Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition (975)
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Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition

Konkordat Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition über den Handel mit Waffen und Munition vom 27. März 1969 Art. 1 Art. 1 Waffenhändler-Patent Wer gewerbsmässig Waffen oder Munition verkauft, bedarf einer von der zuständigen Behörde des Kantons seiner geschäftlichen Niederlassung ausgestellten Bewilligung (Waffenhändler-Patent). Die Bewilligung wird nur gut beleumdeten Personen erteilt, die sich über die notwendigen Fachkenntnisse ausweisen. Der Verkauf von Waffen oder Munition auf Märkten sowie durch Hausierer und Feilträger ist verboten. Art. 2 Art. 2 Waffenerwerbsschein Faustfeuerwaffen und andere Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, wie Luft- und Gaspistolen, mit denen feste Geschosse, Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden, dürfen nur gegen vorherige Abgabe eines vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Waffenerwerbsscheines gewerbsmässig verkauft werden. Als Waffen im Sinne von Abs. 1 gelten auch einhändig zu bedienende Geräte, welche durch Verschiessen, gezieltes Versprühen oder Zerstäuben von Reizstoffen jeder Art die menschliche Widerstandskraft oder Gesundheit beeinträchtigen und zur Benützung als Waffe oder zum Selbstschutz angeboten werden. Art. 3 Art. 3 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons des Käufers mit Gültigkeit für das Gebiet aller Konkordatskantone ausgestellt. Für Käufer, die nicht in einem Konkordatskanton wohnen, kann an Stelle des Waffenerwerbsscheines eine Bescheinigung der zuständigen Behörde treten, aus der hervorgeht, dass keiner der in Art. 5 erwähnten Hinderungsgründe vorliegt. Art. 4 Art. 4 Die Gültigkeitsdauer des Waffenerwerbsscheines beträgt drei Monate. Art. 5 Art. 5 Der Waffenerwerbsschein darf nicht abgegeben werden an: a. Jugendliche unter 18 Jahren; b. Geisteskranke und Geistesschwache; c. Entmündigte (Art. 369–372 ZGB ); d. Gewohnheitstrinker unter Schutzaufsicht; e. Personen, die mit Wirtshausverbot belegt sind; *
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f. Personen, die unter Friedensbürgschaft gestellt sind (Art. 57 StGB ); g. Personen, welche wegen strafbarer Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, gerichtlich bestraft worden sind, solange der Strafregistereintrag nicht gelöscht ist (Art. 41 und 80 StGB ); h. Personen, die wiederholt wegen anderer Delikte gerichtlich mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft worden sind, solange die Strafregistereinträge nicht gelöscht sind (Art. 41 und 80 StGB ); i. Personen, die durch strafgerichtliches Urteil in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind (Art. 52 StGB ); k. Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch den Gebrauch von Waffen sich selbst oder Dritte gefährden könnten. Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Art. 6 Art. 6 Verkaufsregister Die Waffenhändler haben die Waffenerwerbsscheine geordnet aufzubewahren. Überdies haben sie über alle Verkäufe von Waffen gemäss Art. 2 dieses Konkordates ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen, woraus das Datum des Verkaufes, die genauen Personalien des Erwerbers, das Datum und die ausstellende Behörde des Waffenerwerbsscheines sowie die Art und die Fabriknummer der verkauften Waffe hervorgehen. Den Polizeiorganen ist jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis und die zugehörigen Waffenerwerbsscheine zu gewähren. Art. 7 Art. 7 Munition Jugendlichen unter 18 Jahren darf Munition nur abgegeben werden, wenn sie unverzüglich und unter Kontrolle verschossen wird. Art. 8 Art. 8 Verkaufsverbot Der An- und Verkauf von Maschinenpistolen und Maschinengewehren ist in den Konkordatskantonen verboten, ebenso der An- und Verkauf von Schusswaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, und von Spring- und Fallmessern, die einhändig bedient werden können. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörden des Wohnsitzkantons des Käufers und des Kantons der geschäftlichen Niederlassung des Verkäufers. Art. 9 Art. 9 Zuständigkeit Die Kantone bezeichnen die für die Handhabung dieses Konkordates zuständigen Behörden. Art. 10 Art. 10 Vorbehalt weiterer Vorschriften Die Vorschriften des Bundes und weitergehende Vorschriften der Kantone bleiben vorbehalten. Art. 11 Art. 11 Strafbestimmungen Wer den Vorschriften dieses Konkordates zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung.
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Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1947
finden Anwendung. Art. 12 Art. 12 Mit dem Beitritt eines Kantons zu diesem Konkordat erlischt seine Zugehörigkeit zum Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 20. Juli 1944 .
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* G XVII 596 und SR 514.542. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren stimmte der Neufassung dieses Konkordates am 27. März 1969 zu. Vom Bundesrat am 13. Januar 1970 genehmigt und in Kraft gesetzt. Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt zu diesem Konkordat am 12. Mai 1970 lief am 15. Juli 1970 unbenützt ab (K 1970 1076). SR 311.0
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