Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Ha... (439.182.8)
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Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

1 439.182.8 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 30.03.2011 (Stand 01.11.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung 1 ) ,auf Antrag des Regie rungsrates, beschliesst:

Art. 1

1 Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.182.8-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung der Aus bildungsbeiträge bei.

Art. 2

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Interkantonalen Verein barung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfah rens und der Organisation handelt.

Art. 3

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Interkantonale Vereinbarung gemäss Artikel 24 zu kündigen.

Art. 4

1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt, den Kanton in der Konferenz der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 20 zu ver treten. Beschlüsse gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a müssen vorgängig dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden, wenn sie die Höchstansätze des Kantons übersteigen. *

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2011 in Kraft.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-89
439.182.8 2

Art. 6

1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Bern, 30. März 2011 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Fischer Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 439.182.8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 30.03.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung 11-89 01.09.2021 01.11.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert 21-067
439.182.8 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.03.2011 01.08.2011 Erstfassung 11-89

Art. 4 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
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