Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil (159)
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Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil

Nr. 159 Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden He rlisberg und Römerswil vom 3. Mai 2004 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. August 2008) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Januar 2004
1 ,
2 beschliesst: I. Allgeme ine Bestimmungen

§ 1

Vereinigung
1 Die Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil haben mit Vertrag vom 30. N
o- vember 2003 vereinbart, sich per 1. Januar 2005 zu vereinigen. Die Einwohnergemeinde Herlisberg schliesst sich als Ortsteil der Einwohnergemeinde Römerswil an.
2 Durch ihre Vereinigung mit der Einwohnergemeinde Römerswil wird die Einwohne
r- gemeinde Herlisberg aufgelöst.

§ 2

Gesamtrechtsnachfolge Die Einwohnergemeinde Römerswil übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Au
f- gaben und Befugnisse der mi t ihr vereinigten Einwohnergemeinde Herlisberg sowie o
h- ne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven. * K 2004 1201 und G
2004 345
1 GR
2004 388
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April
2008, in Kraft seit dem 1. August
2008 (G 2008 256).
2 Nr.
159

§ 3

Gemeindebürgerrecht Das Gemeindebürgerrecht von Herlisberg wird durch das Gemeindebürgerrecht von Römerswil ersetzt.

§ 4

Verzicht au f Abgaben
1 Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Vereinigung der beiden Einwohnergemeinden veranlasst werden, werden weder Gebühren noch sonstige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht.
2 Die Er hebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten. II. Übergangsbestimmungen

§ 5

Bestellung der Organe für die Amtsdauer 2004 –2008
1 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil wählen die von ihnen zu bestellenden O rgane der vereinigten Einwohnergemeinde für die Amtsdauer 2004 –2008 gemeinsam im Urnenverfahren.
2 Für die Wahlen bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Wahlkreis.

§ 6

Beschluss über den Voranschlag 2005 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Herlisb erg und Römerswil beschlie
s- sen an einer gemeinsamen Gemeindeversammlung über den Voranschlag 2005.

§ 7

Bauund Zonenreglement der Einwohnergemeinde Herlisberg Das Bauund Zonenreglement samt Zonenplan vom 30. April 1993 der Einwohnerg
e- meinde Herlisberg b leibt nach der Vereinigung für den Ortsteil Herlisberg bis zu einer Neuregelung in Kraft.
Nr.
159
3 III. Schlussbestimmungen

§ 8

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
3 a. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 geändert:
4 b. Gesetz über die Gericht sorganisation vom 28. Januar 1913 ,
5

§ 9

Inkrafttreten .
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
6
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
7 Luzern, 3. Mai 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Lustenberger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 3. Mai
2004 zusammen mit dem Gesetz über die Verei- nigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil beschlossen hat, bilden gemäss § 8 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 17. Juli
2004 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G
2004 348). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wi
e- dergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
4 SRL Nr.
150
5 SRL Nr.
260
6 Der Regierungsrat setzte das Gesetz mit Beschluss vom
6. Juli
2004 in Kraft, und zwar die §§ 5 und 6 auf den
10. Juli
2004 und die übrigen Bestimmungen auf den
1. Januar
2005 ( K 2004 1860).
7 Die Referendumsfrist lief am
7. Juli
2004 unbenützt ab (K 2004 1859).
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