1 – Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (439.18)
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1 – Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

1 439.18-1 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) vom 18.02.1993 (Stand 01.02.2020)

Art. 1

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung so wie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. *
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerken nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Melde pflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. *
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsaus übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz si cherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG 1 ) ). *

Art. 2

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt. *

Art. 3

Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen a Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), b Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschul reife im Allgemeinen, c Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, d Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und e * Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenhei ten.
1) SR 414.71 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-71
439.18-1 2
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonfe renz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzube ziehen. *

Art. 4

* Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsab schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen.

Art. 5

Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüs se. *
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zu ständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. *

Art. 6

Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest a * die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7), b * das Anerkennungsverfahren, c * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsab schlüsse und d * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Ge nehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der Zustim mung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Aner kennungsbehörde.
3 439.18-1

Art. 7

Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie a die Dauer der Ausbildung, b die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c die Lehrgegenstände und d die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8

Wirkung der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Vor aussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal regle mentierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eige nen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkann ten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiter führenden Schulen zu, wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und ange messene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Aner kennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9

Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die aner kannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
439.18-1 4

Art. 10

* Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungs behörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht ge mäss Artikel 83 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) 1 ) .
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12 ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Be schwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) 2 ) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten ge stützt auf die Artikel 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) 3 ) beim Bundesgericht mit Be schwerde angefochten werden. *
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.

Art. 11

Strafbestimmungen
1 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungs abschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist straf bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 12

* Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbe halt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
1) Jetzt Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
2) SR 173.32
3) SR 173.110
5 439.18-1
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche ge samtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Beschei nigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringe rinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12 ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12 ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens 100 Franken bis höchstens 1000 Franken erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend a die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms, b die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, c die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und d die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbrin gerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens 100 Franken bis höchstens
3000 Franken erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätig keit.

Art. 12

bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kanto nalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbe willigung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des ent sprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Ent zugsbehörde und die Dauer des Entzugs, gegebenenfalls das Datum des Ent zugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbe reich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintra gung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
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3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechti gung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Ta gen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission ge mäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 12

ter * Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländi schen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nicht universitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbil dungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) 1 ) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Pa tienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssiche rung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten beson ders schützenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Ver sichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 2 ) zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
1) SR 935.01
2) SR 831.10
7 439.18-1
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von aus ländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerfüh renden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsab schluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Än derung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerfüh renden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug bzw. die Verweigerung der Berufsausübungs bewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufs ausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle so wie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Be hörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Ar tikel 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnun gen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung ent fernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
439.18-1 8

Art. 13

Beitritt, Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung ei ner Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. A1 Anhang 1: gemäss Artikel 12 ter Absatz 1

Art. A1-1

1 ... *
2 Der Anhang wird von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren, Speichergasse 6, 3001 Bern, publiziert und kann dort bezo gen werden. Er ist auf Internet verfügbar unter: https://edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssamm lung > 4 Diplomanerkennungen > Interkantonale Vereinbarung über die Aner kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 * Bern, 18. Februar 1993 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Peter Schmid Der Generalsekretär: Moritz Arnet
9 439.18-1 Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund heitsdirektorinnen und -direktoren und der Konferenz der kantonalen Sozialdi rektoren beschlossen. Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement des Innern) er folgte am 24. November 1994. Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand 1997).
439.18-1 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.02.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung 07-71
16.06.2005 01.01.2007

Art. 1 Abs. 1

geändert
16.06.2005 01.01.2007

Art. 1 Abs. 4

geändert
16.06.2005 01.01.2007

Art. 2 Abs. 1

geändert
16.06.2005 01.01.2007

Art. 3 Abs. 2, e

geändert
16.06.2005 01.01.2007

Art. 3 Abs. 3

geändert
16.06.2005 01.01.2007

Art. 4

geändert
16.06.2005 01.01.2007

Art. 5 Abs. 2

geändert
16.06.2005 01.01.2007

Art. 5 Abs. 3

geändert
16.06.2005 01.01.2007

Art. 10

geändert
16.06.2005 01.01.2007

Art. 12

bis eingefügt
21.11.2013 20.05.2015

Art. 1 Abs. 2

geändert 15-35
21.11.2013 20.05.2015

Art. 6 Abs. 1, a

geändert 15-35
21.11.2013 20.05.2015

Art. 6 Abs. 1, b

geändert 15-35
21.11.2013 20.05.2015

Art. 6 Abs. 1, c

geändert 15-35
21.11.2013 20.05.2015

Art. 6 Abs. 1, d

eingefügt 15-35
21.11.2013 20.05.2015

Art. 10 Abs. 2

geändert 15-35
21.11.2013 20.05.2015

Art. 12

geändert 15-35
21.11.2013 20.05.2015

Art. 12

ter geändert 15-35
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

a geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

b geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

c geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

d geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

e geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1, f

geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

g geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

h geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1, i

geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

k geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1, l

geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

m geändert 17-048
22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

n geändert 17-048
11 439.18-1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

o geändert 17-048 22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

p geändert 17-048 22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

q geändert 17-048 22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1, r

geändert 17-048 22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

s geändert 17-048 22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1, t

geändert 17-048 22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

u geändert 17-048 22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

v geändert 17-048 22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

w geändert 17-048 22.10.2015 01.11.2015

Art. A1-1 Abs. 1,

x geändert 17-048 23.01.2020 01.02.2020

Art. A1-1 Abs. 1

aufgehoben 21-075 23.01.2020 01.02.2020

Art. A1-1 Abs. 2

eingefügt 21-075
439.18-1 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.02.1993 01.01.1995 Erstfassung 07-71

Art. 1 Abs. 1

16.06.2005 01.01.2007 geändert

Art. 1 Abs. 2

21.11.2013 20.05.2015 geändert 15-35

Art. 1 Abs. 4

16.06.2005 01.01.2007 geändert

Art. 2 Abs. 1

16.06.2005 01.01.2007 geändert

Art. 3 Abs. 2, e

16.06.2005 01.01.2007 geändert

Art. 3 Abs. 3

16.06.2005 01.01.2007 geändert

Art. 4

16.06.2005 01.01.2007 geändert

Art. 5 Abs. 2

16.06.2005 01.01.2007 geändert

Art. 5 Abs. 3

16.06.2005 01.01.2007 geändert

Art. 6 Abs. 1, a

21.11.2013 20.05.2015 geändert 15-35

Art. 6 Abs. 1, b

21.11.2013 20.05.2015 geändert 15-35

Art. 6 Abs. 1, c

21.11.2013 20.05.2015 geändert 15-35

Art. 6 Abs. 1, d

21.11.2013 20.05.2015 eingefügt 15-35

Art. 10

16.06.2005 01.01.2007 geändert

Art. 10 Abs. 2

21.11.2013 20.05.2015 geändert 15-35

Art. 12

21.11.2013 20.05.2015 geändert 15-35

Art. 12

bis 16.06.2005 01.01.2007 eingefügt

Art. 12

ter 21.11.2013 20.05.2015 geändert 15-35

Art. A1-1 Abs. 1

23.01.2020 01.02.2020 aufgehoben 21-075

Art. A1-1 Abs. 1,

a 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

b 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

c 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

d 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

e 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1, f

22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

g 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

h 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1, i

22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

k 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1, l

22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

m 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048
13 439.18-1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A1-1 Abs. 1,

n 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

o 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

p 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

q 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1, r

22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

s 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1, t

22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

u 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

v 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

w 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 1,

x 22.10.2015 01.11.2015 geändert 17-048

Art. A1-1 Abs. 2

23.01.2020 01.02.2020 eingefügt 21-075
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