Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach (157)
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Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach

Nr. 157 Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach vom 16. Juni 2003 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. August 2008) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Februar 2003
1 ,
2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Vereinigung
1 Die Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarz enbach haben mit Vertrag vom
9. Dezember 2002 vereinbart, sich per 1. September 2004 zu vereinigen. Die Einwoh- nergemeinde Schwarzenbach schliesst sich als Ortsteil d er Einwohnergemeinde Ber
o- münster an.
2 Durch ihre Vereinigung mit der Einwohnergemeinde Beromünster wird die Einwoh- nergemeinde Schwarzenbach aufgelöst.

§ 2

Gesamtrechtsnachfolge Die Einwohnergemeinde Beromünster übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Aufgaben und Befugnisse der mit ihr vereinigten Einwohnergemeinde Schwarzenbach sowie ohne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven. * K 2003 1628 und G
2003 267
1 GR
2003 452
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April
2008, in Kraft seit dem 1. August
2008 (G 2008 256).
2 Nr.
157

§ 3

Gemeindebürgerrecht Das Gemeindebürgerrecht von Schwarzenbach wird durch das Gemeindebürgerrecht von Beromünster ersetzt.

§ 4

Verzicht auf Abgaben
1 Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Vereinigung der beiden Einwohnergemeinden veranlasst werden, werden weder Gebühren noch sonstige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht.
2 Die Erhebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten. II. Übergangsbestimmungen

§ 5

Bestellung der Organe für die Amtsdauer 2004 –2008
1 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach wählen die von ihnen zu bestellenden Organe der vereinigten Einwohnergemeinde für die Amtsdauer 2004–
2008 gemeinsam.
2 Für die Wahlen im Urnenverfahren bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Wahl- kreis.
3 Für die Wahlen im Versammlungsverfahren führen die Einwohnergemeinden Ber o- münster und Schwarzenbach eine gemeinsame Gemeindeversammlung durch. Die Stimmberechtigten bestimmen den Vorsitz der Gemeindeversammlung.

§ 6

Amtsdauerverlängerung der Schulpflegen Die Amtsdauer 2000 –2004 der Schulpflegen der Einw ohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach wird bis 31. August 2004 verlängert.

§ 7

Reglemente der Einwohnergemeinde Schwarzenbach Folgende Reglemente der Einwohnergemeinde Schwarzenbach bleiben nach der Verei- nigung für den Ortsteil Schwarzenbach bis zu einer Neuregelung in Kraft: a. Bauund Zonenreglement samt Zonenplan vom 27. April 2000, ausgenommen Art
i- kel 36, b. Friedhofund Bestattungsreglement vom 1. Dezember 1981, c. Wasserreglement vom 11. März 1996.
Nr.
157
3 III. Schlussbestimmungen

§ 8

Aufhebung eines Erlasses Der Grossratsbeschluss über die Vereinigung der Friedensrichterkreise Beromünster und Schwarzenbach zu einem Friedensrichterkreis vom 9. Mai 2000
3

§ 9

Änderung von Erlassen wird aufgehoben. Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
4 a. Geme indegesetz vom 9. Oktober 1962 geändert:
5 b. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 ,
6

§ 10

Inkrafttreten . Die §§ 5 und 6 treten am 1. Januar 2004 und die übrigen Bestimmungen am 1. Septe
m- ber 2004 in Kraft. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Ref erendum
7 Luzern, 16. Juni 2003 . Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Räto Camenisch Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 G 2000 202 ( SRL Nr.
271)
4 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 16. Juni
2003 zusammen mit dem Gesetz über die Ver- einigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach b eschlossen hat, bilden gemäss

§ 9 einen Bestandtei

l dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am
30.
August
2003 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2003 270). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
5 SRL Nr . 150
6 SRL Nr.
260
7 Die Referendumsfrist lief am
20. August
2003 unbenützt ab (K 2003 2109).
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