungen der Lehrpers onen zu befolgen und alles zu unterlassen, was sie selber oder a ndere Personen körp erlich oder see
- lisch gefährden könnte. Sie gehe n sorgsam mit Au sstattung und Mate
- rial um.
2 Schülerinnen und Schüler n ist es untersagt, a. Alkohol, Raucherwaren und ande re Suchtmittel in die Schulanla
- gen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumie
- ren, b. Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schu
- lische Anläss e mitzubringen.
3 Das Konsumverbot gemäss Abs. 2 lit. a gilt vom Beginn bis zum Ende des Unterrichts einschliesslic h der Mittagspausen sowie an schu
- lischen Anlässen auch au sserhalb der Schulanlagen.
4 Schulleitung und Lehrpersone n können Schülerinnen und Schü
- lern untersagen, andere gefährliche Gegenstände in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubri ngen. Gefährliche Gegenstände sind solche, die geeignet sind, Personen zu gefährden oder einzuschüchtern.
5 Schulleitung und Lehr personen ziehen Gegenstände nach Abs. 2 und 4 ein. Sie informiere n wenn nötig die Eltern. Haltung der Lehrpersonen

§ 55.

Die Haltung der Lehrpersone n gegenüber den Schülerin
- nen und Schülern ist durch Aner kennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt. Schwierigkeite n sind in erster Linie im persön
- lichen Gespräch zu lösen. Disziplinar massnahmen (§
52 VSG)

§ 56.

1 Können Schwierigkeiten mi t Schülerinnen und Schülern nicht im Gespräch oder durch An weisungen im Rahmen des Unter
- richts gelöst werden, kann die Le hrperson Schülerinnen und Schüler a. für kurze Zeit aus dem Schulzimmer weisen, b. mit einer sinnvollen, möglichs t im Zusammenhang mit der Ver
- fehlung stehenden Zusa tzarbeit betrauen, c. nach Mitteilung an die Eltern und bei Anwesenhe it einer Lehr
- person während der unterrichtsfre ien Zeit zur Anwesenheit in der Schule verpflichten.
21 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
2 Erfolgt keine Besserung oder hat sich eine Schülerin oder ein Schüler eine schwere Disziplinar verfehlung zuschulden kommen las sen, orientiert die Le hrperson die Schulleitung. Diese prüft eine Mass nahme nach §
52 Abs. 1 lit. a VSG, oder sie orientiert die Schulpflege und beantragt dieser ei ne Massnahme nach §
52 Abs. 1 lit. b VSG.
3 Disziplinarmassnahmen werden unter Berücksichtigung des Al ters der Schülerinnen und Schüler und der Umstände des Einzelfalls festgelegt.
Vorüber
-
gehende
Wegweisung

§ 57.

1 Soll eine Schülerin oder ein Schüler vorübergehend vom Unterricht weggewiesen werden, is t bei der Festlegung der Dauer und des Zeitpunkts dieser Massnahme au ch zu berücksichtigen, ob die Schülerin oder der Schül er angemessen betreut oder beschäftigt wer den kann.
2 Die Eltern sind möglichst frühzeitig über die geplante Wegwei sung zu informieren.
Betreuung und
Beschäftigung

§ 58.

1 Werden Schülerinnen oder Schüler vorübergehend vom Unterricht weggewie sen oder gemäss §
52 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 VSG ent lassen, liegt die Verantwortung fü r deren Betreuung oder Beschäf tigung bei den Eltern. Diese werden dabei von der Schulpflege und der Schulleitung unterstützt.
2 Kommen die Eltern ihren Verpfl ichtungen nicht nach, orientiert die Schulpflege die für Kindessc hutzmassnahmen zuständigen Behör den. B. Eltern
Information

§ 59.

1 Die Gemeinde or ientiert die Eltern rechtzeitig über die Schulorganisation, insbesondere übe r die Zuteilung zu einer Schule oder Klasse sowie über den Unterric htsort und die Unterrichtszeiten.
2 Werden Schülerinnen und Schüler einer neuen Klas se zugeteilt, wird die Zuteilung den Eltern vor den Sommerferien mitgeteilt.
b. Ereignisse in
den Schulen

§ 60.

1 Die Lehrpersonen in formieren die Elte rn der Schülerin nen und Schüler ihrer Klasse rege lmässig über die Anlässe und Ereig nisse in der Schule und über organisatorische Belange.
2 Aussergewöhnliche Ereignisse werden sofort mitgeteilt.
3 Die erste Kontaktnahme erfolgt unmittelbar vor oder nach Über nahme einer neuen Klasse, wenn mö glich in Form einer Elternzusam menkunft.
a. Im
Allgemeinen
22
412.101 Volksschulverordnung (VSV) c. Im Einzelfall

§ 61.

Die Lehrpersonen und die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers informieren sich gegenseit ig bei auftretenden Schwierig
- keiten, aussergewöhnlichen Ereign issen oder aussergewöhnlicher Ent
- wicklung von Leistung und Verhal ten, insbesondere wenn eine wesent
- lich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist. Individuelle Mitwirkung (§
56 VSG)

§ 62.

1 Mitwirkungspflichtige Beschlüsse gemäss §
56 Abs. 1 VSG sind Schullaufbahnentscheide sowi e die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von sonderpädagogisch en Massnahmen und von im Ge
- setz vorgesehenen diszip linarischen Massnahmen.
2 Bei den übrigen Anordnungen wirken die Eltern nicht mit. Dies gilt insbesondere bei Anordnungen organisatorischer Art wie der Zuteilung zu einer Schule oder eine r Klasse, bei Weisungen im Schul
- alltag, bei der Notengebung und der Schülerbeurteilung. b. Teilnahme an Eltern gesprächen

§ 63.

Stehen mitwirkungspflichtige Be schlüsse oder wichtige Infor
- mationen an oder können Schwierigkeiten mit einer Schülerin oder einem Schüler nicht in der Klasse gelöst werden, sind die Eltern berech
- tigt und verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen. c. Obligatorische Elternveranstal tungen

§ 64.

1 Bedürfen grundlegende Schwie rigkeiten von allgemeiner Tragweite in einer Schule oder Kl asse der Erörte rung und Problem
- lösung mit den Eltern, kann die Sc hulleitung entsprec hende Veranstal
- tungen für alle Eltern einer Kla sse oder einer Schule obligatorisch erklären. Bei mehreren Erziehungsberechtigten erstreckt sich das Obligatorium nur au f einen Elternteil.
2 Die Schulleitung inform iert die Schulpflege rechtzeitig über die vorgesehene Veranstaltung. Mitwirkung im Allgemeinen (§
55 VSG)

§ 65.

11
1 Das Organisationsstat ut regelt die Form der allgemeinen Mitwirkung der Eltern.
2 Die Eltern oder eine Vertretung der Eltern werden bei der Erar
- beitung des Schulprogramms angehör t. Das Organisationsstatut kann weitergehende Mitwir kungsrechte einräumen.
3 Die Eltern können nicht zur allg emeinen Mitwirkung verpflichtet werden.
4 Die Schule stellt den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungs
- rechte unentgeltlich Räume zur Verfügung. Elternpflichten (§
57 VSG)

§ 66.

1 Die Eltern sowie Dritte, de nen die Schülerinnen und Schü
- a. den obligatorischen und den fa kultativen Unterr icht regelmässig und ausgeruht besuchen, a. Fälle
23 Volksschulverordnung (VSV)
412.101 b. für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie Schulreisen oder Exkursionen zw eckmässig bekl eidet und ausge rüstet sind, c. unter geeigneten Bedingungen di e Hausaufgaben erledigen können.
2 Die Verantwortung für die Sc hülerinnen und Schüler auf dem Schulweg liegt be i den Eltern.
3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht
10
Privatschulen
68 VSG)

§ 67.

10
1 Die Privatschulen gewährleis ten, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistung, Pe rsönlichkeitsbildung sowie körper lichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, die mit der Volksschulbi ldung vergleichbar ist.
2 Privatschulen orientieren sich an den Grundsätzen gemäss §
2 VSG und am Lehrplan. Sie können im Rahmen von §
68 Abs.
3 VSG Schwerpunkte setzen, insbesondere i nhaltlicher, pädagogischer, welt anschaulicher, religiöser oder konfessione ller Art.
b. Bewilligungs
-
pflicht

§ 68.

10
1 Der Bewilligungspfli cht unterliegen alle Formen der pri vaten Schulung, die nicht als Privatunterricht gelten.
2 Das Volksschulamt erteil t die Bewilligung, wenn
16 a. die Privatschule di e Grundsätze gemäss §
68 VSG einhält, b. die Lehrpersonen für ihre Täti gkeit genügend ausgebildet sind, c. für die Erteilung des Unterrichte s geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen.
c. Auflagen,
Befristung,
Entzug

§ 69.

10
1 Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Le ktionentafel, di e Lehrpersonen und die Räumlichkeiten.
2 Die Bewilligung kann befristet werden.
3 Sind die Bewilligungsvoraussetz ungen nicht mehr gegeben, kann die Bewilligung auf Ende eines Schul jahres, in wichtigen Fällen jeder zeit, entzogen werden.
d. Offenlegungs
-
pflicht

§ 70.

16
1 Die Privatschulen geben de m Volksschulamt bekannt: a. die Namen der Personen, welc he Eigentums- oder Mitwirkungs rechte in der Trägerschaft ausüben, insbesondere Teilhaber von Gesellschaften sowie Mi tglieder von Vereinen und Genossenschaf ten,
a. Gleichwertig-
keit
24
412.101 Volksschulverordnung (VSV) b. die Namen der Personen, die in der Schule pädagogische oder administrative Leitung sfunktionen ausüben, c. Verbindungen der Trägerscha ft zu ideellen Vereinigungen.
2 Die Privatschulen melden dem Volksschulamt Änderungen unver
- züglich.
3 Das Volksschulamt führt über die Angaben gemäss Abs.
1 lit.
c ein öffentliches Regist er. Es kann überdies die Schule verpflichten, diese Angaben in geeigneter Weise zu veröffentlichen, insbesondere in Werbe- und Informationsbroschüren zu erwähnen. e. Meldepflicht

§ 71.

10 Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf oder entlässt sie solche, melden die zuständigen Or gane der Träger
- schaft der Schule dies der Schulpfle ge des Wohnorts der betreffenden Schülerinnen und Schüler. f. Aufsicht (§
70 VSG)

§ 72.

16
1 Die Aufsicht durch das Volksschulamt erfolgt mittels Berichterstattung oder mittels Schu lbesuchen. Die Schulen sind ver
- pflichtet, dem Volksschulamt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
2 Bestehen Zweifel, ob eine Schule die Lernziele erreicht oder die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, kann das Volksschul
- amt eine externe Be urteilung anordnen.
3 Die Fachstelle für Schulbeurteilu ng beurteilt im Rahmen ihrer Kapazität Privatschulen auf dere n Begehren und gegen Übernahme der Kosten. Privatunterricht (§
69 VSG)

§ 73.

1 Die Eltern reichen dem Volksschulamt und der Schul
- pflege des Schulortes gemäss §
8 vor der Aufnahme des Unterrichts ein Unterrichtsprogramm ei n. Dieses enthält in sbesondere Angaben über die Schulungsräume, den Unterrichtsi nhalt und dessen Verteilung auf den Stundenplan. Das Volksschulamt kann Auflagen machen oder Weisungen erteilen.
16
2 Bei gleichzeitiger Unterrichtung von höchstens dr ei Schülerinnen oder Schülern müssen mindestens di e Hälfte, bei vier und fünf Schüle
- rinnen und Schülern mindestens zwei Drittel der im kantonalen Lehr
- plan vorgesehenen Lektionen erteilt werden.
3 Eine Schülerin oder ein Schüler darf während der Schulpflicht insgesamt nicht mehr als ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene Lehrerausbildung unt errichtet werden. b. Aufsicht

§ 74.

10
1 Die Bildungsdirektion re gelt die Aufsicht.
2 Bestehen Anzeichen dafür, dass im Privatunterricht die Lernziele nicht erreicht werden oder andere Missstände vorliegen, kann das Volksschulamt Auflagen machen oder die Erteilung des Privatunter
- richtes untersagen.
16 a. Im Allgemeinen
25 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Begründung
und Neu
-
beurteilung von
Anordnungen
74 VSG)

§ 75.

27
1 Anordnungen der Schulleitung, der Leitung Bildung sowie von unterstellten Kommissionen ode r Gemeindeangestellten müssen den Hinweis enthalten, dass innert zehn Tagen schrif tlich die Neubeur teilung durch die Schulpflege verlangt werden kann.
2 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.
3 Die Schulpflege überprüft die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbel ehrung zu versehen.
5. Teil: Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 76.

11 Die Verordnung über die Vo lksschule und die Vorschul stufe vom 31. März 1900
4 wird auf den 17. August 2008 aufgehoben.
Inkrafttreten

§ 77.

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a. auf Beginn des Schuljahres 2006/07 (21. August 2006):

§§

1–3, 6–14, 16, 19, 20, 23, 24, 27–29, 31–46, 54–64, 66, 75, 77; b. auf Beginn des Schul jahres 2007/08 (20. August 2007):

§§

5, 21, 22, 25, 26, 30, 47–53, 67–74; c. auf Beginn des Schul jahres 2008/09 (18. August 2008):

§§

4, 15, 17, 18, 65, 76. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. März 2015 ( OS 70, 117 )
1 Die Gemeinden setzen die Bestim mungen über die schulpsycho logischen Dienste bis 31. Juli 2017 um.
2 Die Gemeinden bezeichne n bis spätestens 31. Juli 2017 eine Schul ärztin oder einen Schularzt.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten der Untersuchung durch eine Pri vatärztin oder einen Privatarzt gemäss §
17 c Abs. 3, bis sie eine Schul ärztin oder einen Schu larzt bezeichnet hat.
26
412.101 Volksschulverordnung (VSV) Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 12. Juni 2019 ( OS 74, 343
) Die Gemeinden setzen §§
32 b–32 f für die von ihnen geführten Kin
- derhorte und Tage sschulen bis 31. Juli 2021 um.
1 OS 61, 224 ; Begründung siehe ABl 2006, 796 .
2 LS 410.1 .
3 LS 412.100 .
4 LS 412.111 .
5 LS 412.31 . Heute: Lehrpersonalgesetz.
6 LS 412.311 . Heute: Lehrpersonalverordnung.
7 LS 818.11 .
8 SR 210 .
9 SR 832.112.31 .
10 Inkrafttreten: 20. August 2007.
11 Inkrafttreten: 18. August 2008.
12 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2008 ( OS 63, 629 ; ABl 2008, 2292
). In Kraft seit 1. Januar 2009.
13 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 ( OS 63, 629 ; ABl 2008, 2292
).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
14 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 895 ; ABl 2011, 2886
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
15 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2012 ( OS 67, 189 ; ABl 2012, 718 ). In Kraft seit 1. August 2012.
16 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 209 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
17 Eingefügt durch RRB vom 4. März 2015 ( OS 70, 117 ; ABl 2015-03-13
). In Kraft seit 1. Juni 2015.
18 Fassung gemäss RRB vom 4. März 2015 ( OS 70, 117 ; ABl 2015-03-13
). In Kraft seit 1. Juni 2015.
19 Eingefügt durch RRB vom 2. Dezember 2015 ( OS 71, 90 ; ABl 2015-12-11
). In Kraft seit 1. August 2016.
20 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 ( OS 71, 90 ; ABl 2015-12-11
). In Kraft seit 1. August 2016.
21 Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 2015 ( OS 71, 90 ; ABl 2015-12-11
). In Kraft seit 1. August 2016.
27 Volksschulverordnung (VSV)
412.101
22 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 ( OS 71, 77 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2017.
23 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2017 ( OS 73, 72 ; ABl 2017-12-01 ). In Kraft seit 1. August 2018.
24 Eingefügt durch RRB vom 12. Juni 2019 ( OS 74, 343 ; ABl 2019-06-21 ). In Kraft seit 1. August 2019.
25 Fassung gemäss RRB vo m 12. Juni 2019 ( OS 74, 343 ; ABl 2019-06-21 ). In Kraft seit 1. August 2019.
26 Aufgehoben durch RRB vom 12. Juni 2019 ( OS 74, 343 ; ABl 2019-06-21 ). In Kraft seit 1. August 2019.
27 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 568 ; ABl 2020-10-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
28 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 568 ; ABl 2020-10-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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