Verordnung des VBS über die Armeetiere (514.421)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über die Armeetiere

vom 27. März 2014 (Stand am 14. April 2014)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 9 der Verordnung über die Armeetiere vom 26. März 2014¹,
verordnet:
¹ SR 514.42

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständige Stelle
Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist für Kauf, Miete und Verkauf der Armeetiere zuständig.
Art. 2 Schatzungsprotokoll
¹ Die LBA erstellt für jedes Armeetier ein Schatzungsprotokoll.
² Sie hält darin folgende Informationen fest:
a. bei Armeepferden: 1. Angaben zum Eigentümer oder zur Eigentümerin,
2. Angaben zum Pferd (Name, Geschlecht, Geburtsjahr, Stockmass; Farbe, Huf-Nummer, Halsbrand, ID-Nummer, Chip-Nummer, UELN [Uni­versal Equine Life Number]),
3. Schatzungssumme,
4. Inspektionsart,
5. Datum der Inspektion,
6. Fehler und Mängel,
7. Beschläge,
8. Stab oder Einheit,
9. Experte oder Expertin;
b. bei Armeehunden: 1. Personalien und Einteilung des Armeehundeführers oder der Armeehun­deführerin,
2. Foto des Armeehundes,
3. Angaben zum Armeehund (Rufname, Name, Rasse, Wurfdatum, Geschlecht, Diensthundenummer, Mikrochip-Nummer, Eigentümer oder Eigentümerin),
4. Ausbildung des Armeehundes (Rettungshund, Schutzhund, Spürhund Be­täubungsmittel, Spürhund Sprengstoff),
5. Dienstleistungen, Einsätze (Datum, Art und Ort des Dienstes, Truppe, An­zahl Diensttage, Unterschrift des Kommandanten oder des Deta­chementschefs oder der Detachementschefin),
6. veterinärmedizinische Untersuchungen und Behandlungen während des  Dienstes (Datum, Art, Gesundheitszustand, Diagnose, Therapie, Truppe, Stempel und Unterschrift des Tierarztes oder der Tierärztin),
7. Prüfungen (Datum, Organisation, Kategorie, Rang, Qualifika­tion/A/B/C/Total, erfüllt/nicht erfüllt, Unterschrift des Prüfungsleiters oder der Prüfungsleiterin beziehungsweise des Prüfungsrichters oder der Prüfungsrichterin).
³ Das Schatzungsprotokoll begleitet das Tier zusammen mit dem Equidenpass (Art. 15 c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995²) oder dem Heimtierpass (Art. 9 der V vom 18. April 2007³ über die Einfuhr von Heimtieren). Es ist die Grundlage für die Schatzung sowie für deren Überprüfung.
² SR 916.401
³ SR 916.443.14

2. Abschnitt: Kauf von Armeetieren

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen zum Kauf von Armeepferden
¹ Pferde und Maultiere können als Armeepferde gekauft werden, wenn sie ord­nungsgemäss gegen Pferdeinfluenza und Tetanus geimpft sein.
² Hengste und Spitzhengste werden nicht gekauft.
³ Bei Wallachen muss die Kastration mindestens 6 Monate zurückliegen.
Art. 4 Besondere Bestimmungen zum Kauf von Reitpferden
Als Reitpferde werden nur Wallache der Rasse Schweizer Warmblut gekauft. Sie müssen mindestens dreijährig und gesund sein, korrekte Gänge aufweisen, robust, vielseitig einsetzbar und charakterlich ausgeglichen sein.
Art. 5 Besondere Bestimmungen zum Kauf von Trainpferden und Maultieren
¹ Als Trainpferde werden Freibergerpferde und Maultiere gekauft, die sich vor allem zum Säumen eignen. Sie müssen auch einspännig eingespannt und geritten werden können. Verlangt werden zudem:
a. ausgeglichener Charakter;
b. guter Widerrist, tragfähiger Rücken, gute Kruppe;
c. breite, tiefgewachsene Brust;
d. ausgiebiger und korrekter Gang;
e. korrekte Gliedmassenstellung und gesunde Hufe;
f. uneingeschränkte Sehfähigkeit;
g. Stockmass für Freibergerpferde zwischen 151 und 158 cm; bei jungen Walla­chen, die noch nicht ausgewachsen erscheinen, höchstens 157 cm;
h. Stockmass für Maultiere von 147−158 cm;
i. Mindestalter 4 Jahre bei Wallachen und Maultierstuten, 5 Jahre bei Freiberger­pferdestuten; Höchstalter in beiden Fällen 6–7 Jahre;
j. Abstammung für Freibergerpferde väterlicher- und mütterlicherseits von einem vom Freibergerzuchtverband gekörten Hengst;
k. Abstammung für Maultiere mütterlicherseits von einer Freibergerstute, väterlicherseits von einem vom Bund anerkannten Eselhengst.
² Im Train eingeteilte Unteroffiziere, Soldaten und Rekruten können ein eigenes Pferd oder Maultier zum Kauf anbieten.
Art. 6 Kauf von Armeehunden
Hunde können als Armeehunde gekauft werden, wenn sie:
a. ein ausgeglichenes Wesen haben;
b. sozialverträglich gegenüber Mensch und Tier sind;
c. sicher gegenüber Umwelteinflüssen und schussgleichgültig sind;
d. führig und zur Unterordnung bereit sind;
e. einen dem vorgesehenen Einsatz angemessenen Such-, Spiel- und Beutetrieb haben.
Art. 7
Die LBA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den in den Artikeln 3–6 vorgesehenen Voraussetzungen machen, wenn der Kauf des Tieres für die Armee von Nutzen erscheint.
Art. 8 Vertragsschluss
Die LBA schliesst über jeden Kauf einen schriftlichen Vertrag.

3. Abschnitt: Miete von Armeepferden

Art. 9 Miete
¹ Pferde können als Armeepferde gemietet werden, wenn sie:
a. mindestens 4 und höchstens 16 Jahre alt sind;
b. ein Stockmass haben von: 1. mindestens 160 cm bei Reitpferden,
2. 148–160 cm bei Freibergerpferden,
3. 145–160 cm bei Maultieren;
c. mit zwei Grundimpfungen im Abstand von 21–92 Tagen sowie jeweils einer Wiederholungsimpfung innert 365 Tagen gegen Pferdeinfluenza und Teta­nus geimpft sind;
d. an den Vorderhufen mit der korrekten Huf-Nummer markiert sind;
e. mit guten, der Jahreszeit entsprechenden Beschlägen zur Schatzung gestellt werden.
² Anlässlich der Miete wird eine Pferdelieferungsliste erstellt. Diese dient als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung anhand der geleisteten Diensttage des Armeetieres.
³ Die Beschläge müssen vier ausgedornte Stollenlöcher aufweisen. Mangelhafte Beschläge werden bei der Schatzung im Schatzungsprotokoll und in der Pferde­lieferungsliste vermerkt. Sie sind auf Kosten der Vermietenden durch die Truppen­hufschmiede instand zu stellen.
⁴ Vom Militärdienst ausgeschlossen sind:
a. Hengste, Spitzhengste sowie trächtige und säugende Stuten;
b. bösartige und stätige Pferde;
c. blinde oder halbblinde Pferde;
d. Pferde mit ansteckenden Krankheiten;
e. Pferde, die wegen chronischen Krankheiten, Fehlern oder Mängeln für einen anstrengenden Dienst untauglich sind;
f. ausser Dienst gestellte Pferde;
g. koppende Pferde.
Art. 10 Schatzung
¹ Gemietete Pferde sind bei der Übernahme und bei der Rückgabe zu schätzen. Angehörige der Armee haben bei der Schatzung des von ihnen gestellten Pferdes anwesend zu sein.
² Die Schatzung der Pferde wird von einem Veterinärarztoffizier vorgenommen.
³ Die LBA organisiert den Transport der Pferde zu und von den Schatzungen. Sie trägt die Transportkosten.
Art. 11 Schatzungssumme
¹ Die Schatzungssumme für Trainpferde und Maultiere stimmt mit dem Ankaufs­preis überein.
² Die Höchstschatzungen betragen:
a. für Reitpferde: 1. bis 8 Jahre: 14 000 Franken,
2. 9–12 Jahre: 12 000 Franken,
3. 13 Jahre und älter: 10 000 Franken;
b. für Trainpferde und Maultiere: 1. bis 8 Jahre: 8000 Franken,
2. 9–12 Jahre: 6500 Franken,
3. 13 Jahre und älter: 5000 Franken.
Art. 12 Rückzug
¹ Die Angehörigen der Armee können ihr Pferd während der Übernahme sofort zurückziehen, wenn sie mit der Schatzungssumme oder der Eintragung von Mängeln nicht einverstanden sind.
² Nach der Übernahme dürfen sie ihr Pferd während eines Dienstes nur mit Bewilli­gung der LBA zurückziehen.
Art. 13 Rückweisung
¹ Bei der Übernahme als dienstunfähig befundene Pferde werden an die Angehöri­gen der Armee zurückgewiesen, die das Pferd gestellt haben.
² Jederzeit an die Vermietenden zurückgewiesen werden können für untauglich erklärte Armeepferde (Art. 21).
Art. 14 Überprüfung der Schatzung durch den Kommandanten
¹ Der Kommandant lässt bei Dienstbeginn den Gesundheitszustand sämtlicher Pferde überprüfen. Er ordnet innert fünf Tagen nach der Übernahme eine Überprü­fung des Bestandes durch den Veterinärarztoffizier an.
² Stellt der Veterinärarztoffizier bei der Überprüfung vordienstliche Mängel und Krankheiten fest, die bei der Übernahme übersehen wurden, so trägt er sie im Schat­zungsprotokoll nach und meldet sie der LBA.
³ Der Kommandant kann Pferde an die Angehörigen der Armee zurückweisen, wenn:
a. sich vordienstliche Mängel und Krankheiten zeigen, die eine Übernahme aus­geschlossen hätten;
b. vordienstliche Mängel und Krankheiten sich so verschlimmert haben, dass das Pferd dienstunfähig geworden ist.
Art. 15 Rückgabe
¹ Die Pferde sind am Schluss eines Dienstes oder beim Austritt aus einer Pferdekur­anstalt oder Tierklinik zu schätzen.
² Sie sind mit diensttauglichen Beschlägen vorzuführen. Mangelhafte Beschläge sind im Schatzungsprotokoll und auf der Pferdelieferungsliste zu vermerken. Die LBA erstattet den Angehörigen der Armee die Kosten des Hufbeschlages zurück; sie richtet sich dabei nach der Preisempfehlung der Schweizerischen Metall-Union.
³ Das Ergebnis der Schatzung ist im Schatzungsprotokoll einzutragen.
⁴ Angehörige der Armee, die ihr Pferd am Schluss des Dienstes nicht zur Schatzung vorführen, verlieren jeden Anspruch auf Entschädigungen.
Art. 16 Rücknahme
¹ Die Angehörigen der Armee sind verpflichtet, nach der Rückgabe ihre Pferde zurückzunehmen.
² Nicht zurückgenommene Pferde werden unter Benachrichtigung der Angehörigen der Armee und auf deren Rechnung und Gefahr anderweitig angemessen unterge­bracht.

4. Abschnitt: Miete von Armeehunden

Art. 17
¹ Für die Miete von Armeehunden gelten die Artikel 6, 10 Absätze 1 und 2, 12–14, 15 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 16 sinngemäss.
² Die Schatzungssumme wird bei Eintreten eines Schadenfalls insbesondere auf­grund von Alter, Gesundheit und Ausbildungsstand des Hundes errechnet.
³ Die Höchstschatzung beträgt 8000 Franken.

5. Abschnitt: Mietgeld

Art. 18 Höhe des Mietgeldes
Für gemietete Armeetiere im Militärdienst wird ein Mietgeld nach Artikel 20 Absatz 1 oder 3 der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 1995⁴ über die Verwal­tung der Armee (VVA-VBS) ausgerichtet.
⁴ SR 510.301.1
Art. 19 Mietgeldberechtigung
¹ Die Mietgeldberechtigung beginnt für die eingeschätzten Armeetiere mit dem Tag der Übernahme und endet mit dem Tag der Rückgabe. Es werden nur effektiv geleistete Diensttage entschädigt.
² Für bei der Übernahme zurückgewiesene Armeetiere wird kein Mietgeld ausge­richtet.
³ Die Mietgeldberechtigung bleibt während des Aufenthalts kranker oder verletzter Armeetiere in einer Pferdekuranstalt oder Tierklinik bestehen.
Art. 20 Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
Vermögensrechtliche Ansprüche aus der Vermietung von Armeetieren sind an die LBA zu richten.

6. Abschnitt: Untauglichkeit

Art. 21
¹ Als Armeepferde für untauglich erklärt werden insbesondere:
a. bösartige und stätige Pferde;
b. Pferde mit chronischen Krankheiten, die unzweifelhaft schon vor der Schat­zung bestanden haben;
c. koppende, blinde oder halbblinde Pferde.
² Als Armeehunde für untauglich erklärt werden insbesondere Hunde mit:
a. unerwünschter Schärfe;
b. fehlender innerer Sicherheit;
c. mangelnder Arbeitsbereitschaft;
d. chronischen Krankheiten, die unzweifelhaft schon vor der Schatzung bestan­den haben.
³ Die LBA ist für die Untauglicherklärung zuständig.

7. Abschnitt: Entschädigungen bei Krankheit, Verletzungen und Tod

Art. 22 Entschädigungsanspruch
¹ Wenn innerhalb von fünf Tagen nach der Rückgabe Krankheiten auftreten, haben die Angehörigen der Armee Anspruch auf Entschädigung der tierärztlichen Be­handlung:
a. für innere Erkrankungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Folge des Dienstes sind;
b. für äussere Krankheiten und Beschädigungen, jedoch nur dann, wenn sie bei der Rückgabe festgestellt und im Schatzungsprotokoll vorgemerkt worden sind oder wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie im Dienst entstanden sind.
² Für ansteckende Krankheiten beträgt die Frist neun Tage, sofern nachgewiesen wird, dass die Ansteckung im Dienst erfolgt ist.
³ Für Mängel und Krankheiten, insbesondere chronische Krankheiten, die nachweis­bar schon vor der Übernahme bestanden haben, besteht keine Haftung des Bundes, gleichgültig, ob sie im Schatzungsprotokoll vorgemerkt wurden oder nicht.
Art. 23 Behandlung kranker oder verletzter Armeetiere nach der Rückgabe
Die Angehörigen der Armee müssen zurückgegebene kranke oder verletzte Armee­tiere, für die sie eine Entschädigung beanspruchen, unverzüglich tierärztlich behan­deln lassen und gut pflegen. Sie müssen dafür sorgen, dass die LBA durch tierärzt­liche Krankenberichte regelmässig über den Zustand und die Behandlung der Ar­meetiere orientiert wird.
Art. 24 Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
¹ Entschädigungsansprüche sind innert acht Tagen, bei ansteckenden Krankheiten innert zwölf Tagen, nach dem Tag der Rückgabe anzumelden.
² Die Anmeldung ist unter Beilage des Schatzungsprotokolls und eines Krankenbe­richts der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes der LBA einzu­reichen. Im Bericht ist zu bestätigen, dass die Krankheit innerhalb der Fristen nach Artikel 22 aufgetreten ist.
³ Wird das Entschädigungsbegehren verspätet eingereicht, so beginnt der Entschädi­gungsanspruch am Tag zu laufen, an dem das Begehren der Post übergeben wurde.
Art. 25 Erlöschen des Anspruchs auf Entschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn:
a. eine Behandlung ungebührlich vernachlässigt oder verzögert wird;
b. der tierärztliche Bericht mangelhaft ist oder fehlt;
c. das Armeetier verkauft oder ausser des Landes verbracht wird;
d. das Armeetier nach dem Tod beseitigt wird, ohne dass der LBA Gelegenheit gegeben wurde, eine Sektion anordnen zu lassen.
Art. 26 Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit des Armeetieres
¹ Bei totaler Arbeitsunfähigkeit eines Armeetieres nach der Rückgabe werden den Angehörigen der Armee während der Dauer der Behandlung des Tieres ein Mietgeld nach Artikel 20 Absatz 1 oder 3 und eine Entschädigung nach Artikel 20 Absatz 2 oder 4 VVA-VBS⁵ ausgerichtet.
² Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden das Mietgeld und die Entschädigung verhältnismässig herabgesetzt.
⁵ SR 510.301.1
Art. 27 Massnahmen der LBA bei Entschädigungsansprüchen
¹ Die LBA kann kranke oder verletzte Armeetiere, für die ein Mietgeld oder eine Entschädigung beansprucht wird:
a. auf ihre Kosten tierärztlich untersuchen lassen;
b. in eine Pferdekuranstalt oder Tierklinik einweisen lassen;
c. zur Schatzungssumme übernehmen, ausser Dienst stellen, versteigern oder, wenn das Leiden als unheilbar zu betrachten ist, töten lassen; vorbehalten bleiben die Artikel 22 Absatz 3 und 25.
² Der oder die Angehörige der Armee trägt die Transportkosten.
Art. 28 Tod des Armeetieres
¹ Für Armeetiere, die im Militärdienst oder infolge der im Militärdienst erlittenen Krankheiten oder Verletzungen gestorben oder getötet worden sind, wird den Ange­hörigen der Armee die Schatzungssumme vergütet. Bei Armeepferden gehört ein allfälliger Schlachterlös dem Bund.
² In Fällen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die Angehörigen der Armee nur An­spruch auf Auszahlung des erzielten Schlachterlöses.
Art. 29 Abklärung von Todesfällen
Bei unklaren Todesfällen kann der Veterinärarztoffizier oder die LBA die notwendi­gen Abklärungen veranlassen.

8. Abschnitt: Haltung während des Militärdienstes

Art. 30 Haltung
Die Armee sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere wäh­rend des Militärdienstes.
Art. 31 Veterinärarztoffiziere
¹ Kranke oder verletzte Armeetiere werden durch den truppeneigenen oder einen kommandierten Veterinärarztoffizier behandelt.
² Kann die Verletzung oder Krankheit aufgrund ihrer Art oder der Dringlichkeit nicht durch einen Veterinärarztoffizier behandelt werden, so ist ein ziviler Tierarzt oder eine zivile Tierärztin aufzusuchen.
Art. 32 Medikamente
Medikamente für Armeetiere sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu bestellen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.
Art. 33 Überweisungen
¹ Kranke oder verletzte Armeetiere, die nicht bei der Truppe behandelt oder nicht von den Angehörigen der Armee zurückgenommen werden können, sind in eine durch die LBA zu bezeichnende Pferdekuranstalt oder Tierklinik einzuweisen oder anderweitig angemessen betreuen zu lassen.
² Veranlasst die LBA die Überweisung, so übernimmt der Bund die Kosten für den Hin- und Rücktransport.

9. Abschnitt: Einsatz der Armeetiere

Art. 34 Dienstpflicht
¹ Angehörige der Armee als Halter oder Halterinnen von Armeetieren stellen dieses während der Dauer der vertraglichen Haltepflicht (Art. 40) bei Bedarf während ihrer Dienstleistung mietweise zur Verfügung.
² Nach Ablauf der vertraglichen Haltepflicht kann ein Armeetier im Einvernehmen mit dem oder der Angehörigen der Armee für weitere Dienste aufgeboten werden.
Art. 35 Reitpferde
¹ In den Armeetier-Rekrutenschulen wird den Train-, Veterinär- und Veterinärarzt­offizieren ein Armeepferd zugeteilt.
² Diese Offiziere können den Schulkommandanten um Bewilligung ersuchen, ihr eigenes Reitpferd zu stellen, sofern es diensttauglich ist.
³ In den übrigen Ausbildungsdiensten können diese Offiziere ihr Reitpferd selbst stellen. Auf Gesuch hin und sofern möglich wird ihnen ein Reitpferd zugeteilt.

10. Abschnitt: Verkauf von Armeetieren

Art. 36 Vertrag
¹ Die LBA ist zuständig für den Verkauf von Armeetieren.
² Sie schliesst über jeden Verkauf einen schriftlichen Vertrag. Darin regelt sie insbe­sondere die Haltepflicht, den Ausschluss der Gewährleistungspflicht, die Rückkaufs­rechte und die Konventionalstrafen.
³ Gibt es für das gleiche Armeetier mehrere Interessierte, so entscheidet das Los.
Art. 37 Verkauf von Reitpferden
¹ In den Trainkolonnen oder in der Veterinärkompanie eingeteilte Train-, Veterinär- und Veterinärarztoffiziere können von der LBA ein Reitpferd kaufen, wenn sie noch mindestens 60 Diensttage leisten müssen.
² Wer ein Reitpferd kaufen will, muss nachweisen, dass er es tiergerecht halten kann. Die LBA kann die Haltebedingungen vor dem Verkauf und während der Dauer der Haltepflicht kontrollieren.
Art. 38 Verkauf von Trainpferden und Maultieren
¹ Unteroffiziere, Soldaten und Rekruten des Trains können von der LBA ein Trainpferd oder Maultier kaufen, wenn sie noch mindestens zwei ganze Fortbil­dungsdienste der Truppe leisten müssen.
² Wer ein Trainpferd oder ein Maultier kaufen will, muss nachweisen, dass er es tiergerecht halten kann. Die LBA kann die Haltebedingungen vor dem Verkauf und während der Dauer der Haltepflicht kontrollieren.
Art. 39 Verkauf von Armeehunden
Hundeführer und -führerinnen können von der LBA einen Armeehund kaufen, wenn sie in einem diensthundeführenden Kommando eingeteilt sind und noch mindestens zwei ganze Fortbildungsdienste der Truppe leisten müssen. Sie müssen nachweisen, dass sie den Hund tiergerecht halten können. Die LBA kann die Haltebedingungen vor dem Verkauf und während der Dauer der Haltepflicht kontrollieren.

11. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee während der Dauer der Haltung des Armeetieres

Art. 40 Haltepflicht
¹ Für die Angehörigen der Armee, die ein Armeetier kaufen wollen, wird die Halte­pflicht vertraglich geregelt.
² Die Haltepflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Kaufanspruch auf ein Ar­meepferd nach Artikel 37 oder 38 erlischt.
Art. 41 Training
¹ Die Armeetiere sind einem regelmässigen Training zu unterziehen.
² Das Absolvieren von ausserdienstlichen Trainings und Prüfungen nach Vorgabe des vorgesetzten Kommandos ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Entschä­digung nach Artikel 22 VVA-VBS⁶.
⁶ SR 510.301.1
Art. 42 Zucht
Armeetiere dürfen während der Dauer der Haltepflicht nur mit Bewilligung der LBA zur Zucht verwendet werden.
Art. 43 Entlassung aus der Haltepflicht
¹ Die vertragliche Haltepflicht erlischt, wenn der oder die Angehörige der Armee:
a. dienstuntauglich erklärt worden ist;
b. nicht mehr in einer Trainkolonne oder in der Veterinärkompanie eingeteilt ist;
c. nicht mehr in einem diensthundeführenden Kommando eingeteilt ist;
d. zum Offizier befördert worden ist;
e. ins Ausland beurlaubt ist;
f. aus persönlichen Gründen das Tier nicht mehr halten kann;
g. das Tier nicht mehr tiergerecht halten kann.
² Für die Fälle von Absatz 1 Buchstaben e–g ist eine vertragliche Kostenbeteiligung der Angehörigen der Armee am Armeetier oder ein Rückkaufsrecht der Armee zu vereinbaren.
Art. 44 Meldepflicht
¹ Angehörige der Armee müssen der LBA unverzüglich schriftlich melden:
a. schwere Krankheiten oder Verletzungen des Armeetieres, die eine militä­ri­sche Verwendung verunmöglichen;
b. den Tod des Armeetieres.
² Der Meldung ist ein tierärztliches Zeugnis beizulegen.
³ Hat der oder die Angehörige der Armee die Krankheit, Verletzung oder den Tod vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet, so erlischt der Anspruch auf den Kauf eines weiteren Armeetieres.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 45 Vollzug
¹ Die LBA vollzieht diese Verordnung.
² Sie kann die folgenden Aufgaben einer verwaltungsexternen Stelle übertragen:
a. Kauf und Ausbildung der Reitpferde;
b. Angewöhnungstraining für Trainpferde und Maultiere;
c. Haltung und Training der Armeepferde, die Eigentum der Armee sind;
d. veterinärmedizinische Behandlungen, die aufwendig sind oder nach dem Dienst vorgenommen werden müssen.
Art. 46 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung des VBS vom 18. Februar 1999⁷ über die Armeepferde;
2. Verordnung vom 4. Dezember 1997⁸ über die Entschädigungen von tierärztli­chen Leistungen in Schulen und Kursen.
⁷ [ AS 1999 1333 ]
⁸ [ AS 1998 2 ]
Art. 47 Änderung eines anderen Erlasses
…⁹
⁹ Die Änderung kann unter AS 2014 775 konsultiert werden.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.
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