Antarktis-Vertrag (0.121)
CH - Schweizer Bundesrecht

Antarktis-Vertrag

Abgeschlossen in Washington am 1. Dezember 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1990¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. November 1990 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. November 1990 (Stand am 17. April 2020) ¹ AS 1990 1924
Die Regierungen Argentiniens, Australiens, Belgiens, Chiles, der Französischen Republik, Japans, Neuseelands, Norwegens, der Südafrikanischen Union, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritanniens, Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika,
in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Antarktis für alle Zeiten ausschliesslich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis ergeben;
überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaft­lichen Forschung in der Antarktis, wie sie während des internationalen Geophysikalischen Jahres gehandhabt wurde, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag, der die Nutzung der Antarktis für ausschliesslich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in der Antarktis sichert, die in der Charta der Vereinten Nationen² niedergelegten Ziele und Grundsätze fördern wird –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.120
Art. I
(1)  Die Antarktis wird nur für friedliche Zwecke genutzt. Es werden unter anderem alle Massnahmen militärischer Art wie die Einrichtung militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeder Art verboten.
(2)  Dieser Vertrag steht dem Einsatz militärischen Personals oder Materials für die wissenschaftliche Forschung oder für sonstige friedliche Zwecke nicht entgegen.
Art. II
Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis und die Zusammenarbeit zu diesem Zweck, wie sie während des Internationalen Geophysikalischen Jahres gehandhabt wurden, bestehen nach Massgabe dieses Vertrags fort.
Art. III
(1)  Um die in Artikel II vorgesehene internationale Zusammenarbeit bei der wissen­schaftlichen Forschung in der Antarktis zu fördern, vereinbaren die Vertragspar­teien, dass, soweit möglich und durchführbar,
a) Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Antarktis ausgetauscht werden, um ein Höchstmass an Wirtschaftlichkeit und Leis­tungsfähigkeit der Unternehmungen zu ermöglichen;
b) wissenschaftliches Personal in der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Antarktis ausgetauscht und ungehindert zur Verfügung gestellt werden.
(2)  Bei der Durchführung dieses Artikels wird die Herstellung von Arbeitsbeziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit denjenigen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen, die auf ein wissenschaftliches oder technisches Interesse an der Antarktis haben, auf jede Weise gefördert.
Art. IV
(1)  Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen,
a) als stellte er einen Verzicht einer Vertragspartei auf vorher geltend gemachte Rechte und Ansprüche auf Gebietshoheit in der Antarktis dar;
b) als stellte er einen vollständigen oder teilweisen Verzicht einer Vertragspartei auf die Grundlage eines Anspruchs auf Gebietshoheit in der Antarktis dar, die sich aus ihrer Tätigkeit oder derjenigen ihrer Staatsangehörigkeiten in der Antarktis oder auf andere Weise ergeben könnte;
c) Als greife er der Haltung einer Vertragspartei hinsichtlich ihrer Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechts oder Anspruchs oder der Grundlage für den Anspruch eines anderen Staates auf Gebietshoheit in der Antarktis vor.
(2)  Handlungen oder Tätigkeiten, die während der Geltungsdauer dieses Vertrags vorgenommen werden, bilden keine Grundlage für die Geltendmachung, Unterstützung oder Ablehnung eines Anspruchs auf Gebietshoheit in der Antarktis und begründen dort keine Hoheitsrechte. Solange dieser Vertrag in Kraft ist, werden keine neuen Ansprüche oder Erweiterungen neuer Ansprüche auf Gebietshoheit in der Antarktis geltend gemacht.
Art. V
(1)  Kernexplosionen und die Beseitigung radioaktiven Abfalls sind in der Antarktis verboten.
(2)  Werden internationale Übereinkünfte über die Nutzung der Kernenergie einschliesslich von Kernexplosionen und der Beseitigung radioaktiven Abfalls geschlossen, denen alle Vertragsparteien angehören, deren Vertreter zur Teilnahme an den Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, so finden die durch solche Übereinkünfte festgelegten Vorschriften in der Antarktis Anwendung.
Art. VI
Dieser Vertrag gilt für das Gebiet südlich von 60° südlicher Breite einschliesslich aller Eisbänke; jedoch lässt dieser Vertrag die Rechte oder die Ausübung der Rechte eines Staates nach dem Völkerrecht in bezug auf die Hohe See in jenem Gebiet unberührt.
Art. VII
(1)  Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, hat jede Vertragspartei, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, das Recht, Beobachter zu ernennen, welche die im vorliegenden Artikel erwähnten Inspektionen durchführen. Die Beobachter müssen Staatsangehörige der sie benennenden Vertragspartei sein. Die Namen der Beobachter werden jeder anderen Vertragspartei mitgeteilt, die das Recht hat, Beobachter zu benennen; ihre Abberufung wird ebenfalls mitgeteilt.
(2)  Jeder nach Absatz 1 benannte Beobachter hat jederzeit völlig freien Zugang zu allen Gebieten der Antarktis.
(3)  Alle Gebiete der Antarktis einschliesslich aller Stationen, Einrichtungen und Ausrüstungen in jenen Gebieten sowie alle Schiffe und Luftfahrzeuge an Punkten zum Absetzen oder Aufnehmen von Ladung oder Personal in der Antarktis stehen jedem nach Absatz 1 benannten Beobachter jederzeit zur Inspektion offen.
(4)  Jede der Vertragsparteien, die ein Recht auf Benennung von Beobachtern haben, kann jederzeit Luftbeobachtungen über einzelne oder allen Gebieten der Antarktis durchführen.
(5)  Jede Vertragspartei unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft tritt, und danach jeweils im voraus die anderen Vertragsparteien
a) über alle nach und innerhalb der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen und alle in ihrem Hoheitsgebiet organisierten oder von dort aus durchgeführten Expeditionen nach der Antarktis;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen in der Antarktis und
c) über alles militärische Personal oder Material, das sie unter den in Artikel I Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen in der Antarktis verbringen will.
Art. VIII
(1)  Um den nach Artikel 7 Absatz 1 benannten Beobachtern und dem nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe b ausgetauschten wissenschaftlichen Personal sowie den diese Personen begleitenden Mitarbeitern die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag zu erleichtern, unterstehen sie – unbeschadet der Haltung der Vertragsparteien bezüglich der Gerichtsbarkeit über alle anderen Personen in der Antarktis – in bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien, deren Staatsangehörige sie sind.
(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 werden bis zur Annahme von Massnahmen nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe e die Vertragsparteien, die an einer Streitigkeit über die Ausübung von Gerichtsbarkeit in der Antarktis beteiligt sind, einander umgehend konsultieren, um zu einer für alle Seiten annehmbaren Lösungen zu gelangen.
Art. IX
(1)  Vertreter der in der Präambel genannten Vertragsparteien halten binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags in der Stadt Canberra und danach in angemessenen Abständen und an geeigneten Orten Tagungen ab, um Informationen auszutauschen, sich über Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Antarktis zu konsultieren und Massnahmen auszuarbeiten, zu erörtern und ihren Regierungen zu empfehlen, durch welche die Grundsätze und Ziele des Vertrags gefördert werden, darunter Massnahmen
a) zur Nutzung der Antarktis für ausschliesslich friedliche Zwecke;
b) zur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis;
c) zur Erleichterung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit in der Antarktis;
d) zur Erleichterung der Ausübung der Inspektionsrechte nach Artikel VII;
e) im Zusammenhang mit Fragen betreffend die Ausübung von Gerichtsbarkeit in der Antarktis;
f) zur Erhaltung und zum Schutz der lebenden Schätze in der Antarktis.
(2)  Jede Vertragspartei, die durch Beitritt nach Artikel XIII Vertragspartei geworden ist, ist zur Benennung von Vertretern berechtigt, die an den in Absatz 1 genannten Tagungen teilnehmen, solange die betreffende Vertragspartei durch die Ausführung erheblicher wissenschaftlicher Forschungsarbeiten in der Antarktis wie die Einrichtung einer wissenschaftlichen Station oder die Entsendung einer wissenschaftlichen Expedition ihr Interesse an der Antarktis bekundet.
(3)  Berichte der in Artikel VII genannten Beobachter werden den Vertretern der Vertragsparteien übermittelt, die an den in Absatz 1 genannten Tagungen teilnehmen.
(4)  Die in Absatz 1 genannten Massnahmen werden wirksam, sobald sie von allen Vertragsparteien genehmigt worden sind, deren Vertreter zur Teilnahme an den zur Erörterung dieser Massnahmen abgehaltenen berechtigt waren.
(5)  Einzelne oder alle der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte können vom Tag des Inkrafttretens des Vertrags an ausgeübt werden, gleichviel ob Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung solcher Rechte nach diesem Artikel vorgeschlagen, erörtert oder genehmigt worden sind.
Art. X
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen stehende Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, dass in der Antarktis eine Tätigkeit entgegen den Grundsätzen oder Zielen dieses Vertrags aufgenommen wird.
Art. XI
(1)  Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die betreffenden Vertragsparteien einander, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige fried­liche Mittel ihrer Wahl beilegen zu lassen.
(2)  Jede derartige Streitigkeit, die nicht auf diese Weise beigelegt werden kann, wird – jeweils mit Zustimmung aller Streitparteien – dem Internationalen Gerichtshof zur Beilegung unterbreitet; wird keine Einigkeit über die Verweisung an den Internationalen Gerichtshof erzielt, so sind die Streitparteien nicht von der Verpflichtung befreit, sich weiterhin zu bemühen, die Streitigkeit durch eines der verschiedenen in Absatz 1 genannten friedlichen Mittel beizulegen.
Art. XII
(1) a) Dieser Vertrag kann jederzeit durch einhellige Übereinstimmung der Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, geändert oder ergänzt werden. Eine solche Änderung oder Ergänzung tritt in Kraft, wenn die Depositarregierung von allen diesen Vertragsparteien die Anzeige erhalten hat, dass sie sie ratifiziert haben.
(b) Danach tritt eine solche Änderung oder Ergänzung für jede andere Vertragspartei in Kraft, wenn deren Ratifikationsanzeige bei der Depositarregierung eingegangen ist. Jede Vertragspartei, von der binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung oder Ergänzung nach Buchstabe a keine Ratifikationsanzeige eingegangen ist, gilt mit Ablauf dieser Frist dem Vertrag zurückgetreten.
(2) a) Eine Konferenz aller Vertragsparteien wird so bald wie möglich abgehalten, um die Wirkungsweise dieses Vertrags zu überprüfen, wenn nach Ablauf von dreissig Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags eine der Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, durch eine Mitteilung an die Depositarregierung darum ersucht.
b) Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags, die auf einer solchen Konferenz von der Mehrheit der dort vertretenen Vertragsparteien einschliesslich einer Mehrheit derjenigen genehmigt worden ist, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, wird von der Depositarregierung allen Vertragsparteien sofort nach Abschluss der Konferenz mitgeteilt und tritt gemäss Absatz 1 in Kraft.
c) Ist eine solche Änderung oder Ergänzung nicht binnen zwei Jahren nach Mitteilung an alle Vertragsparteien gemäss Absatz 1 Buchstabe a in Kraft getreten, so kann jede Vertragspartei jederzeit nach Ablauf dieser Frist der Depositarregierung ihren Rücktritt von diesem Vertrag mitteilen; der Rücktritt wird zwei Jahre nach Eingang der Mitteilung bei der Depositarregierung wirksam.
Art. XIII
(1)  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Er liegt für jeden Staat zum Beitritt auf, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, sowie für jeden anderen Staat, der mit Zustimmung aller Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, zum Beitritt eingeladen wird.
(2)  Die Ratifikation dieses Vertrags oder der Beitritt dazu wird durch jeden Staat nach Massgabe seiner verfassungsrechtlichen Verfahren durchgeführt.
(3)  Ratifikationsurkunden und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zur Depositarregierung bestimmt wird.
(4)  Die Depositarregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie den Tag der Inkrafttretens des Vertrags und etwaiger Änderungen oder Ergänzungen desselben mit.
(5)  Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten tritt dieser Vertrag für jene Staaten und für Staaten in Kraft, die Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Danach tritt der Vertrag für jeden beitretenden Staat mit Hinter­legung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
(6)  Die Depositarregierung lässt diesen Vertrag nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.
Art. XIV
Dieser Vertrag, der in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 1. Dezember 1959.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 17. April 2020 ³

³ AS 2 003 2399, 2009 1295 , 2013 821 , 2017 2833 , 2020 1465 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Argentinien a

23. Juni

1961

23. Juni

1961

Australien a

23. Juni

1961

23. Juni

1961

Belarus

27. Dezember

2006 B

27. Dezember

2006

Belgien a

26. Juli

1960

23. Juni

1961

Brasilien a

16. Mai

1975 B

16. Mai

1975

Bulgarien a b

11. September

1978 B

11. September

1978

Chile a

23. Juni

1961

23. Juni

1961

China a

  8. Juni

1983 B

  8. Juni

1983

Dänemark

20. Mai

1965 B

20. Mai

1965

Deutschland a

  5. Februar

1979 B

  5. Februar

1979

Ecuador a

15. September

1987 B

15. September

1987

Estland

17. Mai

2001 B

17. Mai

2001

Finnland a

  5. Mai

1984 B

  5. Mai

1984

Frankreich a

16. September

1960

23. Juni

1961

Griechenland

  8. Januar

1987 B

  8. Januar

1987

Guatemala

31. Juli

1991 B

31. Juli

1991

Indien a

19. August

1983 B

19. August

1983

Island

13. Oktober

2015 B

13. Oktober

2015

Italien a

18. März

1981 B

18. März

1981

Japan a

  4. August

1960

23. Juni

1961

Kanada

  4. Mai

1988 B

  4. Mai

1988

Kasachstan

27. Januar

2015 B

27. Januar

2015

Kolumbien

31. Januar

1989 B

31. Januar

1989

Korea (Nord-)

21. Januar

1987 B

21. Januar

1987

Korea (Süd-) a

28. November

1986 B

28. November

1986

Kuba

16. August

1984 B

16. August

1984

Malaysia

31. Oktober

2011 B

31. Oktober

2011

Monaco

31. Mai

2008 B

31. Mai

2008

Mongolei

23. März

2015 B

23. März

2015

Neuseeland a

  1. November

1960

23. Juni

1961

Niederlande a

30. März

1967 B

30. März

1967

    Aruba

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

    Curaçao

30. März

1967

30. März

1967

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

30. März

1967

30. März

1967

    Sint Maarten

30. März

1967

30. März

1967

Norwegen a

24. August

1960

23. Juni

1961

Österreich

25. August

1987 B

25. August

1987

Pakistan

  1. März

2012 B

  1. März

2012

Papua-Neuguinea

16. März

1981 N

16. März

1981

Peru a

10. April

1981 B

10. April

1981

Polen a

  8. Juni

1961 B

23. Juni

1961

Portugal

29. Januar

2010 B

29. Oktober

2010

Rumänien

15. September

1971 B

15. September

1971

Russland a

  2. November

1960

23. Juni

1961

Schweden a

24. April

1984 B

24. April

1984

Schweiz

15. November

1990 B

15. November

1990

Slowakei

15. September

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

22. April

2019 B

22. April

2019

Spanien a

31. März

1982 B

31. März

1982

Südafrika a

21. Juni

1960

23. Juni

1961

Tschechische Republik a c

15. September

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

24. Januar

1996 B

24. Januar

1996

Ukraine a d

28. Oktober

1992 B

28. Oktober

1992

Ungarn

27. Januar

1984 B

27. Januar

1984

Uruguay a

11. Januar

1980 B

11. Januar

1980

Venezuela

24. März

1999 B

24. März

1999

Vereinigte Staaten a

18. August

1960

23. Juni

1961

Vereinigtes Königreich a

31. Mai

1960

23. Juni

1961

a
Konsultativmitglied gemäss Artikel IX Absatz 2.
b
Konsultativmitglied seit dem 5. Juni 1998.
c
Konsultativmitglied seit dem 1. April 2014.
d
Konsultativmitglied seit dem 4. Juni 2004.
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