Verordnung über das Rettungswesen (813.31)
CH - ZH

Verordnung über das Rettungswesen

1 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV) (vom 12. April 2018)
1 ,
2 Die Gesundheitsdirektion, gestützt auf §
44 Abs.
2–4 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
4 , verfügt:
1. Abschnitt: Einsatzkat egorien und Disposition
Einsatz
-
kategorien

§ 1.

Die Rettungseinsätze und Verlegungstransporte werden nach Massgabe des Gesundheitszustandes der Patientin oder des Patienten in die Kategorien A bis F gemäss Anhang 1 eingeteilt.
Einsätze
der Kategorien
A bis D

§ 2.

8
1 Einsätze der Kategorien A bis D sowie Isolettentransporte nach §
39 Abs.
2 werden durch die Einsat zleitzentrale (ELZ) dispo niert.
2 Die ELZ bietet die Einsatzmitte l direkt oder über die verantwort liche Leitstelle des Luftrettungsdien stes auf. Sie kann weitere Ressour cen aufbieten.
3 Soweit es um die Flugsicherheit geht, erfolgt die Koordination durch die Leitstelle des jeweiligen Luftrettungsdienstes.
4 Rettungsdienste setzen für ih re Alarmierung und die Kommuni kation die von der ELZ festgel egten technischen Mittel ein.
Einsätze
der Kategorien
D und E

§ 3.

1 Rettungsdienste dürfen Eins ätze der Kategorien D und E mit Rettungstransportw agen fahren, wenn a. das Spital den Einsatz der ELZ gemäss deren Vorgaben gemeldet hat und b. die ELZ den Einsatz bewilligt hat.
2 Verlegungstransporte der Kategori e E, die nicht mit einem Ret tungstransportwagen gefa hren werden, müssen nicht von der ELZ dis poniert werden.
Alarmierung
bei Gross
-
ereignissen

§ 4.

1 Die Rettungsdienste stellen si cher, dass ihre Mitarbeiten den bei Grossereignissen über die ELZ alarmiert werden können.
2 Die Rettungsdienste setzen die von der ELZ für diese Alarmie rung festgelegten te chnischen Mittel ein.
2
813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV) Ärztliche Begleitung bei Verlegungen der Kategorie D

§ 5.

1 Bei planbaren, nicht dringlic hen Verlegungen einer Patien
- tin oder eines Patienten der Kategori e D, die oder der ärztlicher Be
- gleitung bedarf, muss das Spital die oder den begleitende/n fachlich qualifizierte/n Ärztin oder Arzt stellen.
2 Bei nicht planbaren, dringlic hen Verlegungen können Notärztin
- nen und Notärzte eingesetzt werden.
3 Verlegungen mit Rettungshelikoptern erfolgen in Begleitung des Rettungsteams des Rettungshelikopters.
7 Zustandsver schlechterung während Verlegung

§ 6.

1 Verschlechtert sich der Zust and einer Patientin oder eines Patienten während eine r Verlegung der Katego rie E so, dass medizi
- nische Massnahmen erforderlich sind, die über die Be fugnisse eines Verlegungsdienstes hina usgehen, informiert da s Verlegungsteam die ELZ über den Zustand der Patien tin oder des Patienten sowie über den Standort und den Zielort.
2 Die ELZ entscheidet über das weitere Vorg ehen und koordiniert die Einsätze der beteil igten Organisationen.
2. Abschnitt: Flexible Nächst-B est-Rettungsmittel-Disposition Einsatz des bestmöglichen Einsatzmittels

§ 7.

1 Die ELZ disponiert das bestmö gliche Einsatzmittel unab
- hängig von der Ge bietszuständigkeit:
8 a. bei Rettungseinsätzen der Kategorie A, b. bei Rettungseinsätzen der Kategorie B, bei denen die Patientin oder der Patient vital gefährdet ist, c. bei Luftrettungseinsätzen.
2 Bei den übrigen Einsätzen bietet die ELZ ein Rettungsfahrzeug des für den Einsatzort örtlich zuständigen Rettu ngsdienstes auf. Bestmögliches Einsatzmittel

§ 8.

1 Als bestmögliches Einsat zmittel im Sinne von §
7 Abs. 1 gilt dasjenige Fahrzeug ode r Luftrettungsmittel, a. das gemäss Routing unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten, der Verkehrsla ge und der Wetterverhältnisse am schnellsten am Einsatzort ist und b. das die Rettung der Patientin ode r des Patienten unter Berücksich
- tigung der taktischen Einsatzlage am besten gewährleisten kann.
2 Die ELZ berücksichtigt bei der Bestimmung des bestmöglichen Einsatzmittels insbesondere die Ausrück-, Anfahrt-, Flug- und Lande
- zeiten.
3 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
813.31
Verschiebung
von Einsatz
-
mitteln in
Warteräume

§ 9.

1 Die ELZ kann bodengebundene Einsatzmittel auch ohne Vorliegen eines Einsatzes verschieben oder ihnen für eine bestimmte Zeit Warteräume zuweisen.
8
2 Die zugewiesenen Wa rteräume können auch ausserhalb der Ge bietszuständigkeit der Rettungsdienste liegen.
Disposition der
Notärztinnen
und Notärzte

§ 10.

Die ELZ setzt diejenigen Notärztinnen und Notärzte ein, die am schnellsten am Einsatzort sind.
Nächst-Best-
Spital

§ 11.

8
1 Die Direktion legt fest, bei welchen Diagnosen die Ret tungsdienste die Patientin oder den Patienten in das Nächst-Best-Spital zu transportieren haben.
2 Als Nächst-Best-Spital gilt das Spital, das a. am schnellsten erreicht werden kann, b. genügend Kapazitäten hat, um di e Patientin oder den Patienten zu versorgen, und c. über die für die Versorgung erfo rderlichen Leistungsaufträge ver fügt.
Patienten
-
übergabe an
Notfallstationen

§ 12.

Die Übergabe von Patientinnen und Patienten von den Rettungsdiensten an die Notfalls tationen erfolgt gemäss dem von der Schweizerischen Gese llschaft für Notfall- und Rettungsmedizin (SGNOR) definierten Übergabepro zess (Interdisziplinäre Arbeits gruppe – «Übergabeprozess Rettungsdienst – Notfallstation», rev. 2009, V1 6/2005).
3. Abschnitt: Rettungs- und Verlegungsdienste A. Bewilligungsarten
Bewilligungs
-
arten

§ 13.

1 Es gibt folgende Betriebsbe willigungen im Sinne von §
35 Abs. 1 lit. f des Ges undheitsgesetze s (GesG): a. Bewilligung für Rettungsdienste (E insätze der Kategorien A bis D), b. Bewilligung für Verl egungsdienste (Einsätz e der Kategorie E).
2 Dienste, die Einsätze der Kategorie F fahren, benötigen keine Betriebsbewilligung.
4
813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV) B. Rettungsdienste Ärztliche Leitung

§ 14.

Der Rettungsdienst wird medizi nisch geleitet von einer Ärz
- tin oder einem Ar zt, die oder der a. eine Berufsausübung sbewilligung für den Kanton Zürich hat, b. über den Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR verfügt und c.
8 in der Regel eine klinische Täti gkeit in einem Spital ausübt. b. Pflichten

§ 15.

1 Die ärztliche Leitung ist für die Einhaltung der gesund
- heitspolizeilichen Vorschriften (vgl. §
36 Abs.
1 lit. d GesG) verant
- wortlich und sorgt dafür, dass die rettungsdienstliche Tätigkeit lege artis erbracht wird.
2 Die ärztliche Leitung a. steht den Notärztinnen und Notärzten am Einsatzort für Support telefonisch zur Verfügung oder stellt diesen Support sicher, b. stellt die fachliche Qualifikat ion der bei diesem Rettungsdienst tätigen Notärztinnen und Notärzte sicher, c. regelt die ärztliche Delegation in den Stellenbeschreibungen der Mitarbeitenden und visiert diese. c. Delegation ärztlicher Massnahmen

§ 16.

1 Die ärztliche Leitung delegi ert Massnahmen wie Medika
- tion und invasive Massnahmen an Mitarbeitende des Rettungsdiens
- tes.
2 Zu delegierten Tätigkeiten sind Mitarbeitende zugelassen, wenn sie von der ärztlichen Leitung dafür instruiert worden sind und eine von der ärztlichen Leitung durch geführte strukturierte und dokumen
- tierte Prüfung bestanden haben. Die Prüfung ist alle zwei Jahre zu wie
- derholen.
3 Massnahmen und Delegation a. sind in einem Konzept zu beschreiben, b. werden ad personam erteilt, c. sind auf höchstens zwei Jahre zu befristen, d. sind einzeln zu bezeichnen und e. müssen auf anerkannten medizi nischen Richtlin ien basieren. Operative Leitung

§ 17.

8 Bodengebundene Rettungsdienst e werden operativ von der ärztlichen Leitung geführt oder vo n einer Person, di e eine Ausbildung zur dipl. Rettungssanitäterin HF oder zum dipl. Rett ungssanitäter HF oder eine als gleichwertig aner kannte Ausbildung abgeschlossen hat. a. fachliche Voraus- setzungen a. fachliche Voraus- setzungen
5 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
813.31
b. Pflichten

§ 18.

1 Die operative Leitung von bodengebundenen und Luftret tungsdiensten ist dafür verantwortlich, dass der Rettungsdienst die An forderungen gemäss §§
19–31 einhält.
8
2 Sie gewährleistet telefonischen Support für nicht medizinische Fragestellungen währ end der Einsätze.
Vorhalte
-
leistungen
und Einsatz
-
bereitschaft

§ 19.

8
1 Bodengebundene Rettungsdienste sind verpflichtet, genü gend Kapazitäten vorzuhalten und die Hilfsfristen einzuhalten.
2 Rettungsdienste stehen rund um di e Uhr für Einsätze bereit (24h- Verfügbarkeit).
3 Die Gesundheitsdirektion legt die Hi lfsfristen fest und beurteilt, ob sie eingehalten sind und ob die Rettungsdienste genügend Vorhalte leistungen erbringen.
4 Die Luftrettungsdienste informieren die ELZ fortwährend über die geplante und ungeplante Nichtver fügbarkeit der Einsatzmittel.
Anforderungen
an Personal und
Rettungsteam

§ 20.

8
1 Das auf einem bodengebundenen Rettungsmittel einge setzte Rettungsteam umfasst mindestens zwei Personen, die über ein eidgenössisches oder ein eidgenö ssisch anerkanntes Diplom als Ret tungssanitäterin oder -sanitäter HF verfügen.
2 Eine der Personen darf sich in Ausbildung zum Diplom als Ret tungssanitäterin oder -s anitäter HF befinden.
3 Eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner im Sinne von Art. 45 des Berufsbildung sgesetzes (BBG)
5 darf höchstens zwei Auszubildende betreuen und muss pro betreute/n Auszubildende/n ein Arbeitspen sum von mindestens 0,3 Voll zeitäquivalenten aufweisen.
4 Bei Luftrettungsmitteln umfasst das Rettungsteam mindestens eine Notärztin oder einen Notarzt mit Fä higkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR sowie eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter HF mit eidgenössischem oder eidge nössisch anerkanntem Diplom.
5 Rettungsdienste stellen sicher, da ss ihre Mitarbeitenden in der Anwendung der mitgeführten medizi nischen Geräte geschult sind.
Weiterbildung

§ 21.

1 Der Rettungsdienst bildet seine Mitarbeitenden mindes tens 40 Stunden im Jahr gemäss Anhang 2 weiter.
2 Kursinhalt und Dauer betriebsinte rner und externer Weiterbil dungen sind zu dokumentieren. Der Be such der externen Kurse ist mit einer Kursbestätigung zu belegen.
Richtwerte für
die Stellenbeset
-
zung bei einem
Zweischicht
-
betrieb

§ 22.

1 Ein Zweischichtbetrieb der Bodenrettung benötigt mindes tens 2,55 Stellenäquivale nte pro Stelle und Schicht.
8
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813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
2 Bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 220 Arbeits
- tagen zu 8,4 Stunden benötigt ein Rettungstransportwagen 10,2 Stel
- lenäquivalente.
3 Es dürfen maximal 10 Prozent des Gesamtstellenplans für die Besatzung der Rettungstransportwa gen mit Aushilfs- oder Gelegen
- heitsmitarbeitenden ohne Verpflic htung zur ständigen Abrufbereit
- schaft besetzt werden.
4 Auszubildende werden höchstens mit einem Vollzeitäquivalent von 0,5 angerechnet. Ausrüstung

§ 23.

1 Rettungstransportwagen entspr echen den Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) für den Bau und die Ausrüs
- tung von Sanitätsfahrzeugen vom 9. April 2005 und der Europäischen Norm CEN 1789 : 2007+A2.
2 Sie verfügen über eine festei ngebaute Polycom-Funkausrüstung und zwei Handfunkgeräte pro Fahrze ug, die gemäss den Vorgaben der ELZ programmiert sind, sowie über mindestens ein Mobiltelefon, des
- sen Nummer der ELZ be kannt zu geben ist.
3 Sie verfügen über ein EKG mit eine r Standardableitung mit zwölf Elektroden. Der Rettungsdienst gewä hrleistet, dass die Standardablei
- tung des EKG kompetent beurteilt wird.
4 Die Ausrüstung des Rettungstransportwagens muss insbesondere für Neugeborene ab der 36. Schw angerschaftswoche und für Erwach
- sene bis zu einem Körpergewicht von 220 kg geeignet sein.
5 Die Geräte der Rettung stransportwagen orientieren sich an den internationalen Richtlinien von ILCOR (Internati onal Liaison Com
- mittee on Resuscitation). b. Notarzt einsatzfahrzeug

§ 24.

Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und ihre medizinische Aus
- rüstung entsprechen mindestens Anha ng 2 der IVR-Richtlinien für den Bau und die Ausrüstung von Sanitäts fahrzeugen vom 9. April 2005 und der DIN 75079 : 2009-11. c. mobile Ausrüstung

§ 25.

Rettungsdienste verfügen übe r ein Beatmungsgerät mit In
- tensivstandard (präklin isches IPS-Beatmungsgerät), das ein erweiter
- tes Monitoring wie in vasive Blutdruckmes sung und Capnometrie be
- herrscht. Dieses Beatmungsgerät muss den Einsatzteams innerhalb von 30 Minuten für IPS-/Schockrau m-Verlegungen zur Verfügung ste
- hen. d. medizinische Ausrüstung und Betreuung

§ 26.

8
1 Die Ausrüstung der Rettungsm ittel muss den begleitenden ärztlichen oder pflegerischen Fachkr äften eine fachgerechte Betreuung der Patientin oder des Patienten ermöglichen. transportwagen (RTW)
7 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
813.31
2 Bei geplanten Transporten gewährle istet das verlegende Spital die Betreuung der Patientin oder des Patienten durch ärztliches oder pflege risches Fachpersonal, wenn das Team des Rettungsmittels erklärt, dass es die Patientenbetreuung nich t allein gewährleisten kann und a. die Patientin oder der Patient in tensivmedizinisc her Betreuung be darf oder b. spezielles Equipment zum Einsatz kommt, das nicht zur Basisausrüs tung des Rettungsmittels gehört.
3 Der Rettungsdienst ist dafür verant wortlich, dass die Spezialausrüs tung nach Abs. 2 lit. b bestmöglic h und in Übereinstimmung mit den ein schlägigen technisch-rechtlic hen Vorgaben befestigt wird.
e. Rettungs
-
helikopter
(RTH)

§ 26

a.
7
1 Rettungshelikopter entsprechen den europäischen Nor men EN 13718-1: 2014-12 und EN 13718-2 : 2015-05.
2 Die technische Ausrüstung erla ubt den elektronischen Datenaus tausch mit dem Spital insbesondere über die Pa tientin oder den Patien ten und betreffend die Anmeldung beim Spital.
3 Rettungshelikopter verfügen über technische Geräte, die ihren Standort und ihre Verfügbarkeit fortwährend der ELZ übermitteln. Die Standortbestimmung erfolgt automatisc h. Der Verfügbarkeitsstatus wird durch die Pilotin oder den Piloten und das Rettungsteam aktuell gehal ten.
Luftrettungs
-
einsätze

§ 26

b.
7
1 Einsätze der Luftrettung er folgen unter Einhaltung der luftrechtlichen Vorgaben des Bunde samtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und der European Aviation Safety Agency (EASA).
2 Bei einem Status 5, 6 oder 7 gemäss Anhang 3 geht die ELZ davon aus, dass der Rettungshelikopter ei nsatzbereit ist und der Start innert weniger Minuten erfolgen kann.
3 Kann ein Luftrettungsunternehmen einen angeordneten Einsatz nicht sofort mit dem von der ELZ vorgesehenen Rettungshelikopter ausführen, teilt es dies umgehend de r ELZ mit. Die ELZ disponiert den Einsatz neu.
4 Während des Einsatzes kommunizi ert die ELZ mit der Besatzung des Rettungshelikopters über den R-Kanal. Die Einweisung am Lande platz kann über Polycom erfolgen.
5 Die Luftrettungsunternehmen stelle n sicher, dass ein Rettungsheli kopter einen besetzten Landeplatz bei Bedarf ohne unnötigen Zeitver lust freigeben kann.
Betriebs
-
handbuch

§ 27.

1 Der Rettungsdienst verfügt üb er ein Betriebshandbuch, in dem seine Strukturen und Prozesse beschrieben sind.
2 Das Betriebshandbuch ist la ufend zu aktualisieren.
8
813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV) Datenerfassung

§ 28.

8
1 Die Rettungsdienste erfassen sämtliche Einsatzdaten in einem elektronisch geführten Einsatzprotokoll.
2 Das Einsatzprotokoll enthält mi ndestens eine Zeiterfassung und weitere von der Gesundheitsd irektion festgelegte Daten.
3 Bodengebundene Rettungsdienste führen die Kostendaten nach den Vorgaben der Koordinationskonf erenz Leistungserbringer Ambu
- lanz (KLA), Reporting-Set, Fa ssung vom 30. September 2014.
4 Rettungsdienste erheben die Kennzahlen gemäss Vorgaben der Gesundheitsdirektion. Bekleidungs richtlinien

§ 29.

8 Bodengebundene Rettungsdienste halten die Richtlinien für die persönliche Schutzausrüstung v on Personal in sanitätsdienstlichen Einsatz (Bekleidungsrichtlinien) des IVR (Ausgabe 2017) und die Norm EN ISO 20471 : 2013 ein. Schulung First- Responder

§ 30.

Der Rettungsdienst schult di e von den Gemeinden seines Einsatzgebietes bezeichneten Firs t-Responder (Feuerwehr, Polizei, Hausärztinnen und -ärzte) für HerzKreislauf-Einsätze und Reanima
- tion und bindet sie in se in Rettungssystem ein. Überprüfung der Einsatz konzepte für Veranstaltungen

§ 31.

1 Der Rettungsdienst berät die in seinem Einzugsgebiet täti
- gen Vereine und Organisationen zu Fragen der sanitätsdienstlichen Versorgung bei Veranstaltungen.
2 Er prüft auf Antrag dieser Vereine und Organisationen deren Einsatzkonzepte für die sanitätsdi enstliche Versorgung von Veranstal
- tungen mit weniger al s 10 000 Besucherinnen und Besuchern auf Basis der Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienst es bei Veranstal
- tungen des IVR (genehmigt vom Vorstand des IVR am 24. April 2003 und der Schweizerischen Sanitätsdi rektorenkonferenz [heute: Schwei
- zerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -di
- rektoren, GDK] am 3. Juli 2003).
3 Erlangt ein Rettungsdienst Kenntn is von einer Ve ranstaltung mit mehr als 10 000 Besucherinnen und Besuchern in seinem Einzugs
- gebiet, ist er zur Meldung an die ELZ verpflichtet. C. Verlegungsdienste Ärztliche Leitung

§ 32.

Der Verlegungsdienst wird medi zinisch geleitet von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über eine Berufsausübungsbewil
- ligung für den Kanton Zürich verfügt. a. fachliche Voraus- setzungen
9 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
813.31
b. Pflichten
und Delegation
ärztlicher Mass
-
nahmen

§ 33.

1 Die ärztliche Leitung ist fü r die Einhaltung der gesund heitspolizeilichen Vo rschriften (vgl. §
36 Abs.
1 lit. d GesG) verant wortlich und sorgt dafür, dass die ve rlegungsdienstliche Tätigkeit lege artis erbracht wird.
2 Sie regelt die Delegation in de n Stellenbeschrei bungen der Mit arbeitenden und visiert diese.
3 Die Delegation ärztlicher Täti gkeiten richtet sich nach §
16 Abs. 2 und 3.
Operative
Leitung

§ 34.

Der Verlegungsdienst wird opera tiv geleitet von einer Trans portsanitäterin oder eine m Transportsanitäter mi t eidgenössischem oder eidgenössisch anerka nntem Fachausweis.
b. Pflichten

§ 35.

1 Die operative Leitung ist dafü r verantwortlich, dass der Verlegungsdienst die Anforderungen gemäss §§
36–40 einhält.
2 Sie gewährleistet telefonischen Support für nicht medizinische Fragestellungen währ end der Einsätze.
Anforderungen
an Personal/
Verlegungsteam

§ 36.

1 Das auf einem Transportmittel eingesetzte Verlegungsteam umfasst mindestens zwei Personen.
2 Eine dieser Personen muss über einen eidgenössischen oder einen eidgenössisch anerkannte n Fachausweis als Transportsanitäterin odersanitäter verfügen.
3 Dauert ein Transport voraussich tlich länger als sechs Stunden, müssen beide Personen über den Fachausweis verfügen.
4 Verfügt eine der beiden Personen über den Fachausweis, darf die andere Person sich in Ausbildung zu diesem Fachausweis befinden.
Weiterbildung

§ 37.

1 Der Verlegungsdienst bildet seine Mitarbeitenden im Um fang von mindestens 20 St unden im Jahr weiter.
2 Kursinhalt und Dauer betriebsinterner und externer Weiterbil dungen sind zu dokumentieren. Der Besuch der externen Kurse ist mit einer Kursbestätigung zu belegen.
Kranken
-
transportwagen
(KTW)

§ 38.

1 Krankentransportwagen (KTW) entsprechen der Europäi schen Norm CEN 1789 : 2007+A2.
2 Sie dürfen nicht mit Blaulicht und Wechselklanghorn (Sonder signalanlage) ausgerüstet sein.
3 Sie verfügen über mindestens ein Mobiltelefon pro Fahrzeug. Die Telefonnummer ist der ELZ bekannt zu geben.
4 Die Geräte der Krankentransportw agen orientieren sich an den internationalen Richtlinien von ILCOR (International Liaison Com mittee on Resuscitation).
a. fachliche
Voraus-
setzungen
10
813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV) Isoletten transporte

§ 39.

1 Verlegungsdienste dürfen Isol ettentransporte durchführen, wenn a. sie dabei die Vorgaben von §
26 einhalten, b. sie für deren Alarmierung und die Kommunikation die von der ELZ festgelegten technischen Mittel einsetzen, c. sie über eine Vereinbarung mi t einem Spital für die Durchführung von Isolettentransporten verfügen und d. die Fahrzeuge rund um die Uhr fü r Isolettentransporte bereitste
- hen (24h-Verfügbarkeit).
2 Die bei Isolettentransporten eingesetzten Fahrzeuge dürfen mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausger üstet sein. Dies e Einsätze wer
- den über die ELZ disponiert. Betriebliche Organisation: Betriebs handbuch

§ 40.

1 Der Verlegungsdienst verf ügt über ein Betriebshandbuch, in dem seine Strukturen und Prozesse beschrieben sind.
2 Das Betriebshandbuch ist la ufend zu aktualisieren.
4. Abschnitt: Sanitätsdienstlicher Postendienst Ersthelfer organisationen

§ 41.

1 Ersthelferorganisationen und deren Mitglieder oder Mit
- arbeitende dürfen an Ve ranstaltungen im Auftr ag des Veranstalters sanitätsdienstlichen Postendienst vor Ort leisten und Nothilfemass
- nahmen erbringen, soweit a. die Nothilfemassnahme n Lerninhalt sind der Ausbildung zum Erst
- helfer der Stufen 1 bis 3 gemäss Richtlinien des IVR zur Qualitäts
- sicherung von Ersthelferausbild ungsorganisationen (Ausgabe 2017) und gemäss den Reglementen für die Stufen 1 bis 3 des IVR für die Ersthelferausbildung im Rettu ngswesen (Ausgaben 2017) und b. die Mitglieder und Mitarbeitende n, welche die Massnahmen er
- bringen, die entsprechend en Kurse besucht haben.
2 Nothilfemassnahmen der Stufe 3 der in Abs.
1 lit. a genannten Richtlinien und Reglemente und weitergehende rettungsdienstliche und ärztliche Massnahmen wie inva sive Eingriffe und die Abgabe von Medikamenten dürfen nur gestützt auf eine ärztliche Delegation im Sinne von §
16 und §
33 Abs. 3 ergriffen werden. Die Massnahmen er
- folgen unter der Verantwortung eine r Ärztin oder eines Arztes, die oder der über eine Berufsausüb ungsbewilligung de s Kantons Zürich und über den Fähigkeits ausweis Notärztin/No tarzt SGNOR verfügt. a. Nothilfe- massnahmen
11 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
813.31
b. Koordination
mit Rettungs
-
dienst

§ 42.

1 Ersthelferorganisationen informieren den zuständigen Ret tungsdienst frühzeitig über ihre Einsätze an Veranstaltungen und be sprechen mit ihm das Vorgehehen bei Notfalleinsätzen und transpor ten.
2 Patientinnen und Patienten dür fen nur von Rettungsdiensten transportiert werden, die über die für den Transport erforderliche Be willigung im Sinne von §
13 lit. a verfügen.
5. Abschnitt: Aufsicht
Experten
-
gremium

§ 43.

1 Ein Expertengremium überprü ft im Auftrag der Gesund heitsdirektion die Einhaltung der Anforderungen an die Rettungs- und Verlegungsdienste.
2 Das Expertengremium führt Expe rtenbesuche und Inspektionen durch und erarbeitet Empfehlung en zuhanden der Gesundheitsdirek tion.
3 Es berät die Gesundheitsdirek tion insbesondere bei der Beur teilung und Festlegung der Hilfsf risten und Vorhalteleistungen (§
19 Abs.
3) sowie der Entwicklung von Di spositionsrichtlinien und deren Überarbeitung.
b. Zusammen
-
setzung

§ 44.

1 Die Gesundheitsdirektion erne nnt die Mitglieder des Ex pertengremiums.
2 Das Expertengremium setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Ge sundheitsdirektion, der Rettungsdienste, der Verlegungsdienste, der ELZ, der No tärztinnen und Notärzte sowie des IVR. Es kann bei Bedarf um we itere Mitglieder ergänzt werden.
3 Die Mitglieder müssen mit dem Re ttungswesen im Kanton Zürich vertraut sein.
4 Die Vertreterinnen und Vertrete r der Rettungs- und Verlegungs dienste müssen eine Führungsfunkt ion im Rettungsw esen im Kanton Zürich ausüben oder eine solche ausgeübt haben.
c. Entschädi
-
gung

§ 45.

Die Entschädigung der Mitg lieder des Expertengremiums richtet sich nach §
55 Abs.
2, 3, 5 und 6 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
3 .
Mittel

§ 46.

1 Die ELZ meldet die von ih r erhobenen Rohdaten den Rettungsdiensten.
a. Auftrag
a. Jahresbericht
12
813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
2 Die Rettungs- und Verlegungsdiens te erstellen jährlich per Ende Februar einen Bericht mit standard isierten Kennzahlen basierend auf den Rohdaten der ELZ. Dem Bericht liegen di e Begriffsdefinitionen gemäss Anhang 3 zugrunde.
3 Das Expertengremium nimmt zu den Berichten zuhanden der Rettungs- bzw. Verlegungsdienste und der Gesundheitsdirektion Stel
- lung. b. Experten besuch

§ 47.

1 Rettungs- und Verlegungsdiens te werden von Mitgliedern des Expertengremiums besucht a. vor Erteilung der Betriebsbewilligung, b. danach in der Regel alle zwei Jahre.
2 Die Expertenbesuche werden fr ühzeitig unter Nennung der teil
- nehmenden Expertinne n und Experten angekündigt und mit den Be
- trieben abgesprochen.
3 Die Expertenbesuche dienen der Überprüfung der Betriebs
- abläufe und -strukturen.
4 Beim Expertenbesuch nach Abs.
1 lit. a wird die Einhaltung der Anforderungen gemäss dieser Verordnung umfassend geprüft.
5 Bei den Expertenbesuchen nach Abs.
1 lit. b definiert das Ex
- pertengremium vorgängig, welche Aspekte vertieft geprüft werden.
6 Es können sämtliche Einsatzfah rzeuge überprüft und kontrolliert werden, und es können Mitarbeitende des Dienstes befragt werden.
7 Die ärztliche Leitung und die ope rative Leitung des Rettungs- oder Verlegungsdienstes haben be i den Expertenbesuchen anwesend zu sein.
8 Über die Besuche wird ein Prot okoll geführt. Es dient dem Ex
- pertengremium als Grundlage für se ine Empfehlungen zuhanden der Gesundheitsdirektion. c. Inspektionen

§ 48.

8
1 Die Gesundheitsdirektion kann das Expertengremium mit der Durchführung von unangemeld eten Inspektionen beauftragen.
2 Die Mitglieder des Expertengremiums können insbesondere die Wache des Rettungs- oder Verlegungs dienstes und die Einsatzmittel inspizieren. Sie können bodengebundene Einsätze begleiten und die Patientenübergabe im Spital kontrollieren.
3 Bodengebundene Rettungsdienst-M ittel können in Absprache mit der ELZ zur Inspektion disponiert werden.
4
- nen mitzuwirken.
13 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
813.31
6. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
Betriebs
-
bewilligung

§ 49.

1 Die Rettungs- und Verlegungsdie nste haben die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit deren Inkrafttreten zu erfüllen.
2 Sie haben innert zweier Monate nach Inkrafttreten eine Betriebs bewilligung zu beantragen.
Bisherige
Bewilligungen

§ 50.

1 Bisherige Bewilligungen gelten weiter bis zum Entscheid über den Antrag, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019.
2 Die Gesundheitsdirektion kann in Ausnahmefällen einem Ret tungs- oder Verlegungsdienst bei Erteilung der Betriebsbewilligung eine angemessene Nachfrist gewähr en für die Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung.
Vorhalte
-
leistungen

§ 51.

Die Vorhalteleistungen gemäss §
19 Abs.
1 und 3 werden frühestens nach Vorlie gen der ersten Jahres berichte gemäss §
46 fest gelegt.
Ausrüstung
der Kranken
-
transportwagen

§ 52.

Solange Krankentransportwage n, die nicht mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüste t sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit de r berufsmässigen Führer von leichten Personentra nsportfahrzeugen und schweren Per sonenwagen (ARV 2)
6 fallen, gilt: a. Krankentransportwagen dürfen über Blaulicht und Wechselklang horn verfügen. b. Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur auf Anordnung der ELZ eingesetzt werden
1. bei Einsätzen in ausserordentlichen Lagen,
2. bei einer Zustandsve rschlechterung einer Patientin oder eines Patienten während der Verlegung (§
6), wenn die ELZ anord net, dass der Verlegungsdienst die Patientin oder den Patienten in eine stationäre Einrichtung fährt.
Einsatz
-
protokolle

§ 53.

Die Rettungsdienste haben di e Einsatzprotokolle gemäss

§ 28 Abs. 1 spätestens ab dem 1. Januar 2020 elektronisch zu führen.

1 OS 73, 280 ; Begründung siehe ABl 2018-04-20 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2018.
3 LS 177.111 .
4 LS 810.1 .
14
813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
5 SR 412.10 .
6 SR 822.222 .
7 Eingefügt durch Vfg. vom 25. April 2019 ( OS 74, 380 ; ABl 2019-05-17 ). In Kraft seit 1. August 2019.
8 Fassung gemäss Vfg. vom 25. April 2019 ( OS 74, 380 ; ABl 2019-05-17 ). In Kraft seit 1. August 2019.
15 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
813.31 Anhang 1
8 Kategorien der Rettungseinsätze und Verlegungstransporte (§
1) Dienst- leister Kate- gorie Gesundheitszustand Patientin/ Patient Modalitäten des Einsatzes Disposi- tion des Einsatzes Rettungs- dienste (bewilligungs- pflichtig) A Vitale Gefährdung Primär-Einsatz (Rettungseinsatz) mit Sondersignal und Aufgebot Notarzt ELZ B Vitale Gefährdung oder mögliche vitale Gefährdung Primär-Einsatz (Rettungseinsatz) mit Sondersignal ELZ C Unklare Situation aufgrund eines akuten Ereignisses (Patientin/ Patient von zu Hause, Alters- und Pflegeheim); Fürsorgerische Unterbringung Primär-Einsatz (Rettungseinsatz) ELZ D Verlegung von komplexer Patien- tin oder komplexem Patienten (ärztlich definiert) ab stationärer Einrichtung (Spital, Geburtshaus) oder ambulantem OP-Zentrum; Fürsorgerische Unterbringung Sekundär-Einsatz (mit oder ohne Sondersignal / mit oder ohne Arzt möglich) ELZ Verlegungs- dienste (bewilligungs- pflichtig) E Patientin/Patient mit Bedarf an einfacher medizinischer Unterstützung ab stationärer Einrichtung (Spital, Geburtshaus) oder ambulantem OP-Zentrum und/oder mit medizinisch indiziertem Bedarf zum Liegendtransport Sekundär- Einsatz; Fahrzeug ohne Sonder- signal; zulässige Massnahmen: Infusion ohne Medikamente, Monitoring BD, SPO
2 und Sauerstoffabgabe ELZ bei Einsatz eines Rettungs- transport- wagens Taxi oder Behinderten- fahrdienst (bewilligungs- frei) F Personen mit eingeschränkter Mobilität, aber ohne Bedarf an spezifischer medizinischer Unterstützung während des (sitzenden oder liegenden) Transports (Fortführung Dauertherapie zulässig) keine gesundheits- polizeilichen Vorgaben
16
813.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV) Anhang 2
8 Weiterbildung des Rettungspersonals (§
21) Funktion Std. Inhalt Rettungssanitäter/in
40/Jahr Beispiele für externe Kurse (min. 16 Std): – Fahrsicherheitstraining/ Weiterbildung bezüglich Transporte mit Sondersignal und Personentransporte – Traumatologie (PHTLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Medizin (AMLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Kardiologie (ACLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Pädiatrie (PHTLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Bewältigung Grossereignis («Grossereignis –
1. Team vor Ort» oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters Andere betriebsinterne/externe Weiterbildungen (anrechenbar sind max. 24 Std.): Rettungsspezifische Themen nach Bedarf (u. a. Ausbildung Gerätekenntnisse, Anästhesiepraktikum) Berufsbildner/in (Zusatzfunktion)
285 (einmalig) Zertifikat des Schweizerischen Verbandes für Weiterbildung SVEB 1
17 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)
813.31 Anhang
3 Begriffsdefinitionen für Jahresbericht (§§
26 b Abs. 2 und 46 Abs. 2)
8 Zuständigkeitsgebiet – Geografisches Gebiet, für das ein Rettungsdienst zuständig ist. – Für die Erhebung der Kennzahlen werden auch die Dispositionen der Kategorie D dem «geografische Zu- ständigkeitsgebiet» zugeteilt – unabhängig davon, ob aufgrund DRG-Regeln, bestehender Verträge oder eines Leistungsauftrags eine andere Rettungsorganisation zuständig ist. Einsatz – Das Geschehen, das eine Inte rvention eines oder mehrerer Rettungsmittel erforderlich macht. – Hat eine «S-Nummer» auf der ELZ. – Hat eine Kategorie A–D: Massgebend ist die Katego rie der ersten Disposition (zum Zeitpunkt Status DP) unabhängig davon, mit welchen Kategorien die weiteren Dispositionen erfolgen. – Jeder Einsatz liegt in einem Zuständigkeitsgebiet. – Grossereignisse «auf der Gebietsgrenze» sind – diesen Punkt betreffend – vernachlässigbar. Disposition – Betrifft ein einzelnes Rettungsmittel wie: RTW, NEF, NA, RTH. – Hat eine «D-Nummer» auf der ELZ. – Hat eine Kategorie A–D. Massgebend is t die Kategorie zum Zeitpunkt Status DP. Hilfsfrist Zeitspanne in Minuten und Sekunden – Beginnt mit der frühesten «Status DP»-Zeit (Dispo sition) aller professionellen Rettungsdienst-Mittel. – Endet mit der frühesten «Status 2»-Zeit (Ankunft Eins atzort) aller professionellen Rettungsdienst-Mittel. Statusmeldungen Status zu einem Zeitpunkt in Minuten und Sekunden – Status DP: Zeitpunkt der Disposition (Absetzen Alarm durch ELZ) – Status 1: Abfahrt zum Ereignisort – Status 1B: Notarzt abgeholt – Status 2: Eintreffen am Ereignisort – Status 3: Abfahrt vom Ereignisort – Status 4: Eintreffen am Zielort – Status 5: Wieder einsatzbereit – Status 6: Zurück in der Wache – Status 7: Einsatzbereit ausserhalb Wache – Status 8: Nicht einsatzbereit
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