Reglement über den Finanzhaushalt der römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Z... (182.63)
CH - ZH

Reglement über den Finanzhaushalt der römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG)

1 Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63 Reglement über den Finanzhaushalt der römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden) (vom 29. Juni 2017)
1 ,
2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt den Finanzhaushalt der römisch- katholischen Kirchgemeinden.
2 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für Zweckver bände, soweit sie mit deren Be sonderheiten vereinbar sind.
3 Der Synodalrat erlässt zum Fina nzhaushalt der römisch-katho lischen Kirchgemeinden ei n verbindliches Handbuch.
Geltungsbereich

§ 2.

Der Geltungsbereich des Finanzreglements der Kirchgemein den umfasst den Finanzhaushalt a ller römisch-katholischen Kirchge meinden. Davon ausgenommen si nd Vermögen und Verpflichtungen sowie Aufwendungen, Erträge, Au sgaben und Einnahmen der kirch lichen Stiftungen.
Begriffs
-
definitionen

§ 3.

Im Sinne dieses Reglements bedeuten:
1. Ausgabe: Als Ausgabe gilt di e Bindung von Fina nzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2. Einmalige Ausgabe: Eine einmalige Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.
3. Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Teilbetr effnis bekannt ist, di e Dauer der Verpflich tung jedoch ungewiss.
4. Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere: a. der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffentlichen Zweck, b. die Vergabe von Darlehen, der Er werb von Beteiligungen oder die Einräumung von Baurec hten, wenn sie einem öffentlichen Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen,
2
182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden c. Bürgschaften, Garantieverpflic htungen und andere Eventualver
- pflichtungen, d. Einnahmeverzichte. Veröffent lichung von Jahresrechnung und Budget

§ 4.

Die Kirchenpflege ve röffentlicht die Jahresrechnung und das Budget.
2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts Grundsätze der Haushalts führung

§ 5.

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgew ichts, der Wirtschaft
- lichkeit, des Verursac herprinzips und des Verbots der Zweckbindung von Kirchensteuern.
2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gliederung des Haushalts

§ 6.

1 Das Budget und die Jahresre chnung werden nach Aufgaben gegliedert (funktionale Gliederung ) sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentli chen Haushalte dargestellt.
2 Die Kirchgemeinde kann zusätzlich eine Gl iederung nach Orga
- nisationseinheiten vorsehen (i nstitutionelle Gliederung).
3 Die Kirchgemeinden ve rwenden den vom Sy nodalrat festgeleg
- ten Kontenrahmen und die festge legte funktionale Gliederung. Einheit des Haushalts

§ 7.

1 Die Rechnung wird über den ge samten Haushalt der Kirch
- gemeinde als Einheit ge führt. Sie besteht aus: a. der Hauptrechnung einschlie sslich Spezialfinanzierungen, b. den Sonderrechnungen.
2 Die Einnahmen der Kirc hgemeinde fliessen in den allgemeinen Kirchgemeindehaushalt. Davon aus genommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ei ner Spezialfinanz ierung zuzuwei
- sen oder als Sonderrechnu ng zu verwalten sind. Spezial finanzierungen

§ 8.

1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlag e zweckgebunden sind.
2 Sie sind zulässig für: a. Eigenwirtschaftsbetriebe, b. Liegenschaftenfonds, c. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben. a. im Allgemeinen
3 Finanzreglement der Kirchgemeinden
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b. Eigenwirt
-
schaftsbetriebe,
Zuständigkeiten

§ 9.

1 Die Kirchgemeinden können Verw altungsbereich e als Eigen wirtschaftsbetriebe einrichten, sofe rn dies in der Kirchgemeindeordnung vorgesehen ist.
2 Der Synodalrat prüft, ob die Vora ussetzungen für deren Einrich tung und Betrieb vorliegen.
c. Eigenwirt
-
schaftsbetriebe

§ 10.

1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die nach dem Grundsatz der Eigenwirts chaftlichkeit geführt werden.
2 Die Betriebsrechnung von Eigenw irtschaftsbetrie ben umfasst die gesamten Kosten für deren Aufgab enerfüllung, insbesondere Verzin sungen und Abschreibungen.
3 Betriebsgewinne und Be triebsverluste werd en auf Spezialfinan zierungskonten vorgetragen. Ihr Best and bemisst sich nach den Erfor dernissen einer verursacherger echten Betriebsfinanzierung.
4 Einlagen aus Steuermitteln der Ki rchgemeinde in Eigenwirtschafts betriebe sind ni cht zulässig.
5 Die Regelung zum Bilanz fehlbetrag gemäss §
16 gilt sinngemäss.
d. Liegenschaf
-
tenfonds

§ 11.

1 Die Kirchgemeinden können für Wohn- und Gewerbe liegenschaften des Finanz vermögens, die durch Dritte genutzt werden, Liegenschaftenfonds bilden. Dies e sind zweckgebundenes Eigenkapi tal.
2 Liegenschaftenfonds erfordern ei ne Regelung in einem Kirch gemeindeerlass.
3 Die Äufnung erfolgt ausschliesslic h aus Einnahmen aus den Wohn- und Gewerbelie genschaften.
4 Die Fondsmittel werden für we rterhaltende Erneuerungen und den Unterhalt verwendet.
5 Fondsentnahmen werden im glei chen Beschluss bewilligt, mit dem die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt er folgt.
e. Vorfinanzie
-
rungen von
Investitionen

§ 12.

1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Investitionspla nung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Netto investitionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Kirchgemeindevers ammlung beschlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nut zungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut zungsdauer des Invest itionsgutes aufgelöst.
4
182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
5 Wird von einem Investitionsvorh aben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, si nd die bereits geäufneten Mittel auf
- zulösen. Sonder rechnungen

§ 13.

1 Sonderrechnungen werden geführ t zur Verwaltung von Mit
- teln a. im Interesse Dritter, b. aus Schenkungen und letztwillig en Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mi ttel geringfügig, kann die Kirchenpflege auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verp flichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag de r verwalteten Mittel.
4 Sonderrechnungen werden im Anha ng zur Jahresrechnung dar
- gestellt. Sie werden mit de r Jahresrechnung genehmigt. Unterhalts pflicht

§ 14.

Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Sub
- stanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.
3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts A. Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des Budgets

§ 15.

1 Der Kirchgemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so fest
- gesetzt, dass die Erfolg srechnung des Budgets jähr lich ausgeg lichen ist.
2 Ein Aufwandüberschuss darf budgetiert werden, sofern zweck
- freies Eigenkapital vorhanden ist.
3 Der Aufwandüberschuss darf maxi mal 20% des zweckfreien Eigen
- kapitals betragen. Bilanz

§ 16.

1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen
- kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge
- wiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert lä ngstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten we rden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren ke in Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge
- stellt.
5 Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63 B. Investitionsplan
Investitionsplan

§ 17.

1 Der Investitionsplan dient de Investitionen und enthält die Investitionsprojekte.
2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre fest gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
3 Die Kirchenpflege beschliesst den Investitionsplan und bringt ihn der Kirchgemeindeversammlung gleich zeitig mit der B udgetvorlage zur Kenntnis. C. Budget
Zweck

§ 18.

Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das nächste Rechnungsjahr fest.
Grundsätze

§ 19.

Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich keit, der qualitativen, quantitative n und zeitlichen Bindung, der Voll ständigkeit, der Vergleichbark eit und der Bruttodarstellung.
Inhalt

§ 20.

1 Das Budget enthält die Erfo lgsrechnung und die Investi tionsrechnung.
2 Das Budget zeigt eine n Vergleich mit dem B udget des Vorjahres und mit der letzte n Jahresrechnung.
3 Die Kirchgemeinden verwenden de n vom Synodalrat vorgegebe nen Musterformularsatz zum Budget.
4 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der St immberechtigten noch aussteht, werden die Budget kredite mit einem Sperrvermerk auf genommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung re chtskräftig ist.
Verfahren

§ 21.

1 Die Kirchenpflege erstellt die Budg etvorlage und begrün det insbesondere wesentliche Verä nderungen zum Budget des Vorjah res.
2 Die Kirchgemeindeversammlung be schliesst das Budget. In der gleichen Versammlung wird der Steuerfuss beschlossen.
3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos sen. Liegen keine rechtskräftigen Be schlüsse vor, ist die Kirchenpflege ermächtigt, die für die ordentlich e und wirtschaftliche Verwaltungs tätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
a. Kirch-
gemeinden
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182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden b. Zweck verbände

§ 22.

Das Budget wird beschlossen von a. der Delegiertenversa mmlung, sofern der Zw eckverband über die
- ses Organ verfügt, b. den Kirchenpflegen der Verbands gemeinden in den übrigen Fäl
- len. Budgetloser Zustand

§ 23.

Der Synodalrat kann das Budget und den Kirchgemeinde
- steuerfuss festlegen, wenn eine Kirchgemeinde dies e bis Ende März nicht festgesetzt hat.
4. Abschnitt: Ausgaben A. Allgemeines Gebundene und neue Ausgaben

§ 24.

1 Ausgaben gelten als gebun den, wenn die Kirchgemeinde durch einen Rechtssatz, durch eine n Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zu
- ständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtl ich kein erheblicher Entscheidungs
- spielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebunde
- nen Anteil ist zulässig. Bewilligung neuer Ausgaben

§ 25.

1 Neue Ausgaben setzen eine n Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.
2 Die Kirchgemeindeor dnung regelt, ob und in welchem Umfang der Kirchenpflege die Be fugnis eingeräumt wird, im laufenden Rech
- nungsjahr neue Ausgaben zu bewi lligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die Kirchgem eindeordnung legt eine n jährlichen Gesamt
- betrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest. Bewilligung gebundener Ausgaben

§ 26.

Gebundene Ausgaben setzen ei nen Beschluss der Kirchen
- pflege und, soweit die Ausgabe vo raussehbar ist, einen Budgetkredit voraus. B. Verpflichtungskredit Verpflichtungs kredit

§ 27.

Der Verpflichtungskre dit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu eine m bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. a. Begriff und Formen
7 Finanzreglement der Kirchgemeinden
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b. Inhalt

§ 28.

1 Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere a. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, b. Landerwerb, c. Baukosten, einschliesslic h Kosten für Provisorien, d. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen, e. wesentliche Eigenleist ungen der Kirchgemeinde, f. Steuern und Abgaben.
2 Die Erläuterungen zur Kreditbewi lligung weisen die Folgekosten und -erträge aus.
3 Die Kirchgemeinden legen fest, ab welchem Betrag die Eigenleis tungen als wesentlich gelten.
c. Zuständigkeit

§ 29.

Die Kirchgemeindeordnung be stimmt anhand von Betrags grenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskre diten.
Zusatzkredit

§ 30.

1 Reicht ein Verpflichtungskredi t nicht aus, ist ein Zusatz kredit einzuholen.
2 Bei einer wesentlichen Zweckände rung ist ein neuer Verpflich tungskredit einzuholen.
b. Zuständigkeit

§ 31.

1 Die Zuständigkeit für die Be willigung von Zusatzkrediten richtet sich nach der Zuständigkei tsordnung für Verpflichtungskredite.
2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit je nes Organs, das de n Verpflichtungs kredit beschloss, richtet sich di e Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.
Bemessung

§ 32.

1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusamme nhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Ve rpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann al s Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen ode r wenn er unter dem Vorbehalt be stimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Verfall und
Aufhebung

§ 33.

1 Ein Verpflichtungskredit verf ällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
2 Wird ein Verpflichtungskredit nicht innert fünf Jahren bean sprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskre dit bewilligt hat, über die Aufhebung.
a. Anwendungs-
bereich
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182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden Kontrolle und Abrechnung

§ 34.

1 Die Kirchenpflege führt eine Ve rpflichtungskreditkontrolle.
2 Bei Verpflichtungskrediten, di e von den Stimmberechtigten be
- willigt wurden, erstellt die Kirc henpflege nach Vollendung des Vor
- habens eine Abrechnung.
3 Die Abrechnung bedarf der Genehmigung der Kirchgemeinde
- versammlung. Kredit rückstellung bei Investitionen

§ 35.

1 Sind bei Investitionen ledigl ich noch kleinere Abschluss
- arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres
- rechnung aufgenommen werden.
2 Die Rückstellung wird innerhal b von fünf Jahren aufgelöst. C. Budgetkredit Begriff

§ 36.

Der Budgetkredit ermächtigt die Kirchenpflege, die Jahres
- rechnung für den bezeichneten Zwec k bis zum festgelegten Betrag zu belasten. Verfahren

§ 37.

Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets vom Budgetorgan bewilligt. Nachtragskredit

§ 38.

1 Reicht ein Budgetkredit nich t aus, ist vom Budgetorgan ein Nachtragskre dit einzuholen.
2 Auf die Einholung eines Nachtrag skredits kann verzichtet wer
- den, wenn a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den Verpflichtungskredit gedeckt ist oder b. die Kirchenpflege gemäss §
25 Abs.
2 über die Befugnis verfügt, Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewilligen. Kredit überschreitung

§ 39.

1 Die Kirchgemeindeversamml ung genehmigt Kreditüber
- schreitungen zusammen mit der Jahr esrechnung.
2 Die Kirchenpflege begründet wesent liche Kreditüberschreitungen.
5. Abschnitt: Rechnungsleg ung und Berichterstattung A. Allgemeines Zweck

§ 40.

Die Rechnungslegung soll di e Vermögens-, Finanz- und Er
- tragslage den tatsächlichen Verhäl tnissen entsprechend darstellen.
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Grundsätze

§ 41.

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichke it, der Zuverlässigkeit, der Ver gleichbarkeit, der Fortführung, de r Stetigkeit, der Periodenabgren zung und der Bruttodarstellung. B. Jahresrechnung
Zweck und
Inhalt

§ 42.

1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Kirch gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
2 Sie enthält insbesondere: a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. die Investitionsrechnung, d. die Geldflussrechnung, e. den Anhang.
3 Die Kirchgemeinden können auf den Ausweis einer Geldfluss rechnung verzichten.
4 Die Kirchgemeinden verwenden de n vom Synodalrat vorgegebe nen Musterformularsatz zur Jahresrechnung.
Bilanz

§ 43.

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdk apital und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegl iedert in Finanz- und Verwal tungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen umfasst je ne Vermögenswer te, die ohne Be einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.
b. Eigenkapital
im Besonderen

§ 44.

1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital.
2 Das zweckgebundene Ei genkapital umfasst: a. die Verpflichtungen und Vorschüs se gegenüber Spezialfinanzierun gen der Eige nwirtschaftsbetriebe, b. die Liegenschaftenfonds, c. die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bi lanzüberschuss.
a. im
Allgemeinen
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182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden Erfolgs rechnung

§ 45.

1 Die Erfolgsrechnung enthäl t den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwan d- und Ertragsarten umfasst insbesondere: a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b. das Finanzergebnis, c. das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das ausserordentliche Ergebnis um fasst die Einlagen in Vorfinan
- zierungen und deren Auflösung. Investitions rechnung

§ 46.

1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech
- nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver
- waltungsvermögen bilanziert werden.
2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus
- gaben und Einnahmen für Sachan lagen des Fina nzvermögens. Geldfluss rechnung

§ 47.

1 Die Geldflussrechnu ng informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist na ch betrieblicher Tätigkeit, Inves
- titions- und Finanzierung stätigkeit unterteilt.
2 Die Geldmittel im Sinne der Geld flussrechnung umfassen die flüs
- sigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei Mo
- nate. Anhang

§ 48.

Der Anhang a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen, b. fasst die Rechnungsleg ungsgrundsätze einsch liesslich der wesent
- lichen Bilanzierungs- und Be wertungsgrundsätze zusammen, c. bezeichnet die von der Jahresre chnung erfassten Organisationsein
- heiten, d. enthält weitere Angaben zur Beur teilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Verfahren

§ 49.

1 Die Kirchenpflege erstel lt die Jahresrechnung.
2 Sie wird von der Kirchgemeind eversammlung innerh alb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahre s genehmigt.
3 Die Kirchenpflege reicht der Aufs ichtsbehörde die Jahresrechnung, die Beschlüsse der Rechnungsprü fungskommission und der Kirchge
- meindeversammlung ein. a. Kirch- gemeinden
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b. Zweck
-
verbände

§ 50.

Die Jahresrechnung wird genehmigt von a. der Delegiertenversa mmlung, sofern der Zw eckverband über die ses Organ verfügt, b. den Gemeindevorständen der Ve rbandsgemeinden in den übrigen Fällen. C. Bilanzierung und Vermögensübertragung
Bilanzierung

§ 51.

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftl ichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltung svermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftl ichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben vorgesehen ist, ihr Wert verlässl ich ermittelt werden kann und sie über der Aktivierungsgrenze liegen.
3 Verpflichtungen werden bilanzie rt, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahr scheinlich zu einem Mittelabfluss f ühren wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Zuordnung von
Liegenschaften

§ 52.

1 Liegenschaften, die ausschliessli ch oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
2 Liegenschaften, die im untergeo rdneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Auf gaben dienen, können anteilmässig dem Finanz- und Verwaltungsvermö gen zugeordnet werden. Andern falls werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
Aktivierungs
-
grenze für
Vermögens
-
werte des
Verwaltungs
-
vermögens

§ 53.

1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal tungsvermögens wird von der Kirchenpflege festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50 000.
2 Ausgaben für Investitionen ins Ve rwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übers teigen, werden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Pr ojekts oder Beschaf fungsgeschäfts.
3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Er folgsrechnung belastet.
4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund stücke, Investitionsbeit räge, Darlehen und Bete iligungen in der Inves titionsrechnung des Verwal tungsvermögens erfasst.
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182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden Rückstellungen

§ 54.

1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn a. die Verpflichtung ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanz
- stichtag hat, b. der Mittelabfluss wahrscheinlich ist, c. die Höhe der Verpflichtung zuve rlässig geschätzt werden kann und d. der Gesamtbetrag die Wesent lichkeitsgrenze übersteigt.
2 Rückstellungen für personalrech tliche Ansprüche werden unge
- achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.
3 Die Wesentlichkeitsgrenze ents pricht der Aktivierungsgrenze.
4 Die Bildung, Verwendung und Aufl ösung von Rückstellungen wer
- den über die Aufwand- und Ausgab enkonten verbucht. Die Vorgänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert. Bewertung des Finanz vermögens

§ 55.

1 Das Finanzve rmögen wird gemäss §
56 zu Verkehrswerten bilanziert.
2 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in einer Amtsperiode mindeste ns einmal neu bewertet.
3 Eine Neubewertung erfolgt un mittelbar nach Wertänderungen insbesondere wegen a. Investitionen in das Grundeigentum, b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung, d. Überführung von Verwalt ungs- ins Finanzvermögen, e. Feststellung von Altlasten.
4 Wertänderungen werden in de r Erfolgsrechnung verbucht.
5 Wird eine neue Anlage am Jahr esende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs
- beginn. b. im Besonderen

§ 56.

Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be
- wertet: a. flüssige Mittel zu Nominalwerten, b. Forderungen zu Nominalwerten, c. Geldmarkt- und Festgeldan lagen zu Nominalwerten, d. Darlehens- und Hypothekarfor derungen zu Nominalwerten, e. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert, f. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert, g. Fremdwährungen zum Kurswert, h. aktive Rechnung sabgrenzungen zu Nominalwerten, a. im Allgemeinen
13 Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63 i. Vorräte und angefangene Arbeit en zum Anschaffungswert bezie hungsweise zu Herstell ungskosten oder zum Marktwert, wenn die ser darunter liegt, j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs dauer, k. Grundstücke zum Verkehrswert, l. mit Baurechten belastete Grunds tücke anhand des Baurechtszinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss, m. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertragsw ert, geteilt durch vier, n. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entspre chend der Formel für Gebäude, o. grundbuchamtlich nicht ausges chiedene Grundeigentumsanteile zum kapitalisiert en Ertragswert.
Bewertung des
Verwaltungs
-
vermögens

§ 57.

1 Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert abzüglich erhaltener Beiträge bila nziert (Aktivierung der Nettoinves titionen).
2 Wird eine neue Anlage am Jahr esende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs beginn.
Bewertung des
Fremdkapitals

§ 58.

Das Fremdkapital wird zu m Nominalwert bewertet.
Abschreibungen
und Wertberich
-
tigungen des
Verwaltungs
-
vermögens

§ 59.

1 Das Verwaltungsver mögen, das durch Nutzung entwertet wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über die festgelegte Nutzungsdauer linea r abgeschrieben. In begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr der Nutzung kann eine Jahresab schreibung vorgenommen werden.
3 Grundstücke, Darlehen und Bete iligungen des Verwaltungsver mögens werden nicht abgeschriebe n. Bei Bedarf findet eine Wert berichtigung statt.
4 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einla gen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen kapital werden als Investitionsbe iträge aktiviert und über eine Nut zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertmin derungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminde rung eingetreten, wird deren bilanz ierter Wert ausserplanmässig abge schrieben oder im Wert berichtigt.
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182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig. Vermögens übertragung und Vermögens veräusserung

§ 60.

1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz
- vermögen und Verwal tungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt we rden, wenn ein überwiegendes öffent
- liches Interesse vorliegt. D. Geschäftsbericht Geschäfts bericht

§ 61.

Die Kirchenpflege kann mit dem Geschäftsbericht Rechen
- schaft über die wichtigsten Entw icklungen und Geschäfte des vergan
- genen Jahres ablegen. Er wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht. E. Rechnungsführung Grundsätze der Buchführung

§ 62.

1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach
- prüfbarkeit.
2 Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der Bücher und der Erfassung der Bu chungsbelege die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.
3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.
4 Die Belege werden chronologisch abgelegt. Informations träger

§ 63.

1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu
- chungsbelegen und Gesc häftskorrespondenz si nd unveränderbare In
- formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten
- träger.
2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch
- barkeit und Echtheit der gespeich erten Informationen gewährleis
- ten, b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist. und Daten übertragung

§ 64.

1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un
- verfälschbarkeit und Le sbarkeit geprüft. a. Zulässigkeit
15 Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
2 Die Daten können in andere Form ate oder auf andere Informa tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass a. die Vollständigkeit und die Rich tigkeit der Informationen gewähr leistet bleiben und b. die Verfügbarkeit und die Lesbar keit den gesetzlichen Anforde rungen weiterhin genügen.
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen wird pr otokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit den Informationen aufbewahrt.
Anlagen
-
buchhaltung

§ 65.

1 Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwal tungsvermögen, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere a. den Anschaffungswert, b. die erhaltenen Beiträge, c. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen, d. die Wertberichtigungen und au sserplanmäss igen Abschreibungen, e. den Restbuchwert, f. die Zu- und Abgänge, g. die Umgliederungen, h. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.
3 Die Anlagen werden gemäss de n Sachgruppen in der Bilanz ge gliedert.
Interne
Verrechnungen

§ 66.

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun gen zwischen Verwaltungsbereichen.
2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertrags bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.
Interne Zinsen

§ 67.

1 Verzinst werden a. die Verpflichtungen der Kirc hgemeinde gegenüber Sonderrechnun gen, b. die Guthaben und Verpflichtung en der Kirchgem einde gegenüber Spezial- und Vorfinanzierungen der Eigenwirtsch aftsbetriebe, c. die Liegenschaften des Finanzvermögens, d. das Verwaltungsver mögen der Eigenwir tschaftsbetriebe.
2 Die Kirchenpflege legt eine marktübliche inte rne Verzinsung fest.
3 Die Einzelheiten der internen Ve rzinsung werden im Budget und in der Jahresrech nung offengelegt.
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182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden Inventarführung

§ 68.

1 Die Kirchgemeinden erstellen jährlich Wert- und Sach
- inventare. Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht bilanzierten Anlagen , Vorräte und Lagerbestände.
2 Die Inventare werden einmal pro Amtsperiode auf das Vorhan
- densein der aufgeführte n Bestände geprüft. Aufbewahrung

§ 69.

1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: a. 50 Jahre für Budget, Jahr esrechnung und Geschäftsbericht, b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar, c. 10 Jahre für Buchungsbelege.
2 Die Dokumente können elektr onisch aufbewahrt werden. F. Finanzkennzahlen Finanz kennzahlen

§ 70.

1 Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende Finanzkennzahlen veröffentlicht: a. Selbstfinanzierungsgrad, b. Zinsbelastungsanteil, c. Nettoverschuldungsquotient, d. Nettoschuld I pro Ki rchgemeindemitglied.
2 Der Synodalrat legt die Bere chnung der Kennzahlen im Hand
- buch fest.
6. Abschnitt: Fristen Prüfungsfristen der Rechnungs prüfungs- kommission

§ 71.

Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unter
- breiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Ist das Geschäft an der Kirchgemeindeversamml ung zu behandeln, stellt sie ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege zu. Wird über da s Geschäft eine Urnenabstimmung durchgeführt, beträgt die Frist 40 Tage. Budget

§ 72.

1 Für die Erstellung des Budgets gelten folgende Fristen: a. Verabschiedung des Entwurfs durch die Kirchenpflege und Zustel
- lung an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprü
- fungskommission bis 31. Oktober, b. Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskom
-
17 Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63 c. Festsetzung des Budgets und de s Steuerfusses durch die Kirch gemeindeversammlung bis 31. Dezember.
2 Die Aufsichtsbehörde kann di e Frist notfalls erstrecken.
Jahresrechnung

§ 73.

1 Für die Erstellung der Jahre srechnung gelten folgende Fris ten: a. Übergabe an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Kirchen pflege bis
28. Februar, b. Verabschiedung durch die Kirchenpflege und Zustellung an die Präsidentin bzw. den Präsidente n der Rechnungsprüfungskommis sion bis 31. März, c. Prüfung und Antragstellung dur ch die Rechnungsprüfungskom mission bis 15. Mai, d. Verabschiedung durch die Ki rchgemeindeversammlung und Über weisung an die Aufsicht sbehörde bis 30. Juni.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen in Ausnahmefällen er strecken.
Zentralkassen
-
beiträge
und Finanz
-
ausgleichs
-
leistungen

§ 74.

6 Die Frist zur Einreichung de r Jahresrechnung und der Steuerdaten richtet sich nach §
6 der Finanzordnung über den Finanz haushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körper schaft des Kantons Zürich
3 .
7. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung A. Allgemeines
Finanz
-
technische
Prüfung

§ 75.

Die Kirchgemeinden legen den Fi nanzhaushalt einer externen Prüfstelle zur finanztechnischen Pr üfung vor, falls kein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss §
61 Abs.
1 und 4 des Reglements der Römisch-katholischen Körperschaft des Kan tons Zürich über die Kirchgem einden (Kirchgemeindereglement)
4 er füllt.
Inhalt und
Gegenstand
der finanztech
-
nischen Prüfung

§ 76.

1 Die mit der finanztechnische n Prüfung beauftragte externe Prüfstelle oder die Rechnungsprüf ungskommission prüft, ob die Buch führung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der betreffend en Kirchgemeinde entsprechen.
2 Gegenstand der Prüfung bilden in sbesondere die Jahresrechnung, die Buchführung ausgewählter Verw altungsbereiche und der Geldver kehr.
18
182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
3 Die Prüfung erfolgt jährlich. Di e Buchführung der einzelnen Ver
- waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver
- tieften Prüfung unterzogen. Prüfungsbericht

§ 77.

1 Die finanztechnische Prüfste lle erstattet der Kirchenpflege, der Rechnungsprüfungsko mmission und der Aufs ichtsbehörde umfas
- send Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der finanztech
- nischen Prüfung.
2 Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen Kurzbericht. Dieser enthält: a. das Prüfungsergebnis, b. die Empfehlung zur Genehmig ung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung, c. die Bestätigung, dass die rechtl ichen Anforderungen an die Prüfen
- den erfüllt sind.
3 Der Kurzbericht ist Besta ndteil der Jahresrechnung. Anzeigepflicht

§ 78.

Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kennt
- nis erlangen, der zust ändigen Behörde an. Massnahmen aufgrund des Prüfungs berichts

§ 79.

1 Die Kirchenpflege beschliesst aufgrund des Berichts der finanztechnischen Prüfstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung beanstandete r Punkte getroffen werden.
2 Sie teilt den Beschluss der finanz technischen Prüfstelle, der Rech
- nungsprüfungskommission und der Aufsichtsbehörde mit. Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte

§ 80.

Die finanztechnische Prüfstelle kann a. bei der Kirchenp flege die Herausgabe der für ihre Prüfung erfor
- derlichen Unterlagen verlangen, b. mit Zustimmung der Kirchenpflege die für ihre Prüfung erforder
- lichen Auskünfte bei der Kirc hgemeindeverwaltung einholen. B. Externe Prüfstelle Externe Prüfstelle

§ 81.

1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen (Prüfende) verfügen über die not wendige Fachkunde und einen unbe
- scholtenen Leumund im Sinne von Art.
4 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zula ssung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)
5 . a. Fachkunde und Leumund
19 Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
2 Die Leitung der finanztechnische n Prüfung setzt als qualifizierte Fachkunde voraus: a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG
5 und b. eine zweijährige Be rufserfahrung in der Prüfung des Rechnungs wesens von juristisch en Personen des Privat rechts oder des öffent lichen Rechts.
3 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrund sätzen für öffentlich-rechtliche Kö rperschaften, sofern die Aufsichts behörde keine Weisung erlässt.
b. Unabhängig
-
keit

§ 82.

1 Die finanztechnische Prüfst elle und die Prüfenden müssen von der auftraggebenden Kirchg emeinde unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgeset zte oder nahestehende Perso nen dürfen insbesondere a. keiner Behörde der auftragge benden Kirchgemei nde angehören, b. in keinem arbeitsrechtlichen od er anderen vertra glichen Verhält nis zur auftraggebenden Kirchgemeinde stehen.
8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Einlage in den
Liegenschaften
-
fonds

§ 83.

1 Die Kirchgemei nden können eine einmalige Einlage von maximal 50% des zweckfreien Eige nkapitals in den Liegenschaften fonds beschliessen. Die Einlage kann innert fünf Jahren nach Inkraft treten dieses Reglements vorgenommen werden.
2 Die Kirchgemeindeversammlung besc hliesst vorbehältlich der Ge nehmigung durch de n Synodalrat die Höhe der Einlage.
3 Der Synodalrat prüft, ob die Vora ussetzungen für die Einlage vor liegen und den Vorgaben entsprechen. Zu diesem Zweck stellt die Kir chenpflege dem Synodalrat das Re glement über den Liegenschaften fonds, den Beschluss der Kirchgem eindeversammlung über die Höhe der einmaligen Einlage und den Gebäudeversicherungsausweis der betreffenden Liegenschaft zu.
Eingangsbilanz

§ 84.

1 Die Kirchgemeinden er stellen auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz wie folgt: a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet. b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach
20
182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert in die Eingangsbilanz übernomme n und degressiv mit 10% auf dem Restbuchwert abgeschrieben. Li egt der Restbuchwert unter der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
2 Die Kirchgemeinden prüfen di e Zuordnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- ode r Finanzvermögen.
3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffent
- lichen oder kirchlichen Aufgabe di enen und irrtümlich im Finanzver
- mögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung de r Eingangsbilanz ins Verwaltungsvermögen übergeführt.
4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bi lanzanpassungs
- bericht unter Angabe ihre s Buchwertes offengelegt. Bilanz anpassungs- bericht

§ 85.

1 Die Kirchgemei nden erstellen über di e Neubewertung der Bilanz einen Bilanz anpassungsbericht.
2 Der Bilanzanpassungsbericht unter steht der finanztechnischen Prü
- fung. Die Prüfstelle hält die Erge bnisse in einem Prüfbericht fest.
3 Die Kirchenpflege genehmigt de n Bilanzanpassungsbericht.
4 Sie reicht den Bilanzanpassungsb ericht zusammen mit dem Prüf
- bericht bis zum 31. August 2019 der Aufsichtsbehörde ein und infor
- miert die Rechnungsprüfungskommiss ion. Die Aufsichtsbehörde kann eine Überprüfung der Bilanzanpa ssung vornehmen und Korrekturen verlangen. Vollzug

§ 86.

1 Die Kirchgemeinden und Zwe ckverbände wenden die Be
- stimmungen dieses Reglements erstmals für das Budget 2019 an. Die
- ses zeigt mindestens einen Vergleich zum Budget 2018.
2 Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit dem Budget 2019.
3 Für die Jahresrechnung 2018 werden letztmals die materiellen Haushaltsvorschriften de s Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 gemäss

§§

4 und 5 des Reglements über de n Finanzhaushalt und den Finanz
- ausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) angewendet.
1 OS 73, 28 ; Beg ründung siehe ABl 2017-07-21 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 LS 182.25 .
4 LS 182.60 .
5 SR 221.302 .
6 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 432 ; ABl 2018-06-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
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