Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung d... (0.232.145.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Abgeschlossen in Budapest am 28. April 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1981² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1981 Geändert am 20. Januar 1981, in Kraft getreten am 31. Januar 1981 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Amtliche deutsche Übersetzung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c. ² AS 1981 1261

Regel 1 Kurzbezeichnungen und Auslegung der Bezeichnung «Unterschrift»

1.1    «Vertrag»
In dieser Ausführungsordnung steht die Bezeichnung «Vertrag» für den Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren³.
1.2    «Artikel»
In dieser Ausführungsordnung verweist die Bezeichnung «Artikel» auf den jeweils angegebenen Artikel des Vertrags.
1.3 «Unterschrift»
In dieser Ausführungsordnung ist die Bezeichnung «Unterschrift» jeweils dahin zu verstehen, dass sie, wenn das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet eine inter-nationale Hinterlegungsstelle belegen ist, die Verwendung eines Siegels anstelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieser Stelle «Siegel» bedeutet.
³ SR 0.232.145.1

Regel 2 Internationale Hinterlegungsstellen

2.1    Rechtsstellung
Eine internationale Hinterlegungsstelle kann eine Regierungsbehörde, einschliesslich einer öffentlichen Einrichtung, die an eine nicht zur Regierung gehörende öffentliche Verwaltungsbehörde angeschlossen ist, oder eine privatrechtliche juristische Person sein.
2.2    Personal und Einrichtungen
Die in Artikel 6 Absatz 2 Ziffer ii genannten Erfordernisse umfassen insbesondere die folgenden:
i) das Personal und die Einrichtungen einer internationalen Hinterlegungsstelle müssen es dieser Stelle ermöglichen, die hinterlegten Mikroorganismen so aufzubewahren, dass sichergestellt ist, dass sie lebensfähig und unverseucht bleiben;
ii) jede internationale Hinterlegungsstelle muss für die Aufbewahrung von Mikroorganismen ausreichende Sicherheitsmassnahmen treffen, um das Risiko des Verlustes der bei ihr hinterlegten Mikroorganismen auf ein Mindestmass zu beschränken.
2.3    Abgabe von Proben
Die in Artikel 6 Absatz 2 Ziffer viii genannten Erfordernisse umfassen insbesondere das Erfordernis, dass eine internationale Hinterlegungsstelle Proben von hinterlegten Mikroorganismen schnell und sachgerecht abgibt.

Regel 3 Erwerb des Statuts einer internationalen Hinterlegungsstelle

3.1    Mitteilung
a)  Die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung ist an den Generaldirektor zu richten, im Fall eines Vertragsstaats auf diplomatischem Weg, im Fall einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum durch ihren höchsten Beamten.
b)  Die Mitteilung hat
i) Namen und Anschrift der Hinterlegungsstelle anzugeben, auf die sich die Mitteilung bezieht;
ii) ausführliche Angaben hinsichtlich der Fähigkeit der genannten Stelle, den in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Erfordernissen zu entsprechen, sowie Angaben über ihre Rechtsstellung, ihre wissenschaftliche Bedeutung, ihr Personal und ihre Einrichtungen zu enthalten;
iii) wenn die genannte Hinterlegungsstelle nur bestimmte Arten von Mikroorganismen für eine Hinterlegung anzunehmen beabsichtigt, diese Arten anzugeben;
iv) die Höhe der Gebühren anzugeben, die diese Stelle nach Erwerb des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle für die Aufbewahrung, Erteilung von Lebensfähigkeitsbescheinigungen und Abgabe von Proben von Mikroorganismen erheben wird;
v) die Amtssprache oder Amtssprachen dieser Stelle anzugeben;
vi) gegebenenfalls den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitpunkt anzugeben.
3.2    Behandlung der Mitteilung
Entspricht die Mitteilung dem Artikel 7 Absatz 1 und der Regel 3. 1, so ist sie durch den Generaldirektor unverzüglich allen Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum bekanntzugeben und unverzüglich durch das Internationale Büro zu veröffentlichen.
3.3    Erweiterung der Liste der Arten von Mikroorganismen, die angenommen werden
Der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung gemacht hat, kann dem Generaldirektor jederzeit danach mitteilen, dass seine oder ihre Versicherung auf bestimmte Arten von Mikroorganismen, die bisher noch nicht unter die Versicherung fielen, erweitert wird. In diesem Fall gelten, soweit die zusätzlichen Arten von Mikroorganismen betroffen sind, Artikel 7 und die Regeln 3.1 und 3.2 entsprechend.

Regel 4 Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle

4.1    Antrag; Behandlung des Antrags
a)  Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag ist nach Regel 3.1 Buchstabe a an den Generaldirektor zu richten.
b)  Der Antrag hat
i) Namen und Anschrift der betreffenden internationalen Hinterlegungsstelle anzugeben;
ii) wenn er sich nur auf bestimmte Arten von Mikroorganismen bezieht, diese Arten aufzuführen;
iii) die Tatsachen, auf die sich der Antrag stützt, genau anzugeben.
c)  Entspricht der Antrag den Buchstaben a und b, so wird er vom Generaldirektor unverzüglich allen Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum mitgeteilt.
d)  Vorbehaltlich des Buchstaben e berät die Versammlung über den Antrag frühestens sechs und spätestens acht Monate nach Mitteilung des Antrags.
e)  Wenn nach Ansicht des Generaldirektors die Einhaltung der Frist nach Buchstabe d die Interessen tatsächlicher oder etwaiger Hinterleger beeinträchtigen könnte, kann er die Versammlung zu einem früheren Zeitpunkt als dem gemäss Buchstabe d vorgesehenen Zeitpunkt des Ablaufs der sechsmonatigen Frist einberufen.
f)  Beschliesst die Versammlung, den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle zu beenden oder auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken, so wird dieser Beschluss drei Monate nach der Beschlussfassung wirksam.
4.2    Mitteilung; Datum des Wirksamwerdens; Behandlung der Mitteilung
a)  Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannte Mitteilung ist nach Regel 3.1 Buchstabe a an den Generaldirektor zu richten.
b)  Die Mitteilung hat
i) Namen und Anschrift der betreffenden internationalen Hinterlegungsstelle anzugeben;
ii) wenn sie sich nur auf bestimmte Arten von Mikroorganismen bezieht, diese Arten aufzuführen;
iii) wenn der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die die Mitteilung vornimmt, wünscht, dass die Wirkungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ablauf der Frist von drei Monaten nach der Mitteilung eintreten sollen, diesen späteren Zeitpunkt anzugeben.
c)  Im Fall des Buchstaben b Ziffer iii treten die Wirkungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b zu dem gemäss Buchstabe b Ziffer iii in der Mitteilung genannten Zeitpunkt ein, andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach der Mitteilung.
d)  Der Generaldirektor hat unverzüglich allen Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum jede nach Artikel 8 Absatz 2 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nach Buchstabe c mitzuteilen. Eine entsprechende Bekanntmachung ist unverzüglich vom Internationalen Büro zu veröffentlichen.
4.3    Folgen für die Hinterlegungen
Bei Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle nach Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4 oder Artikel 17 Absatz 4 ist Regel 5.1 entsprechend anzuwenden.

Regel 5 Untätigkeit der internationalen Hinterlegungsstelle

5.1    Einstellung der Tätigkeit in bezug auf hinterlegte Mikroorganismen
a)  Stellt eine internationale Hinterlegungsstelle die Erfüllung einer ihr nach dem Vertrag und der Ausführungsordnung obliegenden Aufgabe in bezug auf Mikroorganismen, die bei ihr hinterlegt sind, vorübergehend oder endgültig ein, so hat der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die hinsichtlich dieser Stelle die Versicherung nach Artikel 6 Absatz 1 abgegeben hat,
i) soweit wie irgend möglich sicherzustellen, dass Proben von allen diesen Mikroorganismen unverzüglich und ohne Beeinträchtigung oder Verseuchung von der genannten Stelle («untätige Stelle») zu einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle («Ersatzstelle») weitergeleitet werden;
ii) soweit wie irgend möglich sicherzustellen, dass alle an die untätige Stelle gerichteten Postsendungen oder sonstigen Mitteilungen sowie alle Akten und sonstigen einschlägigen Angaben im Besitz dieser Stelle hinsichtlich dieser Mikroorganismen unverzüglich an die Ersatzstelle weitergeleitet werden;
iii) soweit wie irgend möglich sicherzustellen, dass die untätige Stelle unverzüglich allen betroffenen Hinterlegern die Einstellung ihrer Tätigkeit und die erfolgte Weiterleitung mitteilt;
iv) unverzüglich dem Generaldirektor die Tatsache und das Ausmass der betreffenden Einstellung sowie die Massnahmen mitzuteilen, die der genannte Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum nach den Ziffern i bis iii getroffen hat.
b)  Der Generaldirektor hat den Vertragsstaaten und den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum sowie den Ämtern für gewerbliches Eigentum die nach Buchstabe a Ziffer iv erhaltene Mitteilung unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Generaldirektors und die bei ihm eingegangene Mitteilung sind unverzüglich vom Internationalen Büro zu veröffentlichen.
c)  Nach dem jeweils anwendbaren Patentverfahren kann verlangt werden, dass der Hinterleger unverzüglich nach Erhalt der in Regel 7.5 genannten Empfangsbestätigung jedem Amt für gewerbliches Eigentum, bei dem eine Patentanmeldung unter Bezugnahme auf die Ersthinterlegung eingereicht wurde, die neue Eingangsnummer, die der Hinterlegung durch die Ersatzstelle zugeteilt wurde, mitzuteilen hat.
d)  Die Ersatzstelle hat die von der untätigen Stelle zugeteilte Eingangsnummer in geeigneter Form zusammen mit der neuen Eingangsnummer weiterzuverwenden.
e)  Zusätzlich zu jeder nach Buchstabe a Ziffer i erfolgten Weiterleitung hat die untätige Stelle, soweit dies möglich ist, auf Antrag des Hinterlegers eine Probe von jedem bei ihr hinterlegten Mikroorganismus sowie Abschriften aller Postsendungen oder sonstigen Mitteilungen und aller Akten und sonstigen einschlägigen Angaben nach Buchstabe a Ziffer ii an jede vom Hinterleger bezeichnete weitere internationale Hinterlegungsstelle neben der Ersatzstelle weiterzuleiten unter der Voraussetzung, dass der Hinterleger etwaige Kosten, die sich aus der Weiterleitung ergeben, an die untätige Stelle entrichtet. Der Hinterleger hat die Gebühren für die Aufbewahrung der Probe an die von ihm bezeichnete internationale Hinterlegungsstelle zu zahlen.
f)  Auf Antrag des betroffenen Hinterlegers hat die untätige Stelle soweit wie möglich Proben von den bei ihr hinterlegten Mikroorganismen zu behalten.
5.2    Weigerung, bestimmte Arten von Mikroorganismen anzunehmen
a)  Weigert sich eine internationale Hinterlegungsstelle, eine der Arten von Mikroorganismen zur Hinterlegung anzunehmen, die sie nach der gegebenen Versicherung annehmen müsste, so hat der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die für diese Stelle die Erklärung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, dem Generaldirektor unverzüglich die massgeblichen Tatsachen und die Massnahmen, die getroffen wurden, mitzuteilen.
b)  Der Generaldirektor hat den anderen Vertragsstaaten und den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum die nach Buchstabe a erhaltene Mitteilung unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Generaldirektors und die bei ihm eingegangene Mitteilung sind unverzüglich vom Internationalen Büro zu ver-öffentlichen.

Regel 6 Vornahme der Ersthinterlegung oder der erneuten Hinterlegung

6.1    Ersthinterlegung
a)  Dem vom Hinterleger der internationalen Hinterlegungsstelle übermittelten Mikroorganismus ist, soweit nicht Regel 6.2 Anwendung findet, eine vom Hinterleger unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, die folgendes enthält:
i) eine Angabe, dass die Hinterlegung auf Grund des Vertrags erfolgt, und die Verpflichtung, sie während des in Regel 9.1 genannten Zeitraums nicht zurückzunehmen;
ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
iii) Einzelheiten über die Bedingungen, die für die Züchtung des Mikroorganismus, seine Aufbewahrung und die Prüfung seiner Lebensfähigkeit notwendig sind, sowie, wenn eine Mischung von Mikroorganismen hinterlegt wird, Beschreibungen der Bestandteile der Mischung und mindestens eines der Verfahren, das die Prüfung ihres Vorhandenseins ermöglicht;
iv) das Bezugszeichen (Nummer, Symbole usw.), das der Hinterleger dem Mikroorganismus zugeteilt hat;
v) einen Hinweis auf die Eigenschaften des Mikroorganismus, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen oder darstellen können, oder die Angabe, dass dem Hinterleger solche Eigenschaften nicht bekannt sind.
b)  Es wird dringend empfohlen, in die unter Buchstabe a genannte schriftliche Erklärung die wissenschaftliche Beschreibung und/oder die vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung des hinterlegten Mikroorganismus aufzunehmen.
6.2    Erneute Hinterlegung
a)  Vorbehaltlich des Buchstaben b ist bei einer erneuten Hinterlegung nach Artikel 4 dem vom Hinterleger der internationalen Hinterlegungsstelle übersandten Mikroorganismus eine Abschrift der Empfangsbestätigung der früheren Hinterlegung, eine Abschrift der letzten Lebensfähigkeitsbescheinigung für den früher hinterlegten Mikroorganismus mit der Bestätigung, dass der Mikroorganismus lebensfähig ist, sowie eine vom Hinterleger unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, die folgendes enthält:
i) die in Regel 6.1 Buchstabe a Ziffern i bis v genannten Angaben;
ii) eine Erklärung über den für die erneute Hinterlegung massgeblichen Grund nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass der erneut hinterlegte Mikroorganismus derselbe wie der früher hinterlegte ist, und die Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Hinterleger die Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhalten hat, oder gegebenenfalls des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e genannten Zeitpunkts der Veröffentlichung;
iii) wenn eine wissenschaftliche Beschreibung und/oder eine vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung in Verbindung mit der früheren Hinterlegung angegeben war/waren, die letzte wissenschaftliche Bezeichnung und/oder vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung, die der internationalen Hinterlegungsstelle, bei der die frühere Hinterlegung vorgenommen worden war, mitgeteilt worden ist/sind.
b)  Buchstabe a Ziffer i findet keine Anwendung, wenn die erneute Hinterlegung bei der internationalen Hinterlegungsstelle erfolgt, bei der die frühere Hinterlegung vorgenommen worden war.
c)  Im Sinne der Buchstaben a und b und der Regel 7.4 bedeutet «frühere Hinterlegung»:
i) wenn der erneuten Hinterlegung bereits eine oder mehrere erneute Hinterlegungen vorangegangen sind: die letzte dieser erneuten Hinterlegungen;
ii) wenn der erneuten Hinterlegung keine andere erneute Hinterlegung vorangegangen ist: die Ersthinterlegung.
6.3    Erfordernisse der internationalen Hinterlegungsstelle
a)  Jede internationale Hinterlegungsstelle kann verlangen,
i) dass der Mikroorganismus in der für die Zwecke des Vertrags und dieser Ausführungsordnung notwendigen Form und Menge hinterlegt wird,
ii) dass ein von dieser Stelle entworfenes und vom Hinterleger ordnungsgemäss ausgefülltes Formblatt für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens dieser Stelle eingereicht wird;
iii) dass die schriftliche Erklärung nach Regel 6.1 Buchstabe a oder Regel 6.2 Buchstabe a in der von dieser Stelle angegebenen Sprache oder in einer der von ihr angegebenen Sprachen abgefasst wird; diese Sprache(n) muss/ müssen mindestens die nach Regel 3.1 Buchstabe b Ziffer v angegebene(n) Amtssprache(n) einschliessen;
iv) dass die in Regel 12.1 Buchstabe a Ziffer i genannte Gebühr für die Aufbewahrung entrichtet wird;
v) dass der Hinterleger, soweit das anwendbare Recht dies gestattet, mit dieser Stelle einen Vertrag schliesst, der die Verpflichtungen des Hinterlegers und dieser Stelle festlegt.
b)  Jede internationale Hinterlegungsstelle hat alle derartigen Erfordernisse und ihre Änderungen dem Internationalen Büro mitzuteilen.
6.4    Annahmeverfahren
a)  Die internationale Hinterlegungsstelle lehnt die Annahme des Mikroorganismus ab und unterrichtet den Hinterleger unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich von der Ablehnung:
i) wenn der Mikroorganismus nicht zu den Arten von Mikroorganismen gehört, auf die sich die Versicherung nach Regel 3.1 Buchstabe b Ziffer iii oder Regel 3.3 erstreckt;
ii) wenn der Mikroorganismus derart aussergewöhnliche Eigenschaften aufweist, dass die internationale Hinterlegungsstelle technisch nicht in der Lage ist, die ihr nach dem Vertrag und dieser Ausführungsordnung obliegenden Aufgaben im Hinblick auf den Mikroorganismus zu erfüllen;
iii) wenn die Hinterlegung in einem Zustand eingeht, aus dem klar ersichtlich ist, dass der Mikroorganismus fehlt, oder der aus wissenschaftlichen Gründen die Annahme des Mikroorganismus unmöglich macht.
b)  Vorbehaltlich des Buchstaben a nimmt die internationale Hinterlegungsstelle den Mikroorganismus an, wenn alle Erfordernisse der Regel 6.1 Buchstabe a oder 6.2 Buchstabe a und der Regel 6.3 Buchstabe a erfüllt sind. Sind diese Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt die internationale Hinterlegungsstelle dies dem Hinterleger unverzüglich schriftlich mit und fordert ihn auf, diese Erfordernisse zu erfüllen.
c)  Ist der Mikroorganismus als Ersthinterlegung oder als erneute Hinterlegung angenommen worden, so ist das Datum der Ersthinterlegung oder gegebenenfalls der erneuten Hinterlegung der Zeitpunkt, zu dem der Mikroorganismus bei der internationalen Hinterlegungsstelle eingegangen ist.
d)  Die internationale Hinterlegungsstelle sieht auf Antrag des Hinterlegers und sofern alle in Buchstabe b genannten Erfordernisse erfüllt sind, einen Mikroorganismus, der vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden ist, zu dem diese Stelle den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle erworben hat, für die Zwecke des Vertrags als zu dem Zeitpunkt eingegangen an, zu dem diese Stelle den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle erworben hat.

Regel 7 Empfangsbestätigung

7.1    Erteilung der Empfangsbestätigung
Die internationale Hinterlegungsstelle erteilt dem Hinterleger für jede bei ihr erfolgte oder an sie weitergeleitete Hinterlegung eines Mikroorganismus eine Empfangsbestätigung, in der die Tatsache, dass der Mikroorganismus bei ihr eingegangen ist und angenommen wurde, bescheinigt wird.
7.2    Form; Sprachen; Unterschrift
a)  Jede Empfangsbestätigung nach Regel 7.1 hat auf einem «internationales Formblatt» genannten Formblatt zu erfolgen, von dem der Generaldirektor ein Muster in den Sprachen herzustellen hat, die von der Versammlung bestimmt werden.
b)  Alle Wörter oder Buchstaben, die in die Empfangsbestätigung in anderen Schriftzeichen als denen des lateinischen Alphabets eingetragen werden, sind darin zusätzlich durch Transliteration in Schriftzeichen des lateinischen Alphabets aufzunehmen.
c)  Die Empfangsbestätigung ist mit der Unterschrift der Person oder Personen, die zur Vertretung der internationalen Hinterlegungsstelle befugt sind, oder der Unterschrift eines von ihnen ordnungsgemäss ermächtigten sonstigen Bediensteten dieser Stelle zu versehen.
7.3    Inhalt bei Ersthinterlegung
Jede Empfangsbestätigung nach Regel 7.1, die für eine Ersthinterlegung erteilt wird, hat anzugeben, dass sie von der Hinterlegungsstelle in ihrer Eigenschaft als internationale Hinterlegungsstelle nach dem Vertrag erteilt wird; die Empfangsbestätigung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
i) Namen und Anschrift der internationalen Hinterlegungsstelle;
ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
iii) den Zeitpunkt der Ersthinterlegung nach Massgabe von Regel 6.4 Buchstabe c;
iv) das Bezugszeichen (Nummer, Symbole usw.), das der Hinterleger dem Mikroorganismus zugeteilt hat;
v) die Eingangsnummer, welche die internationale Hinterlegungsstelle der Hinterlegung zugeteilt hat;
vi) wenn die in Regel 6.1 Buchstabe a genannte schriftliche Erklärung die wissenschaftliche Beschreibung und/oder die vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung des Mikroorganismus enthält, einen Hinweis hierauf.
7.4    Inhalt bei erneuter Hinterlegung
Jeder Empfangsbestätigung nach Regel 7. 1, die für eine erneute Hinterlegung nach Artikel 4 erteilt wird, ist eine Abschrift der Empfangsbestätigung der früheren Hinterlegung (im Sinne der Regel 6.2 Buchstabe c) sowie eine Abschrift der letzten Lebensfähigkeitsbescheinigung für den früher hinterlegten Mikroorganismus (im Sinne der Regel 6.2 Buchstabe c) mit der Angabe beizufügen, dass der Mikroorganismus lebensfähig ist; die Empfangsbestätigung hat mindestens zu enthalten:
i) Namen und Anschrift der internationalen Hinterlegungsstelle;
ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
iii) den Zeitpunkt der erneuten Hinterlegung nach Massgabe von Regel 6.4 Buchstabe c.
iv) das Bezugszeichen (Nummer, Symbole usw.), das der Hinterleger dem Mikroorganismus zugeteilt hat;
v) die Eingangsnummer, welche die internationale Hinterlegungsstelle der erneuten Hinterlegung zugeteilt hat;
vi) eine Angabe des massgeblichen Grundes und des massgeblichen Zeitpunkts laut Erklärung des Hinterlegers nach Regel 6.2 Buchstabe a Ziffer ii;
vii) im Fall der Regel 6.2 Buchstabe a Ziffer iii einen Hinweis darauf, dass eine wissenschaftliche Beschreibung und/oder eine vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung vom Hinterleger angegeben worden ist/sind;
viii) die Eingangsnummer, die der früheren Hinterlegung (im Sinne der Regel 6.2 Buchstabe c) zugeteilt wurde.
7.5    Empfangsbestätigung bei Weiterleitung
Die internationale Hinterlegungsstelle, an die Proben von Mikroorganismen nach Regel 5.1 Buchstabe a Ziffer i weitergeleitet werden, stellt dem Hinterleger für jede Hinterlegung, von der eine Probe weitergeleitet wird, eine Empfangsbestätigung aus, die angibt, dass sie von der Hinterlegungsstelle in ihrer Eigenschaft als internationale Hinterlegungsstelle nach dem Vertrag erteilt wird; die Empfangsbestätigung hat mindestens zu enthalten:
i) Namen und Anschrift der internationalen Hinterlegungsstelle;
ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
iii) den Zeitpunkt, zu dem die weitergeleitete Probe bei der internationalen Hinterlegungsstelle eingegangen ist (Datum der Weiterleitung);
iv) das Bezugszeichen (Nummer, Symbole usw.), das der Hinterleger dem Mikroorganismus zugeteilt hat;
v) die von der internationalen Hinterlegungsstelle zugeteilte Eingangsnummer;
vi) Namen und Anschrift der internationalen Hinterlegungsstelle, von der aus die Weiterleitung erfolgte;
vii) die von der internationalen Hinterlegungsstelle, von der aus die Weiterleitung erfolgte, zugeteilte Eingangsnummer;
viii) einen entsprechenden Hinweis, wenn die schriftliche Erklärung nach Regel 6.1 Buchstabe a oder Regel 6.2 Buchstabe a die wissenschaftliche Beschreibung und/oder die vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung des Mikroorganismus enthielt oder wenn diese wissenschaftliche Beschreibung und/oder diese vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung nach Regel 8.1 zu einem späteren Zeitpunkt angegeben oder geändert worden ist/sind.
7.6    Mitteilung der wissenschaftlichen Beschreibung und/oder der vorgeschlagenen          taxonomischen Bezeichnung
Auf Antrag einer zur Entgegennahme einer Probe des hinterlegten Mikroorganismus nach Regel 11.1, 11.2 oder 11.3 befugten Partei teilt die internationalen Hinterlegungsstelle dieser Partei die in Regel 6.1 Buchstabe b, 6.2 Buchstabe a Ziffer iii oder 8.1 Buchstabe b Ziffer iii genannte, letzte wissenschaftliche Beschreibung und/oder zuletzt vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung mit.

Regel 8 Spätere Angabe oder Änderung der wissenschaftlichen Beschreibung und/oder der vorgeschlagenen taxonomischen Bezeichnung

8.1    Mitteilung
a)  Wenn in Verbindung mit der Hinterlegung eines Mikroorganismus die wissenschaftliche Beschreibung und/oder die taxonomische Bezeichnung des Mikroorganismus nicht angegeben war, kann der Hinterleger diese Beschreibung und/oder Bezeichnung später angeben oder, wenn sie bereits angegeben war, ändern.
b)  Jede derartige spätere Angabe oder Änderung muss in einer vom Hinterleger unterzeichneten schriftlichen Mitteilung an die internationale Hinterlegungsstelle erfolgen; die Mitteilung hat zu enthalten:
i) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
ii) die von der genannten Stelle zugeteilte Eingangsnummer;
iii) die wissenschaftliche Beschreibung und/oder die vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung des Mikroorganismus;
iv) bei einer Änderung die letzte vorausgegangene wissenschaftliche Beschreibung und/oder vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung.
8.2    Bestätigung
Die internationale Hinterlegungsstelle hat dem Hinterleger, der die in Regel 8.1 genannte Mitteilung gemacht hat, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen, die die in Regel 8.1 Buchstabe b Ziffern i bis iv genannten Angaben sowie das Eingangs-datum dieser Mitteilung enthält.

Regel 9 Aufbewahrung von Mikroorganismen

9.1    Dauer der Aufbewahrung
Jeder bei einer internationalen Hinterlegungsstelle hinterlegte Mikroorganismus ist von dieser Stelle mit aller zur Erhaltung der Lebensfähigkeit und Unverseuchtheit erforderlichen Sorgfalt aufzubewahren, und zwar mindestens fünf Jahre vom Eingang des letzten Antrags auf Abgabe einer Probe des hinterlegten Mikroorganismus bei dieser Stelle an, in jedem Fall jedoch mindestens 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung.
9.2    Geheimhaltung
Keine internationale Hinterlegungsstelle darf irgendeiner Person Auskunft darüber erteilen, ob ein Mikroorganismus nach dem Vertrag bei ihr hinterlegt worden ist. Ferner darf sie keiner Person Auskunft über einen nach dem Vertrag bei ihr hinterlegten Mikroorganismus erteilen, ausgenommen einer Behörde oder einer natürlichen oder juristischen Person, die nach Regel 11 berechtigt ist, eine Probe von dem Mikroorganismus zu erhalten, und dann nur unter den in der genannten Regel vorgesehenen Bedingungen.

Regel 10 Lebensfähigkeitsprüfung und Lebensfähigkeitsbescheinigung

10.1    Verpflichtung zur Prüfung
Die internationale Hinterlegungsstelle hat die Lebensfähigkeit jedes bei ihr hinterlegten Mikroorganismus zu prüfen
i) unverzüglich nach einer Hinterlegung gemäss Regel 6 oder einer Weiterleitung gemäss Regel 5.1;
ii) in angemessenen Abständen, je nach Art des Mikroorganismus und der anwendbaren Aufbewahrungsbedingungen, oder jederzeit, falls dies aus technischen Gründen notwendig ist;
iii) jederzeit auf Antrag des Hinterlegers.
10.2    Lebensfähigkeitsbescheinigung
a)  Die internationale Hinterlegungsstelle hat eine Bescheinigung über die Lebens-fähigkeit des hinterlegten Mikroorganismus auszustellen
i) dem Hinterleger unverzüglich nach einer Hinterlegung gemäss Regel 6 oder einer Weiterleitung gemäss Regel 5.1 ;
ii) dem Hinterleger auf seinen Antrag jederzeit nach der Hinterlegung oder Weiterleitung;
iii) jedem Amt für gewerbliches Eigentum, jeder sonstigen Behörde und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Ausnahme des Hinterlegers, an das oder an die Proben von dem hinterlegten Mikroorganismus in Übereinstimmung mit Regel 11 abgegeben wurden, auf dessen oder deren Antrag, gleichzeitig mit oder jederzeit nach einer derartigen Abgabe von Proben.
b)  Die Lebensfähigkeitsbescheinigung hat anzugeben, ob der Mikroorganismus weiter lebensfähig ist oder nicht; sie hat zu enthalten:
i) Namen und Anschrift der sie ausstellenden internationalen Hinterlegungsstelle;
ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
iii) den in Regel 7.3 Ziffer iii genannten Zeitpunkt oder, im Fall einer erneuten Hinterlegung oder einer Weiterleitung, den letzten der in Regel 7.4 Ziffer iii und 7.5 Ziffer iii genannten Zeitpunkte;
iv) die von der Hinterlegungsstelle zugeteilte Eingangsnummer;
v) den Zeitpunkt der Prüfung, auf die sie sich bezieht;
vi) Angaben über die Bedingungen, unter denen die Lebensfähigkeitsprüfung durchgeführt wurde, vorausgesetzt, dass diese Angaben von der Partei beantragt wurden, der die Lebensfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird, und dass die Ergebnisse der Prüfung negativ waren.
c)  In den Fällen des Buchstaben a Ziffern ii und iii hat sich die Lebensfähigkeitsbescheinigung auf die letzte Lebensfähigkeitsprüfung zu beziehen.
d)  Hinsichtlich Form, Sprachen und Unterschrift ist Regel 7.2 auf die Lebensfähigkeitsbescheinigung entsprechend anzuwenden.
e)  Im Fall des Buchstaben a Ziffer i oder wenn der Antrag von einem Amt für gewerbliches Eigentum gestellt wird, ist die Ausstellung der Lebensfähigkeitsbescheinigung gebührenfrei. Jede nach Regel 12.1 Buchstabe a Ziffer iii hinsichtlich sonstiger Lebensfähigkeitsbescheinigungen zu entrichtende Gebühr ist von der Partei zu erheben, welche die Bescheinigung beantragt; sie ist vor oder mit Einreichung des Antrags zu entrichten.

Regel 11 Abgabe von Proben

11.1    Abgabe von Proben an beteiligte Ämter für gewerbliches Eigentum
Jede internationale Hinterlegungsstelle hat an das Amt für gewerbliches Eigentum eines Vertragsstaats oder einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum auf Antrag des Amtes eine Probe von einem hinterlegten Mikroorganismus abzugeben, wenn dem Antrag eine Erklärung beigefügt ist,
i) dass eine Anmeldung, die auf die Hinterlegung des Mikroorganismus Bezug nimmt, bei diesem Amt zur Erteilung eines Patents eingereicht wurde und dass sich der Gegenstand der Anmeldung auf den Mikroorganismus oder seine Verwendung bezieht;
ii) dass eine derartige Anmeldung bei diesem Amt anhängig ist oder zur Erteilung eines Patents geführt hat,
iii) dass die Probe für Zwecke eines Patentverfahrens mit Wirkung in diesem Vertragsstaat oder in dieser Organisation oder ihren Mitgliedstaaten benötigt wird;
iv) dass diese Probe und alle beigefügten oder sich daraus ergebenden Angaben nur für Zwecke dieses Patentverfahrens verwendet werden.
11.2    Abgabe von Proben an den Hinterleger oder mit dessen Einwilligung
Jede internationale Hinterlegungsstelle hat eine Probe von einem hinterlegten Mikroorganismus abzugeben
i) an den Hinterleger auf dessen Antrag;
ii) an eine Behörde oder eine natürliche oder juristische Person (im folgenden als «berechtigte Partei» bezeichnet) auf deren Antrag, wenn dem Antrag eine Erklärung des Hinterlegers beigefügt ist, mit der in die beantragte Abgabe einer Probe eingewilligt wird.
11.3    Abgabe von Proben an Parteien, die einen Rechtsanspruch haben
a)  Jede internationale Hinterlegungsstelle hat an eine Behörde oder eine natürliche oder juristische Person (im folgenden als «bestätigte Partei» bezeichnet) auf deren Antrag eine Probe von einem hinterlegten Mikroorganismus abzugeben, vorausgesetzt, dass der Antrag auf einem Formblatt gestellt ist, dessen Inhalt von der Versammlung festgelegt wird, und dass auf diesem Formblatt ein Amt für gewerbliches Eigentum bestätigt,
i) dass eine Anmeldung, die auf die Hinterlegung des Mikroorganismus Bezug nimmt, bei diesem Amt zur Erteilung eines Patents eingereicht wurde und dass sich der Gegenstand der Anmeldung auf den Mikroorganismus oder seine Verwendung bezieht;
ii) dass ausser im Fall des zweiten Teils der Ziffer iii die Veröffentlichung für Zwecke des Patentverfahrens durch das Amt stattgefunden hat;
iii) entweder dass die bestätigte Partei nach dem für das Patentverfahren vor diesem Amt geltenden Recht einen Anspruch auf eine Probe des Mikroorganismus hat und, falls dieses Recht diesen Anspruch von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht, dass sich das Amt davon überzeugt hat, dass diese Bedingungen tatsächlich erfüllt sind, oder dass die bestätigte Partei ein Formblatt vor diesem Amt unterschrieben hat und dass infolge der Unterschrift auf dem Formblatt die Bedingungen für die Abgabe einer Probe an die bestätigte Partei nach dem für das Patentverfahren vor diesem Amt geltenden Recht als erfüllt anzusehen sind; steht der bestätigten Partei der genannte Anspruch nach diesem Recht vor der Veröffentlichung für Zwecke des Patentverfahrens durch das Amt zu und hat die Veröffentlichung noch nicht stattgefunden, so hat die Bestätigung dies ausdrücklich festzustellen sowie die anwendbare Bestimmung dieses Rechts einschliesslich einer etwaigen Gerichtsentscheidung in üblicher Weise anzugeben.
b)  Hinsichtlich der von einem Amt für gewerbliches Eigentum erteilten und ver-öffentlichten Patente kann dieses Amt von Zeit zu Zeit jeder internationalen Hinterlegungsstelle Listen der Eingangsnummern mitteilen, die von dieser Stelle den Hinterlegungen von Mikroorganismen zugeteilt wurden, auf die in den Patenten Bezug genommen ist. Die internationale Hinterlegungsstelle hat auf Antrag einer Behörde oder einer natürlichen oder juristischen Person (im folgenden als «antragstellende Partei» bezeichnet) an diese eine Probe von jedem Mikroorganismus abzugeben, dessen Eingangsnummer auf diese Weise mitgeteilt wurde. Hinsichtlich hinterlegter Mikroorganismen, deren Eingangsnummern auf diese Weise mitgeteilt wurden, ist dieses Amt nicht verpflichtet, die in Regel 11.3 Buchstabe a genannte Bestätigung zu erteilen.
11.4    Gemeinsame Regeln
a)⁴  Jeder Antrag, jede Erklärung, jede Bestätigung und jede Mitteilung nach den Regeln 11.1, 11.2 und 11.3 sind:
i) in englischer, französischer, arabischer, chinesischer, russischer oder spanischer Sprache abzufassen, wenn sie an eine internationale Hinterlegungsstelle gerichtet sind, deren Amtssprache Englisch, Französisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch ist bzw. zu deren Amtssprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch gehört, mit der Massgabe, dass sie, wenn sie in Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch abgefasst sein müssen, stattdessen in Englisch oder Französisch eingereicht werden können und dass das Internationale Büro, wenn sie so eingereicht werden, auf Antrag der in den erwähnten Regeln genannten beteiligten Partei oder der internationalen Hinterlegungsstelle unverzüglich und gebührenfrei eine beglaubigte Übersetzung in die arabische, chinesische, spanische oder russische Sprache anzufertigen hat;
ii) in allen anderen Fällen in englischer oder französischer Sprache abzufassen mit der Massgabe, dass sie stattdessen in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der internationalen Hinterlegungsstelle abgefasst werden können.
b)⁵  Unbeschadet des Buchstaben a kann der in Regel 11. 1 genannte Antrag in arabischer, chinesischer, spanischer oder russischer Sprache abgefasst werden, wenn er von einem Amt für gewerbliches Eigentum gestellt wird, dessen Amtssprache Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch ist; das Internationale Büro hat auf Antrag dieses Amtes oder der internationalen Hinterlegungsstelle, bei der der Antrag eingegangen ist, unverzüglich und gebührenfrei eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder französische Sprache anzufertigen.
c)  Jeder Antrag, jede Erklärung, jede Bestätigung oder jede Mitteilung nach den Regeln 11.1, 11.2 und 11.3 bedarf der Schriftform und ist mit einer Unterschrift und dem Datum zu versehen.
d)  Jeder Antrag, jede Erklärung oder jede Bestätigung nach den Regeln 11.1, 11.2 und 11.3 Buchstabe a muss folgende Angaben enthalten:
i) Namen und Anschrift des Amtes für gewerbliches Eigentum, das den Antrag stellt, bzw. der berechtigten oder bestätigten Partei;
ii) die der Hinterlegung zugeteilte Eingangsnummer,
iii) im Fall der Regel 11. 1 das Datum und die Nummer der Anmeldung oder des Patents, die sich auf die Hinterlegung beziehen;
iv) im Fall der Regel 11.3 Buchstabe a die Angaben nach Ziffer iii sowie Namen und Anschrift des Amtes für gewerbliches Eigentum, das die Bestätigung nach der genannten Regel erteilt hat.
e)  Jeder Antrag nach Regel 11.3 Buchstabe b hat folgende Angaben zu enthalten:
i) Namen und Anschrift der antragstellenden Partei;
ii) die der Hinterlegung zugeteilte Eingangsnummer.
f)  Der Behälter, in dem sich die abgegebene Probe befindet, ist von der internationalen Hinterlegungsstelle mit der der Hinterlegung zugeteilten Eingangsnummer zu kennzeichnen; ihm ist eine Abschrift der Empfangsbestätigung nach Regel 7, ein Hinweis auf die Eigenschaften des Mikroorganismus, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen oder darstellen können, und auf Antrag ein Hinweis auf die von der internationalen Hinterlegungsstelle angewandten Bedingungen für die Züchtung und Aufbewahrung des Mikroorganismus beizufügen.
g)  Die internationale Hinterlegungsstelle, die eine Probe an eine beteiligte Partei, die nicht der Hinterleger ist, abgegeben hat, teilt dem Hinterleger unverzüglich schriftlich diesen Umstand sowie das Datum mit, an dem diese Probe abgegeben wurde, sowie den Namen und die Anschrift des Amtes für gewerbliches Eigentum oder der berechtigten, bestätigten oder antragstellenden Partei, an das oder die die Probe abgegeben wurde. Dieser Mitteilung ist eine Abschrift des entsprechenden Antrags, der nach Regel 11. 1 oder 11.2 Ziffer ii in Verbindung mit diesem Antrag eingereichten Erklärungen und der sonstigen mit der Unterschrift der antragstellenden Partei nach Regel 11.3 versehenen Formblätter oder Anträge beizufügen.
h)  Die Abgabe von Proben nach Regel 11.1 ist gebührenfrei. Erfolgt die Abgabe von Proben nach Regel 11.2 oder 11.3, so ist eine Gebühr nach Regel 12.1 Buchstabe a Ziffer iv je nach Sachlage vom Hinterleger oder von der berechtigten, der bestätigten oder der antragstellenden Partei zu erheben; sie ist vor oder bei Antragstellung zu entrichten.
11.5    Änderung der Regeln 11.1 und 11.3 bei Anwendung auf internationale            Anmeldungen
Ist eine Anmeldung als internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens eingereicht worden, so gilt die Bezugnahme auf die Einreichung der Anmeldung bei dem Amt für gewerbliches Eigentum in Regel 11. 1 Ziffer i und Regel 11.3 Buchstabe a Ziffer i als Bezugnahme auf die in der internationalen Anmeldung vorgenommene Bestimmung des Vertragsstaats, für den das Amt für gewerbliches Eigentum «Bestimmungsamt» im Sinne des genannten Vertrags ist, und ist die nach Regel 11.3 Buchstabe a Ziffer ii erforderliche Bestätigung der Veröffentlichung nach Wahl des Amts für gewerbliches Eigentum entweder eine Bestätigung der internationalen Veröffentlichung nach dem genannten Vertrag oder die Bestätigung einer Veröffentlichung durch das Amt für gewerbliches Eigentum.
⁴ Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Verbands von Budapest vom 22. Juli 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2023 77 ).
⁵ Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Verbands von Budapest vom 22. Juli 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2023 77 ).

Regel 12 Gebühren

12.1    Arten und Sätze
a)  Jede internationale Hinterlegungsstelle kann für das Verfahren nach dem Vertrag und dieser Ausführungsordnung eine Gebühr erheben
i) für die Aufbewahrung;
ii) für die Bestätigung nach Regel 8.2;
iii) vorbehaltlich der Regel 10.2 Buchstabe e erster Satz für die Erteilung von Lebensfähigkeitsbescheinigungen;
iv) vorbehaltlich der Regel 11.4 Buchstabe h erster Satz für die Abgabe von Proben;
v) für die Mitteilung von Angaben nach Regel 7.6.
b)  Die Aufbewahrungsgebühr gilt für die Gesamtdauer der Aufbewahrung des Mikroorganismus nach Regel 9.1.
c)  Die Gebührensätze dürfen sich nicht nach der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz oder Wohnsitz des Hinterlegers oder nach der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz oder Wohnsitz der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, welche die Erteilung einer Lebensfähigkeitsbescheinigung oder die Abgabe von Proben beantragt, unterscheiden.
12.2    Änderung der Sätze
a)  Jede Änderung der Sätze der durch eine internationale Hinterlegungsstelle erhobenen Gebühren ist dem Generaldirektor durch den Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum mitzuteilen, der oder die die Erklärung nach Artikel 7 Absatz 1 für diese Stelle abgegeben hat. Die Mitteilung kann vorbehaltlich des Buchstaben c eine Angabe des Zeitpunkts enthalten, von dem an die neuen Gebühren gelten werden.
b)  Der Generaldirektor hat allen Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum jede nach Buchstabe a eingegangene Mitteilung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Buchstabe c unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Generaldirektors und die bei ihm eingegangene Mitteilung sind unverzüglich vom Internationalen Büro zu veröffentlichen.
c)  Neue Gebühren gelten von dem nach Buchstabe a angegebenen Zeitpunkt an; betrifft jedoch die Änderung eine Erhöhung der Gebühr oder ist kein Zeitpunkt angegeben, so gelten die neuen Gebühren vom dreissigsten Tag nach der Veröffentlichung der Änderung durch das Internationale Büro an.

Regel 12 bis Berechnung der Fristen

12bis.1    In Jahren bestimmte Fristen
Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, in den das massgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat der für den Ablauf der Frist massgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
12bis.2    In Monaten bestimmte Fristen
Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das massgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat der für den Ablauf der Frist massgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
12bis.3    In Tagen bestimmte Fristen
Ist als Frist eine Anzahl von Tagen bestimmt, wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet am letzten Tag der in Betracht kommenden Anzahl von Tagen.

Regel 13 ⁶ Veröffentlichung durch das Internationale Büro

⁶ Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Verbands von Budapest vom 1. Okt. 2002, in Kraft seit 2. Okt. 2010 ( AS 2004 1297 ).
13.1    Form der Veröffentlichung
Jede Veröffentlichung durch das Internationale Büro nach dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung erfolgt auf Papier oder in elektronischer Form.
13.2    Inhalt
a)    Mindestens einmal jährlich, vorzugsweise im ersten Trimester des Jahres, wird eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste der internationalen Hinterlegungsstellen mit Angaben über die Arten von Mikroorganismen, die bei jeder derartigen Stelle hinterlegt werden können, sowie über die von ihr erhobenen Gebühren veröffentlicht.
b)    Vollständige Angaben über alle folgenden Tatsachen sind einmal zu veröffent lichen, und zwar unverzüglich nach dem Eintritt dieser Tatsache:
i) jeder Erwerb, jede Beendigung oder jede Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle und die in Verbindung mit dieser Beendigung oder Einschränkung ergriffenen Massnahmen;
ii) jede Erweiterung nach Regel 3.3;
iii) jede Einstellung der Tätigkeit einer internationalen Hinterlegungsstelle, jede Weigerung, bestimmte Arten von Mikroorganismen anzunehmen, und die in Verbindung mit einer derartigen Einstellung oder Weigerung ergriffenen Massnahmen;
iv) jede Änderung der von einer internationalen Hinterlegungsstelle erhobenen Gebühren;
v) alle nach Regel 6.3 Buchstabe b mitgeteilten Erfordernisse und deren Änderungen.

Regel 14 Kosten der Delegationen

14.1    Deckung der Kosten
Die Kosten jeder Delegation, die an einer Tagung der Versammlung und an Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder sonstigen Sitzungen teilnimmt, die sich mit Angelegenheiten des Verbands befassen, werden von dem Staat oder der Organisation getragen, der oder die die Delegation entsandt hat.

Regel 15 Fehlen des Quorums in der Versammlung

15.1    Schriftliche Abstimmung
a)  In dem in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Fall übermittelt der Generaldirektor die Beschlüsse der Versammlung (sofern sie nicht das Verfahren der Versammlung selbst betreffen) den Vertragsstaaten, die bei der Beschlussfassung nicht vertreten waren, und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben.
b)  Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Zahl der Vertragsstaaten, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, die Zahl von Vertragsstaaten, die zur Erreichung des Quorums bei der Beschlussfassung fehlte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Stimmenmehrheit noch vorhanden ist.

Geltungsbereich der Ausführungsordnung ⁷

⁷ Siehe Geltungsbereich des Budapester Vertrages ( SR 0.232.145.1 ).
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