Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholische... (182.25)
CH - ZH

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

1 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25 Finanzordnung über den Finanz haushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO) (vom 12. April 2018)
1 ,
2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Finanzordnung regelt für die Römisch-katholische Kör perschaft des Kantons Zürich (Körperschaft) a. den Finanzhaushalt u nd die Rechnungslegung, b. die Führung de r Zentralkasse, c. das Ausgabenrecht.
2 Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemein den a. die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse und ihre Verwendung, b. die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamt gesellschaftlic her Bedeutung, c. die Konkretisierung der negati ven Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen, d. den Finanzausgleich zwis chen den Kirchgemeinden.
Begriffs
-
definitionen des
Ausgaberechts

§ 2.

Im Sinne dieser Fi nanzordnung bedeuten
1. Ausgabe: Als Ausgabe gilt di e Bindung von Fina nzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2. Einmalige Ausgabe: Eine einmalige Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.
3. Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Teilbetreffnis beka nnt ist, die Daue r der Verpflich tung jedoch ungewiss.
2
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
4. Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere a. der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffent
- lichen Zweck, b. die Vergabe von Darlehen, der Erwerb von Beteiligungen oder die Einräumung von Baurechten , wenn sie einem öffentlichen Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen, c. Bürgschaften, Garantieverpfl ichtungen und andere Eventual
- verpflichtungen, d. Einnahmeverzichte. Veröffent lichung von Jahresrechnung und Budget

§ 3.

Der Synodalrat veröffentlicht die Jahresrechnung und das Budget der Körperschaft. B. Organisation Gesamt rechnung der Körperschaft und Kirch gemeinden

§ 4.

1 Die Gesamtrechnung fasst di e Aufwendungen und Erträge der Kirchgemeinden und der Körpersc haft unter Weglassung der Bei
- träge der Kirchgemeinde n an die Zentralkasse , der Finanzausgleichs
- beiträge und der Baubeitr äge pauschal zusammen.
2 Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Pe rsonen entspreche nd der negativen Zweckbindung gemäss §
25 Abs.
2 des Kirchengesetzes
3 nicht für kul
- tische Zwecke verwendet werden.
3 Der Synodalrat erstellt jährlich die Gesa mtrechnung. Er leitet diese bis spätestens Ende Juni de s auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an die Revisionsstelle
7 der Körperschaft weiter. Koordinations ausschuss Finanzen

§ 5.

1 Die kantonalen kirchlichen Kö rperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.
2 Der Koordinationsausschuss Fina nzen unterstützt die kantona- len kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht ge
- forderten Koordination der Haus haltsführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramm e sowie der Berichters tattung über die Ver
- wendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juristischen Personen. Er unterbrei tet den Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften Vorschl äge betreffend die Einzelheiten der Darstellungen zur Be schlussfassung, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
3 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25
3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerka nnten jüdischen Gemeinden.
4 Der Synodalrat bestimmt die Vertretung der Körperschaft im Ko ordinationsausschuss Finanzen. Er ve rständigt sich mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperscha ften über die Arbeitsweise des Ko ordinationsausschusses und da s massgebende Verfahren.
Finanzdaten
der Kirch
-
gemeinden

§ 6.

Zur Ermittlung der Zentralk assenbeiträge und Finanzaus gleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft jeweils bis zum 16. Mai ihre Jahresrec hnung sowie die Steuerdaten zu.
Einschätzung
durch den
Synodalrat

§ 7.

Stellt die Kirchgem einde die zur Berechnung von Zentral kassenbeitrag und Finanzausgleichs leistungen erforderlichen Unter lagen nicht zur Verfügung, setzt de r Synodalrat den Beitrag fest. Die Kirchgemeinde ka nn gegen den Entscheid de s Synodalrates bei der Rekurskommission Rekurs erheben.
2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts
Grundsätze
der Haushalts
-
führung

§ 8.

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsg leichgewichts, der Wirtschaftlich keit und des Verursacherprinzips.
2 Sachwerte sind laufend so zu un terhalten, dass ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.
3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Gliederung des
Haushalts

§ 9.

1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach den vom Synodalrat bestimmten Organisations einheiten gegliedert (institutio nelle Gliederung) sowie nach dem vom Synodalrat festgelegten Kon tenrahmen dargestellt.
2 Die Körperschaft erstellt zusätzli ch eine Gliederung nach Auf gaben (funktionale Gliederung).
3 Über jede einzelne Liegenscha ft ist gesondert Rechnung zu füh ren.
Einheit des
Haushalts

§ 10.

1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Kör perschaft als Einheit geführt. Sie besteht aus a. der Hauptrechnung, einschlies slich Spezialfinanzierungen, b. den Sonderrechnungen.
4
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
2 Die Einnahmen der Körperschaft fliessen in den allgemeinen Finanzhaushalt. Davon ausgenomme n sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzier ung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind. Spezial finanzierungen

§ 11.

1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel auf
- grund einer Rechtsgrundla ge zweckgebunden sind.
2 Sie sind zulässig für a. Fürsorgefonds, b. Bistumsfonds, c. Bildungsfonds, d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben. b. Vorfinanzie rungen von Investitionen

§ 12.

1 Sind künftige Investitionsvorha ben in den Finanzplan ein
- gestellt, können sie bis zur Höhe de r voraussichtlichen Nettoinvesti
- tionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Synode beschlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgu tes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu kein em Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut
- zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
5 Wird von einem Investitionsvorh aben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, si nd die bereits geäufneten Mittel auf
- zulösen. Sonder rechnungen

§ 13.

1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mitteln im Interesse Dritter, au s Schenkungen und letztwilligen Zu
- wendungen mit bestimmter Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mi ttel geringfügig, ka nn der Synodalrat auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Ve rpflichtungskredi te gemäss §§
36–38. Massgebend ist der Gesamtbetr ag der verwal teten Mittel.
4 Sonderrechnungen werden im Anha ng zur Jahresrechnung dar
- gestellt. Sie werden mit de r Jahresrechnung genehmigt. a. im Allgemeinen
5 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25
3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts A. Haushaltsgleichgewicht
Ausgleich des
Budgets

§ 14.

1 Das Verwaltungsvermögen soll durch das zweckfreie Eigen kapital gedeckt werden.
2 Budgetierte Aufwandüberschüsse dürfen höchstens 10% des zweckfreien Eigenkapitals betragen.
Bilanz
-
fehlbetrag

§ 15.

1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge wiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren ke in Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge stellt. B. Budget
Zweck

§ 16.

Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das nächste Rechnungsjahr fest.
Grundsätze

§ 17.

Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich keit, der qualitativen, quantitat iven und zeitlichen Bindung, der Voll ständigkeit, der Vergleichbark eit und der Bruttodarstellung.
Inhalt

§ 18.

1 Das Budget enthält die Er folgsrechnung und die Investi tionsrechnung.
2 Es zeigt einen Vergle ich mit dem Budget des Vorjahres und mit der letzten Jahresrechnung.
3 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Synode noch aus steht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenom men. Sie bleiben gesperrt, bis di e Bewilligung re chtskräftig ist.
Verfahren

§ 19.

1 Der Synodalrat erstellt da s Budget zuhanden der Synode mindestens acht Wochen vor der Be ratung des Budgets in der Syno
6
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
2 Im Budget sind folgende Mi nder- und Mehrausgaben gegenüber dem Budget des Vorj ahres zu begründen: a. bei Summen von weniger als Fr. 30 000: mehr als 25%, b. bei Summen von Fr. 30 000 und höher: mehr als 10%, c. alle Minder- und Mehrausgaben ab Fr. 100 000.
3 Davon ausgenommen sind teuer ungsbedingte Lohnerhöhungen. C. Finanzplan Finanzplan

§ 20.

1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung.
2 Er enthält a. die Investitionsprojekte, b. die Planerfolgsrechnung.
3 Der Synodalrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Synode den Beitragssatz der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festlegt, einen Finanzplan über mindestens drei Ja hre und legt diesen der Synode vor.
4 Der Finanzplan wird jährlich im Zuge der Budgeterstellung über
- arbeitet und der Synode zur Kenntnis gebracht. Er enthält dabei min
- destens die folgenden vier Jahre. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
4. Abschnitt: Ausgaben A. Allgemeines Gebundene und neue Ausgaben

§ 21.

1 Ausgaben gelten als gebund en, wenn die Körperschaft durch einen Rechtssatz oder durch einen früheren Beschluss der zu
- ständigen Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erhebliche r Entscheidungsspi elraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebun
- denen Anteil ist zulässig. Bewilligung neuer Ausgaben

§ 22.

1 Neue Ausgaben setzen eine n Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.
7 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25
2 Ohne dass ein Budgetkredit vorliegt, wird dem Synodalrat die Befugnis eingeräumt, im laufenden Rechnungsjahr neue einmalige Ausgaben bis Fr.
75 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr.
300 000, und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr.
15 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 45 000 im Jahr, zu bewilli gen.
Bewilligung
gebundener
Ausgaben

§ 23.

1 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Syno dalrates und, soweit die Ausgabe vo raussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.
2 Der Synodalrat kann dies e Kompetenz delegieren. B. Verpflichtungskredit
Verpflichtungs
-
kredit

§ 24.

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu eine m bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
b. Inhalt

§ 25.

1 Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere a. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, b. Landerwerb, c. Baukosten, einschliesslic h Kosten für Provisorien, d. die für den sachgemässen Gebrau ch erforderlichen Ausstattungen, e. wesentliche Eigenleist ungen der Körperschaft, f. Steuern und Abgaben.
2 Die Erläuterungen zur Kreditbewi lligung weisen die Folgekosten und -erträge aus.
3 Der Synodalrat legt fest, ab we lchem Betrag die Eigenleistungen als wesentlich gelten.
Zusatzkredit

§ 26.

1 Reicht ein Verpflichtungskredi t nicht aus, ist ein Zusatz kredit einzuholen.
2 Bei einer wesentlichen Zweckände rung ist ein neuer Verpflich tungskredit einzuholen.
b. Zuständigkeit

§ 27.

1 Die Zuständigkeit für die Be willigung von Zusatzkredi- ten richtet sich nach der Zustä ndigkeitsordnung für Verpflichtungs kredite gemäss §§
37 und 38.
a. Begriff und
Formen
a. Anwendungs-
bereich
8
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das gemäss §§
37 und 38 den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach de r Höhe des Gesamtbetrags. Bemessung

§ 28.

1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenh ang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Ve rpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann al s Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen ode r wenn er unter dem Vorbehalt be
- stimmter Leistungen Dr itter bewilligt wird. Verfall und Aufhebung

§ 29.

1 Ein Verpflichtungskredit verf ällt, wenn der Zweck erfüllt ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
2 Wird er nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Ve rpflichtungskredit gemäss §§
37 und 38 bewilligt hat, über die Aufhebung. Kontrolle und Abrechnung

§ 30.

1 Der Synodalrat führt eine Ve rpflichtungskreditkontrolle für Verpflichtungskredite, die vo n der Synode bewilligt wurden.
2 Nach Vollendung des Vorhabens erstellt er eine Abrechnung und legt diese der Synode zur Genehmigung vor. Kredit rückstellung bei Investitionen

§ 31.

1 Sind bei Investitionen ledigl ich noch kleinere Abschluss
- arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres
- rechnung aufgenommen werden.
2 Die Rückstellung wird innerhal b von fünf Jahren aufgelöst. C. Budgetkredit Begriff

§ 32.

Der Budgetkredit ermächtigt den Synodalrat, die Jahres
- rechnung für den bezeichneten Zwec k bis zum festgelegten Betrag zu belasten. Verfahren

§ 33.

Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets vom Budgetorgan bewilligt. Budgetkredit abweichungen

§ 34.

1 Die Synode genehmigt Budgetkreditüberschreitungen zu
- sammen mit der Jahresrechnung.
9 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25
2 Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen des Synodalrates gemäss Art.
41 der Kirchenordnung
4 ein im Budget enthaltener Kre- dit um mehr als 10% über- oder unte rschritten oder eine Ausgabe, die im Budget nicht enthalten ist, getäti gt, so ist dies zu begründen, sofern die Abweichung grösser als Fr. 10 000 ist.
3 Für die Begründungspflicht ist da s Total der Kostenstelle pro Institution und nicht die einz elne Unterposition massgebend.
Freier Kredit

§ 35.

1 Für die Durchführung besonde rer Anlässe wie den Emp fang von Delegationen oder Vergab ungen bei Jubiläen verfügt der Synodalrat über einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 50 000 pro Jahr. Die Geschäftsordnung des Synodalr ates regelt seine Verwendung.
2 Der freie Kredit wird ins Budget eingestellt. D. Finanzkompetenzen
Fakultatives
Referendum

§ 36.

Dem fakultativen Referendum unt erstehen Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgab en von mehr als Fr. 3 000 000 oder neue, jährlich wieder kehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300 000.
Synode

§ 37.

Die Synode ist zuständig für
1. die Festsetzung des Budgets,
2. die Festsetzung der Beitrags sätze an die Zentralkasse,
3. die Kenntnisnahme des Finanzplans,
4. die Bewilligung von neuen ei nmaligen Ausgaben über Fr.
500 000 für einen bestimmten Zweck oder über Fr.
1 000 000 bei Bauvor haben und von neuen wiederke hrenden Ausgaben über Fr.
150 000 für einen bestimmten Zweck,
5. Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungs vermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,
6. die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens,
7. die Genehmigung de r Jahresrechnungen,
8. die Kenntnisnahme des Jahresberichts,
9. die Genehmigung von Abrechnu ngen über neue Ausgaben, die von der Synode beschl ossen worden sind,
10. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.
10
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich Synodalrat

§ 38.

Der Synodalrat ist zuständig für
1. den Ausgabenvollzug,
2. die Bewill igung gebundener Ausgaben,
3. die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr.
500 000 für einen bestimmten Zweck oder bis Fr.
1 000 000 bei Bauvorhaben und neuen wiederkehrenden Aus
- gaben bis Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck,
4. die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmali
- gen Ausgaben gemäss §
22 Abs. 2,
5. die Beschlussfassung über Bete iligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung ne uer Ausgaben,
6. Anlagen des Finanzvermögens,
7. die Beschlussfassung über den Finanzplan.
5. Abschnitt: Zentralkasse A. Allgemeines Zweck

§ 39.

Die Zentralkasse bezweckt a. die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Kör
- perschaft sowie von weiteren Aufgaben gemäss Kirchenordnung
4
, b. die Finanzierung der Baukostenb eiträge sowie weiterer Leistun- gen an die Kirchgemeinden, sowe it diese nicht durch staatliche Leistungen bestritten werden können, c. die Möglichkeit der Finanzierung von Unterstützungsbeiträgen für Kirchgemeindefusionen, sofe rn diese im Interesse der Kör
- perschaft sind. Beiträge an Dritte

§ 40.

1 Gesuche um Beiträge sind sc hriftlich und begründet dem Synodalrat einzureichen.
2 Beiträge an Dritte werden dire kt der Erfolgsrechnung belastet. B. Beiträge der Kirchgem einden an die Körperschaft Eingegangene Kirchensteuern

§ 41.

1 Die eingegangenen Kirchensteue rn setzen sich für natür
- liche Personen zusammen aus: a. Einkommens- und Vermögenssteue rn natürliche Personen Rech
- nungsjahr,
11 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25 b. Einkommens- und Vermögenssteue rn natürliche Personen frühe rer Jahre, c. Quellensteuern natürliche Personen, d. aktiven Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögens steuern natürliche Personen, e. Nachsteuern Einkommens- und Ve rmögenssteuern natürliche Per sonen, Zinsen auf Steuerford erungen natürliche Personen.
2 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für juristische Per sonen zusammen aus: a. Gewinn- und Kapitalsteuern ju ristische Persone n Rechnungsjahr, b. Gewinn- und Kapitalsteuern ju ristische Persone n früherer Jahre, c. Quellensteuern juristische Personen, d. aktiven Steuerausscheidungen Ge winn- und Kapitalsteuern juris tische Personen, e. Nachsteuern Gewinn- und Kapita lsteuern juristische Personen, Zinsen auf Steuerforderungen juristische Personen.
Abzüge

§ 42.

1 Von den eingegangenen Kirche nsteuern können für natür liche Personen folgende Aufwendun gen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden: a. Vergütungszinsen auf Steuern natürliche Personen, b. tatsächliche Forderungsverlust e von Steuern und Zinsen natür liche Personen, c. passive Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögens steuern natürliche Personen, d. pauschale Steueranrec hnung natürliche Personen, e. Steuerbezugskosten.
2 Von den eingegangenen Kirchens teuern können für juristische Personen folgende Aufwendungen bz w. Ertragsminderungen in Ab- zug gebracht werden: a. Vergütungszinsen auf Steu ern juristische Personen, b. tatsächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen juris tische Personen, c. passive Steuerausscheidungen Gewi nn- und Kapitalsteuern natür liche Personen, d. pauschale Steueranrec hnung juristische Personen, e. Steuerbezugskosten.
12
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich Netto steuererträge

§ 43.

1 Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.
2 Diese sind für natürliche und ju ristische Personen getrennt zu berechnen. Beiträge der Kirch gemeinden

§ 44.

Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die durch die Syn
- ode auf zwei Jahre festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse. Berechnungs grundlagen

§ 45.

1 Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die Nettosteuererträge der natürliche n und der juristischen Personen je durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.
2 Gemäss der Berechnung in Abs. 1 ergibt sich die Steuerkraft der natürlichen und juristischen Persone n der Kirchgemeinde. Sie wird je mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert.
3 Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbei
- trag der Kirchgemeinde.
4 Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuer
- fusses des dem Beitragsjahr vora ngehenden Rechnungsjahres berech
- net. Beitragssätze

§ 46.

Der Beitragssatz der Steuern von juristischen Personen ist Fristen

§ 47.

Der Synodalrat teilt den Ki rchgemeinden bis zum 15.
Juni die Höhe des Beitrags fü r das laufende Jahr mit. Teilzahlungen

§ 48.

Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei glei
- chen Raten, die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit Valuta per 31. Oktober und die dri tte Rate mit Valuta per 31. Januar des folgenden Jahres. Verzugszins

§ 49.

Leistet eine Kirchgemeinde ih ren Beitrag nicht innert der festgelegten Fristen, wird ein Verz ugszins erhoben, dessen Höhe dem passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlich-recht
- liche Institutionen der Zürc her Kantonalbank entspricht.
6. Abschnitt: Rechnungsleg ung und Berichterstattung A. Allgemeines Zweck

§ 50.

Die Rechnungslegung soll di e Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächl ichen Verhältnissen ents prechend darstellen.
13 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25
Grundsätze

§ 51.

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichk eit, der Zuverlässigkeit, der Ver gleichbarkeit, der Fortführung, de r Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung.
2 Abweichungen von den gelte nden Rechnungslegungsgrundsät zen sind im betroffenen Jahr ausz uweisen und der Effekt der Abwei chung im Jahresabsc hluss darzustellen. B. Jahresrechnung
Zweck und
Inhalt

§ 52.

1 Die Jahresrechnung zeigt di e finanzielle Lage der Kör- perschaft sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
2 Sie enthält insbesondere a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. die Investitionsrechnung, d. die Geldflussrechnung, e. den Anhang.
Bilanz

§ 53.

1 Die Bilanz enthält auf der Ak tivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdk apital und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegl iedert in Finanz- und Verwal tungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Be einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.
b. Eigenkapital
im Besonderen

§ 54.

1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital.
2 Das zweckgebundene Ei genkapital umfasst a. Fürsorgefonds, b. Bistumsfonds, c. Bildungsfonds, d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bi lanzüberschuss.
a. im
Allgemeinen
14
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich Erfolgs rechnung

§ 55.

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwa nd- und Ertragsarten umfasst insbesondere a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b. das Finanzergebnis, c. das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das ausserordentliche Ergebnis umfass t die Einlagen in Vorfinan
- zierungen und deren Auflösung. Investitions rechnung

§ 56.

1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech
- nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver
- waltungsvermögen bilanziert werden.
2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus
- gaben und Einnahmen für Sachan lagen des Fina nzvermögens. Geldfluss rechnung

§ 57.

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves
- titions- und Finanzierung stätigkeit unterteilt.
2 Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die flüssigen Mittel und die kurzfristige n Geldanlagen bis längstens drei Monate. Anhang

§ 58.

Der Anhang a. bezeichnet das für die Rechnun gslegung angewendete Regelwerk und begründet Abweichungen, b. fasst die Rechnungslegungsgrundsä tze, einschliesslich der wesent
- lichen Bilanzierungs- und Be wertungsgrundsätze, zusammen, c. bezeichnet die von der Jahres rechnung erfassten Organisations
- einheiten, d. enthält weitere Angaben zur Beur teilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Erstellung und Behandlung

§ 59.

1 Der Synodalrat erstellt die Jahresrechnung und begründet bei Bedarf Budgetkreditabweichungen gemäss §
34.
2 Die Jahresrechnung wird von de r Synode innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnung sjahres abschlie ssend behandelt.
15 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25 C. Bilanzierung und Vermögensübertragung
Bilanzierung

§ 60.

1 Vermögenswerte im Finanzve rmögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftl ichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltung svermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftl ichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über der Aktivierungsgrenze liegen.
3 Verpflichtungen werden bilanzie rt, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahr scheinlich zu einem Mittelabfluss f ühren wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Zuordnung von
Liegenschaften

§ 61.

1 Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsver mögen zugeordnet.
2 Liegenschaften, die im untergeo rdneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Auf gaben dienen, können anteilmässig dem Finanz- und Verwalt ungsvermögen zugeordne t werden. In allen anderen Fällen werden sie vollum fänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
Aktivierungs
-
grenze für Ver
-
mögenswerte
des Verwal
-
tungsvermögens

§ 62.

1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal tungsvermögens wird vom Synodalrat festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50 000.
2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übersteigen, we rden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Pr ojekts oder Beschaf fungsgeschäfts.
3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.
4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund stücke, Investitionsbeiträ ge, Darlehen und Beteiligungen in der Investi tionsrechnung des Verwalt ungsvermögens erfasst.
Rückstellungen

§ 63.

1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn kumulativ folgende Vora ussetzungen erfüllt sind: a. die Verpflichtung hat ihren Ursp rung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag, b. der Mittelabfluss ist wahrscheinlich,
16
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich c. die Höhe der Verpflichtung zu verlässig geschätzt werden kann, d. der Gesamtbetrag übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze.
2 Rückstellungen für personalrech tliche Ansprüche werden unge
- achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.
3 Die Wesentlichkeitsgrenze ents pricht der Aktivierungsgrenze.
4 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen werden über die Aufwand- und Au sgabenkonten verbucht. Die Vor
- gänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert. Bewertung des Finanz vermögens

§ 64.

1 Das Finanzvermögens wird zu Verkehrswerten bilanziert.
2 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in einer Amtsperiode mindeste ns einmal neu bewertet.
3 Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen, insbe
- a. Investitionen in das Grundeigentum, b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung, d. Überführung von Verwalt ungs- ins Finanzvermögen, e. Feststellung von Altlasten.
4 Wertänderungen werden in de r Erfolgsrechnung verbucht.
5 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgrupp e Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs
- beginn. b. im Besonderen

§ 65.

Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be
- wertet: a. flüssige Mittel zu Nominalwerten, b. Forderungen zu Nominalwerten, c. Geldmarkt- und Festgeldan lagen zu Nominalwerten, d. Darlehens- und Hypothekarfor derungen zu Nominalwerten, e. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert, f. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert, g. Fremdwährungen zum Kurswert, h. aktive Rechnung sabgrenzungen zu Nominalwerten, i. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bzw. zu Herstellungskosten oder zum Ma rktwert, wenn dieser darunter liegt, j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs
- dauer, a. im Allgemeinen
17 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25 k. Grundstücke zum Verkehrswert, l. mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechts zinses, kapitalisiert zu ei nem marktkonformen Zinsfuss, m. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertrag swert, geteilt durch 4, n. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entspre chend der Formel für Gebäude, o. grundbuchamtlich nicht ausges chiedene Grundeigentumsanteile zum kapitalisiert en Ertragswert.
Bewertung des
Verwaltungs
-
vermögens

§ 66.

1 Das Verwaltungsvermögen wi rd zum Anschaffungswert abzüglich erhaltener Beiträge bilanz iert (Aktivierung der Nettoinves titionen).
2 Wird eine neue Anlage am Jahres ende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs beginn.
Bewertung des
Fremdkapitals

§ 67.

Das Fremdkapital wird zu m Nominalwert bewertet.
Abschreibun
-
gen und Wert
-
berichtigungen
des Verwaltungs
-
vermögens

§ 68.

1 Das Verwaltungsver mögen, das durch Nutzung entwertet wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über die festgelegte Nutzungsdauer linea r abgeschrieben. In begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr der Nutzung kann eine Jahresab schreibung vorgenommen werden.
3 Grundstücke, Darlehen und Bete iligungen des Verwaltungsver mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert berichtigung statt.
4 Darlehen ohne festgelegten Rü ckzahlungszeitpunkt und Einlagen in privatrechtliche Stiftungen od er Vereine zur Bildung von Eigen kapital werden als Inve stitionsbeiträge aktivi ert und über eine Nut zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
5 Das Verwaltungsvermögen wird jä hrlich auf dauernde Wertmin derungen geprüft. Ist bei einer Po sition eine dauerhafte Wertminde- rung eingetreten, wird deren bila nzierter Wert ausserplanmässig abge schrieben oder im Wert berichtigt.
6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig.
18
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich Vermögens übertragung und Vermögens veräusserung

§ 69.

1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz
- vermögen und Verwal tungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Vermögenswerte werden zum Verkeh rswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öf
- fentliches Interesse vorliegt. D. Rechnungsführung Grundsätze der Buchführung

§ 70.

1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach
- prüfbarkeit.
2 Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der Bücher und der Erfassung der Buc hungsbelege die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.
3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.
4 Die Belege werden chronologisch abgelegt. Informations träger

§ 71.

1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu
- chungsbelegen und Geschäftskorres pondenz sind unve ränderbare In
- formationsträger zulässig, nament lich Papier, Bildträger und Daten
- träger.
2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch
- barkeit und Echtheit der gespei cherten Informationen gewährleis
- ten, b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist. b. Überprüfung und Daten übertragung

§ 72.

1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un
- verfälschbarkeit und Le sbarkeit geprüft.
2 Die Daten können in andere Form ate oder auf andere Informa
- tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass a. die Vollständigkeit und die Richti gkeit der Informationen gewähr
- leistet bleiben und b. die Verfügbarkeit und die Lesbar keit den gesetzlichen Anforde
-
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit den Informationen aufbewahrt. a. Zulässigkeit
19 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25
Anlagen
-
buchhaltung

§ 73.

1 Die Sachanlagen des Fina nzvermögens und des Verwal tungsvermögens, die übe r mehrere Jahre genutzt werden, werden in einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere a. den Anschaffungswert, b. die erhaltenen Beiträge, c. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen, d. die Wertberichtigungen und au sserplanmäss igen Abschreibungen, e. den Restbuchwert, f. die Zu- und Abgänge, g. die Umgliederungen, h. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.
3 gegliedert.
Interne
Verrechnungen

§ 74.

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun- gen zwischen Verwaltungsbereichen.
2 Sie werden vorgenommen, we nn sie für die Aufwand- und Er tragsbestimmung oder die wirtschaftl iche Leistungse rbringung erfor derlich sind.
Interne Zinsen

§ 75.

1 Verzinst werden a. die Verpflichtungen der Körp erschaft gegenüber Sonderrechnun gen, b. die Liegenschaften des Finanzvermögens.
2 Der Synodalrat legt ei ne marktübliche inte rne Verzinsung fest.
3 Die Einzelheiten der internen Ve rzinsung werden im Budget und in der Jahresrech nung offengelegt.
Inventarführung

§ 76.

1 Die Körperschaft erstellt jährlich ein Inventar.
2 Der Synodalrat regelt die Einz elheiten zur Inventarisierung.
Aufbewahrung

§ 77.

1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: a. 50 Jahre für Budget, Jahres rechnung und Geschäftsbericht, b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar, c. 10 Jahre für Buchungsbelege.
2 Die Dokumente können elektr onisch aufbewahrt werden.
20
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich E. Finanzkennzahlen Finanz kennzahlen

§ 78.

Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende Finanzkennzahlen veröffentlicht: a. Selbstfinanzierungsgrad, b. Zinsbelastungsanteil, c. Nettoverschuldungsquotient.
7. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung Grundsatz

§ 79.

Der Synodalrat legt die Jahr esrechnung der Körperschaft einer Revisionsstelle
7 zur finanztechnischen Prüfung vor. Inhalt und Gegenstand der finanztech nischen Prüfung

§ 80.

7
1 Die Revisionsstelle hat ein Urteil darüber abzugeben, ob die Jahresrechnung der Körperscha ft den massgebenden rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der Körperschaft entspricht.
2 Die Prüfung erfolgt jährlich. Di e Buchführung der einzelnen Ver
- waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver
- tieften Prüfung unterzogen.
3 Die Prüfungen sind nach anerkannten berufsständischen Grund
- sätzen vorzunehmen. Revisionsstelle

§ 81.

7 Mit Revisionsaufgaben können unabhängige, fachlich quali
- fizierte Einzelpersonen oder Gesellsch aften beauftragt werden, die über eine Zulassung als Revisionsexper tinnen und Revisi onsexperten oder als Revisorinnen und Revisoren der eidgenössischen Revisionsaufsicht verfügen. b. Unabhängig keit

§ 82.

1 Die Revisionsstelle
7 und die Prüfenden müssen von dem auftraggebenden Synodalr at unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgeset zte oder nahestehende Perso
- nen dürfen insbesondere a. keiner Behörde des auftragge benden Synodalrates angehören, b. in keinem arbeitsrechtlichen od er anderen vertra glichen Verhält- nis zum auftraggebenden Synodalrat stehen. c. Prüfungs bericht

§ 83.

7
1 Die Berichterstattung zur Pr üfung der Jahresrechnung der Revisionsstelle erfolgt in Form ei nes Prüfungsvermer ks (Kurzbericht).
2 Die Revisionsstelle erstellt soweit erforderlich zur Prüfung der Jah
- resrechnung einen schriftlichen Bericht.
3 Der schriftliche Bericht umfasst Angaben zum Prüfungsgegenstand, Prüfungsziel, eine Würdigung un d gegebenenfalls Empfehlungen. a. Fachkunde und Leumund
21 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25
4 Die Berichterstattung erfolgt an die Finanzkommission der Synode sowie an den Synodalrat.
5 Der Kurzbericht wird vom Synodalr at als Bestandteil der Jahres rechnung der Synode zu r Kenntnis vorgelegt.
d. Anzeige
-
pflicht

§ 84.

7 Der Synodalrat zeigt der zuständigen Behörde anzeige pflichtige Straftaten im Bereich der Rechnungsführung, von denen er Kenntnis erlangt, an.
Massnahmen
aufgrund des
Prüfungs
-
berichts

§ 85.

7 Der Synodalrat beschliesst au fgrund des Berichts der Revi sionsstelle, ob und allenfalls we lche Massnahmen zur Beseitigung be anstandeter Punkte getroffen werden.
Herausgabe von
Unterlagen und
Auskünfte

§ 86.

Die Revisionsstelle
7 kann beim Synodalr at die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen.
8. Abschnitt: Ausgestaltung des Tätigkei tsprogramms
Gliederung

§ 87.

1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss §
19 Abs.
2 des Kirchen gesetzes umfasst die Bereiche Bi ldung, Soziales, Kultur und weitere Tätigkeiten.
2 Der Synodalrat kann die einzelne n Bereiche unterteilen, sofern die bereichsweise Zusa mmenfassung der Tätigk eiten gewahrt bleibt.
Bereiche

§ 88.

1 Die Bereiche des Tätigk eitsprogramm s beinhalten a. die Umschreibung der Tätigkeit, b. die beabsichtigten Wirkungen, c. den Adressatenkreis, d. die finanziellen Eckwerte, e. einen Kommentar.
2 Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum Tätigkeitsprogramm ausgeführt werden.
Bericht
-
erstattung

§ 89.

1 Die Berichterstattung über die Verwendung der Kosten beiträge einer Beitragsperiode von sechs Jahren gemäss §
20 Abs. 1 des Kirchengesetzes und über die Wirk samkeit des Tätigkeitsprogramms folgt dessen Gliederung.
2 Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächl icher Wirkung der erfassten Tätig keiten.
22
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
3 Der Jahresbericht der Körperschaft nimmt Bezug auf das Tätig
- keitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung. Zuständigkeit

§ 90.

1 Der Synodalrat entscheidet, welche Tätigkeiten der Kirch
- gemeinden und der Körperschaft Bedeutung für die ganze Gesell
- schaft im Sinne von §
19 Abs. 2 des Kirc hengesetzes haben.
2 Er erstellt das Tätigkeitsprogra mm auf die Dauer von sechs Jah- ren und besorgt die Berichterstatt ung über die Verwendung der Kos
- tenbeiträge einer Beitra gsperiode. Er reicht Tätigkeitsprogramm und Berichterstattung der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein.
3 Er unterbreitet der Synode da s Tätigkeitsprogramm und die Be
- richterstattung über die Verwendun g der Kostenbeiträge einer Bei
- tragsperiode im Jahr der Ei nreichung zur Kenntnisnahme.
9. Abschnitt: Negative Zweckbindung Grundsatz

§ 91.

Die Erträge aus den Kirchenste uern der juristischen Per
- sonen unterliegen gemäss §
25 Abs.
2 des Kirchengesetzes der nega
- tiven Zweckbindung. Sie dürfen ni cht für kultische Zwecke verwendet werden. Nachweis

§ 92.

1 Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbin
- dung gilt als erbracht, wenn gemä ss der Gesamtrechnung die Einnah
- men der Kirchgemeinden und der Kö rperschaft abzüglich der Erträge der Kirchensteuern der juristisch en Personen und der Beiträge des Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.
2 Der Synodalrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal
- tung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung der Revisionsstelle
7 der Körperschaft zur Bestätigung ein.
3 Die Bestätigung der Revisionsstelle
7 bildet Bestandteil des Jahres
- berichts der Körperschaft. Berechnung

§ 93.

1 Berechnungsgrundlage der ku ltischen Aufwendungen der Kirchgemeinden und der Körperscha ft bilden der Personalaufwand für die Pfarrer und Vikare sowie für Diakone oder Pastoralassisten
- tinnen und Pastoralassistenten mi t Gemeindeleitung sfunktion sowie der unmittelbare Sachaufw and für Kultushandlungen.
2 Die kultischen Aufwendungen entsprechen der Summe eines An
- teils am Personalaufwand und eine s Anteils zur pauschalen Berück
- sichtigung der weiteren kultischen Aufwendungen. Die beiden Anteile berechnen sich als Prozentsatz des Personalaufwa nds gemäss Abs.
1 und als Prozentsatz des sich daraus erge benden Betrags.
23 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25
3 Der Synodalrat legt die beiden Prozentsätze au f Vorschlag des Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe periodisch.
Verfahren

§ 94.

Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde steuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen und weisen diesen in der Jahresrechnung gemäss dem vom Synodalrat festgelegten Kont enrahmen detailliert aus.
10. Abschnitt: Finanzausgleich A. Allgemeines
Zweck

§ 95.

Der Finanzausgleich fördert a. die zielbezogene und wirtsc haftliche Aufgabenerfüllung, b. den Abbau der Unterschie de der Steuerbelastungen, c. die Autonomie und Eigenveran twortung der Kirchgemeinden.
Instrumente

§ 96.

1 Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen Grundbedarfs der Kirchgemeinden er reicht (Normaufwandsausgleich).
2 Zur Finanzierung wird ein Finanz ausgleichsfonds eingerichtet und durch die Körperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch die Beiträge der Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuer kraft (Steuerkraftabschöpfungen).
3 In Ausnahmefällen können durch Be schluss des Synodalrates auch Sonderzahlungen des Kantons an die Kö rperschaft, welche für die Kirch gemeinden bestimmt sind, dem Fonds zugewiesen werden.
6 B. Normaufwandsausgleich
Normaufwands
-
ausgleich

§ 97.

Die Kirchgemeinden, deren Normaufwand den Normertrag übersteigt, erhalten jährlich eine n Beitrag zur Deckung dieser Diffe renz.
Grundsätze
Normaufwand

§ 98.

1 Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen: a. betrieblicher Normaufwand, b. Kapitalkosten, c. Zentralkassenbeitrag.
2 Der Normaufwand entspricht de m Nettoaufwand, der sich nach Abzug der direkten Erträge für die einzelnen Aufwandsgruppen er gibt.
24
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
3 Der betriebliche Normaufwand be misst sich grundsätzlich nach der Mitgliederzahl der Kirchgem einde gemäss Angaben des Statis
- tischen Amtes des Kantons Zürich.
4 Kapitalkosten und Zentralkassenbe itrag werden zu anerkannten Ist-Werten angerechnet. Betrieblicher Normaufwand

§ 99.

1 Der betriebliche Normaufwand umfasst folgende Teile der Erfolgsrechnung der Kirchgemeinden: a. Behörden, Verw altung, Pfarrei, b. Gottesdienst, c. Diakonie und Seelsorge, d. Bildung, e. Kultur, f. kirchliche Liegenschaften.
2 Er berechnet sich aus einem Grundbeitrag pro Kirchgemeinde und einem nach Grösse der Kirc hgemeinde abgestuften mitglieder
- proportionalen Zuschlag. Für Mitg liederzahlen zwischen 4001 und
8000 wird der mitgliederproportionale Zuschlag um 10%, ab 8001 Mit
- gliedern um 20% gekürzt.
3 Bei der Kirchgemeinde Winterthur, die aus sieben Territorial
- pfarreien besteht, wird der sieb enfache Grundbeitrag und für jede Pfarrei ein Siebtel der gesamten Mitgliederzahl von Winterthur ange
- rechnet.
4 Kirchgemeinden mit weniger als 2000 Mitgliedern und mehreren Territorialpfarreien kann für die we iteren Pfarreien ein zusätzlicher Grundbeitrag von höchstens 50% de s ordentlichen Grundbeitrags an
- gerechnet werden.
5 Die Ausrichtung eines Vielfachen des Grundbeitrags an weitere Kirchgemeinden mit mehreren Territorialpfarreien erfolgt auf Antrag des Synodalrates durch die Synode. Kapitalkosten und Zentral kassenbeitrag

§ 100.

1 Die Kapitalkosten umfassen folgende Teile der Erfolgs
- rechnung: a. Zinsen, b. Abschreibungen und Wertberichti gungen auf dem Verwaltungs
- vermögen.
2 Sie berechnen sich aus den effektiven Aufwendungen gemäss Jahresrechnung der Kirchgemeinde n abzüglich allfälliger Folgekos
- ten von Investitionen, die bei de r Bemessung von Baukostenbeiträ
- gen als für den Finanzausgleich ni cht anerkannte Ausgaben bezeichnet werden.
25 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25
3 Der Zentralkassenbeitrag entspric ht dem für das jeweilige Rech nungsjahr ermittelten Beitrag einer Kirchgemeinde.
Nicht anrechen
-
barer Aufwand

§ 101.

Neutrale Aufwendungen und a llfällige weitere Aufwen dungen gehören nicht zum Normaufwand.
Sonder
-
aufwendungen

§ 102.

1 In Ausnahmefällen kann die Synode auf Antrag des Syno dalrates den Normaufwand einer Kirchgemeinde um Sonderaufwen dungen erhöhen. Diese können in sbesondere übergem eindliche Auf gaben oder ausserordentliche Sa nierungsleistungen enthalten.
2 Sonderaufwendungen können auf Ge such hin dem Normaufwand auch angerechnet werden, wenn zu r Erfüllung des seelsorgerischen Auftrags die Kirchgemeinde einen St euerfuss erheben muss, der mehr als drei Prozentpunkte über dem Norm steuerfuss liegt. Der Synodalrat überprüft zusammen mit der Kirc henpflege und dem Seelsorgeteam die Finanzsituation der Kirchgemei nde und entscheidet im Einverneh men mit dem Generalvik ar über die Höhe eines anrechenbaren Son derbeitrags.
Berechnungs
-
grundlagen

§ 103.

1 Der Normaufwand wird jährli ch festgelegt und berück sichtigt die Durchschnittsau fwendungen der Kirchgemeinden.
2 Der Synodalrat legt den Gru ndbeitrag und den variablen Bei- trag pro Mitglied fest. Er erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien.
3 Er publiziert jährlich die Bere chnungsgrundlagen und Normauf wendungen der Kirchgemeinden.
Normertrag

§ 104.

Der Normertrag der Kirchgem einden berechnet sich auf grund der Steuerkraft von natürlic hen und juristischen Personen. Diese gesamte Steuerkraft wird mit dem für das betreffende Jahr fest gelegten Normsteuerfuss multipliziert.
Normsteuerfuss

§ 105.

Der Synodalrat setzt jährlich den Normsteuerfuss fest. Er berücksichtigt dabei das gewogene Mittel der Steuerfüsse aller Kirch gemeinden und allenfalls die Steuer erwartungen des la ufenden Jahres.
Fristen

§ 106.

Der Synodalrat teilt den Ki rchgemeinden die Normauf wandsausgleichsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit und bezahlt diese bis zum 15. Dezemb er. Akontozahlungen sind möglich.
Beitrags
-
kürzung und
-verweigerung

§ 107.

1 Der Synodalrat kürzt oder verweigert den Normaufwands ausgleichsbeitrag, wenn die Kirchg emeinde diesen nicht ihrem Auftrag entsprechend verwenden kann oder ih ren Steuerfuss unter dem Norm steuerfuss ansetzt.
26
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
2 Der Normaufwandsausgleichsbeitra g wird in folgendem Ausmass gekürzt: a. um 20%, wenn der Kirchgemeind esteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte unterschreitet, b. um 55%, wenn der Kirchgemeind esteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte unterschreitet, c. um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozen tpunkte unterschreitet, d. um 50%, wenn das zweckfreie Ei genkapital der Kirchgemeinde, in Staatssteuerprozenten gerechnet, den Normsteuerfuss um das
2-Fache überschreitet, e. um 100%, wenn das zweckfreie Eigenkapital der Kirchgemeinde, in Staatssteuerprozenten gerechne t, den Normsteuerfuss um das
2,5-Fache überschreitet.
3 Die Kürzung erfolgt nachträglich im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Rec hnungswerte der Kirchg emeinden für die Pub
- likation der Berechnung sgrundlagen für den Finanzausgleich. C. Steuerkraftabschöpfung Steuerkraft abschöpfung

§ 108.

Übersteigt die Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchge
- meinde den gewichteten Mittelwer t aller Kirchgemeinden, so wird ein Teil des Überhangs abgeschöpft. Abschöpfungs sätze

§ 109.

1 Der Synodalrat legt die Absc höpfungssätze so fest, dass die gesamten Abschöpfungen etwa die Summe der Normaufwands
- ausgleichsbeiträge des Jahres decken.
2 Der Abschöpfungssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derj enige von natürlichen Personen. Berechnungs grundlagen

§ 110.

1 Der über dem Mittelwert li egende Anteil der Steuerkraft pro Mitglied wird, gemä ss den Anteilen von juristischen und natür
- lichen Personen an der gesamten Steu erkraft aufgeteilt, in einen Über
- hanganteil juristische und einen Üb erhanganteil natü rliche Personen.
2 Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert. Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung der betreffenden Kirchgemeinde.
27 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
182.25
Fristen

§ 111.

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Abschöp fungsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit. Diese entrich- ten die Beiträge bis zum 30. November. Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festge legten Frist, wird ein Verzugszins gemäss §
49 erhoben.
Beitragskürzung

§ 112.

1 Die Abschöpfungsbeiträge werd en so weit gekürzt, wie sie ein Ansteigen des Kirchgemeindesteuerfusses über den Norm steuerfuss bewirken würden.
2 Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt: a. um 30%, wenn der Kirchgemeinde steuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte überschreitet, b. um 60%, wenn der Ki rchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte überschreitet, c. um 100%, wenn der Kirchgemeind esteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte überschreitet.
3 Er wird unabhängig vo m Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt, wie er den Betrag von 1,5 Steuer prozenten der betreffenden Kirch gemeinde übersteigen würde. D. Weiteres
Finanz
-
ausgleichsfonds

§ 113.

Die Körperschaft führt eine n Finanzausgleichsfonds, um kurzfristige Unterschiede zwisch en Normaufwandsausgleichsbeiträ gen und Steuerkraftabschöpfungen auszugleichen.
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Finanzierung
von Beiträgen
für Kirch
-
gemeinde
-
fusionen

§ 114.

Gesuche zur Finanzierung von Beiträgen für Kirchge meindefusionen gemäss §
39 lit. c, die zwei Jahre vor Inkrafttreten der Finanzordnung dem Synodalrat geste llt wurden, können rückwirkend behandelt werden.
Eingangsbilanz

§ 115.

1 Der Synodalrat erstellt auf den 1. Januar 2019 eine Ein gangsbilanz wie folgt: a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet. b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerte n neu bewertet.
28
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert in die Eröffnungsbilanz übernom men und degressiv mit 10% auf dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
2 Der Synodalrat prüft die Zuor dnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.
3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffent
- lichen Aufgabe dienen und irrtümli ch im Finanzverm ögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung de r Eingangsbilanz ins Verwaltungs
- vermögen übergeführt.
4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungs
- bericht unter Angabe ihre s Buchwertes offengelegt. Bilanz anpassungs bericht

§ 116.

1 Der Synodalrat erstellt über die Neubewertung der Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.
2 Der Bilanzanpassungsbericht unterliegt der finanztechnischen Prüfung. Die Revisionsstelle
7 hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
3 Der Synodalrat genehmigt de n Bilanzanpassungsbericht.
4 Der genehmigte Bilanzanpassung sbericht wird der Finanzkom
- mission der Synode zur Kenntnis vorgelegt. Vollzug

§ 117.

1 Die Körperschaft wendet die Bestimmungen dieser Fi
- nanzordnung erstmals für das Budget
2019 an. Dies es zeigt mindes- tens einen Vergleich zum Budget 2018.
2 Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit dem Budget 2019.
3 Für die Jahresrechnung 2018 werd en letztmals die materiellen Haushaltsvorschriften des Reglem ents über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kan
- tons Zürich (Finanzreglement) angewendet.
1 OS 73, 398 ; Begründung siehe ABl 2018-06-08 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 LS 180.1 .
4 LS 182.10 .
5 Obsolet.
6 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 ( OS 75, 19 ; ABl 2019-11-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
7 Fassung gemäss B vom 7. November 2019 ( OS 75, 19 ; ABl 2019-11-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
Markierungen
Leseansicht