Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl v... (0.814.288.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl von 1954 2

Abgeschlossen in London am 12. Mai 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Dezember 1965³ Schweizerische Annahme-Urkunde hinterlegt am 12. Januar 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. April 1966 Geändert am 11. April 1962 mit Wirkung ab 18. Mai/26. Juni 1967⁴ (Stand am 20. Februar 2008) ¹ Der französische Text findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Aus­gabe dieser Sammlung. ² Dieses Übereinkommen ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem Internationalen Übereink. von 1973 zur Verhütung der Meeresver­schmutzung durch Schiffe, in der Fassung des Prot. von 1978 ( SR 0.814.288.2 ) nicht beigetreten sind. ³ Art. 2 des BB vom 1. Dez. 1965 ( AS 1966 975 ). ⁴ Änderung ( AS 1973 60 ).
Die Regierungen, die auf der Internationalen Konferenz für Fragen der Verschmutzung der See durch Öl in London vom 26. April 1954 bis zum 12. Mai 1954 vertreten waren,
haben in dem Wunsch, im gemeinsamen Einvernehmen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, das von Schiffen abgelassen wird, Massnahmen zu treffen und in der Auffassung, dass dieser Zweck am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann,
die unterzeichneten Bevollmächtigten ernannt, die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:
Art. I
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke (soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert) folgende Bedeutung:
«Das Büro» hat die in Artikel XXI festgelegte Bedeutung;
«Ablassen» in bezug auf Öl oder ölhaltige Gemische bedeutet jedes Ablassen oder Abfliessen ohne Rücksicht auf seine Ursache;
«schweres Dieselöl» bedeutet Dieselöl mit Ausnahme solcher Destillate, bei denen bei der Untersuchung nach A.S.T.M.-Standard-Methode D.86/59 mehr als 50 Volumen-% unterhalb 340 °C destillieren;
«augenblickliche Öl-Ablassrate» bedeutet die abgelassene Ölmenge je Weg­einheit, errechnet aus dem augenblicklichen Volumenstrom in Liter je Stunde geteilt durch die augenblickliche Schiffsgeschwindigkeit in Knoten;
«Meile» bedeutet eine Seemeile von 1852 Meter oder 6080 Fuss;
«nächstgelegenes Land». Der Ausdruck «vom nächstgelegenen Land aus» bedeutet «von der Grundlinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach Massgabe des Genfer Übereinkommens von 1958⁵ über das Küstenmeer und die Anschlusszone bestimmt wird»;
«Öl» bedeutet Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl; der Begriff «ölhaltig» ist entsprechend auszulegen;
«ölhaltiges Gemisch» bedeutet ein Gemisch mit einem beliebigen Ölgehalt;
«Organisation» bedeutet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrts-Organisation;
«Schiff» bedeutet ein auf einer Seereise befindliches Seeschiff jeder Art einschliesslich jedes Fahrzeug, das Eigenantrieb hat oder von einem anderen Schiff geschleppt wird, und «Tankschiff» bedeutet ein Schiff, in dem der grössere Teil des Laderaums für die Beförderung flüssiger Bulkladungen gebaut oder hergerichtet ist, wenn es keine andere Ladung als Öl in diesem Teil seines Laderaums befördert⁶.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als Hoheitsgebiete einer Ver­trags­regierung das Hoheitsgebiet des Staates, dessen Regierung sie ist, sowie jedes andere Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, und auf welches das Übereinkommen nach Artikel XVIII erstreckt wird.
⁵ SR 0.747.305.11
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 ( AS 1978 168 167 ) Art. 2; BBl 1976 II 1181 .
Art. II
(1) Dieses Übereinkommen findet auf Schiffe Anwendung, die im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung registriert sind, und auf nichtregistrierte Schiffe, welche die Staatszugehörigkeit einer Vertragspartei haben; ausgenommen sind:
a) Tankschiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen und andere Schiffe von weniger als 500 Bruttoregistertonnen, jedoch mit der Massgabe, dass jede Vertragsregierung, soweit zweckmässig und durchführbar, dafür Sorge trägt, dass das Übereinkommen auch auf diese Schiffe Anwendung findet, wobei ihre Grösse, ihr Verwendungszweck und der für ihren Antrieb benutzte Treibstoff zu berücksichtigen sind;
b) Schiffe, die dem Walfang dienen, wenn sie tatsächlich hierfür eingesetzt sind;
c) Schiffe, die auf den Grossen Seen Nordamerikas und deren Verbindungs- und Nebengewässern östlich bis zum unteren Ausgang der Sankt-Lambert-Schleuse bei Montreal in der Provinz Quebec, Kanada, verkehren und dort tatsächlich eingesetzt sind;
d) Kriegsschiffe und Schiffe, die als Hilfsschiffe im Dienst der Seestreitkräfte eingesetzt sind.
(2) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, geeignete Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass, soweit zweckmässig und durchführbar, auf die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Schiffe Vorschriften angewendet werden, die denjenigen dieses Übereinkommens gleichwertig sind.
Art. III ⁷
Vorbehaltlich der Artikel IV und V
a) ist es anderen Schiffen als Tankschiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, verboten, Öl oder ölhaltige Gemische abzulassen, sofern nicht alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i) das Schiff macht Fahrt;
ii) die augenblickliche Öl-Ablassrate ist nicht grösser als 60 Liter je Meile;
iii) der Ölgehalt der abgelassenen Flüssigkeit ist geringer als 100 Teile auf 1000000 Teile Gemisch;
iv) das Ablassen erfolgt in möglichst weiter Entfernung von der Küste;
b) ist es Tankschiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, verboten, Öl oder ölhaltige Gemische abzulassen, sofern nicht alle nach­stehenden Bedingungen erfüllt sind: i) das Tankschiff macht Fahrt;
ii) die augenblickliche Öl-Ablassrate ist nicht grösser als 60 Liter je Meile;
iii) die Gesamtmenge des auf einer Ballastreise abgelassenen Öls ist nicht grösser als ¹/ 15 000 der gesamten Ladefähigkeit;
iv) das Tankschiff ist mehr als 50 Meilen vom nächstgelegenen Land ent­fernt;
c) Buchstabe b) findet keine Anwendung auf i) das Ablassen von Ballast aus einem Ladetank, der seit der letzten Beförderung von Ladung so gereinigt worden ist, dass Ausflüsse daraus, wenn sie aus einem stilliegenden Tankschiff bei klarem Wetter in sauberes ruhiges Wasser abgelassen würden, keine sichtbaren Ölspuren auf der Wasseroberfläche hinterlassen würden;
ii) das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen aus Maschinen­raum­bilgen, für die Buchstabe a) gilt.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 ( AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181 ).
Art. IV
Artikel III findet keine Anwendung auf
a) das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen aus einem Schiff aus Grün­den der Schiffssicherheit, zur Verhütung einer Beschädigung von Schiff oder Ladung oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
b) das Ausfliessen von Öl oder ölhaltigen Gemischen infolge einer Beschä­digung des Schiffes oder unvermeidbarer Leckagen, sofern nach Eintritt des Schadensfalls oder Feststellung der Leckage alle angemessenen Vorsichts­massnahmen getroffen worden sind, um das Ausfliessen zu verhüten oder einzuschränken;
c) ...⁸
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976 ( AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181 ).
Art. V ⁹
Artikel III findet keine Anwendung auf das Ablassen von ölhaltigen Gemischen aus den Bilgen eines Schiffes während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das zuständige Hoheitsgebiet nach Artikel II Absatz 1).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 ( AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181 ).
Art. VI
(1) Verstösse gegen die Artikel III und IX stellen Zuwiderhandlungen dar, die nach dem Recht des Hoheitsgebiets, das für ein Schiff gemäss Artikel II Absatz 1 zu­ständig ist, strafbar sind.
(2) Die Strafen, welche das Recht eines Hoheitsgebiets einer Vertragsregierung für das unerlaubte Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen ausserhalb des Küsten­meeres des betreffenden Gebiets vorsieht, müssen hinreichend schwer sein, um vom unerlaubten Ablassen abzuschrecken; sie dürfen nicht geringer sein als die Strafen, die nach dem Recht dieses Hoheitsgebiets für die gleichen Zuwiderhandlungen innerhalb des Küstenmeeres verhängt werden können.
(3) Jede Vertragsregierung hat der Organisation über die für jede Zuwiderhandlung jeweils verhängte Strafe Bericht zu erstatten.
Art. VII ¹⁰
(1) Zwölf Monate, nachdem dieses Übereinkommen in bezug auf das für ein Schiff gemäss Artikel II Absatz 1) zuständige Hoheitsgebiet in Kraft getreten ist, muss dieses Schiff so ausgerüstet sein, dass soweit zweckmässig und durchführbar, das Eindringen von Öl in die Bilgen verhindert wird, sofern nicht durch wirksame Vorkehrungen sichergestellt ist, dass das in den Bilgen befindliche Öl nicht entgegen diesem Übereinkommen abgelassen wird.
(2) Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, dass Wasserballast in Heizöltanks mit­geführt wird.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 ( AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181 ).
Art. VIII
(1) Jede Vertragsregierung hat durch geeignete Massnahmen die Errichtung folgender Anlagen zu fördern:
a) entsprechend dem Bedarf der sie anlaufenden Schiffe sind die Häfen mit geeigneten Anlagen zu versehen, die es ohne unangemessene Verzögerung für die Schiffe ermöglichen, Rückstände und ölhaltige Gemische aufzunehmen, die an Bord von Schiffen mit Ausnahme von Tankschiffen zurückbleiben, nachdem der überwiegende Teil des Wassers dem Gemisch entzogen worden ist;
b) Ölladeplätze sind mit geeigneten Anlagen zu versehen, um Rückstände und ölhaltige Gemische aufzunehmen, wie sie entsprechend auf Tankschiffen anfallen;
c) Häfen, in denen Schiffsreparaturen ausgeführt werden, sind mit geeigneten Anlagen zu versehen, um Rückstände und ölhaltige Gemische aufzunehmen, wie sie entsprechend auf zur Reparatur anlaufenden Schiffen anfallen.
(2) Jede Vertragsregierung bestimmt diejenigen Häfen und Ölladeplätze in ihren Hoheitsgebieten, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c geeignet sind.
(3) Bezüglich des Absatzes 1 hat jede Vertragsregierung der Organisation zwecks Weiterleitung an die betroffene Vertragsregierung über alle Fälle zu berichten, in denen diese Anlagen für unzureichend erachtet werden.
Art. IX
(1)¹¹ Von den Schiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, haben alle Schiffe, die Öl zum Antrieb verwenden, und alle Tankschiffe ein Öltagebuch nach dem Muster des Anhangs zu führen; es wird entweder als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder gesondert geführt.
(2)¹² Eintragungen im Öltagebuch sind immer dann für jeden einzelnen Tank vor­zunehmen, wenn eine der nachstehenden Massnahmen an Bord des Schiffes durchgeführt wird:
a) bei Tankschiffen: i) Verladung von Öl;
ii) Umladung von Öl während der Reise;
iii) Ablassen der Ölladung;
iv) Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser;
v) Reinigung der Ladetanks;
vi) Lenzen schmutzigen Ballastwassers;
vii) Lenzen von Wasser aus Setztanks;
viii) Abgabe von Rückständen;
ix) Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthalts im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routine­mässiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See, sofern keine Eintragung in dem entsprechenden Tagebuch gemacht worden ist;
b) bei anderen Schiffen als Tankschiffen i) Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder deren Reinigung;
ii) Lenzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers aus den unter Ziffer i) bezeichneten Tanks;
iii) Abgabe von Rückständen;
iv) Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthalts im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routine­mässiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See, sofern keine Eintragung in dem entsprechenden Tagebuch gemacht worden ist.
Im Falle eines solchen Ablassens oder Auslaufens von Öl oder ölhaltigen Gemischen nach Artikel IV hat eine entsprechende Eintragung mit Angabe der Gründe und Umstände des Ablassens oder Auslaufens im Öltagebuch zu erfolgen.
(3) Jede der in Absatz 2 bezeichneten Massnahmen ist sogleich vollständig in das Öltagebuch einzutragen, so dass alle diesbezüglichen Eintragungen auf dem laufenden Stand sind. Jede Seite des Buches ist von dem für die betreffenden Massnahmen verantwortlichen Offizier oder Offizieren und, wenn das Schiff bemannt ist, von dem Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. Die schriftlichen Eintragungen in dem Öltagebuch werden in einer Amtssprache des für das Schiff gemäss Artikel II Absatz 1 zuständigen Hoheitsgebiets oder in englischer oder französischer Sprache vor­genommen.
(4) Die Öltagebücher sind so aufzubewahren, dass sie bei einer Überprüfung zu jeder angemessenen Zeit leicht zugänglich sind; ausser bei unbemannten geschleppten Schiffen sind sie an Bord aufzubewahren. Nach der letzten Eintragung müssen sie zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
(5) Die für die einzelnen Hoheitsgebiete einer Vertragsregierung zuständigen Behörden können auf jedem Schiff, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, während des Aufenthalts in einem Hafen des betreffenden Hoheitsgebiets das nach diesem Artikel zu führende Öltagebuch überprüfen, daraus genaue Abschriften jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Alle in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen sind von den zuständigen Behörden so schnell wie möglich und ohne Verzögerung für das Schiff durchzuführen.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 ( AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 ( AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181 ).
Art. X
(1) Jede Vertragsregierung kann die Tatsachen, aus denen hervorgeht, dass ein Schiff gegen eine Bestimmung dieses Übereinkommens verstossen hat, auf schrift­lichem Wege der Regierung des für das Schiff gemäss Artikel II Absatz 1 zuständigen Hoheitsgebiets ohne Rücksicht darauf mitteilen, wo die angebliche Zuwiderhandlung begangen wurde. Sofern es möglich ist, haben die zuständigen Behörden der erstgenannten Regierung dem Kapitän des Schiffes die angebliche Zuwiderhandlung zu notifizieren.
(2)¹³ Die Regierung, der diese Tatsachen mitgeteilt worden sind, hat den Sachverhalt alsbald zu prüfen und kann die mitteilende Regierung um weitere und genauere Einzelheiten über die angebliche Zuwiderhandlung ersuchen. Gelangt die derart unterrichtete Regierung zu der Auffassung, dass genügend Beweise vorliegen, um auf Grund ihrer Rechtsvorschriften eine Strafverfolgung des verantwortlichen Reeders oder Kapitäns einzuleiten, so hat sie dafür zu sorgen, dass die Verfolgung baldmöglichst stattfindet. Die betreffende Regierung unterrichtet die Regierung, deren Bediensteter die angebliche Zuwiderhandlung gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die infolge der Mitteilung getroffenen Massnahmen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 ( AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181 ).
Art. XI
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtigten sie die Befugnisse einer Vertragschliessenden Regierung, innerhalb ihrer Hoheitsgewalt Massnahmen bezüglich der in diesem Übereinkommen behandelten Sachgebiete zu treffen, oder als erweiterten sie die Hoheitsgewalt einer Vertragschliessenden Regierung.
Art. XII
Jede Vertragschliessende Regierung hat dem Büro und dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen zu übersenden:
a) den Wortlaut der in ihren Gebieten geltenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens;
b) alle amtlichen Berichte oder Zusammenfassungen amtlicher Berichte über die bei der Anwendung dieses Übereinkommens gesammelten Erfahrungen, sofern nicht diese Berichte oder Zusammenfassungen nach Auffassung der betreffenden Regierung vertraulicher Natur sind.
Art. XIII
Jede Streitigkeit zwischen Vertragschliessenden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist auf Antrag einer der Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, es sei denn, dass die streitenden Parteien übereinkommen, den Fall einer Schiedsinstanz vorzulegen.
Art. XIV
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Dauer von drei Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, zur Unterzeichnung und sodann zur Annahme auf.
(2) Vorbehaltlich des Artikels XV können die Regierungen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen sowie die Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs¹⁴ Vertragsparteien dieses Übereinkommen werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen; oder
c) indem sie es annehmen.
(3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei dem Büro; dieses setzt alle Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet oder angenommen haben, von jeder Unterzeichnung und Hinterlegung einer Annahmeurkunde sowie von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung in Kenntnis.
¹⁴ SR 0.193.501
Art. XV
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindestens zehn Regierungen Parteien des Übereinkommens geworden sind, von denen fünf Regierungen von Staaten sein müssen, die je mindestens 500000 BRT Tankertonnage besitzen.
(2) a) Das in Absatz 1 vorgesehene Datum des Inkrafttretens gilt für alle Regierungen, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder es vor diesem Tage angenommen haben. Für die Regierungen, die das Übereinkommen an diesem Tage oder später annehmen, tritt das Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme­erklärung der betreffenden Regierung in Kraft.
b) Das Büro hat alle Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder angenommen haben, möglichst bald von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kenntnis zu setzen.
Art. XVI
(1) a) Dieses Übereinkommen kann mit Zustimmung aller Vertragsregierungen geändert werden.
b) Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation einen Änderungsvorschlag allen Vertragsregierungen zur Prüfung und Annahme nach Massgabe dieses Absatzes mit.
(2) a) Eine Änderung dieses Übereinkommens kann der Organisation jederzeit von einer Vertragsregierung vorgeschlagen werden; nimmt die Versammlung der Organisation einen solchen Vorschlag auf Grund einer mit Zweidrittelmehrheit angenommenen Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses der Organisation mit Zweidrittelmehrheit an, so leitet ihn die Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme zu.
b) Jede derartige Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses ist von der Organisation allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zur Prüfung zu übermitteln, zu dem sie von der Versammlung geprüft wird.
(3) a) Auf Antrag eines Drittels der Vertragsregierungen beruft die Organisation jederzeit eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung der von einer Vertragsregierung vorgeschlagenen Änderungen dieses Übereinkommens ein.
b) Jede Änderung, welche die Vertragsregierungen auf einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit annehmen, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
(4) Eine den Vertragsregierungen nach Absatz 2 oder 3 zur Annahme zugeleitete Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag, an dem zwei Drittel der Vertragsregierungen die Änderung angenommen haben, für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
(5) Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen Regierungen und vorbehaltlich der Zustimmung von zwei Dritteln der Vertragsregierungen dieses Übereinkommens oder aber eine nach Absatz 3 einberufene Kon­ferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 4 abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
(6) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.
(7) Jede auf Grund dieses Artikels erfolgende Annahme oder Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
Art. XVII
(1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragschliessenden Regierung nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Regierung an gerechnet, jederzeit gekündigt werden.
(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Mitteilung an das Büro zu erfolgen. Das Büro hat alle Vertragschliessenden Regierungen von jeder Kündigung und dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis zu setzen.
(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tage ihres Eingangs bei dem Büro oder nach Ablauf eines in der Mitteilung angegebenen längeren Zeitraums wirksam.
Art. XVIII
(1) a) Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet sobald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an das Büro gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
(2) a) Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets oder alle Vertragsregierungen, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, nach Konsultierung des betreffenden Hoheitsgebiets durch eine an das Büro gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation dem Büro zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.
(3) Das Büro setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
Art. XIX
(1) Im Falle eines Krieges oder sonstiger Feindseligkeiten kann eine Vertragschlies­sende Regierung, die sich als kriegführende oder neutrale Macht als betroffen betrachtet, dieses Übereinkommen für alle oder einzelne ihrer Gebiete ganz oder zum Teil zeitweilig ausser Kraft setzen. Die betreffende Regierung hat die zeitweilige Ausserkraftsetzung dem Büro sofort mitzuteilen.
(2) Die Regierung, die das Übereinkommen zeitweilig ausser Kraft setzt, kann die Ausserkraftsetzung jederzeit beenden; sie muss sie auf jeden Fall beenden, sobald ihre Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr bestehen. Die Beendigung ist dem Büro durch die betreffende Regierung sofort mitzuteilen.
(3) Das Büro hat alle Vertragschliessenden Regierungen von jeder auf Grund dieses Artikels erfolgten zeitweiligen Ausserkraftsetzung des Übereinkommens oder deren Beendigung in Kenntnis zu setzen.
Art. XX
Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, hat das Büro es beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.
Art. XXI
Die Aufgaben des Büros werden von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wahrgenommen, bis die Zwischenstaatliche Beratende Maritime Organisation gebildet worden ist und die ihr auf Grund des am 6. März 1948¹⁵ in Genf unterzeichneten Übereinkommens übertragenen Aufgaben übernimmt. Von diesem Zeitpunkt an werden die Aufgaben des Büros von dieser Orga­nisation wahrgenommen.
¹⁵ SR 0.747.305.91

Anhang ¹⁶

¹⁶ Ursprünglich Anhänge A und B. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 ( AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181 ).

Muster eines Öltagebuchs

I – Für Tankschiffe
Name des Schiffes
Gesamtladefähigkeit des Schiffes in Kubikmeter
a) Verladung von Öl

 1.

Datum und Ort der Verladung

 2.

Verladene Ölsorten

 3.

Bezeichnung des (der) gefüllten Tanks

b) Umladung von Öl während der Reise

 4.

Datum der Umladung

 5.

Bezeichnung des (der) Tanks

i) von

ii) nach

 6.

Wurde(n) der (die) Tank(s) unter Nummer 5 Ziffer i) geleert?

c) Ablassen der Ölladung

 7.

Datum und Ort des Ablassens

 8.

Bezeichnung des (der) Tanks

 9.

Wurden(n) der (die) Tank(s) geleert?

d) Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser

10.

Bezeichnung des (der) gefüllten Tanks

11.

Datum und Schiffsort bei Beginn
des Füllens

e) Reinigung der Ladetanks

12.

Bezeichnung des (der) gereinigten Tanks

13.

Datum und Dauer der Reinigung

14.

Reinigungsmethoden*

*

Abspritzen von Hand, maschinelles Waschen oder chemische Reinigung. Bei chemischer Reini­gung sollen Art und Menge des chemischen Reinigungsmittels angegeben werden.

f) Lenzen schmutzigen Ballastwassers

15.

Bezeichnung des (der) Tanks

16.

Datum und Schiffsort bei Beginn
des Lenzens in die See

17.

Datum und Schiffsort bei Beendigung
des Lenzens in die See

18.

Geschwindigkeit des Schiffes während
des Lenzens

19.

In die See gelenzte Menge

20.

Menge des in den (die) Setztank(s) gepumpten verschmutzten Wassers
[Bezeichnung des (der) Setztanks]

21.

Datum und Hafen des Lenzens in Auffang­anlagen an Land (wenn zutreffend)

g) Lenzen von Wasser aus Setztanks

22.

Bezeichnung des (der) Setztanks

23.

Dauer des Absetzens vom letzten Ein­brin­gen von Rückständen an gerechnet oder

24.

Dauer des Absetzens vom letzten
Lenzen an gerechnet

25.

Datum, Zeit und Schiffsort bei Beginn
des Lenzens

26.

Loten des Gesamtinhalts bei Beginn
des Lenzens

27.

Loten der Höhe der Grenzschicht
bei Beginn des Lenzens

28.

Gelenzte Bulkmenge und Lenzgeschwindigkeit

29.

Gelenzte endgültige Menge und
Lenz­geschwindigkeit

30.

Datum, Zeit und Schiffsort
bei Beendigung des Lenzens

31.

Geschwindigkeit(en) des Schiffes
während des Lenzens

32.

Loten der Höhe der Grenzschicht
bei Beendigung des Lenzens

h) Abgabe von Rückständen

33.

Bezeichnung des (der) Tanks

34.

Aus jedem Tank abgegebene Menge

35.

Verfahren der Abgabe von Rückständen:

a)

Auffanganlagen

b)

Mischen mit Ladung

c)

Umladen in einen anderen Tank
(ande­re Tanks) [Bezeichnung des
(der) Tanks]

d)

sonstige Verfahren

36.

Datum und Hafen der Abgabe
von Rückständen

i)

Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthalts im Hafen
in Maschinenräumen (einschliesslich Pumpenräumen) angesammelt hat*

37.

Hafen

38.

Aufenthaltsdauer

39.

Abgegebene Menge

40.

Datum und Ort der Abgabe

41.

Abgabeverfahren (Angabe, ob ein
Separator verwendet wurde)

j) Ungewolltes oder durch aussergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl

42.

Datum und Zeit des Vorfalls

43.

Schiffsort zur Zeit des Vorfalls

44.

Ungefähre Menge und Sorte des Öls

45.

Umstände, die zum Ablassen oder Aus­lau­fen führten, und allgemeine Bemerkungen

*

Das routinemässige Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser aus Maschinenräumen einschliess­lich der Pumpenraumbilgen auf See braucht nicht in das Öltagebuch eingetragen zu werden, muss dann jedoch in das entsprechende Tagebuch eingetragen werden, wobei anzugeben ist, ob das Lenzen über einen Separator erfolgte. Bei automatisch anspringenden und ständig Wasser über einen Separator lenzenden Pumpen genügt es, täglich «Automatisches Lenzen aus den Bilgen über Separator» einzutragen.

Unterschrift des oder der verantwortlichen Offiziers(e)

Unterschrift des Kapitäns

II – Für andere Schiffe als Tankschiffe
Name des Schiffes
a) Füllen des Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder deren Reinigung

 1.

Bezeichnung des (der) gefüllten Tanks

 2.

Wurden sie seit der letzten Ölbeförderung gereinigt? Wenn nicht, Angaben
der vorher beförderten Ölsorte

 3.

Datum und Schiffsort bei Beginn
der Reinigung

 4.

Datum und Schiffsort bei Beginn
des Füllens mit Ballastwasser

b)

Lenzen des schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers aus den unter
Buchstabe a bezeichneten Tanks

 5.

Bezeichnung des (der) Tanks

 6.

Datum und Schiffsort bei Beginn
des Lenzens

 7.

Datum und Schiffsort bei Beendigung
des Lenzens

 8.

Geschwindigkeit(en) des Schiffes
während des Lenzens

 9.

Lenzverfahren (Angabe, ob ein Separator
verwendet wurde)

10.

Gelenzte Menge

c) Abgabe von Rückständen

11.

Menge der an Bord verbliebenen Rückstände

12.

Verfahren der Abgabe von Rückständen:

a)

Auffanganlagen

b)

Mischen mit dem nächsten Treibstoff

c)

Umladen in einen anderen Tank (andere Tanks)
[Bezeichnung des (der) Tanks]

13.

Datum und Hafen der Abgabe
von Rückständen

d)

Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthalts im Hafen
in Maschinenräumen angesammelt hat*

14.

Hafen

15.

Aufenthaltsdauer

16.

Abgegebene Menge

17.

Datum und Ort der Abgabe

18.

Abgabeverfahren (Angabe, ob ein
Separator verwendet wurde)

e) Ungewolltes oder durch aussergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl

19.

Datum und Zeit des Vorfalls

20.

Schiffsort zur Zeit des Vorfalls

21.

Ungefähre Menge und Sorte des Öls

22.

Umstände, die zum Ablassen
oder Auslau­fen führten, und allgemeine Bemerkungen

*

Das routinemässige Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser aus Maschinenräumen auf See braucht nicht in das Öltagebuch eingetragen zu werden, muss dann jedoch in das ent­sprechende Tagebuch eingetragen werden, wobei anzugeben ist, ob das Lenzen über einen Separator erfolgte. Bei automatisch anspringenden und ständig Wasser über einen Separator lenzenden Pumpen genügt es, täglich «Automatisches Lenzen aus den Bilgen über Sepa­rator» ein­zutragen.

Unterschrift des oder der verantwortlichen Offiziers(e)

Unterschrift des Kapitäns

Geltungsbereich des Übereinkommens vom 20. Februar 2008 ¹⁷

¹⁷ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Annahme (A)

Inkrafttreten

Ägypten

22. April

1963 A

22. Juli

1963

Algerien

20. Januar

1964 A

20. April

1964

Argentinien*

30. September

1976 A

30. Dezember

1976

Bahamas*

22. Juli

1976 A

22. Oktober

1976

Bahrain

21. Oktober

1985 A

21. Januar

1986

Bangladesch

28. September

1981 A

28. Dezember

1981

Belgien

16. April

1957

26. Juli

1958

Chile*

 2. August

1977 A

 2. November

1977

Côte d’Ivoire

17. März

1967 A

17. Juni

1967

Dänemark

26. November

1956

26. Juli

1958

Dominikanische Republik

29. Mai

1963 A

29. August

1963

Dschibuti

 1. März

1984 A

 1. Juni

1984

Fidschi*

15. August

1972 A

15. November

1972

Finnland

30. Dezember

1958

30. März

1959

Frankreich

26. Juli

1957

26. Juli

1958

Ghana

17. Mai

1962 A

17. August

1962

Griechenland

28. März

1967

28. Juni

1967

Guinea

19. Januar

1981 A

19. April

1981

Indien

 4. März

1974 A

 4. Juni

1974

Island

23. Februar

1962 A

23. Mai

1962

Israel

11. November

1965 A

11. Februar

1966

Italien

25. Mai

1964

25. August

1964

Japan

21. August

1967

21. November

1967

Jemen (Aden)

20. Mai

1969 A

20. August

1969

Jemen (Sanaa)

 6. März

1979 A

 6. Juni

1979

Jordanien

 8. Mai

1963 A

 8. August

1963

Kanada

19. Dezember

1956

26. Juli

1958

Katar

31. Januar

1980 A

 1. Mai

1980

Kenia

12. September

1975 A

12. Dezember

1975

Kongo (Brazzaville)

10. September

1985 A

10. Dezember

1985

Korea (Süd-)

31. Juli

1978 A

31. Oktober

1978

Kuwait

27. November

1961 A

27. Februar

1962

Libanon

31. Mai

1967 A

31. August

1967

Liberia*

28. März

1962

28. Juni

1962

Libyen

18. Februar

1972 A

18. Mai

1972

Madagaskar

 1. Februar

1965 A

 1. Mai

1965

Malediven

17. Mai

1982 A

17. August

1982

Malta

10. Januar

1975 A

10. April

1975

Marokko

29. Februar

1968 A

29. Mai

1968

Mexiko

10. Mai

1956

26. Juli

1958

Monaco

25. März

1970 A

25. Juni

1970

Neuseeland

 1. Juni

1971

 1. September

1971

Nigeria

22. Januar

1968 A

22. April

1968

Norwegen

26. Januar

1957

26. Juli

1958

Österreich

19. Mai

1975 A

19. August

1975

Panama

25. September

1963 A

25. Dezember

1963

Papua-Neuguinea

12. März

1980 A

12. Juni

1980

Philippinen

19. November

1963 A

19. Februar

1964

Polen**

28. Februar

1961 A

28. Mai

1961

Portugal*

28. März

1967 A

28. Juni

1967

Russland

 3. September

1969

 3. Dezember

1969

Saudi-Arabien*

30. Dezember

1971 A

30. März

1972

Schweden

24. Mai

1956

26. Juli

1958

Schweiz

12. Januar

1966 A

12. April

1966

Senegal

27. März

1972 A

27. Juni

1972

Serbien

11. März

1974 A

11. Juni

1974

Slowenien

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

22. Januar

1964 A

22. April

1964

Sri Lanka

30. August

1983 A

30. November

1983

Suriname

 1. Dezember

1976 A

 1. März

1977

Syrien

24. Dezember

1968 A

24. März

1969

Tunesien*

11. Juni

1973 A

11. September

1973

Uruguay

 9. Dezember

1975 A

 9. März

1976

Vanuatu

 2. Februar

1983 A

 2. Mai

1983

Venezuela

12. Dezember

1963 A

12. März

1964

Vereinigte Arabische Emirate

15. Dezember

1983 A

15. März

1984

Vereinigte Staaten*

 8. September

1961 A

 8. Dezember

1961

 Gebiete der Vereinigten
 Staaten: Porto Rico, Guam,
  Kanalzone von Panama,
  Jungferninseln,
  Amerikanisch Samoa,
  Inseln im Pazifischen
 Ozean unter amerikanischer
 Schutzherrschaft


 9. September


1975


 9. September


1975

 Inseln Midway,
  Wake und Johnston

18. März

1976 A

18. März

1976

Vereinigtes Königreich*

 6. Mai

1955

26. Juli

1958

 Bermudas

19. September

1980 A

 1. Dezember

1980

 Hongkong

 7. Mai

1969 A

 7. Mai

1969

Zypern

10. Juni

1980 A

10. September

1980

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

**

Die polnische Regierung hat erklärt, dass sie die 1962 erfolgte Änderung von Artikel XIV des Übereinkommens nicht annimmt.

Vorbehalte und Erklärungen

Argentinien
a. Betreffend des Artikels XIII behält sich die argentinische Regierung das Recht vor, es abzulehnen, dass Streitigkeiten ohne ihr Einverständnis vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden.
b. Betreffend des Artikels XVI Absatz 4 wird die Argentinische Republik nur die von ihr offiziell anerkannten Änderungen als für sie bindend betrachten.
Weiter legt die argentinische Regierung Wert darauf, folgende Erklärung abzugeben: Die Argentinische Republik hat in Artikel 1 der Rechtsverordnung Nr. 17.094/66 ihre Souveränität auf 200 Seemeilen erweitert; folglich erstreckt sich auch ihre Gerichtsbarkeit in Sachen Gewässerverschmutzung über dieselbe Entfernung.
Bahamas
Gleiche Erklärungen und Vorbehalte wie die, welche in den Absätzen 1 und 2 der Erklärungen der Vereinigten Staaten enthalten sind (AS 1973 62).
Chile
Chile nimmt Artikel VIII unter dem Vorbehalt an, dass es zwar von den Hafenbehörden, Ölladeplätzen oder privaten Unternehmern die Erstellung geeigneter Anlagen verlangen wird, aber selbst nicht verpflichtet ist, weder entlang der Küste noch in den chilenischen Küstengewässern solche Anlagen zu errichten, zu betreiben oder zu unterhalten, wo diese möglicherweise als ungeeignet angesehen werden, noch hierbei finanzielle Hilfe zu leisten.
Fidschi
Gleiche Erklärungen und Vorbehalte wie die, welche von den Vereinigten Staaten gemäss Absätze 1 und 2 abgegeben wurden.
Liberia
Liberia hat folgende Vorbehalte gemacht:
1. dass die Bestimmungen von Artikel VIII des Übereinkommens für Liberia nicht gelten;
2. dass die Bestimmungen von Artikel XVI Absatz 2 für Liberia nicht gelten.   Änderungen werden für Liberia erst dann bindend, wenn die Regierung ihre Annahme notifiziert hat.
Portugal
Die Annahme Portugals erfolgt unter dem folgenden Vorbehalt:
Schiffe, die beim Inkrafttreten des Übereinkommens für Portugal über 16 Jahre alt sein werden und den Anforderungen der nächsten Sonderbesichtigung nicht entsprechen, werden von den Bestimmungen des Artikels VII nicht betroffen.
Saudi-Arabien
Die Regierung von Saudi-Arabien nimmt das Übereinkommen mit Ausnahme von Artikel XIII an; die saudi-arabische Regierung wird durch diesen Artikel erst nach der Notifizierung ihrer endgültigen Annahme gebunden sein, wobei alsdann dieser Artikel zwei Monate nach der besagten Notifikation in Kraft treten wird.
Tunesien
Zu Artikel XIII. Streitigkeiten können nur mit Zustimmung aller streitenden Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Vereinigten Staaten erklären, dass sie das Übereinkommen annehmen, vorausgesetzt, dass Artikel XI so ausgelegt wird, dass er den Vertragsstaaten tatsächlich die Freiheit auf dem Gebiet der Gesetzgebung über ihre Territorialgewässer zugesteht, inbegriffen das Recht, die geltenden Gesetze anzuwenden, ungeachtet jedes scheinbaren Widerspruchs zum Übereinkommen. Es versteht sich ausdrücklich, dass die in den Territorialgewässern der Vereinigten Staaten begangenen Vergehen den Gesetzen der Vereinigten Staaten unterstehen, ohne Rücksicht auf den Staat, in dem das Schiff immatrikuliert ist.
Die Annahme des Übereinkommens durch die Vereinigten Staaten untersteht den folgenden Vorbehalten:
1. Die Vereinigten Staaten nehmen Artikel VIII des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass sie zwar den Hafenbehörden, Ölladeplätzen und privaten Unternehmern die Erstellung angemessener Anlagen zur Aufnahme von Ölrückständen eindringlich nahelegen werden, aber weder verpflichtet sind, entlang den amerikanischen Küsten oder Gewässern derartige Ufer­anlagen an Stellen zu errichten, zu betreiben oder zu unterhalten, an denen die Anlagen möglicherweise als unzugänglich angesehen werden, noch verpflichtet sind, hierbei finanzielle Hilfe zu gewähren;
2. Die Vereinigten Staaten nehmen das Übereinkommen unter dem Vorbehalt an, dass ein den Vertragsregierungen nach Artikel XVI Absatz 2 übermittelter Änderungsvorschlag erst dann für die Vereinigten Staaten von Amerika bindend wird, wenn sie dessen Annahme notifiziert haben.
Bei der Annahme des Übereinkommens unter den vorstehenden Voraussetzungen und Vorbehalten empfehlen die Vereinigten Staaten von Amerika, dass die Vertragsparteien so bald wie möglich die Formulierung von Änderungen erwägen, die folgendes gewährleisten sollen:
1. international einheitliche Geld- und andere Strafen;
2. international einheitliche Vollstreckung;
3. eine realistischere Bestimmung des Tatbestandes der Ölverschmutzung;
4. das Zugangsrecht jeder Vertragsregierung zu den ihre eigenen Schiffe betreffenden amtlichen Berichten, die andere Vertragsregierungen dem Büro eingereicht haben; und
5. eine geschmeidigere Regelung in bezug auf die Frist, innerhalb derer die Vertragsregierungen dem Büro zu notifizieren haben, ob sie eine Änderung annehmen.
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