Straf- und Justizvollzugsgesetz (331)
CH - ZH

Straf- und Justizvollzugsgesetz

1 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
331 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) (vom 19. Juni 2006)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. De zember 2005
2 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 9. Mai 2006, auf der Grundlage der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches
6 vom 13. Dezember 2002 und des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003
7 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz ergänzt den Deliktskatalog des Schweize rischen Strafgesetzbuches
6 im Bereich der Über tretungen und regelt den Vollzug der strafrechtlich en Sanktionen (Justizvollzug).
Verhältnis zum
StGB und JStG

§ 2.

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
6 sowie das Jugendstrafgesetz
7 gelten auch für alle nach kantonalem Recht straf baren Handlungen. Ausdrücklich abwe ichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
6 (Art. 333 und 334) und des Jugendstrafgesetzes
7 über dessen Verhältnis zu den Vorschriften anderer Bundesgesetze gelten sinngem äss für das kantonale Strafrecht.
3 Der Regierungsrat kann durch Ve rordnung Bestimmungen über die Gegenstände erlassen, für die das Strafgesetzbuch
6 eine Verord nungskompetenz des Bundesrates be gründet, soweit dieser keine Vor schriften erlässt.
Übertretungs
-
strafrecht der
Gemeinden

§ 2

a.
20 Die Gemeinden sind befugt, in ihren Erlassen Bussen bis zu Fr. 500 vorzusehen.
Zuständige
Direktion

§ 3.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für den Justiz vollzug zuständige Direktion des Regierungsrates.
2
331 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
2. Abschnitt: Kantonales Übertretungsstrafrecht Unterlassung von Anzeigen

§ 4.

Wer in Notwehr oder in eine m Notstand einen Menschen getötet oder schwer verletzt hat und es unterlässt, den Vorfall sofort einer Behörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft. Ausbeutung der Leichtgläubig keit

§ 5.

Mit Busse wird bestraft, wer a. gewerbsmässig die Leichtgläubi gkeit der Leute ausbeutet durch
1. Wahrsagen, insbesondere Trau mdeuten oder Kartenschlagen,
2. Geisterbeschwörung,
3. Anleitung zum Schatzgraben, b. sich öffentlich zur Ausübung von Tä tigkeiten gemäss lit. a Ziff. 1–3 anbietet. Missbrauch von akademischen Bezeichnungen und Titeln

§ 6.

Mit Busse nicht unter Fr. 2000 wird bestraft, wer a. ohne Bewilligung der dafür zust ändigen Direktion des Regierungs
- rates für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung Univer
- sität, Universitätsinstitut, Faku ltät, Hochschule, Fachhochschule oder eine andere akademische Bezeichnung in deutscher oder in einer anderen Spr ache verwendet, b. ohne Bewilligung der dafür zust ändigen Direktion des Regierungs
- rates akademische Grade oder Titel verleiht, c. unbefugterweise einen akademis chen Grad oder Titel führt. Ruhestörung

§ 7.

Mit Busse wird bestraft, wer a. durch Lärm oder Geschrei die Nachtruhe in grober Weise stört, b. in berauschtem Zustand öffent lich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt. Schreckung der Bevölkerung

§ 8.

Mit Busse wird bestraft, wer a. die Bevölkerung durch falsche Na chrichten in Angst und Schrecken versetzt, b. eine Menschenmenge ohne Grund erschreckt, insbesondere durch falschen Feueralarm. Betteln

§ 9.

Wer bettelt oder Kinder oder Pe rsonen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln schi ckt, wird mit Busse bestraft. Vermummungs verbot

§ 10.

1 Wer sich bei bewilligungspfl ichtigen Versammlungen, De
- monstrationen und sonstigen Me nschenansammlungen auf öffent
- lichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. Die Unter
- suchung und Beurteilung der Übertr etung steht dem Statthalteramt zu.
2 Es können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
331
Beschädigung
von Bekannt
-
machungen

§ 11.

Wer öffentlich angeschlagene amtliche Be kanntmachungen oder mit behördlicher Bewilligung angebrachte Plakate widerrechtlich wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bestraft.
Unbefugter
Umgang mit
Stempeln

§ 12.

Mit Busse wird bestraft, wer a. behördliche Stempel bestellt, o hne dazu berechtigt zu sein, b. Stempel von Behörden oder Firmen anfertigt oder liefert, obgleich die Berechtigung des Bestellers zweifelha ft oder der Zweck ver dächtig ist.
Verbrecher
-
werkzeug

§ 13.

Wer Diebes- oder Mordwerkze ug in Gewahr sam hat oder von einer anderen Person verwahren lässt oder es einer solchen über lässt, obwohl er weiss oder damit rechnen muss, dass das Werkzeug zur Verwendung bei Diebstahl, Raub oder Tötung bestimmt ist, wird, wenn die Tat nicht nach anderer Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Busse bestraft. Das Werkzeug wird eingezogen.
3. Abschnitt: Der Justizvollzug A. Zuständigkeiten
Grundsatz

§ 14.

1 Der Direktion obliegen alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher Sanktione n anfallenden Aufgaben und Ent scheide, die nicht ausdrücklich a nderen Instanzen übertragen sind.
2 Der Regierungsrat bezeichnet di e Angelegenheiten, deren Erle digung er einer Am tsstelle überträgt.
3 Im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363–365 StPO
8 kommt Parteistellung zu:
11 a. der Staatsanwaltschaft, b. der Jugendanwaltschaft, wenn sie ein Verfahren gemäss Art.
3 Abs.
2 JStG
7 geführt hat.
Besondere
Zuständigkeiten

§ 15.

21 Der Regierungsrat regelt unter Vorbehalt von §§
92 und 173 GOG
5 die Zuständigkeit für den Bezu g von Bussen und Geldstrafen in einer Verordnung. Er kann eine einzige Stelle mit dem Bezug betrauen.
b. Massnahmen
im Sinne von
Art. 68
ff. StGB

§ 16.

Das Gericht, das eine Ma ssnahme im Sinne von Art.
68–73 StGB
6 verhängt, ist für deren Vollzug zuständig.
c. Landes
-
verweisungen

§ 16

a.
16 Die für das Ausländerrecht zuständige Direktion des Regierungsrates vollzieht die Lande sverweisungen. Ihr obliegen die in diesem Zusammenhang anfalle nden Aufgaben und Entscheide.
a. Geldstrafen
und Bussen
4
331 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) Übertragung von Vollzugs aufgaben an Private

§ 17.

12
1 Die Direktion kann na ch Massgabe von Art.
379 StGB
6
, Art. 16 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 6 JStG
7 sowie Art. 42 Abs. 2 JStPO
9
den Vollzug von Strafen und Massnahm en für Erwachsene und Jugend
- liche ganz oder teilweis e Einrichtungen mit priv ater Trägerschaft über
- tragen. Für den Vollzug ambulanter Massnahmen für Erwachsene oder jugendstrafrechtlicher Schutzmassnah men kann sie selbstständige The
- rapeutinnen und Therapeuten oder andere geeignet e Privatpersonen beiziehen.
2 Die beauftragten Einrichtungen und Personen verfügen über die erforderliche fachliche Kompeten z und orientieren sich bei Erwach
- senen an den Vollzugsgrundsätzen von Art.
74, 75 und 90 StGB
6
, bei Jugendlichen an den Vollzugsgrundsätzen gemäss Art.
2 JStG
7
und Art.
74 StGB
6 . Die Direktion legt die für die Aufgabenübertragung nötigen Anforderungen fest. Sie kann Leistungsvereinbarungen ab
- schliessen.
3 Öffentliche Vollzugseinrichtung en können unter Beachtung von Abs. 2 für die Erfüllung einzelne r Aufgaben Private beiziehen.
4 Werden Aufgaben an Private übert ragen, bleibt die Direktion für die Anordnung hoheitlicher Entscheide zuständig. Vorbehalten bleiben

§§

23–23 b und 35 b. Fach kommission

§ 18.

Der Regierungsrat ist für die Wahl der Kommission im Sinne von Art. 62 d und 64 b StGB
6 zuständig. Er regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Datenschutz beratung

§ 18

a.
22
1 Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle bezeichnet eine für die Datenschutzb eratung zuständige Person.
2 Diese hat folgende Aufgaben: a. Sie berät und unterstützt die Strafvollzugsbehörden bei der Bearbei
- tung von Personendaten. b. Sie nimmt Datenschutz-Fo lgenabschätzungen gemäss §
10 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb
- ruar 2007
3 vor. c. Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten
- schutz und arbeitet mit dies er oder diesem zusammen. Justizvollzugs kommission

§ 19.

Der Regierungsrat kann zur Be ratung in grundsätzlichen Fragen eine Justizvollzu gskommission bestellen, die sich aus Vertrete
- rinnen und Vertretern der Strafjus tiz und der Politik zusammensetzt.
5 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
331 B. Vollzugsbestimmungen
Vollzugsziel

§ 20.

1 Ziel des Vollzugs strafrecht licher Sanktione n ist die Ver meidung von Rückfällen. Die Verurtei lten werden soweit als möglich darin unterstützt, ihre Fähigkeit zu r Führung eines st raffreien Lebens zu verbessern.
2 Der Vollzug freiheitsentziehende r Sanktionen ist auf die schritt weise Rückkehr in die Lebensumstände in Frei heit ausgerichtet. Mass nahmen zum Schutz der Allgemeinhe it, des Personals und der Mit gefangenen bleiben vorbehalten.
3 Die verurteilte Person hat daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen.

§ 21.

13
Sicherheitshaft

§ 22.

12
1 Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle kann eine Per son vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterliche n Entscheides gemäss Art.
363 ff. StPO
8 in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückverset zung in den Straf- oder Massnahmen vollzug oder zur Anordnung des Vollzu gs einer freiheitsentziehenden Massnahme oder der Frei heitsstrafe kommt und a. die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist, b. die Erfüllung des Ma ssnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann oder c. Fluchtgefahr vorliegt.
2 Soll eine Person in Haft bleibe n, beantragt die für den Vollzug zuständige Amtsstelle spätestens innert 48 Stunden nach der Fest nahme beim Einzelgericht gemäss §
29 GOG
5 am Ort des für den Erlass des nachträglichen richterlichen En tscheides zuständigen Gerichts die Anordnung von Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind Art.
222 und
229 ff. StPO
8 sinngemäss anwendbar.
3 Erfährt die für den Vollzug zustän dige Amtsstelle nach der Ein leitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglic hen richterlichen Entscheides von Haftgründe n gemäss Abs. 1, b eantragt sie der Verfah rensleitung die Anordnung von Sicherheitshaft.
4 Die Sicherheitshaft wird nach de n Regeln des Vollzugs von Frei heitsstrafen durchgeführt.
b. Nach Antritt
einer Mass
-
nahme

§ 22

a.
11
1 Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle kann eine Person in Sicherheitshaft setzen, wenn die freiheitse ntziehende Mass nahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentli chkeit oder des Mass nahmenzwecks führt.
a. Vor nachträg-
lichen Entschei-
den des Gerichts
6
331 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
2 Die Sicherheitshaft wird nach de n Regeln des Vollzugs von Frei
- heitsstrafen durchgeführt. Anwendung unmittelbaren Zwangs als Sicherheits- und Schutzmass nahme

§ 23.

12
1 Physischer oder anderer unm ittelbar wirksamer Zwang darf gegenüber Jugendlichen und Erwachsenen im Straf- und Mass
- nahmenvollzug angewendet werden, a. um Personal, Inhaftierte oder an dere mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer er heblichen Gefahr zu schützen oder b. um die Flucht von im Straf- un d Massnahmenvollzug befindlichen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen wieder zu ergreifen.
2 Unmittelbar wirksamer Zwang darf in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Umfeld ferner ange wendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen. Andere Sicher heits- und Schutzmass nahmen

§ 23

a.
11 Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der be
- trieblichen Sicherheit oder Ordnung können anstelle oder neben unmit
- telbarem Zwang andere Massnahmen angeordnet werden wie a. der Entzug von Gegenständen, di e missbräuchlich verwendet wur
- den oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist, b. die vorübergehende Beschränkung des Gemeinschaftsbetriebs oder der Ausschluss Einzelner vom Gemeinschaftsbetrieb, c. die vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt, d. die Versetzung Einzelner in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine andere Abteilung der gleichen Vollzugseinricht ung oder die Ver
- setzung in Einzelhaft, vorbehältl ich der Zuständigkeit der einwei
- senden Behörde. Disziplinarrecht

§ 23

b.
11
1 Personen, die in Vollzugse inrichtungen eingewiesen sind, werden von deren Leitung mi t Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie verstossen gegen a. Hausordnungen, Reglemente ode r andere Vollzugsvorschriften, b. ihnen im Rahmen der Vollzugsplan ung auferlegte Verpflichtungen.
2 Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer a. Personen in der Vollzugseinricht ung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, b. Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobf ahrlässig beschädigt und dabei einen erheb
- lichen Schaden verursacht, c. die Ordnung oder Sicherheit de r Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet, a. Disziplinar- tatbestände
7 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
331 d. aus der Vollzugseinrichtung ausbricht oder entweicht, e. von einer externen Beschäftigu ng, vom Urlaub oder vom Ausgang nicht, verspätet, alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss zurück kehrt, f. Waffen, waffenähnliche, zur Verw endung als Waffe taugliche oder andere gefährliche Gegenstände in die Vollzugseinrich tung einführt, sie von einer Besucherin oder eine m Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitz t oder weitergibt, g. Drogen, Alkohol oder ihr oder ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführ t, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, si e herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit handelt, h. unerlaubte Kommunikationsmittel, Texte, Bilder oder Datenträger in die Vollzugseinrichtung einführ t, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung herstellt, benutzt, besitzt, weitergibt oder damit handelt, i. unerlaubte Geldbeträge in die Vollz ugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besuch er entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung be sitzt oder weitergibt, j. Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht, k. Weisungen und Ermahnungen de s Personals zu widerhandelt.
3 Die Beteiligung an einem Disz iplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Ve rsuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft.
4 In leichten Fällen kann von Di sziplinarmassnahmen abgesehen und das Verfahren auf andere Weise erledigt werden.
b. Disziplinar
-
massnahmen

§ 23

c.
11
1 Disziplinarsanktionen sind: a. der schriftliche Verweis, b. die Einschränkung oder der Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten, c. der Ausschluss vom Gemeinscha ftsbetrieb, Sport und Schulunter richt (ausgenommen der Berufs schule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wi ederholungsfall bis zu sechs Monaten, d. die Einschränkung oder das Ver bot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten, e. die Einschränkung oder der En tzug von Aussenkontakten bis zu drei Monaten, f. die Ausgangs- und Urlaubssper re bis zu sechs Monaten,
8
331 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) g. Busse bis zu Fr. 200, h. Zellen- oder Zimmereinsc hluss bis zu 14 Tagen, i. Arrest bis zu 20 Tagen.
2 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
3 Wenn es das bisherige Verhalten der eingew iesenen Person recht
- fertigt, kann der Vollzug der Disz iplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit bis zu sechs Monaten aufgeschoben werden.
4 Begeht die eingewiesene Person wä hrend der Probezeit ein neues Disziplinarvergehen oder hält sie die mit der Probezeit verbundenen Weisungen oder Vereinbarungen nich t ein, wird die Disziplinarmass
- nahme vollzogen. In leichten Fäll en kann eine Verwarnung ausgespro
- chen werden und die Probezeit höchs tens um die Hälfte der ursprüng
- lichen Dauer verlängert werden. c. Rechtsschutz

§ 23

d.
11
1 Die bestrafte Person kann innert zehn Tagen Rekurs erheben: a. gegen Disziplinarentscheide öffe ntlicher Vollzugseinrichtungen bei der oberen Behörde, b. gegen Disziplinarentscheide privater Vollzugseinrichtungen bei der staatlichen Aufsichtsbehörde.
2 Der Rekurs hat keine aufschiebend e Wirkung, es sei denn, diese werde ausdrücklich erteilt.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungs
- rechtspflegegesetz
4 . Dienst leistungen

§ 24.

1 Die Direktion erbringt Dienst leistungen mit direktem Kon
- takt zu verurteilten oder vor der Verurteilung inha ftierten Personen mit eigenem Personal. Da zu gehören insbesondere
12 a. die medizinisc he Versorgung, b. die psychiatrisch-psychologis che Betreuung und Behandlung, c. die soziale Be ratung und seelso rgerische Hilfe, d. die Ausbildung eingew iesener Verurteilter.
2 Kann die Leistung nicht mit eige nem Personal erbracht werden, beauftragt die Direkt ion Sachverständige.
3 Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevol lzug befinden, haben keinen Anspruch auf freie Wa hl der Leistungserbringenden oder der Behandlungsmethode.
9 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
331
Zustellung von
Entscheiden

§ 25.

1 Gerichte und Strafbehörden stellen der Direktion ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn diese a. auf eine unbedingte Freiheitsstrafe oder auf eine bedingte Freiheits strafe verbunden mit Bewährungs hilfe oder Weisungen lauten und b. rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.
2 Wird Sicherheitshaft oder deren Fortsetzung angeordnet, infor miert das Gericht die Di rektion sofort durch Zustellung des Urteils dispositivs und der Haftverfügung.
3 Lautet das Urteil oder der Vollzu gsentscheid auf eine ambulante oder stationäre Massnahme und is t die verurteilte Person mit dem sofortigen Vollzugsantritt einverst anden, teilt das Gericht dem Amt diesen Entscheid unter Beilag e der Akten unverzüglich mit.
Bekanntgabe
von Personen
-
daten an Amts
-
stellen und
Betroffene
18

§ 26.

15
1 Nach rechtskräftiger Verurt eilung einer Person und bei Vollzugsanordnungen in hängigen Verfahren stellen Strafverfolgungs behörden und Gerichte der für den Vo llzug zuständigen Amtsstelle auf deren Verlangen sämtlich e für den Vollzug erforderlichen Akten zu.
2 Mit dem Vollzug Beauftragte sind im Rahmen ihrer Tätigkeit be rechtigt, alle über eine Person an gelegten Untersuchungs-, Gerichts- und Vollzugsakten einzusehen, sofern dies für ihre konkrete Aufgaben erfüllung geeignet und erforderlich ist.
3 Ärztliche Mitarbeitende der fü r den Vollzug zuständigen Amts stelle und in ihrem Au ftrag tätige Ärztinnen und Ärzte sind zur Ein sichtnahme in die Patientendokum entation und ärztlichen Berichte über Personen, die sich im Stra f- oder Massnahmenvollzug befinden, berechtigt, wenn dies für ihre Au fgabenerfüllung notwendig ist.
4 Jede Person hat Anspruch auf Zu gang zu den über sie geführten Vollzugsakten. Nimmt sie ärztliche Hi lfe in Anspruch, hat sie das Recht auf Zugang zu ihrer Patientendokumentation.
5 Die Vollzugsakten umfassen ne bst den grundlegenden Akten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahren s die für das Vollzugsverfahren wesentlichen Gutachten, Berich te, Protokolle und Verfügungen.

§ 27.

19
Akten
-
aufbewahrung

§ 27

a.
14
1 Die für den Vollzug zuständi ge Amtsstelle bewahrt ihre Akten nach Abschluss des Vollzugsve rfahrens während 15 Jahren auf.
2 Der Regierungsrat beschränkt durch Verordnung die Zugriffs rechte für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren.
10
331 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) Zugriff auf Vollzugsdaten

§ 27

b.
14 Die für den Vollzug zuständi ge Amtsstelle gewährt fol
- genden Stellen direkten elektronisc hen Zugriff auf die Vollzugsdaten, einschliesslich Personendaten und be sonderer Personendaten, von hän
- gigen und abgeschlossenen Verfahren: a. den Strafverfolgungsbehörden gemäss §
86 Abs. 1 lit. b und c GOG
5
, b. der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien. b. Voraus setzungen und Umfang des Zugriffs

§ 27

c.
14
1 Der Zugriff ist zulässig, we nn die Daten der berechtig
- ten Amtsstelle wesentliche Aufs chlüsse geben können, insbesondere zur Erforschung des Aufenthaltsortes von Personen.
2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass der Zugriff der berechtigten Amtsstelle auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt ist.
3 Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Vollzugsdaten, erlässt Datensicherheitsvorschrifte n und regelt die Zugriffsrechte. Kosten beteiligung

§ 28.

Der verurteilten Person zust ehende Versicherungsleistun
- gen für Behandlungen werden zur Kostendeckung verwendet. Rechtsmittel

§ 29.

12
1 Anordnungen der Verwaltungsbehörden können gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
4 angefochten werden.
10
2 Betrifft eine Anordnung Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75 a Abs. 2 StGB
6 gegenüber einer verwahrten oder zu lebenslänglicher Freiheits
- strafe verurteilten Person, ist die Oberstaatsanwaltsch aft zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert.
3 Betrifft die Anordnung der Vollzugs öffnung eine Person, die eine Tat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB
6 begangen hat, hat die Oberstaatsanwalt
- schaft im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung.
17 Aufsichts beschwerde

§ 30.

Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befin
- den, können gegen das Verhalten v on Mitarbeitenden des Justizvoll
- zugs bei der Leitung der betreffe nden Verwaltungsei nheit Beschwerde führen. Vollzugs verordnung

§ 31.

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: a. die Verfahren zur Vorbereit ung, Durchführung und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit, der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen St raf- und Massnahmeantritts, b. den Vollzug freiheitsentziehende r Sanktionen in staatlichen Ein
- richtungen, insbesondere die Rech te und Pflichten der Verurteil
- ten im Anstaltsalltag, c. die Durchführung der Bewähr ungshilfe und der Weisungskont
- rolle, a. Zugriffs- berechtigte
11 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
331 d.
12 die Einzelheiten bei Übertragun g von Vollzugsaufgaben an Pri vate gemäss §
17, e. die Einzelheiten der Verpflic htung der verurteilten Person zur teilweisen Kostenübernahme gemäss Art. 380 StGB
6 , f.
12 Einzelheiten zum Disziplinarrecht.
2 Der Regierungsrat ka nn durch Verordnung in sinngemässer An wendung von §
123 GOG
5 Regelungen über die Bestellung von Sach verständigen erlassen.
11
Interkantonale
Vereinbarungen

§ 32.

Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarun gen treffen a. über den Vollzug von Strafen u nd Massnahmen so wie der Bewäh rungshilfe durch ausserkantonale Anstalten und Dienste, die Über nahme des Vollzugs ausserkantonaler Sanktionen und die dabei zur Anwendung gelangenden Tarife, b. zur Vereinheitlichung der Verf ahrensvoraussetzungen für die ge meinnützige Arbeit, die Freiheit sstrafen und Massnahmen sowie den vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt, c. zur Vereinheitlichung des Vollzugs von freiheitsentziehenden Sank tionen in staatlichen Einrichtungen, d. zur gemeinsamen Planung eines bedarfsgerechten Platzangebots für freiheitsentziehende Sanktionen, e. über den gemeinsamen Betrieb von Ausbildung seinrichtungen für das Vollzugspersonal, f. über die Fachkommission gemäss §
18. C. Besondere Vorschriften über de n Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen
Zuständigkeit
12

§ 33.

1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht Ent scheide, mit denen Schutzmas snahmen oder Strafen des JStG
7 ange ordnet werden. Besondere Vorsch riften bleiben vorbehalten.
2 Die Jugendanwältin oder der Jugend anwalt zieht die Organe der Jugendhilfe bei, namentlich wenn di ese sich mit dem Fall schon befasst haben.

§ 34.

13
Rechtsmittel

§ 35.

12 Entscheide, die nicht gemäss Art.
43 JStPO
9 anfechtbar sind, können gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
4 angefochten werden.
12
331 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) Sicherung des Sanktionen vollzugs

§ 35

a.
11 Entziehen sich Jugendliche dem Vollzug der Schutzmass
- nahme oder Strafe durch Flucht ode r widersetzen sie sich ihm beharr
- lich, kann die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt sie vorüber
- gehend in Haft setzen. Disziplinarrecht

§ 35

b.
11
1 Jugendliche, die nach Jugendstrafrecht in Vollzugsein
- richtungen oder in öffentliche ode r private Jugendheime eingewiesen sind, werden von der Leitung der Vo llzugseinrichtung bzw. des Jugend
- heims mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie verstossen gegen a. Hausordnungen, Reglem ente oder andere Vollzugsvorschriften, b. im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen.
2 Unter Vorbehalt der nachfolgende n Bestimmungen gilt das Dis
- ziplinarrecht für Erwachsene sinngemäss (§§
23 b ff.).
3 Vorwiegend pädagogische Massnahmen von geringer Schwere oder Bedeutung können ni cht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
4 Für Personen, die nach dem voll endeten 18. Altersjahr ein Dis
- ziplinarvergehen begehen, gilt das Disziplinarrecht für Erwachsene. b. Disziplinar massnahmen

§ 35

c.
11
1 Disziplinarmassnahmen für Jugendliche sind: a. der schriftliche Verweis, b. die Verpflichtung zu geme innütziger Arbeitsleistung, c. die Einschränkung oder der Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu einem Monat, d. die Einschränkung des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu einem Monat, e. die Einschränkung ode r der Ausschluss von Freizeitaktivitäten und vom Gemeinschaftsbetrieb bis zu zwei Monaten, f. die Einschränkung oder das Ver bot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien, Mobiltel efonen und Ton- oder Bildwieder
- gabegeräten bis zu zwei Monaten, g. die Einschränkung oder Sperre de s Ausgangs und Urlaubs bis zu zwei Monaten, h. Busse bis zu Fr. 100, i. Zellen- oder Zimmereinschluss sowie Arrest bis zu sieben Tagen.
2 Im Wiederholungsfall kann die Dauer der Massnahmen nach lit. c–g verdoppelt werden.
3 Der Vollzug der Disziplinarmassnahme kann unter Ansetzung einer Probezeit bis zu drei Monaten aufgeschoben werden. c. Offene Institutionen

§ 35

d.
11 In offenen Institutionen sind die Disziplinarmassnahmen des Zellen- oder Zimmereinschlusses sowie des Arrestes gemäss §
35
c Abs. 1 lit. i nicht zulässig. a. Grundsatz
13 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
331
Strafvollzugs
-
kosten

§ 36.

Die Direktion entscheidet auf Antrag der Jugendanwalt schaft über den Beitrag von Verurteilt en an die Strafvollzugskosten.
Massnahme
-
vollzugskosten

§ 37.

Die Direktion erhebt aufgr und der Abklärungen und des Antrages der Jugendanwaltschaft v on Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. Ve rsicherungsleistungen und Schul beiträge, auf welche Verurteilte ei nen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet.
Vollzugs
-
verordnung

§ 38.

Der Regierungsr at regelt durch Verordnung: a. den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen, b. die Begleitung nach bedingter Entlassung, c. den Kostenbezug, d.
12 Einzelheiten zum Disziplinarrecht.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anordnung von
Haft

§ 39.

Wo das kantonale Recht eine Bestrafung mit Haft vorsieht, kann nur Busse gemäss Art. 106 StGB
6 ausgesprochen werden.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 40.

1 Dieses Gesetz gilt auch für rechtshängige Verfahren.
2 Die Dauer der Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufen, richtet sich nach bisherigem Recht.
b. Zuständigkeit

§ 41.

1 Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bishe rigem Recht.
2 Für die Zulässigkeit eines Rech tsmittels und für die aufschiebende Wirkung ist der Zeitpunkt der Ausfä llung des angefochtenen Entschei des massgebend.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 42.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetz es wird das Ge setz über das kantonale Strafrecht und den Vo llzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 aufgehoben.
1 OS 61, 391 . Inkrafttreten: 1. Januar 2007 (OS 61, 420).
2 ABl 2005, 1483 .
3 LS 170.4 .
4 LS 175.2 .
5 LS 211.1 .
a. Geltendes
Recht
14
331 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
6 SR 311.0 .
7 SR 311.1 .
8 SR 312.0 .
9 SR 312.1 .
10 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
11 Eingefügt durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa
- tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des B undes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 577 ; ABl 2009,
1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 577 ; ABl 2009, 1489
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
13 Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa
- tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des B undes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 577 ; ABl 2009,
1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Eingefügt durch G über die in der Di rektion der Justiz und des Innern ver
- wendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 ( OS 71, 163 ; ABl 2013-11-
15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
15 Fassung gemäss G über die in der Dire ktion der Justiz und des Innern ver
- wendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 ( OS 71, 163 ; ABl 2013-11-
15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
16 Eingefügt durch G vom 7. November 2016 ( OS 71, 459 ; ABl 2016-06-24
). In Kraft seit 7. November 2016 ( ABl 2016-11-18 ).
17 Eingefügt durch G vom 6. Juni 2016 ( OS 71, 461 ; ABl 2015-11-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
18 Fassung gemäss G vom 6. Juni 2016 ( OS 71, 461 ; ABl 2015-11-20 ). In Kraft seit
1. Januar 2017.
19 Aufgehoben durch G vo m 6. Juni 2016 ( OS 71, 461 ; ABl 2015-11-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
20 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
21 Fassung gemäss Berichtigung vom 24. Februar 2020 ( OS 75, 31 ). In Kraft seit
24. Februar 2020.
22 Eingefügt durch G über die Informat ion und den Datenschutz vom 25. Novem
- ber 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
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