Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe (412.111)
CH - ZH

Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe

1 Volksschulverordnung
412.111
1. 1. 05 - 47 Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe (Volksschulverordnung)
26 (vom 31. März 1900)
1 ,
19 Erster Abschnitt: Organi satorische Bestimmungen a) Primarschule

§ 1.

Die Primarschule umfa sst sechs Klassen. Neben diesen Normalklassen fü hren die Primarschulgemeinden für sich oder in Verbindung mit a ndern Gemeinden die erforderlichen Sonderklassen für körperl ich oder geistig gebrec hliche, schwer erzieh bare, sittlich gefährdete oder sons twie einer besonderen Förderung bedürftige Kinder.
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§ 2.

Muss zur Bildung einer Unterr ichtsabteilung einem Lehrer mehr als eine Klasse zugewiesen werden, sind Abweichungen von der natürlichen Reihenfolge der Klassen möglichst zu vermeiden. Womöglich sollen die Schüler währ end drei aufeinander folgenden Jahren vom gleichen Lehrer unterrichtet werden. Insbesondere ist beim Übertritt von der 5. zur 6. Klasse ein Lehrerwechsel zu vermei den.

§ 3.

54 An der Primarschule gelten für die Klassenbestände fol gende Schülerzahlen als Richtwerte: a) 25 an einklassigen Abteilungen; b) 21 an mehrklassigen Abteilungen; c) 12 an Sonderklassen-A bteilungen A/C und B/C; d) 14 an den übrigen Sonde rklassen-Abteilungen. Wird die Abteilungsgrösse übe rschritten, kann die Gemeinde schulpflege im Rahmen der bewilligten Vollze iteinheiten ein Entlas tungsvikariat einrichten. Wird die Abteilungsgrösse voraussi chtlich während längerer Zeit um mehr als drei Schüler überschritten, ist die Kl asse zu teilen oder ein Entlastungsvikaria t einzurichten. Wird die Abteilungsgrösse an Sonderklassen voraussichtlich wäh rend längerer Zeit übersc hritten, ist die Klasse zu teilen oder ein Ent lastungsvikariat einzurichten.
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§ 4.

27 Mit Ausnahme des Handarbeits unterrichts für Mädchen, der Handarbeitslehrerinne n übertragen ist, erteil t der Klassenlehrer in seiner Abteilung den gesamten Unterricht. Ein Abtausch von Stunden an ande re Lehrer darf in Turnen, Singen, Zeichnen, Schreiben, Werk en, Biblischer Geschichte, Lebens
- kunde und Realien (höchstens 2 Std. ) sowie in Freifächern erfolgen. Die Übertragung des Unterrichtes an Fachlehrer ist im Fach Turnen und in den Freifächern zulässig. In andern Fächern darf ein Abtausch oder eine Übertragung von Stunden nur erfolgen, wenn es die Not
- wendigkeit einer Entlastung erfordert. Der Abtausch von Stunden an ande re Lehrer darf während höchs
- tens 6 Stunden (Schülerstunden) pr o Woche erfolgen, nicht eingerech
- net der Abtausch von Freifächern. Zwei Lehrer können auch gemeinsam eine Kl asse unterrichten. Derjenige mit dem kleineren Pensum erteilt mindestens zwölf Wochen
- stunden. Für die Unterr ichtsgestaltung und für die Aufsicht über die Schüler liegt die Verantwortung be i dem gemäss Stundenplan zustän
- digen Lehrer. Im Übrigen haben Le hrer mit Teilpensum die gleichen Rechte und Pflichten wie Le hrer mit vollem Pensum.
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§ 5.

Ausser in Mädchenhandarbeit, in fakultativen Fächern und wenn möglich im Turnen der 4. bis 6. Klasse werden Knaben und Mädchen gemeinsam unterrichtet. Zum Ausgleich der Stunden der Mädchen in Handarbeit ist den Knaben in angemessenem Umfang Un terricht in andern Fächern zu erteilen. In Mehrkla ssenabteilungen kann de r Stundenausgleich zu Gunsten eines verm ehrten getrennten Unterr ichts der einzelnen Klas
- sen eingeschränkt werden.

§§

6 und 7.
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§ 8.

b) Oberstufe

§ 9.

Sekundarschule, Realschule und Oberschule umfassen je drei Klassen. Neben diesen Normalklassen führ en die Oberstufenschulgemein
- den für sich oder in Verbindung mit andern Gemeinden die erfor
- derlichen Sonderklassen für körpe rlich oder geistig gebrechliche, schwer erziehbare, sittlich gefährdet e oder sonstwie einer besonderen Förderung bedürftige Kinder.
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3 Volksschulverordnung
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1. 1. 05 - 47

§ 9 a.

46 Die Dreiteilige und die Gegliederte Seku ndarschule um- fassen je drei Jahrgangsklassen. Neben den Regelklassen führen die Oberstufenschulgemeinden für sich oder in Verbindung mit andern Gemeinden Sonderklassen für Kinder, welche diese besonde re Unterstützung brauchen.

§ 10.

. . .
52 . . .
55

§ 10

a.
48 An der Dreiteiligen Sekundars chule gelten folgende Schülerzahlen als Richtwerte: a) 25 in den Abteilungen A und B; b) 21 in mehrklassigen Abteilungen; c) 18 in der Abteilung C.

§ 10

b.
48 An der Gegliederten Sekunda rschule gelten folgende Schülerzahlen als Richtwerte: a) 25 in Stammklassen mit erweiterten Anforderungen sowie in Niveau gruppen mit erweiterten und mittleren Anforderungen; b) 21 in Stammklassen mit grun dlegenden Anforderungen, in kombi nierten Stammklassen sowie in kombinierten Ni veaugruppen mit c) 18 in Niveaugruppen mit gru ndlegenden Anforderungen sowie in kombinierten Niveaugruppen mit gr undlegenden/mittleren Anfor derungen.

§ 10

c.
48 Sonderklassen sollen in der Regel nicht mehr als 14 Schüler umfassen.

§ 10

d.
54 Wird die Abteilungsgrösse üb erschritten, kann die Ge meindeschulpflege im Rahmen der bewilligten Vollzeiteinheiten ein Entlastungsvikariat einrichten. Wird die Abteilungsgrösse voraussi chtlich während längerer Zeit um mehr als drei Schüler überschritten, ist die Kl asse zu teilen oder ein Entlastungsvikariat einzurichten.

§ 11.

27 Der Handarbeitsunterricht fü r Mädchen wird durch Hand arbeitslehrerinnen, de r Haushaltungsunterrich t durch Haushaltungs lehrerinnen erteilt. Der Unterric ht in Biblischer Geschichte und Sittenlehre wird in der Regel durc h einen Pfarrer der zürcherischen Landeskirche, ausnahmsweise durc h einen Lehrer oder Katecheten erteilt.
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412.111 Volksschulverordnung An der Sekundarschule wird in de r Regel der Unterricht in den sprachlich-historischen und mathem atisch-naturwissenschaftlichen Fächern durch zwei nach diesen Ri chtungen ausgebildete Lehrer er
- teilt, unter gutscheinender Aufteilun g der übrigen Fächer auf die bei
- den Lehrer. Darüber hina us ist ein Abtausch v on Stunden mit andern Lehrern oder die Übertr agung des Unterr ichts an Fachlehrer nur in Turnen, Singen und Zeichnen sowie in Freifächern zulässig, in andern Fächern nur, wenn es die Organisa tion des Unterrichts oder die Not
- wendigkeit der Entlastung von Lehrern erfordert. An der Realschule erteilt der Kl assenlehrer den gesamten Unter
- richt, ausgenommen in den in Ab satz 1 erwähnten Fächern. Ein Ab
- tausch von Stunden mit andern Lehr ern darf nur in Turnen, Singen, Zeichnen, Realien (höchstens 2 St d.), in den Halbklassenstunden Handarbeit für Knaben und Geomet risch Zeichnen sowie in Frei
- fächern erfolgen. Dieser Abtausch darf höc hstens 8 Stunden (Schüler
- stunden) pro Woche umfassen. Der Ei nsatz von Fachlehrern ist in den Fächern Turnen, Singen und Zeichnen gestattet. An der Oberschule erteilt der Kl assenlehrer den gesamten Unter
- richt, ausgenommen in den in Ab satz 1 erwähnten Fächern. Ein Ab
- tausch von Stunden mit andern Lehr ern darf nur in Turnen, Singen, Zeichnen, Berufskunde, Lebenskunde, Realien (höchstens 2 Std.) sowie in den Freifächern erfolgen. Dieser Abtausch darf höchstens 8 Stun
- den (Schülerstunden) pro Woche um fassen, nicht eingerechnet der Abtausch von Freifächern. Der Ei nsatz von Fachlehrern ist in den Fächern Turnen, Singen und Zeichnen gestattet. Zwei Lehrer können auch gemein sam eine Klasse unterrichten. Derjenige mit dem kleineren Pensum erteilt mindestens zwölf Wochen
- stunden. Für die Unterr ichtsgestaltung und für die Aufsicht über die Schüler liegt die Verantwortung be i dem gemäss Stundenplan zustän
- digen Lehrer. Im Übrigen haben Le hrer mit Teilpensum die gleichen Rechte und Pflichten wie Le hrer mit vollem Pensum.
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§ 11

a.
46 Klassenlehrer der Sekundarsc hule müssen wöchentlich mindestens 7 Lektionen, Sport nicht mitgezählt, an der eigenen Klasse erteilen.

§ 12.

47

§ 13.

46 Der Lehrplan und di e Lehrmittel für den konfessionell- kooperativen Religionsunt erricht sind vor der Einführung den aner- kannten Kirchen zur Begu tachtung vorzulegen.
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1. 1. 05 - 47 c) Gemeinsame Bestimmungen

§ 14.

Das Schuljahr beginnt am Montag der 34. Woche.
32 Die Schulpflege setzt unter Anzeig e an die Bezirksschulpflege die Schulferien fest.
32 Unter Mitteilung an die Bezirk sschulpflege kann die Schulgemeinde oder der betreffende Sc hulkreis, mit Zustimmung der Stimmberechtig ten, den Samstag für schulfrei erklären.
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§ 15.

Die Schulferien betragen jährlich 12 Wochen. Zur Durchführung von Winterspor tferien sind die Schulpflegen berechtigt, die jährliche Ferien dauer auf 13 Wochen auszudehnen. Schuleinstellungen wegen militä rischer Einquartierungen, land wirtschaftlicher Arbeiten (Heu- und Ernteferien), grösserer Umbau ten und Renovationen der Schulhäu ser oder aus andern wichtigen Gründen sind auf die Gesa mtferiendauer anzure chnen, wobei diese auf 13 Wochen ausgedehnt werden darf.

§ 16.

Zur Teilnahme an Ferienkoloni en, deren vollständige Durch führung innerhalb der Schulferien unm öglich ist, kann die Schulpflege Schüler bis höchstens eine Woche pro Schuljahr vom Unterricht dis pensieren.

§ 16

a.
25 Die Lehrer halten die Sc hüler an, Lehrmittel und Schul materialien sorgfältig zu behande ln. Für mutwillige oder fahrlässige Beschädigung und für den Verlust von Lehrmitteln und Schulmateria lien haften Schüler, Eltern und Besorger.

§ 16

b.
25 Die Schulpflegen regeln Mindestbenützungsdauer, Kont rolle, Verkauf und unentgeltliche Überlassung von Lehrmitteln und Schulmaterial. Die im Handarbeits unterricht angefertigten Gegen stände erhalten die Schüler unentgeltlich.

§ 17.

Wo es die örtlichen Verhältn isse (Schülerzahl, Lage einzel ner Gemeindeteile und de rgleichen) zur zweckm ässigen Organisation des Unterrichtes erfordern, könn en die Schulgeme inden mit Bewil ligung der Erziehungsdir ektion die Zuteilung von Schülern zu den Normalklassen der Prim arschule und der Oberstufe sowie zu Sonder klassen einer andern Ge meinde beschliessen. Er forderlichenfalls kann eine solche Schülerzuteilung dur ch den Regierung srat angeordnet werden.
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§ 18.

26 Für die einer anderen Sc hulgemeinde zugeteilten Schüler gilt bezüglich der Schulpflicht und deren Dauer das Recht der Schul
- gemeinde ihres Wohnortes. Im Übrigen unterstehen sie der Schul
- pflege des Schulortes, insbesonde re mit Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, da s Verhalten in der Schule, die Beförderung, die Versetzung in Sonderklassen und die Entlassung aus der Volks
- schule. Indessen ist vor der Zuteil ung zu einer Sonderklasse oder vor der Entlassung aus der Volksschul e die Schulpflege des Wohnortes anzuhören.

§ 19.

Die Schulpflege des Schulorte s beurteilt unter Benachrich
- tigung der Pflege des Wohnortes Üb ertretungen von Kindern gemäss Art. 36 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetz
- buch
14 . Die Pflege des Wohnortes ist zu r Rechtshilfe bei der Prüfung der Verhältnisse verpflichtet. Sind wegen Vernachlässigung od er Verletzung der elterlichen Pflichten Massnahmen gegen die El tern eines Schülers notwendig, so hat die Schulpflege des Wohnortes auf Anzeige der Pflege des Schul
- ortes die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

§ 20.

Die einer andern Sc hulgemeinde zugeteil ten Schüler sollen in Unterricht und Schülerfürsorge den Schülern des Schulortes gleich
- gestellt und zur Mitbenützung be sonderer Einrichtungen (schulärzt
- licher und schulzahnärztlicher Di enst, Ferienkolonien, Tagesheime, Schul- oder Freizeitbibliotheken, Fr eizeitwerkstätten und dergleichen) gegen angemessene Entschädigung durch die Schulgemeinde des Wohnortes berechtigt sein.

§ 21.

Die Schulpflege des Wohnorte s ist in ange messenem Um
- fang zu Besuchen in den durch ei ne andere Gemeinde geführten ge
- meinsamen Klassen berechtigt. Durch den Zuteilungsvertrag sollen hierüber nähere Bestimmung en aufgestellt werden. Werden jedoch für die Aufsicht und Verwaltung gemeinsamer Ab
- teilungen besondere Organe mit En tscheidungsbefugnissen vorgesehen oder soll den zuteilenden Geme inden ein Mitspr acherecht bei Be
- schlüssen der Pflege oder bei der Wahl der Pflege und der Lehrer ein
- geräumt werden, so unterstehen solche Vereinbarungen den Vorschrif
- ten des Gemeindegesetzes über den Zweckverband
3 .

§ 22.

Soweit sich bei Bestehen ei nes Zweckverbandes aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die vorstehenden Vorschriften über die Befugnisse de r Behörden und die Rechts stellung der Schüler entsprechende Anwendung.
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§ 23.

26 Der Erziehungsrat kann nähere Bestimmungen erlassen über: a) den Stundenplan; b) die Organisation des Unterrichts in Mehrklassenabteilungen der Primarschule und der Oberstuf e sowie über den Zusammenzug von Schulen und Klassen der Oberstufe; c) die Organisation von Wahlfäch ern, Freifächern und Kursen; d) die Lehrberechtigung zur Erteil ung von Wahlfächern, Freifächern und Kursen; e) die Bildung von Sonderklassen , deren Organi sation und Unter richt; f) die Aus- und Fortbildung der Kindergärtnerinnen. Zweiter Abschnitt: Schulhausanlagen
10 a) Erstellung und Einrichtung

§§

24–33.
21 b) Benützung und Unterhalt

§ 34.

Die Schulpflege ist für den zweckdienlichen laufenden Unterhalt und die Reinigung der Sc hullokalitäten sowie der Aussen anlagen verantwortlich. . . .
31

§ 35.

In den Pausen und ausserhalb des Unterrichtes ist für genü gende natürliche Lüftung der Unterrichtsräume zu sorgen. In den Pausen haben die Schüler da s Zimmer zu verlassen und sich bei nicht allzu ungünstiger Witte rung im Freien aufzuhalten. Das Rauchen ist während des Schul betriebes in den Unterrichts zimmern, Turnhallen und Korridoren untersagt und soll in der übrigen

§ 36.

29 Die Benützung von Schulhäuser n, Turnhallen und Aussen anlagen zu schulfremden Zwecke n kann bewilligt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass der Schulbetrieb und die Vorbereitungs arbeiten des Lehrers nicht beeinträ chtigt werden, die Anlagen nicht Schaden leiden und für die rechtz eitige Reinigung und Lüftung der Räumlichkeiten gesorgt wird.
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412.111 Volksschulverordnung Wirtschaftsbetrieb ist nur ausserha lb der Unterrichtszeit zulässig. Über solche Bewilligungen ents cheidet die Schulpflege nach An
- hören der Lehrerschaft, bei Schulanla gen im Eigentum der politischen Gemeinde, vorbehältlich abweiche nder vertraglicher Bestimmungen der Gemeinden, der Gemeinderat nach Anhören der Schulpflege.

§ 37.

28 Dritter Abschnitt: Schulpflicht und Schulgesundheitspflege a) Schulpflicht

§ 38.

Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden der politischen Gemeinde ge ben der Schulpflege jähr lich rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres di e neu in die Schulpfli cht eintretenden Kinder unter Angabe der Personalien der Kinder und unter Angabe des In
- habers der elterliche n oder vormundschaftlic hen Gewalt, gegebenen
- falls einer mit der Überwachung der Erziehung des Kindes beauftrag
- ten vormundschaftlichen Hilfsperson, bekannt. Sie geben ferner der Schulpflege von jedem Zuzug und Wegzug schulpflichtiger Kinder unter Angabe des Herkunftsortes oder neuen Wohnortes unverzüglich Kenntnis.

§ 39.

Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Ge
- walt hat den Eintritt eines schulpf lichtigen Kindes in eine andere öffentliche Schule als diejenige des Aufenthaltsortes des Kindes, in eine Privatschule, in ein Heim oder in eine Anstalt sowie die Erteilung von Privatunterricht unverzüglich der Schulpflege des Aufenthalts
- ortes zu melden. Ebenso hat er di eser den Austritt aus einer solchen Schule sofort zu melden. Die gleiche Meldepflicht besteht für die Leitung der betreffenden Schule.

§ 40.

46 Gesuche um vorzeitige Aufnah me in die Volksschule oder um Rückstellung
6 sind der Schulpflege bis zu einem von ihr bekannt gemachten Termin einzureichen. Die Schulpflege entscheidet au f Gesuch der Eltern und nach Anhören der Kindergärtnerin über vo rzeitige Aufnahmen. Sie ziehen einen Schulpsychologen oder Schularzt bei.
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§ 41.

Die Schulpflicht dauert neun Jahre. Für die Dauer der Schulpflicht de r Kinder ist der Ort ihres tatsäch lichen Aufenthaltes bei Eltern, Pflege eltern, in Heimen oder Anstalten massgebend. Über Ausnahmen ents cheidet die Erziehungsdirektion. Vorbehalten bleiben interkantona le Vereinbarungen über die Durchführung der Schulpflicht.

§ 42.

Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Ge walt sowie Dritte, denen ein Ki nd dauernd oder vorübergehend zur Pflege und Erziehung anvertraut ist (Pflegefamilien, Verwandte, Lei ter von Heimen und Anstalten), sind fü r die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich. Übertretungen werden nach de n Vorschriften über das Absenzen wesen
20 geahndet. b) Schulgesundheitspflege
18

§ 43.

53 Die Gemeinden bezeichnen eine n oder mehrere Schulärzte. Die Gemeinde regelt mit Vertrag Aufgaben, Zuständigkeiten so wie Entschädigung des Schularztes. Die Bildungsdirekti on erlässt nach

§ 43

a.
52 Die Gemeinden lassen alle Schüler vor Beginn des ers ten Schuljahres und in der Oberstuf e schulärztlich untersuchen. Sie können eine zusätzliche Untersuchung in der Mittelstufe vorsehen. Die Untersuchungen umfassen Gr össe, Gewicht, Seh- und Hör vermögen sowie die Kontrolle des Impfzustandes. Sie sind für die Schüler kostenlos. An der Oberstufe können die Geme inden den Schülern zusätzlich ein freiwilliges Gespräch mit dem Schularzt anbieten.

§ 43

b.
52 Die Eltern werden über Umfang und Zeitpunkt sowie die Ergebnisse der Unte rsuchungen informiert. Untersuchungen, die über den Umfang gemäss §
43 a Abs. 2 hinaus gehen, sind nur mit Zustimm ung der Eltern zulässig. Die Eltern können die Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl durchführen lassen. Die Gemeinde leistet an die Kosten der Unter suchung einen Pauschalbetrag in de r Höhe der Schularztenschädigung.
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§ 44.

Der Regierungsrat ka nn überdies von Zeit zu Zeit amtsärzt
- liche Untersuchungen über den Ge
- der im schulpflichtigen Alter sowi e über die gesundheitlichen Verhält
- nisse der öffentlichen wie der privat en Unterrichtsanstalten anordnen. Wo besondere Verhältnisse es wünschbar und im Interesse der Schulgesundheitspflege notwendig erscheinen lassen, können der
- artige regelmässig wi ederkehrende Untersuchungen auch durch die Gemeindeschulpflegen angeordnet werden.

§ 45.

Die Bekämpfung der übertragb aren Krankheiten richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung
11 . Zuständig für solche Mass
- regeln sind die örtliche n Gesundheitsbehörden. Es ist indessen Pflicht der Lehrer und Schulbehörden, die Gesundheitsbehörden in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und sie zum Einschreiten zu veranlassen, ins
- besondere wenn wirklich e Fälle oder Anzeichen von Kinderepidemien oder von ansteckenden Krankheiten in Familien mit schulpflichtigen Kindern, in der Familie des Lehrers oder seines Kostgebers oder von Personen, die die Lehrerwohnung oder Abwartswohnung im Schul
- haus benützen, zu ihrer Kenntnis gelangen.

§ 46.

Die Lehrer sind verpflichtet, auf körperliche Reinlichkeit und den Gesundheitszustand der ihnen anvertrauten Kinder zu achten und bei wahrgenommenen Schäden de n Eltern beziehungsweise den Besorgern Mitteilung zu machen. Bleiben solc he Mitteilungen ohne Erfolg, so ist Anzeige an die Schulpf lege zu machen, die nun ihrerseits auf Anordnung geeigneter Ma ssnahmen zu dringen hat.

§ 47.

Ebenso hat die Schulpflege ge eignete Abhilfe zu treffen, wenn es sich ergibt, dass ein Schül er einen seiner Entwicklung schäd
- lichen Mangel an Nahrung leidet oder wegen ungenügender Kleidung an seiner Gesundheit Schaden zu nehmen droht.

§ 48.

Soweit möglich und soweit die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse dies wünschbar erschein en lassen, haben die Schulpflegen für die körperliche Ausbildung der Sc hüler auch ausserhalb der Schule geeignete Vorsorge zu treffen, zu m Beispiel durch Einrichtung von Spielen im Freien, durch Spazierg änge, Schwimmunterricht und der
- gleichen.

§ 49.

Hausaufgaben dürfen in den ersten drei Schuljahren nur in bescheidenem Umfang, in den folg enden Klassen in jedem Fall nur unter Vermeidung einer Überlastung erteilt werden.
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1. 1. 05 - 47 Vom Vormittag auf den Nachmittag und vom Vortag eines Sonn- oder allgemeinen Feiertages auf de n nächsten Schultag dürfen keine Hausaufgaben erteilt werden. Die Schulpflegen haben insbesonde re in denjenig en Fällen, in welchen in derselben Kl asse mehrere Lehrer unt errichten, darauf zu achten, dass keine Überlastung der Schüler mit Hausaufgaben eintritt.

§ 50.

Aus Gesundheitsrücksichten können Schulkinder von ein zelnen Schulfächern auf ärztliches Zeugnis hin dispensiert werden; solche Kinder dürfen inde ssen keinen Privatunte rricht geniessen, der mit dem Schulunterricht nicht in näherer Verbindung steht.
8

§ 51.

46 Die Schulpflege beschl iesst auf Gesuch der Eltern oder auf Antrag der Kindergärtnerin, des Schulpsychologen oder des Schul- arztes für Kinder mit voraussehba ren Schulschwierigkeiten über eine sonderpädagogisch beglei tete Einschulung. Dies e hat sich auf einen Bericht des Schulpsychologen und ein Zeugnis des Schularztes ab zustützen. In Ausnahmefällen kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr beschliessen. Bei Schulschwierigkeiten im Laufe des ersten Halbjahres der
1. Klasse ist eine sonderpädagogisch begleitete Einsc hulung oder eine Rückstellung nach dem gl eichen Verfahren möglich.

§ 52.

Wird ein einer Sonderschulung bedürftiges Kind aus der Volksschule entlassen, so hat der In haber der elterlichen oder vormund schaftlichen Gewalt für eine der Bildungsfähigkeit entsprechende Erziehung und Schulung in einer So nderschule, Anstalt oder durch Privatunterricht zu sorgen.
9 Die Schulpflege vergewissert sich über die Zweckmässigkeit der von Eltern oder Vormund getroffene n Massnahmen. Sie steht ihnen nötigenfalls in Verbindung mit den Jugendfürsorgeb ehörden beratend und vermittelnd bei. Soweit es na ch den Verhältnissen angezeigt erscheint, beauftragt sie die Ju gendfürsorgebehör den mit der Über wachung.

§ 53.

7 Erfordern die Verhältnisse vormundschaftliche Massnah men, insbesondere wenn Eltern tr otz Mahnung ihrer Erziehungs- und Ausbildungspflicht nicht in ange messener Weise nachkommen, so be nachrichtigt die Schulpflege unverzü glich die Vormundschaftsbehörde, die die weiteren Anordnungen trifft.
412.111 Volksschulverordnung In dringenden Fällen trifft die Sc hulpflege die erforderlichen vor
- sorglichen Massnahmen unter Anzeige an die Vormundschaftsbehörde. Sie ist zum sofortigen Ausschluss eines Schülers vom Unterricht be
- rechtigt.

§ 54.

Vierter Abschnitt: Die Absenzen

§ 55.

35 Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen haben für den regelmässig en Schulbesuch der Kinder zu sorgen. Diese Verpflichtung gilt auch für den fa kultativen Unterricht sowie für den Besuch des fakultati ven 10. Schuljahres. Die Schulbehörden und die Lehrkräfte haben ihrerseits darüber zu wachen, dass die Schule regelmäs sig und pünktlich besucht wird.

§ 56.

35 Als Absenz gilt jedes Fer nbleiben vom obligatorischen und fakultativen Unterricht.

§ 57.

35 Ist ein Schüler durch eine ni cht voraussehbare Absenz am Besuch des Unterrichts verhindert, benachrichtigen die für den regel
- mässigen Schulbesuch Verantwortlich en unverzüglich die Lehrkraft. Unterbleibt eine Nachricht, klärt di e Lehrkraft sobald als möglich den Grund der Abwesenheit ab. Eine nicht voraussehbare Absenz ist spätestens bei der Wieder
- aufnahme des Unterrichts beim Le hrer mündlich oder schriftlich zu begründen. Erscheint eine mündl iche Begründung al s ungenügend, kann die Lehrkraft eine schriftliche Begründung verlangen. Wird das Fernbleiben vom Unterricht mit Kr ankheit oder Unfall begründet, kann die Schulpflege im Zweifelsfa ll ein ärztliches Zeugnis verlangen oder die Überprüfung durch den Schularzt anordnen. Erscheint eine solche Absenz als nicht gerechtfertigt, gilt sie als nicht bewilligt.

§ 58.

Für eine voraussehbare Absenz ist sofort nach Kenntnis des Absenzengrundes um Di spensation nachzusuchen. Eine Dispensation kann aus wichti gen Gründen bewilligt werden. Als wichtige Gründe könne n insbesondere gelten: a) ansteckende Krankheiten im pe rsönlichen Umfeld des Schülers oder Erkrankung eines für die Er füllung der Schulpflicht Verant
- wortlichen, wenn die Mithilfe de s Schülers im Haushalt unentbehr
- lich ist;
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1. 1. 05 - 47 b) wichtige Familienereignisse; c) dringend notwendige Mithilfe im Be trieb des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen, in sbesondere bei Erntearbeiten; d) Vorbereitung auf und aktive Te ilnahme an bedeutenden kulturel len und sportlichen Anlässen; e) Unterrichtsbesuch in eine m fremdsprachigen Gebiet; f) Schnupperlehren.

§ 59.

35 Bei der Beurteilung von Dispensationsgesuchen sind neben den persönlichen und familiären Verh ältnissen des Schülers auch die Auswirkungen auf den Schulbetrie b in Erwägung zu ziehen. Dispensierte Schüler können zu angemessener Nacharbeit ver pflichtet werden.

§ 60.

35 Die Dispensationen können einzelne Wochen oder Tage, bestimmte Lektionen oder Fächer umfassen. Die Schulpflege kann auf Gesuch de r Eltern oder auf Antrag des Lehrers Schüler aus besonderen Gründen vom Besuch einzelner Fächer befreien.
46

§ 61.

35 Dispensationen für bestimmt e Lektionen oder Fächer können widerrufen werden , wenn der Schüler sein er Verpflichtung zur Nacharbeit nicht nachkommt, in de n Leistungen na chlässt oder wenn sich schwerwiegende Beeinträchti gungen des Schulbe triebes ergeben.

§ 62.

35 Schüler aller Bekenntnisse sind aus religiösen Gründen auf Verlangen der Inhaber der elte rlichen oder vo rmundschaftlichen Gewalt an hohen Feiertagen oder fü r besondere Anlässe zu dispensie ren. Der Erziehungsrat erlässt hierzu Richtlinien.

§ 63.

35 Bei einem Verstoss gegen die Absenzenbestimmungen durch die für die Erfüllung der Schu lpflicht Verantwortlichen kann die Schulpflege je nach den Umstä nden und der Schw ere des Verschul dens einen Verweis oder eine Buss e gemäss den Bestimmungen der Zürcherischen Strafproze ssordnung aussprechen.

§ 64.

35 Bei schweren oder wiederholte n Verstössen gegen die Ab senzenbestimmungen und sofern si e eine höhere Bu sse für angemes sen hält, kann die Schul pflege den Fall an das Statthalteramt über weisen.

§ 65.

35 Hat ein Schüler eine unbewil ligte Absenz zu verantwor ten, sind die §§
85 ff. anwendbar.
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§ 66.

35 Die Lehrkräfte entscheiden über Dispensationsgesuche bis zu zwei aufeinande r folgenden Tagen. Der Entscheid erfolgt münd
- lich oder schriftlich. Ge gen ablehnende Entscheide ist der Rekurs an die Schulpflege möglich.

§ 67.

35 Über Dispensationsgesuche fü r mehr als zwei Tage und in Fällen von Ferienverl ängerungen entschei det die Schulpflege.

§ 68.

35 Die Schulpflege teilt der Le hrperson rechtskräftige Ver
- weise und Bussen verfügungen mit. Beim Wechsel des Schul ortes oder des Schulkreises teilt die Schul
- pflege der Behörde des neuen Sc hulortes mit der Überweisung des Zeugnisses die nicht mehr als ein Jahr zurückliegenden Übertretungen sowie die noch nicht erledigten Verfahren mit.

§ 69.

35 Die Lehrperson führt ein Ab senzenverzeichnis. Die Ab
- senzen sind fortlaufend als bewilligt oder nicht bewilligt im Verzeichnis einzutragen. Dispensationen von bestimmten Lektionen und von ein
- zelnen Fächern sind mit Worten zu vermerken. Die Absenzen werden nicht im Zeugnis eingetragen. Fachlehrkräfte haben die Absenzen dem Klassenlehrer zu melden.

§ 69

a.
45 Die am Projekt «Teilautonome Volksschulen (TaV)» be
- teiligten Schulen können von den Bestimmungen des vierten Ab
- schnittes für die Dauer de s Projekts abweichen.

§§

70–76.
34

§§

77–79. Fünfter Abschnitt: Pflichten des Lehrers und des Schülers
26

§ 80.

26 Der Lehrer hat seine ganze Arbeitskraft gewissenhaft im Dienste der Schule einzusetzen. Er ist in seinen Handlungen den Schü
- lern ein Vorbild und bestrebt, den Erziehungszielen der Volksschule nachzuleben. Der Lehrer ist von Unterrichtsb eginn bis Unterrichtsschluss ge
- mäss Stundenplan, bei besonderen schul ischen Anlässen auch ausser
- halb der Unterrichtszeiten, für Un terricht, Erziehung und Betreuung verantwortlich.
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§ 81.

26 Der Lehrer ist verpflichtet – seinen Unterricht gewi ssenhaft vorzubereiten; – den Unterricht zielgerichtet, abwechslungsreich und stufengerecht zu gestalten; – das unterschiedliche Lernvermögen der Schüler im Unterricht zu berücksichtigen; – sich an den Lehrplan zu halten und die obligatorischen Lehrmittel zu benützen; – die Arbeiten der Schül er sorgfältig und aufbauend zu korrigieren; – die Unterrichtszeiten und den Stund enplan einzuhalten, soweit die Art des Unterrichts keine Ausnahme erfordert; – die administrativen Ar beiten zu erfüllen; – sich fortzubilden; – sich für Aufgaben im Schulwesen nach seinen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen; – mit Kolleginnen und Kollegen in geregelter Form zusammen zuarbeiten und an der Gestaltung , Entwicklung und Organisation der Schule mitzuwirken.
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§ 82.

26 Die Haltung des Lehrers ge genüber dem Schüler soll durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt sein. Die Schüler sind besonders zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft, zu gründlichem Le rnen, Ordnung und Pünktlichkeit anzuhalten. Bei Schwierigkeiten in der Klasse oder mit ei nzelnen Schülern ver sucht der Lehrer, den Konflikt im Gesp räch zu lösen. Er berücksichtigt dabei gleichermassen das Wohl de s betroffenen Schülers und die Inte ressen der Klasse. Er kann Mitg lieder der Schulbehörden sowie Fach leute der Gemeinde oder des Kantons beiziehen.

§ 83.

26 Lehrer und Eltern sind zur Zu sammenarbeit verpflichtet. Insbesondere sind die Le hrer gehalten, bei Üb ernahme einer Klasse sowie wenn Betragen, Fleiss und Leis tung des Schülers zu wünschen übrig lassen, frühzeitig mit den Eltern Verbindung aufzunehmen.

§ 84.

26 Die Schüler haben die Anor dnungen des Lehrers zu be folgen und sich ihm gegenüber anstän dig zu verhalten. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sie se lber, ihre Mitschüler und andere Personen körperlich oder seelisch ge fährden oder durch die Sachwerte beschädigt werden. Der Alkohol- und Drogenkonsum so wie das Rauchen sind den Schülern untersagt.
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§ 85.

26 Können Schwierigkeiten mit Sc hülern nicht im Gespräch gelöst werden, stehen dem Lehrer als Massnahmen zur Verfügung: – Zurechtweisung; – kurzes Wegweisen vor die Türe; – Versetzen des Schülers an einen zweckmässigeren Platz; – Anordnung einer sinnvollen Zusatz arbeit, die möglichst in Be
- ziehung zum Versagen des Schülers stehen soll; – Aufbieten des Schülers in der un terrichtsfreien Zeit unter Mit
- teilung an die Eltern und bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Leh
- rers; – Mitteilung an die Schulpflege.

§ 85

a.
25 Der Schulpflege stehen folg ende Massnahmen zur Ver
- fügung: – Aussprache zwischen einer Vertre tung der Schulpflege, den Eltern, dem Lehrer und gegebenenfalls dem Schüler und weiteren Be
- teiligten; – schriftlicher Verweis; – Versetzung des Schülers in eine andere Klasse; – Wegweisung vom fakultativen Unte rricht, wenn das fehlbare Ver
- halten damit im Zusammenhang steht; – Androhung der Entlassung des Sc hülers aus der Schulpflicht ge
- mäss §
11 Abs. 3 Volksschulgesetz
5 ; – Entlassung des Schülers aus der Schulpflicht gemäss §
11 Abs. 3 Volksschulgesetz, gege benenfalls unter Mitteilung an die Vor
- mundschaftsbehörde zur Prüfung de r Frage, ob sich Massnahmen gemäss Art. 307ff. ZGB
12 aufdrängen.

§ 85

b.
25 Alle Massnahmen sind dem Alter und der Reife des Schülers anzupassen und sollen erzieh erisch sinnvoll sein . Es soll dabei alles unterlassen werden, was das körperliche Wohl oder die persön
- liche Würde des Schülers verletzt. Körperliche Züchtigungen sind gr undsätzlich untersagt. Sie sind aber bei Vorliegen besonderer Umstä nde entschuldbar, insbesondere wenn der Lehrer vom Schüler prov oziert wurde. Die Schulbehörden sind für die Beurteilung zuständig.

§ 86.

26 Gibt die Tätigkeit des Le hrers zu Bemerkungen und Mahnungen Anlass, so sind der Gemeinde- und Bezirksschulpflege
- präsident, die zugeteilten Behördemitglieder, Beauftragte der Erzie
- hungsdirektion und des Erziehungs rates sowie Berater zuständig.
Volksschulverordnung
412.111
1. 1. 05 - 47 Solche Bemerkungen und Mahnungen dü rfen dem Lehrer nicht in Gegenwart der Schüler oder Dritter erteilt werden.

§ 87.

26 Die Schulpflege erlässt nach Anhörung der Lehrerschaft und des Hauswarts für ihre Schulhäuser Hausordnungen. Diese werden den Schülern und Eltern in geeignet er Form zur Kenntnis gebracht. Bei Verstössen gegen die Hausor dnung sind die Lehrer und der Hauswart zum Einschreiten verp flichtet. Massnahmen gegen den Schüler dürfen nur von Lehrern, die den betreffenden Schüler unter richten, und von der Schulpf lege ergriffen werden. Sechster Abschnitt: Beaufsichtigun g und Beurteilung der Volksschulen I. Aufsicht der Gemeindeschulpflege

§ 88.

Die Gemeindeschulpflege f ührt und beaufsichtigt die Volksschule.
39 Ihre Amtsdauer beginnt am Schul jahresanfang de s Wahljahres.
30

§ 89.

39 Die Mitglieder der Gemeinde schulpflege besuchen die Lehrer der Gemeinde nach einer v on ihnen selbst festgelegten Zutei lung. Dabei dürfen den einzelnen Mitgliedern nicht ausschliesslich Lehrkräfte für Handarbeit und Ha ushaltkunde, Sonderklassenlehrer oder Fachlehrer zugeteilt werden.

§ 90.

39 In grossen Gemeinden und Schulkreisen können die Schulpflegen Sektionen bilden.

§ 91.

39 Die Mitglieder besuchen di e ihnen zugeteilten Abteilun gen oder Lehrer jährlich mindest ens zweimal und nach Möglichkeit am Examen oder an den Besuchstagen. Die Besuche sollen zu verschiede nen Zeiten des Schuljahres statt finden. Die Mitglieder bestätigen ihre n Schulbesuch durch Eintrag im Visitationsbuch.

§ 92.

39 Die Schulpflege wählt die na ch der Zahl der Lektionen erforderlichen voll oder teilweise beschäftigten Lehrkräfte für Hand arbeit und Haushaltkunde. Die Er ziehungsdirektio n bestimmt den Umfang möglicher Teilpensenwahlen . Die Wahl erfolgt auf die Amts dauer der Primarlehrer.
412.111 Volksschulverordnung Neuwahlen unterliegen der Ge nehmigung der Erziehungsdirek
- tion. Die Bestätigungswahlen sind bis Ende April des letzten Jahres der Amtsdauer vorzunehmen. Das Ergebnis ist der Erziehungsdirektion mitzuteilen. Soweit der Unterricht nicht von ge wählten Lehrern erteilt werden kann, setzt die Erziehung sdirektion Verweser ein. II. Aufsicht der Bezirksschulpflege

§ 93.

44 Die Bezirksschulpflege beaufsic htigt die Schulen, die Kin
- dergärten und die Gemeindeschulpflegen.

§ 94.

44 Zu Beginn des Schuljahres we rden anlässlich einer Zu
- sammenkunft der zuständigen Visitato ren, der Schulpflege und der be
- troffenen Lehrkräfte gemeinsam thematische Beobachtungsschwer
- punkte für die folgende Aufs ichtsperiode vereinbart.

§ 95.

44 Im Laufe der Aufsichtsperi ode verschaffen sich die Mit
- glieder der Bezirkssc hulpflege einen umfass enden Überblick durch Besuche der Schulen, Besuche im Un terricht und der Teilnahme an Elternanlässen sowie durch Gesprä che über die an den Schulen ge
- leistete Erziehungs- und Bildungsar beit, Teilnahme an Sitzungen und Konventen nach Rücksprache. Dabei achten sie im besonderen auf die Schulorganisation, das Verhalten der Lehrer und Schüler, die Lern
- atmosphäre und den Erfolg des Unte rrichts. Im Rahmen dieser Kon
- takte nehmen sie Anliegen der Lehr kräfte entgegen und bringen diese bei den zuständigen Instanzen vor. Der Unterricht der Lehrpersone n und Kindergärtnerinnen, deren Pensum mindestens einem Drittel de r Vollbeschäftigu ng entspricht, wird innerhalb einer Am tsperiode mindestens ei nmal besucht. Alle Lehrkräfte können der Bezirksschulpf lege darüber hina us Antrag stel
- len auf zusätzliche Visitation ihre s Unterrichts, welchem in begrün
- deten Fällen nachzukommen ist.

§ 96.

44 Anhand des Visitationsbuche s kontrollieren die Visitato
- ren die Erfüllung der Besuchspflic ht durch die Gemeindeschulpflege.

§ 97.

37 Der Visitator bestätigt seinen Schulbesuch durch Eintrag im Visitationsbuch.

§ 98.

43

§ 99.

43
Volksschulverordnung
412.111
1. 1. 05 - 47

§ 100. Die Visitatoren besuchen nach Möglichkeit die Examen

oder die Besuchstage der ihnen zugeteilten Schulen.
44 In den Gemeinden, in denen Exam en stattfinden, können diese für Handarbeit und Haushaltkunde zwis chen den Frühlings- und Sommer ferien stattfinden.
37

§ 101.

44 Am Ende des Schuljahres ode r zu Beginn des folgenden Schuljahres findet eine Aussprache der zuständigen Visitatoren mit der Schulpflege und eine r Lehrervertretung statt. Allenfalls werden Massnahmen zur Qualität ssicherung vereinbart.

§ 102.

44 Der Visitator erstellt einen Bericht über den Stand der ihm zugeteilten Schulen, insbesonde re über die zu Beginn des Schul jahres vereinbarten Beobachtungsschwerpunkte.

§ 103.

37 Die Bezirksschulpflege beha ndelt die Berichte der Visi tatoren und leitet diese an die Ge meindeschulpflegen und Lehrer wei ter. Die Bezirksschulpflege kann geg en säumige Mitglieder der Schul pflege oder ihrer eigenen Behör de Ordnungsstrafen ausfällen.

§ 104.

37 Zur genauen Abklärung von Vorbehalten und Beanstan dungen bei einzelnen Lehrern sowi e zur Kontrolle und Hilfe bei der weiteren Tätigkeit ordne t die Bezirksschulpflege für Lehrer eine Spe zialaufsicht an. Die Anordnung ei ner Spezialaufsicht wird der Er ziehungsdirektion mitgeteilt. Der Erziehungsdirekti on und dem Erziehung srat bleiben weitere Massnahmen vorbehalten.

§ 105.

37 Die Gemeindeschulpfle ge reicht der Be zirksschulpflege jährlich bis spätestens Ende August einen Täti gkeitsbericht ein. Die Bezirksschulpflege ni mmt die Verabschiedung dieser Berichte bis
15. September vor und erstattet de r Erziehungsdirek tion bis Ende Oktober Bericht über die Tätigkeit der Bezirksschulpflege, den Stand der Schulen und des Unterrichts so wie über allfällig getroffene An ordnungen zur Förderung des Unterrichts.

§ 106.

37 Die Erziehungsdirektion best immt die von den Lehrern und Schulpflegen jährlich zu er hebenden statistischen Angaben.

§ 106

a.
51 Der Bildungsrat kann im Rahmen des wif!- Projekts Neue Schulaufsicht an der Volkss chule für die Erprobungsschulen von den §§
94, 95, 101 und 102 abweic hende Regelungen treffen.
412.111 Volksschulverordnung III. Beurteilung und Berichterstattung

§§

107–112.
36

§§

113–115. Siebenter Abschnitt: Besondere Bestimmungen betreffend den Hand
- arbeits- und Haushaltungsunterricht für Mädchen
1. Allgemeines

§§

116–123.
38
2. Gemeindeaufsicht

§§

124–129.
38
3. Bezirksaufsicht

§§

130–135.
36
4. Kantonale Aufsicht

§§

136–138.
38 Achter Abschnitt: Besondere Best immungen betre ffend die Vorschul
- stufe (Kindergärten)
26
1. Gemeindeaufsicht
26

§ 139.

40 Die Schulpflege beaufsichtigt die Kindergärte n. Sie kann für diese Aufgabe eine Kindergart enkommission auf ei ne vierjährige Amtszeit wählen. Mindestens der Präsident der Ko mmission hat der Schulpflege anzugehören.
Volksschulverordnung
412.111
1. 1. 05 - 47 Bei der Behandlung vo n Geschäften, die den Kindergarten be treffen, nimmt eine Vertreterin der Kindergärtnerinnen an der Schul pflegesitzung teil. Die Kindergärtnerinne n nehmen an den Sitzungen der Kommis sion mit beratender Stim me teil. Die Schulpfle ge kann die Teilnahme auf eine Abordnung beschränken.

§ 140.

40 Die Schulpflege oder die Ko mmission besucht die Kin dergärten nach einer festgelegten Ordnung. Bei der Organisation mit einer Kindergartenkommission obliegt dieser die Begutachtung und Antragstellung zuhanden der Schulpflege in allen Angelegenheiten der Kindergärten.
2. Bezirksaufsicht
26

§ 141.

44 Die Bezirksschulpflege übt di e Aufsicht über die Kinder gärten aus. Sie überträgt diese Au fgabe den für die Schulen zustän digen Mitgliedern oder wählt auf ei ne vierjährige Am tsdauer die not wendige Anzahl von Bezirksinspekt oren. Die Inspektoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Bezirksschulpflege teil.

§ 142.

44 Die Visitatoren und Inspekto ren besuchen nach einer von ihnen bestimmten Ordnung die Ki ndergärten. Dabei ist innerhalb einer Amtsperiode jeder Kindergarten mindestens einmal zu besuchen. Am Ende des Schuljahres ersta tten die Visitatoren und Inspek toren Bericht über den Stand der Ki ndergärten, insbesondere über die zu Beginn des Schuljahres verei nbarten Beobachtungsschwerpunkte.

§§

143–149 ter . Neunter Abschnitt: Privatschulen und Privatunterricht
50

§ 150.

50 Die Errichtung und Führung v on Privatschulen, in denen schulpflichtige Kinder unterrichtet we rden, erfordert eine Bewilligung des Erziehungsrates. Eine Privatschule liegt vor, wenn gleichzeitig sechs oder mehr Kin der unterrichtet oder Kinder in me hreren Gruppen von je höchstens fünf Kindern regelmäs sig zur selben Zeit und am selben Ort unter richtet werden.
412.111 Volksschulverordnung

§ 151.

Die Bewilligung des Erziehungsrates wird erteilt, wenn eine genaue Prüfung des Planes, der Einrichtung der Anstalt und der Ausweise über die Befähigung des Le hrpersonals ergebe n hat, dass die Schüler einen der Volksschule ents prechenden Unterricht erhalten.

§ 152.

Alle von Korporationen, Ve reinen und Privaten errich
- teten Schulanstalten, welche auf der Stufe der Volksschule stehen, sowie die Kindergärten sind der Au fsicht der Gemeinde- und Bezirks
- schulpflegen unterstellt und bezügl ich Beaufsichtigung und Bericht
- erstattung in gleicher Weise zu behandeln wie die Volksschulen. Die Gemeindeschul pflegen haben sich davo n zu überzeugen, dass diese Schulen die Bewi lligung des Er ziehungsrates erlangt haben.

§ 153.

Die Aufsicht der Schulbehörden erstreckt sich auf die Er
- füllung der gesetzlichen Vorschri ften betreffend Ein- und Austritt der Schüler, Handhabung der allgemei nen Absenzenordnung und die sani
- tarischen Verhältnisse. Im Weiteren haben die Schulbehörden darauf zu achten, ob der vom Erziehungsrat genehmigte Lehrplan der Anstalt eingehalten werde, ob die vom Erzi ehungsrat bewill igten Lehrmittel im Gebrauch stehen, ob der den Schüler n erteilte Unterricht in seiner Gesamtleistung demjenigen der al lgemeinen Volksschule entspreche.

§ 154.

Die Vorstände der Privatschulen sind verpflichtet: a) von der Aufnahme und der Entl assung jedes volksschulpflich
- tigen Schülers, unter Angabe des Alters und der Klasse, der Schulpflege seines Wohnortes sofort Mitteilung zu machen; b) den Mitgliedern der Gemeinde- und Bezirksschulpflege jederzeit Einsicht in den Gang des Unte rrichtes und die Handhabung der Absenzen- und der Schulordnung zu gestatten; c)
32 dem Präsidenten der Gemeinde- und Bezirksschulpflege Zeit und Ort eines allfälligen Examens mitzuteilen; d) nach den Vorschriften von §
111 dieser Verord nung jährlich über den Stand der Schule Be richt zu erstatten.

§ 154 a.

49 Als Privatunterricht gilt Ei nzelunterricht und der Unter
- richt in einer Gruppe bis zu fünf Kindern.

§ 154 b.

49 Die Eltern informieren die Gemeindeschulpflege des Ortes, wo der Privatunterricht ab gehalten wird, rechtzeitig über die Umstände des Privatunterrichts wi e Ort, unterrichtende Person, Lehr
- mittel und Stundenplan.

§ 154 c.

49 Bei Einzelunterricht wird in der Regel ein Drittel der Wochenlektionen gemäss Le hrplan erteilt, bei zw ei bis drei Schülern
Volksschulverordnung
412.111
1. 1. 05 - 47 die Hälfte und bei vier bis fünf Schülern zwei Drittel. Je nach Fähigkeiten und Begabung en der einzelnen Schüler kann von der Richtgrösse gemäss Absatz 1 abgewichen werden.

§ 154 d.

49 Die Gemeindeschulpflege de s Ortes, wo der Privat unterricht abgehalten wird, beaufsic htigt den Privatunt erricht im glei chen Umfang wie die Volksschule. Auf Ende des Schuljahres verfasst die Gemeindeschulpflege zuhanden der Eltern eine n kurzen Bericht über die Qualität des Unterrichts.

§ 154 e.

49 Ist die Promotion eines Schül ers ungewiss oder gibt es Anzeichen, dass kein der Volkss chule entsprechender Unterricht erteilt wird, kann die Gemeindesc hulpflege eine Prüfung anordnen.

§ 154 f.

49 Stellt die Gemei ndeschulpflege beim Privatunterricht schwerwiegende Missstä nde fest, meldet sie di es der Erziehungsdirek tion und der Bezirksschulpflege. Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
26

§ 155.

Diese Verordnung tritt mit
1. Mai 1900 in Kraft.

§ 156.

Durch diese Verordnung werden aufgehoben alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimm ungen früherer Verordnungen, Re glemente und erziehungsr ätlicher Kreisschreiben und Beschlüsse, ins besondere: . . .
15
1 OS 26, 32 und GS III, 71.
2
131.1.
3
131.1

§ 7.

4
410.1.
5
412.11.
6
412.11

§ 10 Abs. 2 und 3 und §

51 dieser V.
7
412.11

§ 50.

8
412.11

§ 60 Abs. 2.

9
412.13.
10
412.32 ,
412.321 und
132.1.
412.111 Volksschulverordnung
11
818.11.
12 SR 210.
13 Heute Abteilung Handarbeit und Haus wirtschaft der Erziehungsdirektion.
14 Siehe heute
331

§§

41ff.
15 Text siehe ZG 4, 121.
16 Vgl.
412.11

§ 20.

17 Vgl.
412.13.
18 Vgl.
810.1 ;
818.22 sowie die Wegleitung zur Durchführung des schulärztlichen Dienstes für Schulbehörden.
19 Vom Erziehungsrat erlassen, vom Regier ungsrat genehmigt am 7. April 1900.
20

§§

55ff.
21 Aufgehoben durch ERB vom 17. De zember 1985 (OS 49, 510).
22 Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember
1985 (OS 49, 510). Vgl. 412.311

§ 38.

23 Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember
1985 (OS 49, 510). Vgl. 412.311

§ 39.

24 Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember
1985 (OS 49, 510). Vgl. 412.311

§§

32ff.
25 Eingefügt durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510).
26 Fassung gemäss ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510).
27 Fassung gemäss ERB vom 25. März 1986 (OS 49, 610). In Kraft ab Schuljahr
1987/88.
28 Aufgehoben durch ERB vom 15. September 1987 (OS 50, 249).
29 Fassung gemäss ERB vom 15. September 1987 (OS 50, 249).
30 Eingefügt durch ERB vom 3. Mai 1988 (OS 50, 471).
31 Aufgehoben mit ERB vom 6. September 1988 (OS 50, 558).
32 Fassung gemäss ERB vom 6. September 1988 (OS 50, 558).
33 Eingefügt durch ERB vom 7. Mai 1991 (OS 51, 796). In Kraft seit 1. Oktober
1991.
34 Aufgehoben durch ERB vom 18. Mai 1993 (O S 52, 470). In Kraft seit 15. April
1992.
35 Fassung gemäss ERB vom 15. Oktober 1991 (OS 52, 92). In Kraft seit 1. Juni
1992.
36 Aufgehoben durch ERB vom 25. Februar
1992 (OS 52, 69). In Kraft seit
21. August 1993.
37 Fassung gemäss ERB vom 25. Februar 1992 (OS 52, 69). In Kraft seit 21. Au
- gust 1993.
38 Aufgehoben durch ERB vom 25. Februar
1992 (OS 52, 69). In Kraft seit
39 Fassung gemäss ERB vom 25. Februar 1992 (OS 52, 69). In Kraft seit 21. Au
- gust 1994.
40 Fassung gemäss ERB vom 11. Januar 1994 (OS 52, 807). In Kraft seit 16. Au
- gust 1994.
Volksschulverordnung
412.111
1. 1. 05 - 47
41 Eingefügt durch ERB vom 22. November 1994 (OS 53, 33). In Kraft seit
16. Februar 1995.
42 Eingefügt durch ERB vom 3. Oktober 1995 (OS 53, 256). In Kraft seit Schul jahresbeginn 1996/97.
43 Aufgehoben durch ERB vom 19. November
1996 (OS 53, 519). In Kraft seit Schuljahresbeginn 1997/98.
44 Fassung gemäss ERB vom 19. November 1996 (OS 53, 519). In Kraft seit Schuljahresbeginn 1997/98.
45 Eingefügt durch ERB vom 13. Januar 1998 (OS 54, 489). In Kraft seit 1. Januar
1998.
46 Eingefügt durch RRB vom 10. Dezember 1997 (OS 54, 566). In Kraft seit
1. Januar 1998.
47 Aufgehoben durch RRB vom 10. Dezember
1997 (OS 54, 566). In Kraft seit
1. Januar 1998.
48 Eingefügt durch RRB vom 10. Dezember 1997 (OS 54, 566). In Kraft seit
1. April 1998.
49 Eingefügt durch RRB vom 8. September 1998 (OS 54, 702). In Kraft seit Schuljahresbeginn 1998/99.
50 Fassung gemäss RRB vom 8. September 19
98 (OS 54, 702). In Kraft seit Schul jahresbeginn 1998/99.
51 Eingefügt durch RRB vom 18. August 1999 ( OS 55, 412 ). In Kraft seit Schul jahresbeginn 1999/2000.
52 Eingefügt durch RRB vom 18. Dezember 2002 ( OS 57, 398 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004.
53 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 2002 ( OS 57, 398 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004.
54 Fassung gemäss RRB vom 17. September 2003 ( OS 59, 99 ). In Kraft seit
1. Januar 2005 ( OS 59, 478 ).
55 Aufgehoben durch RRB vom 17. September 2003 ( OS 59, 99 ). In Kraft seit
1. Januar 2005 ( OS 59, 478 ).
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