Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung
1 436.111.4 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) vom 06.03.2013 (Stand 01.11.2021) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 38 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG 1 ) ) und Artikel 113 Absatz 3 der Verordnung vom 12. Septem ber 2012 über die Universität (UniV 2 ) ), beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Wahl und Ab berufung der Rektorin oder des Rektors sowie der weiteren Mitglieder der Uni versitätsleitung und das Verfahren zur Anstellung und Kündigung der Verwal tungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors.
2 Kommission
Art. 2
Grundsatz
1 Für die Vorbereitung einer Wahl, Anstellung oder Abberufung eines Mitglieds der Universitätsleitung setzt die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bil dungs- und Kulturdirektor eine Kommission ein. Artikel 7 bleibt vorbehalten. *
Art. 3
Aufgaben
1 Die Kommission ist für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Wahl, Anstel lung oder Abberufung eines Mitglieds der Universitätsleitung zuständig, insbe sondere für die Ausschreibung der Stellen, die Überprüfung der eingegange nen Bewerbungen und die Durchführung von Bewerbungsgesprächen sowie die allfällige Suche weiterer Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Kommission kann Aufgaben an ihre Mitglieder delegieren und Ausschüs se bilden.
1) BSG 436.11
2) BSG 436.111.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-18
436.111.4 2
Art. 4
Zusammensetzung und Stimmrecht
1 Die Kommission ist paritätisch aus Mitgliedern des Senats und der Bildungs- und Kulturdirektion zusammengesetzt. *
2 Sie umfasst mindestens acht und höchstens zwölf Mitglieder mit Stimmrecht sowie die Protokollführerin oder den Protokollführer.
3 Die oder der Vorsitzende der Kommission bestimmt die Anzahl der Mitglieder gemäss Absatz 2.
4 Betrifft das Verfahren die Rektorin oder den Rektor, führt die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor den Vorsitz und eine Mit arbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung Universität des Amtes für Hoch schulen führt das Protokoll. *
5 Betrifft das Verfahren die Vizerektorinnen und Vizerektoren oder die Verwal tungsdirektorin bzw. den Verwaltungsdirektor, wird der Vorsitz von der amtie renden oder designierten Rektorin oder dem amtierenden oder designierten Rektor geführt und eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Rektorats führt das Protokoll.
Art. 5
Delegierte der Bildungs- und Kulturdirektion und des Senats *
1 Der Senat bestimmt für das Verfahren zur Wahl, Anstellung oder Abberufung der Mitglieder der Universitätsleitung eine Wahlvorsitzende oder einen Wahl vorsitzenden. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Universität setzt das Amt für Hochschulen davon in Kenntnis.
2 Die oder der Wahlvorsitzende des Senats ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission. Der Senat bestimmt zudem zwei bis fünf Personen als weitere Delegierte des Senats in die Kommission.
3 Bei der Anstellung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors werden die weiteren Delegierten des Senats gemäss Absatz 2 von der Rekto rin oder vom Rektor bestimmt.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor, die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Hochschulen sowie die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Universität des Amtes für Hochschulen sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission. Die weiteren Mitglieder bestimmt die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor. *
Art. 6
Befangenheit
1 Wer vom Entscheid der Kommission direkt oder indirekt betroffen sein könnte, kann nicht Mitglied der Kommission sein.
3 436.111.4
2 Ergibt sich die direkte oder indirekte Betroffenheit erst im Laufe des Verfah rens, so tritt das entsprechende Mitglied der Kommission unverzüglich zurück und die Bildungs- und Kulturdirektion oder der Senat bestimmt ein Ersatzmit glied. *
3 Verfahren
Art. 7
Verzicht auf Einsetzung einer Kommission
1 Beabsichtigt die Rektorin oder der Rektor, sich für eine weitere Amtsdauer zur Verfügung zu stellen, so teilt sie oder er dies dem Senat der Universität min destens zwei Jahre vor Ablauf der Amtsdauer mit. Der Senat setzt das Amt für Hochschulen unverzüglich davon in Kenntnis.
2 Auf die Einsetzung einer Kommission wird in diesem Fall unter Vorbehalt des Entscheides des Regierungsrats verzichtet.
3 Das Amt für Hochschulen bereitet den Antrag an den Regierungsrat auf Wie derwahl der Rektorin oder des Rektors vor.
4 Lehnt der Regierungsrat den Antrag ab, setzt die Bildungs- und Kulturdirekto rin oder der Bildungs- und Kulturdirektor unverzüglich eine Kommission ein. Die betroffene Person wird davon in Kenntnis gesetzt. *
5 Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerek toren. Die Mitteilung des Senats an das Amt für Hochschulen gemäss Absatz 1 erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer.
Art. 8
Einsetzung einer Kommission
1 Ist eine Neuwahl erforderlich oder wenn es der Regierungsrat beschliesst, wird unverzüglich eine Kommission eingesetzt.
2 Bei vorzeitigem Amtsaustritt oder bei der Kündigung der Verwaltungsdirekto rin oder des Verwaltungsdirektors erfolgt die Einsetzung unverzüglich nach dem Empfang des entsprechenden Schreibens.
3 Erwägt der Senat, die Rektorin oder der Rektor oder die Bildungs- und Kul turdirektion die Abberufung eines Mitgliedes der Universitätsleitung, so erfolgt die Einsetzung einer Kommission gestützt auf den gemeinsamen Beschluss der oder des Wahlvorsitzenden des Senats und der Bildungs- und Kulturdirek torin oder des Bildungs- und Kulturdirektors. Bei Uneinigkeit wird eine Kommis sion eingesetzt. *
4 Die Kommission wird durch das Amt für Hochschulen einberufen.
436.111.4 4
Art. 9
Ausschreibung
1 Die Stellen der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen und Vizerekto ren sowie der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors werden ausgeschrieben.
2 Wird trotz Interesse an einer Wiederwahl eine Kommission gemäss Artikel 7 Absatz 4 eingesetzt, wird die Stelle ausgeschrieben. Die betroffene Person wird ohne gegenteilige Meldung innert 20 Tagen als Kandidatin oder Kandidat in das Verfahren aufgenommen.
3 Die Kommission verfasst den Ausschreibungstext und bestimmt, über welche Medien die Publikation erfolgen soll.
Art. 10
Vorschlag der Kommission
1 Die Kommission entscheidet, welche Person als Rektorin oder Rektor, Vize rektorin oder Vizerektor und Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor vorgeschlagen wird.
2 Bei ihrem Vorschlag für die Wahl einer Vizerektorin oder eines Vizerektors und bei der Anstellung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirek tors trägt die Kommission den begründeten Anliegen der Rektorin oder des Rektors Rechnung.
3 Die Kommission entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Die Kommission legt ihren Vorschlag dem Senat zur Annahme vor.
Art. 11
Abberufung
1 Wird eine Kommission im Rahmen einer beabsichtigten Abberufung einberu fen, so wird die betroffene Person nach der ersten Zusammenkunft der Kom mission davon in Kenntnis gesetzt und angehört.
2 Die Kommission stellt nach der Beurteilung der Angelegenheit Antrag an den Regierungsrat.
3 Beschliesst der Regierungsrat die Abberufung, so stellt er Antrag an das Ver waltungsgericht.
Art. 12
Beschluss des Senats und gemeinsamer Antrag
1 Der Senat beschliesst innert einer Frist von 30 Tagen über die Annahme oder Nichtannahme des Vorschlags der Kommission. Er teilt seinen Beschluss der Bildungs- und Kulturdirektion mit. *
5 436.111.4
2 Beschliesst der Senat die Annahme des Vorschlags der Kommis¬sion, so gilt dieser als gemeinsamer Antrag im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 UniG.
3 Kommt kein gemeinsamer Antrag zustande, trifft der Regierungsrat die für die interimistische Führung der Universität nötigen Massnahmen und eine neue Kommission wird eingesetzt.
Art. 13
Mitteilung des Regierungsratsentscheids
1 Die Kommission teilt den Entscheid des Regierungsrates den Bewerberinnen und Bewerbern mit.
4 Kündigungsverfahren
Art. 14
1 Im Verfahren zur Kündigung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungs direktors stellen die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kul turdirektor und die Rektorin oder der Rektor einen gemeinsamen Antrag an den Regierungsrat. *
5 Inkrafttreten
Art. 15
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Bern, 6. März 2013 Der Erziehungsdirektor: Pulver
436.111.4 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.03.2013 01.06.2013 Erlass Erstfassung 13-18
10.09.2021 01.11.2021
Art. 2 Abs. 1
geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021
Art. 4 Abs. 1
geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021
Art. 4 Abs. 4
geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021
Art. 5
Titel geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021
Art. 5 Abs. 4
geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021
Art. 6 Abs. 2
geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021
Art. 7 Abs. 4
geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021
Art. 8 Abs. 3
geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021
Art. 12 Abs. 1
geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021
Art. 14 Abs. 1
geändert 21-074
7 436.111.4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.03.2013 01.06.2013 Erstfassung 13-18
Art. 2 Abs. 1
10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 4 Abs. 1
10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 4 Abs. 4
10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 5
10.09.2021 01.11.2021 Titel geändert 21-074
Art. 5 Abs. 4
10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 6 Abs. 2
10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 7 Abs. 4
10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 8 Abs. 3
10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 12 Abs. 1
10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 14 Abs. 1
10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
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