Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (0.211.230.02)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Abgeschlossen in Den Haag am 25. Oktober 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1983¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Oktober 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1984 (Stand am 3. September 2020) ¹ Art. 1 Bst. b des BB vom 21. Juni 1983 ( AS 1983 1680 ).
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in der festen Überzeugung, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist;
in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu gewähr­leisten,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens

Art. 1
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
a) die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen, und
b) zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Besuchsrecht in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird.
Art. 2
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.
Art. 3
Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn
a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.
Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.
Art. 4
Das Übereinkommen wird auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorge- oder Besuchsrechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das Übereinkommen wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 5
Im Sinn dieses Übereinkommens umfasst
a) das «Sorgerecht» die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen;
b) das «Besuchsrecht» das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen.

Kapitel II Zentrale Behörden

Art. 6
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietskörperschaften besteht, steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die zentrale Behörde, an welche die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.
Art. 7
Die zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die sofortige Rückgabe von Kindern sicherzustellen und auch die anderen Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen.
Insbesondere treffen sie unmittelbar oder mit Hilfe anderer alle geeigneten Massnahmen, um
a) den Aufenthaltsort eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes ausfindig zu machen;
b) weitere Gefahren von dem Kind oder Nachteile von den betroffenen Parteien abzuwenden, indem sie vorsorgliche Massnahmen treffen oder veranlassen;
c) die freiwillige Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen;
d) soweit zweckdienlich Auskünfte über die soziale Lage des Kindes auszutauschen;
e) im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens allgemeine Auskünfte über das Recht ihrer Staaten zu erteilen;
f) ein gerichtliches oder behördliches Verfahren einzuleiten oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erleichtern, um die Rückgabe des Kindes zu erwirken sowie gegebenenfalls die Durchführung oder die wirksame Ausübung des Besuchsrechts zu gewährleisten;
g) soweit erforderlich die Bewilligung von unentgeltlicher Rechtshilfe und Rechtsberatung, einschliesslich der Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu veranlassen oder zu erleichtern;
h) durch etwa notwendige und geeignete behördliche Vorkehrungen die sichere Rückgabe des Kindes zu gewährleisten;
i) einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich auszuräumen.

Kapitel III Rückgabe von Kindern

Art. 8
Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter Verletzung des Sorgerechts verbracht oder zurückgehalten worden, so kann sie sich entweder an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige zentrale Behörde oder an die zentrale Behörde eines anderen Vertragsstaats wenden, um mit deren Unterstützung die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.
Der Antrag muss enthalten
a) Angaben über die Identität des Antragstellers, des Kindes und der Person, die das Kind angeblich verbracht oder zurückgehalten hat;
b) das Geburtsdatum des Kindes, soweit es festgestellt werden kann;
c) die Gründe, die der Antragsteller für seinen Anspruch auf Rückgabe des Kindes geltend macht;
d) alle verfügbaren Angaben über den Aufenthaltsort des Kindes und die Identität der Person, bei der sich das Kind vermutlich befindet.
Der Antrag kann wie folgt ergänzt oder es können ihm folgende Anlagen beigefügt werden:
e) eine beglaubigte Ausfertigung einer für die Sache erheblichen Entscheidung oder Vereinbarung;
f) eine Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung (Affidavit) über die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates; sie muss von der zentralen Behörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, oder von einer dazu befugten Person ausgehen;
g) jedes sonstige für die Sache erhebliche Schriftstück.
Art. 9
Hat die zentrale Behörde, bei der ein Antrag nach Artikel 8 eingeht, Grund zu der Annahme, dass sich das Kind in einem anderen Vertragsstaat befindet, so übermittelt sie den Antrag unmittelbar und unverzüglich der zentralen Behörde dieses Staates; sie unterrichtet davon die ersuchende zentrale Behörde oder gegebenenfalls den Antragsteller.
Art. 10
Die zentrale Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet, trifft oder veranlasst alle geeigneten Massnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken.
Art. 11
In Verfahren auf Rückgabe von Kindern haben die Gerichte oder Verwaltungs­behörden eines jeden Vertragsstaats mit der gebotenen Eile zu handeln.
Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die mit der Sache befasst sind, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung getroffen, so kann der Antragsteller oder die zentrale Behörde des ersuchten Staates von sich aus oder auf Begehren der zentralen Behörde des ersuchenden Staates eine Darstellung der Gründe für die Verzögerung verlangen. Hat die zentrale Behörde des ersuchten Staates die Antwort erhalten, so übermittelt sie diese der zentralen Behörde des ersuchenden Staates oder gegebenenfalls dem Antragsteller.
Art. 12
Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an.
Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat.
Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, dass das Kind in einen anderen Staat verbracht worden ist, so kann das Verfahren ausgesetzt oder der Antrag auf Rückgabe des Kindes abgelehnt werden.
Art. 13
Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a) dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.
Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.
Art. 14
Haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates festzustellen, ob ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten im Sinn des Artikels 3 vorliegt, so können sie das im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes geltende Recht und die gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, gleichviel ob sie dort förmlich anerkannt sind oder nicht, unmittelbar berücksichtigen; dabei brauchen sie die besonderen Verfahren zum Nachweis dieses Rechts oder zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die sonst einzuhalten wären, nicht zu beachten.
Art. 15
Bevor die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats die Rückgabe des Kindes anordnen, können sie vom Antragsteller die Vorlage einer Entscheidung oder sonstigen Bescheinigung der Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verlangen, aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war, sofern in dem betreffenden Staat eine derartige Entscheidung oder Bescheinigung erwirkt werden kann. Die zentralen Behörden der Vertragsstaaten haben den Antragsteller beim Erwirken einer derartigen Entscheidung oder Bescheinigung soweit wie möglich zu unterstützen.
Art. 16
Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie keine Sachentscheidung über das Sorgerecht treffen, solange nicht entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder sofern innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.
Art. 17
Der Umstand, dass eine Entscheidung über das Sorgerecht im ersuchten Staat ergangen oder dort anerkennbar ist, stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Rückgabe eines Kindes nach Massgabe dieses Übereinkommens abzulehnen; die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können jedoch bei der Anwendung des Übereinkommens die Entscheidungsgründe berücksichtigen.
Art. 18
Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Kapitels nicht daran gehindert, jederzeit die Rückgabe des Kindes anzuordnen.
Art. 19
Eine aufgrund dieses Übereinkommens getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.
Art. 20
Die Rückgabe des Kindes nach Artikel 12 kann abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist.

Kapitel IV Besuchsrecht

Art. 21
Der Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Besuchsrechts kann in derselben Weise an die zentrale Behörde eines Vertragsstaats gerichtet werden wie ein Antrag auf Rückgabe des Kindes.
Die zentralen Behörden haben aufgrund der in Artikel 7 genannten Verpflichtung zur Zusammenarbeit die ungestörte Ausübung des Besuchsrechts sowie die Erfüllung aller Bedingungen zu fördern, denen die Ausübung dieses Rechts unterliegt. Die zentralen Behörden unternehmen Schritte, um soweit wie möglich alle Hindernisse auszuräumen, die der Ausübung dieses Rechts entgegenstehen.
Die zentralen Behörden können unmittelbar oder mit Hilfe anderer die Einleitung eines Verfahrens vorbereiten oder unterstützen mit dem Ziel, das Besuchsrecht durchzuführen oder zu schützen und zu gewährleisten, dass die Bedingungen, von denen die Ausübung dieses Rechts abhängen kann, beachtet werden.

Kapitel V Allgemeine Bestimmungen

Art. 22
In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.
Art. 23
Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
Art. 24
Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke werden der zentralen Behörde des ersuchten Staates in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische begleitet sein.
Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, in den seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch erheben.
Art. 25
Angehörigen eines Vertragsstaats und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen Staat haben, wird in allen mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Angelegenheiten unentgeltliche Rechtshilfe und Rechtsberatung in jedem anderen Vertragsstaat zu denselben Bedingungen bewilligt wie Angehörigen des betreffenden Staates, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Art. 26
Jede zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen.
Für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Sie können jedoch die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Rückgabe des Kindes entstanden sind oder entstehen.
Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin erklären, dass er nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Absatzes 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der unentgeltlichen Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind.
Wenn die Gerichte oder Verwaltungsbehörden aufgrund dieses Übereinkommens die Rückgabe des Kindes anordnen oder Anordnungen über das Besuchsrecht treffen, können sie, soweit angezeigt, der Person, die das Kind verbracht oder zurückgehalten oder die die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegen; dazu gehören insbesondere die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen für das Auffinden des Kindes, Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und Kosten für die Rückgabe des Kindes.
Art. 27
Ist offenkundig, dass die Voraussetzungen dieses Übereinkommens nicht erfüllt sind oder dass der Antrag sonst wie unbegründet ist, so ist eine zentrale Behörde nicht verpflichtet, den Antrag anzunehmen. In diesem Fall teilt die zentrale Behörde dem Antragsteller oder gegebenenfalls der zentralen Behörde, die ihr den Antrag übermittelt hat, umgehend ihre Gründe mit.
Art. 28
Eine zentrale Behörde kann verlangen, dass dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.
Art. 29
Dieses Übereinkommen hindert Personen, Behörden oder sonstige Stellen, die eine Verletzung des Sorgerechts oder des Besuchsrechts im Sinn des Artikels 3 oder 21 geltend machen, nicht daran, sich unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungs­behörden eines Vertragsstaats zu wenden, gleichviel ob dies in Anwendung des Übereinkommens oder unabhängig davon erfolgt.
Art. 30
Jeder Antrag, der nach diesem Übereinkommen an die zentralen Behörden oder unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats gerichtet wird, sowie alle dem Antrag beigefügten oder von einer zentralen Behörde beschafften Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen sind von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten ohne weiteres entgegenzunehmen.
Art. 31
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist
a) eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
b) eine Verweisung auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts als Verweisung auf das Recht der Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 32
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.
Art. 33
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder haben, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.
Art. 34
Dieses Übereinkommen geht im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961² über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vor, soweit die Staaten Vertragsparteien beider Übereinkommen sind. Im übrigen beschränkt dieses Übereinkommen weder die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte, die zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft sind, noch die Anwendung des nichtvertraglichen Rechts des ersuchten Staates, wenn dadurch die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes erwirkt oder die Durchführung des Besuchsrechts bezweckt werden soll.
² SR 0.211.231.01
Art. 35
Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsstaaten nur auf ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten Anwendung, das sich nach seinem Inkrafttreten in diesen Staaten ereignet hat.
Ist eine Erklärung nach Artikel 39 oder 40 abgegeben worden, so ist die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthaltene Verweisung auf einen Vertragsstaat als Verweisung auf die Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten zu verstehen, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
Art. 36
Dieses Übereinkommen hindert zwei oder mehr Vertragsstaaten nicht daran, Einschränkungen, denen die Rückgabe eines Kindes unterliegen kann, dadurch zu begrenzen, dass sie untereinander vereinbaren, von solchen Bestimmungen des Übereinkommens abzuweichen, die eine derartige Einschränkung darstellen könnten.

Kapitel VI Schlussbestimmungen

Art. 37
Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten zur Unterzeichnung auf, die zum Zeitpunkt der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren.
Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Art. 38
Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklären, den Beitritt anzunehmen. Eine solche Erklärung ist auch von jedem Mitgliedstaat abzugeben, der nach dem Beitritt das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Diese Erklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; dieses Ministerium übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der erklärt hat, den Beitritt anzunehmen, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.
Art. 39
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich das Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
Eine solche Erklärung sowie jede spätere Erstreckung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert.
Art. 40
Ein Vertragsstaat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
Jede derartige Erklärung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
Art. 41
Hat ein Vertragsstaat eine Staatsform, aufgrund deren die vollziehende, die rechtsprechende und die gesetzgebende Gewalt zwischen zentralen und anderen Organen innerhalb des betreffenden Staates aufgeteilt sind, so hat die Unterzeichnung oder Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder der Beitritt zu dem Übereinkommen oder die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 40 keinen Einfluss auf die Aufteilung der Gewalt innerhalb dieses Staates.
Art. 42
Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 39 oder 40 einen der in Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte oder beide anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert.
Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.
Art. 43
Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Danach tritt das Übereinkommen in Kraft
1. für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm später beitritt, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
2. für jedes Hoheitsgebiet oder jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 39 oder 40 erstreckt worden ist, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in dem betreffenden Artikel vorgesehenen Notifikation.
Art. 44
Das Übereinkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft, vom Tag seines Inkrafttretens nach Artikel 43 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm später beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königsreichs der Niederlande notifiziert. Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete oder Gebietseinheiten beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Art. 45
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 38 beigetreten sind,
1. jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Arti­kel 37;
2. jeden Beitritt nach Artikel 38;
3. den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 43 in Kraft tritt;
4. jede Erstreckung nach Artikel 39;
5. jede Erklärung nach den Artikeln 38 und 40;
6. jeden Vorbehalt nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 und jede Rücknahme von Vorbehalten nach Artikel 42;
7. jede Kündigung nach Artikel 44.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der während der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Beilage

Musterformular

Antrag auf Rückgabe

Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Ersuchende zentrale Behörde
oder Antragsteller

Ersuchte Behörde

Betrifft das Kind

 ,

das am            19 . .  das 16. Lebensjahr vollendet.

Anmerkung:
Die folgenden Spalten sollen so ausführlich wie möglich ausgefüllt werden.

I.

Identität des Kindes und seiner Eltern

1

Kind

Name und Vornamen

Geburtsdatum und -ort

Gewöhnlicher Aufenthaltsort vor dem Verbringen oder Zurückhalten

Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, falls vorhanden

Personenbeschreibung und wenn möglich Lichtbild (siehe Anlagen)

2

Eltern

2.1

Mutter:

Name und Vornamen

Geburtsdatum und -ort

Staatsangehörigkeit

Beruf

Gewöhnlicher Aufenthaltsort

Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, falls vorhanden

2.2

Vater:

Name und Vornamen

Geburtsdatum und -ort

Staatsangehörigkeit

Beruf

Gewöhnlicher Aufenthaltsort

Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, falls vorhanden

2.3

Datum und Ort der Eheschliessung

II.

Antragstellende Person oder Behörde

(die das Sorgerecht vor dem Verbringen oder Zurückhalten tatsächlich ausgeübt hat)

3

Name und Vornamen

Staatsangehörigkeit des Antragstellers
(falls natürliche Person)

Beruf des Antragstellers (falls natürliche Person)

Anschrift

Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, falls vorhanden

Beziehung zum Kind

Name und Anschrift des Rechtsanwalts,
falls vorhanden

III.

Ort, an dem sich das Kind vermutlich befindet

4.1

Angaben über die Person, die das Kind angeblich verbracht oder zurückgehalten hat

Name und Vornamen

Geburtsdatum und -ort, falls bekannt

Staatsangehörigkeit, falls bekannt

Beruf

Letzte bekannte Anschrift

Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, falls vorhanden, Personenbeschreibung und wenn möglich Lichtbild (siehe Anlagen)

4.2

Anschrift des Kindes

4.3

Andere Personen, die in der Lage sein könnten, zusätzliche
Angaben über den Aufenthaltsort des Kindes zu machen

IV.

Zeitpunkt, Ort, Datum und Umstände des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens

V.

Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die den Antrag rechtfertigen

VI.

Anhängige Zivilverfahren

VII.

Das Kind ist zurückzugeben an

a)

Name und Vornamen

Geburtsdatum und -ort

Anschrift

Telefonnummer

b)

Vorschläge, wie die Rückgabe des Kindes
durchgeführt werden soll

VIII.

Sonstige Bemerkungen

IX.

Verzeichnis der beigefügten Schriftstücke³

Datum

Ort

Unterschrift und/oder Siegel der ersuchenden zentralen Behörde oder
des Antragstellers

³ Z. B. beglaubigte Ausfertigung einer für die Sache erheblichen Entscheidung oder Vereinbarung über das Sorgerecht oder das Besuchsrecht; Bescheinigung oder eides­stattliche Erklärung (Affidavit) über das anzuwendende Recht; Auskunft über die soziale Lage des Kindes; Vollmacht für die zentrale Behörde, für den Antragsteller tätig zu werden.

Verzeichnis der Zentralen Behörden, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben gemäss Artikel 6 wahrnehmen ⁴

⁴ AS 2009 5375 . Das französische und englische Verzeichnis der Zentralen Behörden der andern Vertragsstaaten können auf der Internet-Seite der Haager Konferenz: http://www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.authorities&cid=24 eingesehen werden.
Schweiz
Bundesamt für Justiz Fachbereich Internationales Privatrecht Bundesrain 20 CH-3003 BERN Tel.: Sekretariat: +41 58 463 88 64 Fax: +41 58 462 78 64 E-Mail: kindesschutz@bj.admin.ch URL: http://www.ofj.admin.ch/ (for child abduction, see: http://www.ofj.admin.ch/bj/en/home/themen/gesellschaft/internationale_kindesentfuehrung.html (Kommunikationssprache: deutsch, französisch, englisch, italienisch und spanisch)

Geltungsbereich am 3. September 2020 ⁵

⁵ AS 2004 3881 , 2006 3259 , 2008 1643 , 2009 5375 , 2012 97 , 2014 961 , 2015 1073 , 2018 1189 , 2019 1065 , 2020 3773 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien* a

  4. Mai

2007 B

  1. Januar

2012

Andorra* a

  6. April

2011 B

  1. Januar

2012

Argentinien*

19. März

1991

  1. Juni

1991

Armenien* a

  1. März

2007 B

  1. November

2009

Australien*

29. Oktober

1986

  1. Januar

1987

Bahamas a

  1. Oktober

1993 B

  1. Oktober

1994

Belarus* a

12. Januar

1998 B

  1. Februar

2001

Belgien

  9. Februar

1999

  1. Mai

1999

Belize* a

22. Juni

1989 B

  1. September

1992

Bolivien* a

13. Juli

2016 B

  1. Oktober

2018

Bosnien und Herzegowina

  1. Oktober

1993 N

  6. März

1992

Brasilien* a

19. Oktober

1999 B

  1. November

2003

Bulgarien* a

20. Mai

2003 B

  1. März

2005

Burkina Fasoa

25. Mai

1992 B

  1. Oktober

1994

Chile* a

23. Februar

1994 B

  1. Oktober

1994

China*

    Hongkong*

16. Juni

1997

  1. September

1997

    Macau*

26. November

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica a

  9. November

1998 B

  1. Februar

2001

Dänemark*

17. April

1991

  1. Juli

1991

    Grönland

22. April

2016

  1. Juli

2016

Deutschland*

27. September

1990

  1. Dezember

1990

Dominikanische Republik a

11. August

2004 B

  1. April

2008

Ecuador a

22. Januar

1992 B

  1. September

1992

El Salvador* a

  5. Februar

2001 B

  1. November

2009

Estland* a

18. April

2001 B

  1. November

2003

Fidschi a

16. März

1999 B

  1. November

2003

Finnland*

25. Mai

1994

  1. August

1994

Frankreich*

16. September

1982

  1. Dezember

1983

Georgien* a

24. Juli

1997 B

  1. November

2003

Griechenland*

19. März

1993

  1. Juni

1993

Guatemala* a

  6. Februar

2002 B

  1. November

2003

Guinea a

  7. November

2011 B

  1. Juni

2015

Honduras* a

20. Dezember

1993 B

  1. Oktober

1994

Irland

16. Juli

1991

  1. Oktober

1991

Island* a

14. August

1996 B

  1. Mai

1997

Israel*

  4. September

1991

  1. Dezember

1991

Italien

22. Februar

1995

  1. Mai

1995

Jamaika* a

24. Februar

2017 B

  1. August

2018

Japan*

24. Januar

2014

  1. April

2014

Kanada*

  2. Juni

1983

  1. Dezember

1983

Kasachstan* a

  3. Juni

2013 B

  1. Juni

2016

Kolumbien a

13. Dezember

1995 B

  1. Mai

1997

Korea (Süd-) a

13. Dezember

2012 B

  1. Juni

2015

Kroatien

23. April

1993 N

  1. Dezember

1991

Kuba a

12. September

2018 B

  1. Dezember

2019

Lettland* a

15. November

2001 B

  1. November

2003

Litauen* a

  5. Juni

2002 B

  1. März

2005

Luxemburg*

  8. Oktober

1986

  1. Januar

1987

Malta a

26. Oktober

1999 B

  1. Februar

2001

Marokko a

  9. März

2010 B

  1. Januar

2012

Mauritius* a

23. März

1993 B

  1. Oktober

1994

Mexiko a

20. Juni

1991 B

  1. September

1992

Moldau* a

10. April

1998 B

  1. März

2005

Monaco* a

12. November

1992 B

  1. Oktober

1994

Montenegro

  1. März

2007 N

  3. Juni

2006

Neuseeland* a

31. Mai

1991 B

  1. September

1992

Nicaragua a

14. Dezember

2000 B

  1. April

2008

Niederlande*

12. Juni

1990

  1. September

1990

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

18. Oktober

2010

  1. Januar

2011

Nordmazedonien

23. September

1993 N

  1. Dezember

1991

Norwegen*

  9. Januar

1989

  1. April

1989

Österreich*

14. Juli

1988

  1. Oktober

1988

Panama* a

  2. Februar

1994 B

  1. Oktober

1994

Paraguay a

13. Mai

1998 B

  1. November

2003

Peru a

28. Mai

2001 B

  1. August

2001

Polen* a

10. August

1992 B

  1. Oktober

1994

Portugal*

29. September

1983

  1. Dezember

1983

Rumänien a

20. November

1992 B

  1. Oktober

1994

Russland* a

28. Juli

2011 B

  1. Juni

2015

San Marino*

14. Dezember

2006 B

  1. April

2008

Schweden*

22. März

1989

  1. Juni

1989

Schweiz

11. Oktober

1983

  1. Januar

1984

Serbien

26. April

2001 N

  1. Dezember

1991

Seychellen a

27. Mai

2008 B

  1. Januar

2012

Simbabwe* a

  4. April

1995 B

  1. Mai

1997

Singapur* a

28. Dezember

2010 B

  1. Januar

2012

Slowakei*

  7. November

2000

  1. Februar

2001

Slowenien a

22. März

1994 B

  1. Oktober

1994

Spanien

16. Juni

1987

  1. September

1987

Sri Lanka* a

28. September

2001 B

  1. November

2003

St. Kitts und Nevis* a

31. Mai

1994 B

  1. Mai

1997

Südafrika* a

  8. Juli

1997 B

  1. August

1998

Thailand* a

14. August

2002 B

  1. November

2003

Trinidad und Tobago a

  7. Juni

2000 B

  1. Januar

2012

Tschechische Republik*

15. Dezember

1997

  1. März

1998

Tunesien* a

10. Juli

2017 B

  1. August

2018

Türkei*

31. Mai

2000

  1. August

2000

Turkmenistan a

29. Dezember

1997 B

  1. Februar

2001

Ukraine* a

  2. Juni

2006 B

  1. Januar

2012

Ungarn a

  7. April

1986 B

  1. September

1992

Uruguay a

16. November

1999 B

  1. Februar

2001

Usbekistan* a

31. Mai

1999 B

  1. Februar

2001

Venezuela*

16. Oktober

1996

  1. Januar

1997

Vereinigte Staaten*

29. April

1988

  1. Juli

1988

Vereinigtes Königreich*

20. Mai

1986

  1. August

1986

    Anguilla

13. Juni

2007

  1. September

2007

    Bermudas

21. Dezember

1998

  1. März

1999

    Falklandinseln*

26. März

1998

  1. Juni

1998

    Insel Man

28. Juni

1991

  1. September

1991

    Jersey

19. Dezember

2005

  1. März

2006

    Kaimaninseln

  8. Mai

1998

  1. August

1998

    Montserrat

10. Dezember

1998

  1. März

1999

Zypern a

  4. November

1994 B

  1. Mai

1997

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Haager Konferenz: www.hcch.net > de > instruments > conventions > 28 eingesehen oder bei der
Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a In Anwendung von Art. 38 wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung zum Beitritt erklärt haben. Eine Übersicht der Vertragsbeziehungen zwischen den einzelnen Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Haager Konferenz bezogen werden
http://hcch.net > de > instruments > conventions > 28 > Annahme der Beitritte
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