Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
                            1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs wesen vom 15. März 2001 (vom 15. September 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach  Einsichtnahme  in den Antrag des Regierungsrates vom 11. De zember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und in den Antrag der Ko mmission für Wirtschaft und Abgaben vom 22. April 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der  Kanton  Zürich  tritt  der revidierten  Interkantonalen Vereinbarung  über  das  öffentli che Beschaffungswesen vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: Interkantonale Vereinbarung über das öffentlich e Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffent lichen  Beschaffungen  der  Kanton e,  Gemeinden  und anderer  Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben . Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationa le Verträge verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie will die Vergaberegeln du rch  gemeinsam  bestimmte  Grund sätze harmonisieren sowie die Verp flichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreem ent  (GPA)  und  dem  Abkommen zwischen  der  Europäischen  Gemein schaft  und  der  Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte As pekte des öffentlichen Beschaf fungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ihre Ziele sind insbesondere: a.   Förderung des wirksamen Wettbew erbs unter den Anbieterinnen und Anbietern, b.   Gewährleistung  der Gleichbehandlung  al ler  Anbieterinnen  und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe, c.   Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren, d.   wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Ka ntone behalten sich das Recht vor: a.   unter sich bilaterale oder multil aterale Vereinbarungen zur Erwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf a nderem Weg weiterzuentwickeln, b.   Vereinbarungen  mit  den  Grenzregionen  und  Nachbarstaaten  zu schliessen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Durchführung Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmungen, die der Verei nbarung entsprechen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt (...) Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  der  an  der  Vere inbarung  beteiligten  Kantone  in der  Schweizerischen  Bau-,  Planun gs-  und  Umweltschutzdirektoren- Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung  der  Vere inbarung  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung der beteiligten Kantone, b. Erlass von Verg aberichtlinien, c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 c. bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auft raggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Mög lichkeit haben, diese Dienstleistu ngen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gl eichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel), d. (...) e. Kontrolle  über  die  Durchführung der  Vereinbarung  durch  die Kantone und Bezeichnung ei ner Kontrollstelle, f. Regelung  der  Organisation  und des  Verfahrens  für  die  Anwen dung der Vereinbarung, g. Tätigkeiten  als  Kontaktstelle  im  Rahmen  der  internationalen Vereinbarungen, h. Bezeichnung der kantonalen Dele gierten in nationalen und inter nationalen  Gremien  sowie  Ge nehmigung  der  entsprechenden Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Interkantonale Organ trifft se ine Entscheide mit Dreiviertel mehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Häl fte der beteilig ten Kantone vertreten is t. Jeder beteiligte Kant on hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantons regierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Interkantonale Organ arbeit et mit den Konferenzen der Vor steherinnen  und  Vorsteher  der  betr offenen  kantonalen  Direktionen und mit dem Bund zusammen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Anwendungsbereich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bis Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es  wird  zwischen  einem  Staatsvertragsbereich  und  einem  von Staatsverträgen nicht erfass ten Bereich unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Staatsvertragsbereich  werden die  Verpflichtungen  aus  den internationalen Verträgen in s kantonale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Bereich  werden  inner staatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Auftragsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Staatsvertragsbereich finde t diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen de finierten Aufträge, insbesondere: a.   Bauaufträge über die Durchführ ung von Hoch- und Tiefbauarbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, b.   Lieferaufträge  über  die  Beschaff ung  beweglicher  Güter,  nament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf, c.   Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im von Staatsverträgen nicht er fassten Bereich findet diese Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung Anwendung auf alle Ar ten von öffentlichen Aufträgen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schwellenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schwellenwerte  im  Staatsvert ragsbereich  sind im  Anhang  1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis Die Schwellenwerte im von Staa tsverträgen nicht erfassten Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich sind im Anhang 2 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  für  die  Realisierung eines  Bauwerkes mehrere  Bauauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Baua ufträge im Staatsvertragsbereich, die  je  einzeln  den  Wert  von  zwei Millionen  Franken  nicht  erreichen und zusammengerechnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des  von  Staatsverträgen  nicht  erfa ssten  Bereiches  vergeben  werden (Bagatellklausel). Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Auftraggeberin und Auftraggeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a.   Kantone, Gemeinden sowie Einric htungen des öffentlichen Rechts auf  kantonaler  oder  kommunaler Ebene,  mit  Ausnahme  ihrer kommerziellen oder indus triellen Tätigkeiten, b.   (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 c.   Behörden sowie öffentliche und pr ivate Unternehmen, die mit aus schliesslichen  oder  besonderen  Rech ten  ausgestattet  sind,  jeweils in den Sektoren Wasser-, Energi e- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeüb ten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben, d.   weitere Auftraggeberinnen und Au ftraggeber gemäss den entspre chenden Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  von  Staatsverträge n nicht erfassten Bereich unterstehen die ser Vereinbar ung überdies: a.   andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Aus nahme derer kommerziellen ode r industriellen Tätigkeiten, b.   Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Gelder n subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vergaben, an denen mehrere Au ftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Ha uptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trä gerschaft.  Hat  diese  keinen  Sitz, gilt  das  Recht  am  Ort  des  Schwer gewichts der Tätigkeit oder der Ar beitsausführung. Abweichende Ver einbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung ni cht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht Diese Vereinbar ung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterin nen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a.   in einem beteiligten Kanton, b.   in  einem  Staat,  der  durch  eine n  Staatsvertrag  zum  öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist. c.   (...) Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung finde t keine Anwendung auf: a.   Aufträge an Behinderteninstituti onen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen b.   Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogram
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men erteilt werden, c.   Aufträge, die aufgrund eines St aatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu trage ndes Objekt vergeben werden, d.   Aufträge,  die  aufgrund  eines  be sonderen  Verfahre ns  einer  inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nationalen Organisati on vergeben werden, e.   Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - material und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsinfrastruktur von Gesa mtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Auftraggeberin  und  der  Auftr aggeber  brauchen  einen  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbar ung zu vergeben, wenn: a.   dadurch  die  öffentliche  Ordnung oder  die  öffentliche  Sicherheit gefährdet sind, b.   der Schutz von Gesundheit und Le ben von Mensch, Tier und Pflan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen dies erfordert oder c.   dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen we rden folgende Grundsätze ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehalten: a.   Nichtdiskriminierung  und  Glei chbehandlung  der  Anbieterinnen und Anbieter, b.   wirksamer Wettbewerb, c.   Verzicht auf Abgebotsrunden, d.   Beachtung der Ausstandsregeln, e.   Beachtung der Arbeitsschutzbes timmungen und der Arbeitsbedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen für Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer, f.    Gleichbehandlung von Frau und Mann, g.   Vertraulichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Verfahrensarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: a. das offene Verfahren, bei de m die Auftraggeberin oder der Auf traggeber  den  geplanten  Auftrag öffentlich  ausschreibt  und  alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können, b. das  selektive  Verfahren,  bei  dem  die  Auftraggeberin  oder  der Auftraggeber den geplanten Auftr ag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teil nahme  einreichen.  Die  Auftraggeb erin  oder  der  Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungsk riterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder  der  Auftraggeber  kann  in  de r  Ausschreibung  die  Zahl  der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Au ftragsvergabe nicht effizient ab gewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein, b. bis das  Einladungsverfahren,  bei  de m  die  Auftraggebe rin  oder  der Auftraggeber bestimmt, welche An bieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebot sabgabe eingeladen werden. Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  muss  wenn  möglich mindestens drei Angebote einholen, c. das freihändige Verfahren, be i dem die Auftrag geberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer einen Planungs- oder Gesamt leistungswettbewerb veranstal tet, regelt im Rahmen der Grundsät ze dieser Verei nbarung das Ver fahren im Einzelfall . Die Auftraggeberin ode r der Auftraggeber kann dabei  ganz  oder  teilweise  auf  einschlägige  Bestimmungen  von  Fach verbänden  verweisen,  soweit  solche Bestimmungen  nicht  gegen  die Grundsätze dieser Vere inbarung verstossen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 bis Wahl der Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aufträge im Staatsvertragsbere ich können wahlweise im offenen oder  selektiven  Verfahren  vergeben  werden.  In  besonderen  Fällen gemäss den internationa len Verträgen können si e im freihändigen Ver fahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anha ng 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Ve rfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantone können im von Staats verträgen nicht erfassten Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich für die Verfahren tiefere Sc hwellenwerte ansetzen. Daraus dür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen keine Gegenrechtsvorbe halte abgeleitet werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Kantonale Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a.   die  notwendigen  Veröffentlichun gen  sowie  die  Publikation  der Schwellenwerte, b.   die Bezugnahmen auf nicht diskri minierende tec hnische Spezifika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen, c.   die Bestimmung von ausreichende n Fristen für die Einreichung der Angebote, d.   ein  Verfahren  zur  Überprüfung der  Eignung  der  Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien, e.   die  gegenseitige  Anerkennung der  Qualifikation  der  Anbieterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Anbieter, die in ständige n Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind, f.    die  geeigneten  Zuschlagskriterien,  die  den  Zuschlag  an  das  wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlich günstigste Angebot gewährleisten, g.   den Zuschlag durch Verfügung, h.   die Mitteilung und kurze Be gründung des Zuschlages, i. die Beschränkung von Abbruc h und Wiederholung des Vergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens auf wichtige Gründe, j. die Archivierung. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Vertragsschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vertrag mit der Anbieterin ode r dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschw erdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwer deinstanz habe der Be schwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohn e aufschiebende Wirkung gegen den  Zuschlag  hängig,  so  teilt die  Auftraggeberin  oder  der  Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geber den Vertragsschluss umge hend der Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Rechtsschutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Beschwerderecht und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Verfügungen der Auftrag geberin oder de s Auftraggebers ist  die  Beschwerde  an  eine  unabhän gige  kantonale  Instanz  zulässig. Diese entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis Als durch Beschwerde selbstst ändig anfechtbare Verfügungen gelten: a.   die Ausschreibung des Auftrags, b.   der  Entscheid  über  Aufnahmen einer  Anbieterin  oder  eines  An bieters in eine ständi ge Liste gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 lit. e, c.   der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren, d.   der Ausschluss aus dem Verfahren, e.   der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabever fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschwerden  sind  schriftlich  und begründet  innert  zehn  Tagen seit Eröffnung der Verf ügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fehlen  kantonale  Ausführungsbestimmungen,  ist  das  Bundes gericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Beschwerdegründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a.   Rechtsverletzungen, einschliessl ich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, b.   unrichtige oder unvolls tändige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unangemessenheit kann nich t geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fehlen kantonale Ausführungsbe stimmungen, können die Bestim mungen dieser Verei nbarung direkt geltend gemacht werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beschwerde hat kein e aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die  aufschiebende  Wirkung  erteilen,  wenn  die  Beschwerde  als  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichend  begründet  erscheint  und  ke ine  überwiegenden  öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdefüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlic her Frist zur Leistung von Sicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet  werden.  Wird  die  Sicherheit  nicht  fristgerecht  geleistet, wird der Entscheid über die au fschiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Beschwerdeführerin  oder  de r  Beschwerdeführer  sind  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kung entstanden ist, wenn sie absi chtlich oder grob fahrlässig gehan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - delt haben. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist der Vertrag noch nicht abge schlossen, kann die Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanz  die  Aufhebung  der  Verfügun g  beschliessen  und  in  der  Sache selbst  entscheiden  oder  sie  an  di e  Auftraggeberin  oder  den  Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geber mit oder ohne verbindlic he Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Vertrag  bereits  abgeschlossen  und  erweist  sich  die  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerde  als  begründet,  stellt  die  Beschwerdeinstanz  fest,  dass  die Verfügung rechtswidrig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Überwachung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Kontrollen und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  vor  und  nach  dem  Zuschlag durch  die  Auftraggeberinnen  oder Auftraggeber und die Anbi eterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sehen  Sanktionen  für  den  Fall der  Verletzung  der  Vergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder  Kanton  kann  der  Ve reinbarung  beitrete n,  indem  er  seine Beitrittserklärung  dem  Interkantona len  Organ  übergibt,  das  sie  dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Austritt kann auf das Ende ei nes Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung tritt, sobald ih r zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amt lichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ih res Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gleiches gilt für Ergänzungen un d Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vo rliegend geänder ten Bestimmungen vom 15. März 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Verei nbarung vom 25. November 1994. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarung  gilt  für  die Vergabe  von  Aufträgen,  die  nach dem  Inkrafttreten  der  Vereinbaru ng  ausgeschrieben  oder  vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Ka lenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Government Procurement Agre ement GPA (WTO-Übereinkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men über das öffentlich e Beschaffungswesen) Auftraggeberin Auftragswert CHF Auftraggeber (Auftragswert SZR) Bauarbeiten                                                    Dienst- (Gesamtwert) Lieferungen leistungen Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 (5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Wasser, Energie, Verkehr und (5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) Telekommunikation b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinschaft und der Schweizerische n Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich unterstellt: Auftraggeberin Auftragswert CHF Auftraggeber (Auftragswert EURO) Bauarbeiten                                                    Dienst- (Gesamtwert) Lieferungen leistungen Gemeinden/Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 (6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) Private Unternehmen mit aus- schliesslichen oder besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Rechten in den Sektoren Wasser, (6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) Energie und Verkehr (inkl. Draht- seilbahnen und Skiliftanlagen) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 im Bereich des Schienenverkehrs (5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Rechts tätige private Unternehmen (5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) (600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000) im Bereich der Telekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im vo n Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen               Dienstleistungen Bauarbeiten (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) Bauneben- Bauhaupt- gewerbe gewerbe Freihändige unter unter unter unter Vergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Einladungs- unter unter unter unter verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Offenes/selektives ab ab ab ab Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Über  Beschwerden  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  der  Interkantonalen Vereinbarung entscheidet das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 über die Beschwerde vor Ve rwaltungsgericht finden er gänzend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Auftraggeberinnen und Au ftraggeber haften für Scha den, den sie durch einen Entscheid verursacht haben, dessen Rechts widrigkeit vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Haftung nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die  der  Anbieterin  oder  dem  Anbi eter  in  Zusammenhang  mit  dem Vergabe- und dem Rechtsmitte lverfahren erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gilt das für die Au ftraggeberin oder den Auftraggeber anwendbare Haftpflichtrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Regierungsra t regelt in einer Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die Einzel heiten  des  Beschaffungswesens,  auch soweit  es  nicht  von  der  Inter kantonalen Vereinba rung erfasst ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung bedarf der Genehmigung de s Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  ordnet  die  Üb erwachung  im Sinne  von  Ab schnitt  6  der  Interkantonalen  Ve reinbarung.  Zur  Kontrolle,  ob  die Arbeitsschutzbestimmungen, die Ar beitsbedingungen und die Gleich behandlung von Frau und Mann eing ehalten werden, kann er den Bei zug Dritter vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vergabestelle schliess t Anbieterinnen und Anbieter aus einem laufenden Vergabeverfahren aus, wenn sie die Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen für die Teilnahme am Verfah ren nicht oder nich t mehr erfüllen oder  wenn  sie  den  rechtskonformen Ablauf  des  Vergabeverfahrens durch  ihr  Verhalten  beeinträchtige n.  Dies  ist  insbesondere  dann  der Fall, wenn die Anbieter in oder der Anbieter: a.   die  von  der  Vergabestelle  festge legten  Kriterien  zur  Beurteilung ihrer oder seiner Eignung ni cht oder nicht mehr erfüllt, b.   wesentliche Formerfordernisse mi ssachtet hat, insbesondere durch Nichteinhaltung  der  Eingabefrist ,  fehlende  Unte rschrift,  Unvoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigkeit des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme im selek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiven Verfahren oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen, c.   die Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise nicht erfüllt, d.   ein  ungewöhnlich  niedriges  Ange bot  einreicht,  ohne  nachzuwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen, dass die Teilnahmebedingung en  eingehalten  werden  und  die Auftragsbedingungen erfüllt werden können, e.   sich in einem Konkur sverfahren befindet, f.    Steuern oder Sozialabgab en nicht bezahlt hat, g.   die Grundsätze über die Beacht ung der Arbeitsschutzbestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und Arbeitsbedingungen fü r Arbeitnehmerinnen und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmer, über die Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie die Vertraulichkeit von Info rmationen missachtet, h.   gegen  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  vom  17. Juni  2005 über Massnahmen zur Bekämp fung der Schwarzarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 verstossen hat, i.    der Vergabestelle fals che Auskünfte erteilt hat, j. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen, k.   im Zusammenhang mi t der Vergabe oder bei der Erfüllung öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Aufträge eine Straftat zu m Nachteil der Auftraggeberin oder des Auftraggebers begangen oder gegen die anerkannten Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - regeln verstossen hat, l. von der Vergabestell e angeordnete Kontrollen nicht zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vergabestelle kann den Zusc hlag gegenüber der Anbieterin oder dem Anbieter unter den Voraus setzungen von Abs. 1 widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unter den gleichen Voraussetzung en kann die Vergabestelle die Anbieterin oder den Anbieter aus ei ner ständigen Liste nach Art. 13 lit.  e  der  Interkantonalen  Vereinba rung  ausschliessen.  Der  Rechts schutz richtet sich nach den Bestimm ungen des 5. Abschnitts der Inter kantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unter den Voraussetzungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a Abs. 1 lit. f, g, h, i, j, k oder l kann die Auftraggeberi n oder der Auftraggeber eine Anbie terin oder einen Anbieter verwarnen oder in schweren Fällen für bis zu fünf Jahren von künftigen Verg aben der betreffenden Körperschaft ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  Beschwerden  gegen Verfügungen  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  entscheidet das  Verwaltungsgericht.  Mit  de r  Beschwerde  können  neben  Rechts verletzungen, einschliesslich Übersc hreitung oder Missbrauch des Er messens,  die  unrichtige  oder  unvolls tändige  Feststel lung  des  rechts erheblichen Sachverhalts sowie di e Unangemessenheit geltend gemacht werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmun gen des 5. Abschnitts der Interkan tonalen Vereinba rung. Die Bestim mungen  des  Verwaltung srechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 über  die  Beschwerde vor Verwaltungsgericht fi nden ergänzend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Ausschlüssen nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 auf Grundlage von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a lit. j und k stellt die Auftraggeberin oder de r Auftraggeber dem Kanton eine Ko pie  des  rechtskräftigen  Entscheids zu.  Der  Regierung srat  bezeichnet die zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kanton  führt  eine  Liste  über die  in  Kraft  stehenden  Aus schlüsse.  Er  kann  Vergabestellen nach  diesem  Gese tz  darüber  Aus kunft erteilen, a.   ob eine Anbieterin oder ein Anbiet er auf der Liste verzeichnet ist, b.   auf welcher Grundlage und für welc he Dauer ein Ausschluss ver fügt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die  Vergabestelle  wendet  bei  den  Vergaben  ausserhalb des  Staatsvertragsbereichs  das  Zu schlagskriterium  Ausbildung  von Lernenden in der beruflichen Gr undbildung an und gewichtet es mit mindestens 5% und höchstens 10%.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Anpassungen der Interkantonalen  Vereinbarung,  so weit  sie  nicht  grundlegender  Art sind, zu ratifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 337 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 364 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2003, 38 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2003, 767 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 720.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 822.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 ( SR 172.056.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 31. Mai 2010 ( OS 65, 441 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch G vom 25. März 2013 ( OS 68, 367 ; ABl 2012, 506 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss G vom 25. März 2013 ( OS 68, 367 ; ABl 2012, 506 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch G vom 25. März 2013 ( OS 68, 367 ; ABl 2012, 506 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch G vom 27. März 2017 ( OS 73, 314 ; ABl 2016-04-08 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.