Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur (0.732.011)
CH - Schweizer Bundesrecht

Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur

Abgeschlossen in New York am 26. Oktober 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1957¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. April 1957 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Juli 1957 (Stand am 12. Mai 2020) ¹ AS 1958 503
Art. I Errichtung der Agentur
Die Vertragsparteien errichten eine Internationale Atomenergie‑Agentur (nach­folgend «Agentur» genannt) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen und Bedingungen.
Art. II Ziele
Die Agentur setzt sich zum Ziel, in der ganzen Welt den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand zu beschleunigen und zu steigern. Die Agentur sorgt nach Möglichkeit dafür, dass die von ihr oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt wird.
Art. III Aufgaben
A.  Die Befugnisse der Agentur sind:
1. die Erforschung, Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen; auf Antrag hin zwischen ihren Mitgliedern die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen zu vermitteln; und alle Tätigkeiten auszuüben sowie alle Dienste zu leisten, die bei der Erforschung, Entwicklung oder praktischen Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke von Nutzen sind;
2. gemäss diesem Statut für Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zu sorgen, um den Bedürfnissen der Erforschung, Entwicklung und praktischen Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken einschliesslich der Erzeugung von elektrischer Energie nachzukommen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der unterent­wickelten Gebiete der Welt;
3. den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über die Verwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern;
4. den Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftern und Sachverständigen auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie zu fördern;
5. diejenigen Sicherheitsmassregeln zu beschliessen und zu handhaben, welche Gewähr bieten, dass besonderes spaltbares und sonstiges Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen, die von der Agentur oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt werden; und Sicherheitsmassnahmen auf Antrag der Parteien auf jedwelches bilaterale oder multilaterale Übereinkommen oder, auf Antrag eines Staates, auf dessen gesamte Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden;
6. nach Rücksprache und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den interessierten Spezialorganisationen Sicherheitsnormen (auch in bezug auf Arbeitsbedingungen) zum Schutz der Gesundheit und zur Herabsetzung der Gefahr für Leben und Eigentum auf ein Mindestmass aufzustellen und zu beschliessen und für die Anwendung dieser Normen bei ihrer eigenen Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten zu sorgen, bei denen Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen verwendet werden, die von der Agentur oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Kontrolle oder Überwachung zur Verfügung gestellt wurden; auf Antrag der Parteien für die Anwendung dieser Normen auf Tätigkeiten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen oder, auf Antrag eines Staates, für die Anwendung dieser Normen auf die Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie zu sorgen;
7. Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben dienen, zu erwerben oder zu erstellen, wenn die ihr anderweitig im betreffenden Gebiet zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen unzulänglich oder nur zu ihr unbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfügbar sind.
B.  Bei der Durchführung ihrer Aufgaben
1. übt die Agentur ihre Tätigkeit im Einklang mit den dem Frieden und der internationalen Zusammenarbeit dienenden Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit deren Bestrebungen zur Förderung einer gesicherten Abrüstung in der ganzen Welt sowie in Überein­stimmung mit allen im Hinblick auf diese Bestrebungen geschlossenen internationalen Vereinbarungen aus;
2. richtet die Agentur eine Kontrolle über die Verwendung des ihr übergebenen besonderen spaltbaren Materials ein, um zu gewährleisten, dass dieses Material nur für friedliche Zwecke verwendet wird;
3. teilt die Agentur ihre Hilfsmittel so zu, dass eine wirksame Verwendung und ein möglichst grosser allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Welt sichergestellt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt zu beachten sind;
4. unterbreitet die Agentur alljährlich der Vollversammlung der Vereinten Nationen und, wenn Anlass hierzu besteht, dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit; sollten sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Fragen ergeben, die in den Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsrates fallen, so notifiziert dies die Agentur dem Sicherheitsrat als dem Organ, das die Hauptverantwortung für die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt; die Agentur kann ihrerseits die im Rahmen dieser Satzung statthaften Massnahmen, einschliesslich der in Artikel XII Buchstabe C, vorgesehen, treffen;
5. unterbreitet die Agentur dem Wirtschafts‑ und Sozialrat und anderen Organen der Vereinten Nationen Berichte über Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich dieser Organe fallen.
C.  Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Agentur ihre Hilfe gegenüber den Mitgliedern nicht von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit den Bestimmungen dieses Statuts unvereinbar sind.
D.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Statuts und der zwischen einem Staat oder einer Staatengruppe und der Agentur getroffenen Vereinbarungen, die in Einklang mit den Bestimmungen des Statuts stehen müssen, übt die Agentur ihre Tätigkeit unter gebührender Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus.
Art. IV Mitgliedschaft
A.  Gründungsmitglieder der Agentur sind diejenigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, die dieses Statut innerhalb von neunzig Tagen, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterzeichnet und in der Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
B.  Sonstige Mitglieder der Agentur sind diejenigen Staaten, gleichgültig ob Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen oder nicht, die eine Beitrittserklärung zu diesem Statut hinterlegt haben, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees² genehmigt worden ist. Bei der Empfehlung und Genehmigung der Mitgliedschaft eines Staates ist durch das Direktionskomitee und die Generalkonferenz festzustellen, dass der betreffende Staat befähigt und bereit ist, den mit der Mitgliedschaft bei der Agentur verbundenen Verpflichtungen nachzukommen, wobei seine Fähigkeit und Bereitschaft, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Natio­nen³ zu handeln, gebührend in Betracht gezogen wird.
C.  Die Agentur beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; jedes Mitglied hat in gutem Glauben den Verpflichtungen nachzukommen, die es gemäss dem Statut übernommen hat, um allen Mitgliedern die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern.
² Heute: Gouverneursrat.
³ SR 0.120
Art. V Die Generalkonferenz
A.  Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen, die der Generaldirektor auf Ersuchen des Direktionskomitees⁴ oder einer Mehrheit der Mitglieder einberufen soll. Falls die Generalkonferenz nicht anders entscheidet, finden die Tagungen am Sitz der Agentur statt.
B.  Auf diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein darf. Die Teilnahmekosten jeder Delegation werden vom betreffenden Mitglied getragen.
C.  Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im Amt. Die Generalkonferenz beschliesst im Rahmen dieses Statuts ihre eigene Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäss Artikel XIV Buchstabe H, Artikel XVIII Buchstabe C und Artikel XIX Buchstabe B werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Die Generalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist.
D.  Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieses Statuts fallen oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in diesem Statut vorgesehenen Organs beziehen, sie kann der Gesamtheit der Mitglieder der Agentur oder dem Direktionskomitee⁵ oder beiden zusammen Empfehlungen über alle derartigen Fragen oder Angelegenheiten unterbreiten.
E.  Die Generalkonferenz
1. wählt gemäss Artikel VI die Mitglieder des Direktionskomitees⁶;
2. genehmigt gemäss Artikel IV die Mitgliedschaft von Staaten;
3. suspendiert gemäss Artikel XIX die Rechte und Vorrechte eines Mitglieds aus seiner Mitgliedschaft;
4. prüft den Jahresbericht des Direktionskomitees⁷;
5. genehmigt gemäss Artikel XIV das vom Direktionskomitee⁸ empfohlene Budget der Agentur oder weist es zusammen mit Empfehlungen, die sich auf das gesamte Budget oder Teile desselben beziehen können, zwecks Wiedervorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee⁹ zurück;
6. genehmigt – mit Ausnahme der in Artikel XII Buchstabe C genannten Berichte – die Berichte, welche den Vereinten Nationen auf Grund der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen vorzulegen sind, oder weist sie mit ihren Empfehlungen an das Direktionskomitee¹⁰ zurück;
7. genehmigt gemäss Artikel XVI alle Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen und anderen Organisationen oder weist solche Vereinbarungen zusammen mit ihren Empfehlungen zwecks Wiedervorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee¹¹ zurück;
8. genehmigt gemäss Artikel XIV Buchstabe G Vorschriften und Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse für die Aufnahme von Anleihen durch das Direktionskomitee¹²; genehmigt Vorschriften bezüglich der Entgegennahme freiwilliger Beiträge für die Agentur; erteilt gemäss Artikel XIV Buchstabe F ihre Genehmigung darüber, wie der im genannten Absatz erwähnte allgemeine Fonds verwendet werden darf;
9. genehmigt gemäss Artikel XVIII Buchstabe C Änderungen dieses Statuts;
10. genehmigt gemäss Artikel VII Buchstabe A die Ernennung des General­direktors.
F.  Die Generalkonferenz ist befugt,
1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die zu diesem Zweck vom Direktionskomitee¹³ ausdrücklich der Generalkonferenz vorgelegt werden;
2. dem Direktionskomitee¹⁴ die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorzuschlagen und es um Berichte über alle zum Aufgabenbereich der Agentur gehörenden Angelegenheiten zu ersuchen.
⁴ Heute: Gouverneursrat.
⁵ Heute: Gouverneursrat.
⁶ Heute: Gouverneursrat.
⁷ Heute: Gouverneursrat.
⁸ Heute: Gouverneursrat.
⁹ Heute: Gouverneursrat.
¹⁰ Heute: Gouverneursrat.
¹¹ Heute: Gouverneursrat.
¹² Heute: Gouverneursrat.
¹³ Heute: Gouverneursrat.
¹⁴ Heute: Gouverneursrat.
Art. VI Gouverneursrat
A.¹⁵  Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen:
1. Der ausscheidende Gouverneursrat bezeichnet als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder der Agentur, die in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden geographischen Räume, sofern ihnen nicht eines der vorgenannten zehn Mitglieder zugehört: 1) Nordamerika
2) Lateinamerika
3) Westeuropa
4) Osteuropa
5) Afrika
6) Mittlerer Osten und Südasien
7) Südostasien und Pazifik
8) Ferner Osten
2. Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat: a) Zwanzig Mitglieder der Agentur, wobei sie gebührend darauf achtet, dass im Gesamtgouverneursrat die Mitglieder aus den unter Buchstabe A Ziffer 1 dieses Artikels aufgeführten geographischen Räumen angemessen vertreten sind, in der Weise, dass dem Rat in dieser Kategorie stets fünf Vertreter des geographischen Raumes «Lateinamerika», vier Vertreter des Raumes «Westeuropa», drei Vertreter des Raumes «Osteuropa», vier Vertreter des Raumes «Afrika», zwei Vertreter des Raumes «Mittlerer Osten und Südasien», ein Vertreter des Raumes «Südostasien und Pazifik» und ein Vertreter des Raumes «Ferner Osten» angehören. Kein Mitglied dieser Kategorie kann nach Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Kategorie für die folgende Amtsperiode wieder gewählt werden;
b) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Agenturmitglieder folgender geographischer Räume:
Mittlerer Osten und Südasien,
Südostasien und Pazifik,
Ferner Osten;
c) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Agenturmitglieder folgender geographischer Räume:
Afrika,
Mittlerer Osten und Südasien,
Südostasien und Pazifik.
B.¹⁶  Die unter Buchstabe A Ziffer 1 vorgesehenen Bezeichnungen werden spätestens sechzig Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vor­genommen. Die unter Buchstabe A Ziffer 2 vorgesehenen Wahlen finden an der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt.
C.¹⁷  Die gemäss Buchstabe A Ziffer 1 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ersten auf ihre Bezeichnung folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz bis zum Ende der nächsten ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.
D.¹⁸  Die gemäss Buchstabe A Ziffer 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, an der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten darauf folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.
E.  Jedes Mitglied des Direktionskomitees¹⁹ hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Agentur werden, wie in Artikel XIV Buchstabe H vorgesehen, mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden muss, werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Das Direk­tionskomitee²⁰ ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind.
F.  Das Direktionskomitee²¹ ist befugt, nach Massgabe dieses Statuts und vorbehältlich seiner hierin vorgesehenen Verantwortung gegenüber der Generalkonferenz die Aufgaben der Agentur wahrzunehmen.
G.  Das Direktionskomitee²² tritt an von ihm selbst zu bestimmenden Zeitpunkten zusammen. Die Tagungen finden, soweit das Direktionskomitee²³ nicht anders entscheidet, am Sitz der Agentur statt.
H.  Das Direktionskomitee²⁴ wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder seines Büros; es beschliesst im Rahmen dieses Statuts seine eigene Geschäftsordnung.
I.  Das Direktionskomitee²⁵ kann, soweit es dies für ratsam hält, Ausschüsse einsetzen. Es kann Personen ernennen, die es in seinen Beziehungen zu andern Organisationen vertreten.
J.  Das Direktionskomitee²⁶ verfasst zuhanden der Generalkonferenz einen Jahres­bericht über die Geschäfte der Agentur und alle von ihr gebilligten Projekte. Es verfasst ferner zwecks Vorlage bei der Generalkonferenz die Berichte, welche die Agentur den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu erstatten aufgefordert werden kann. Diese Berichte werden zusammen mit dem Jahresbericht spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz den Mitgliedern der Agentur vorgelegt.
¹⁵ Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 27. Sept. 1984 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1986, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Dez. 1989 ( AS 1990 566 565 ; BBl 1985 II 157 ).
¹⁶ Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 ( AS 1973 1194 1193 , BBl 1972 II 1369 ).
¹⁷ Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 ( AS 1973 1194 1193 , BBl 1972 II 1369 ).
¹⁸ Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 ( AS 1973 1194 1193 ; BBl 1972 11 1369 ).
¹⁹ Heute: Gouverneursrat.
²⁰ Heute: Gouverneursrat.
²¹ Heute: Gouverneursrat.
²² Heute: Gouverneursrat.
²³ Heute: Gouverneursrat.
²⁴ Heute: Gouverneursrat.
²⁵ Heute: Gouverneursrat.
²⁶ Heute: Gouverneursrat.
Art. VII Das Personal
A.  An der Spitze des Personals der Agentur steht ein Generaldirektor. Er wird vom Direktionskomitee²⁷ mit Genehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Agentur.
B.  Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organisation und Leitung des Personals verantwortlich; er untersteht den Weisungen und der Kontrolle des Direktionskomitees²⁸. Er übt seine Pflichten gemäss den vom Direktionskomitee²⁹ aufgestellten Vorschriften aus.
C.  Das Personal umfasst die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur erforderlichen wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Fachkräfte. Die Agentur lässt sich von dem Grundsatz leiten, dass ihr ständiges Personal zahlenmässig möglichst gering zu halten ist.
D.  Oberster Gesichtspunkt für die Auswahl und Anstellung des Personals sowie die Regelung des Dienstverhältnisses ist die Gewinnung von Kräften, die den höchsten Anforderungen in bezug auf Tüchtigkeit, technisches Können und Integrität entsprechen. Unter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitragsleistung der Mitglieder an die Agentur sowie die Wichtigkeit einer Auswahl des Personals auf möglichst weiter geographischer Grundlage angemessen zu berücksichtigen.
E.  Die Bestimmungen und Bedingungen für die Anstellung, die Besoldung und die Entlassung des Personals haben den vom Direktionskomitee³⁰ erlassenen Vorschriften zu entsprechen, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Statuts und einer von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees³¹ genehmigten allgemeinen Regelung.
F.  Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal keine Weisungen von Stellen ausserhalb der Agentur anfordern oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als Funktionäre der Agentur abträglich sein könnte; vorbehältlich ihrer Pflichten gegenüber der Agentur dürfen sie weder Fabrikationsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Aufgaben im Dienste der Agentur bekannt werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
G.  In diesem Artikel schliesst der Ausdruck «Personal» auch die Wachen ein.
²⁷ Heute: Gouverneursrat.
²⁸ Heute: Gouverneursrat.
²⁹ Heute: Gouverneursrat.
³⁰ Heute: Gouverneursrat.
³¹ Heute: Gouverneursrat.
Art. VIII Informationsaustausch
A.  Jedem Mitglied wird empfohlen, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die seiner Ansicht nach für die Agentur von Nutzen sind.
B.  Jedes Mitglied stellt der Agentur alle wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung, die als Ergebnis der von der Agentur gemäss Artikel XI gewährten Hilfe gewonnen werden.
C.  Die Agentur sammelt die ihr auf Grund der Buchstaben A und B dieses Artikels überlassenen Informationen und stellt sie in zugänglicher Form zur Verfügung. Sie ergreift wirksame Massnahmen, um zwischen ihren Mitgliedern den Austausch von Informationen über das Wesen der Atomenergie und ihre friedliche Verwendung zu fördern, und dient ihren Mitgliedern zu diesem Zweck als Vermittlungsinstanz.
Art. IX Lieferung von Material
A.  Die Mitglieder können der Agentur die von ihnen als zweckdienlich erachteten Mengen an besonderem spaltbarem Material zu Bedingungen zur Verfügung stellen, die mit der Agentur zu vereinbaren sind. Dieses der Agentur zur Verfügung gestellte Material kann nach Ermessen des Mitglieds, das es zur Verfügung stellt, entweder von diesem selbst oder im Einvernehmen mit der Agentur in deren Lagern aufbewahrt werden.
B.  Die Mitglieder können ferner der Agentur Ausgangsmaterial im Sinne von Artikel XX sowie anderes Material zur Verfügung stellen. Das Direktionskomitee bestimmt die Mengen derartigen Materials, welche die Agentur im Rahmen der in Artikel XIII vorgesehenen Vereinbarungen entgegennimmt.
C.  Jedes Mitglied notifiziert der Agentur die Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen Materials, das es in Übereinstimmung mit seiner eigenen Gesetzgebung sofort oder während eines vom Direktionskomitee³² festgesetzten Zeitraumes zur Verfügung zu stellen bereit ist.
D.  Auf Ersuchen der Agentur liefert jedes Mitglied aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Material unverzüglich die von der Agentur festgesetzten Mengen solchen Materials an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern; ebenso liefert es der Agentur selbst unverzüglich diejenigen Mengen solchen Materials, die für den Betrieb und die wissenschaftliche Forschung in den Einrichtungen der Agentur unbedingt erforderlich sind.
E.  Die Menge, Form und Zusammensetzung des von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann von diesem Mitglied jederzeit mit Genehmigung des Direktionskomitees³³ geändert werden.
F.  Eine erste Notifizierung gemäss Buchstabe C dieses Artikels hat binnen drei Monaten, nachdem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, zu erfolgen. Sofern das Direktionskomitee³⁴ nicht anders entscheidet, ist das erstmals zur Verfügung gestellte Material für die Zeit des Kalenderjahres bestimmt, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist. Spätere Notifizierungen beziehen sich, sofern das Direktionskomitee³⁵ nicht anders entscheidet, ebenfalls auf den Zeitraum des auf die Notifizierung folgenden Kalenderjahres; sie haben spätestens am 1. November jedes Jahres zu erfolgen.
G.  Wenn die Agentur ein Mitglied ersucht, ihr aus den Beständen, welche dieses Mitglied der Agentur zur Verfügung zu stellen sich bereit erklärt hat, Material zu liefern, so bezeichnet die Agentur den Ort und die Methode der Ablieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zusammensetzung des Materials. Die Agentur prüft auch die Mengen gelieferten Materials und meldet diese Mengen den Mitgliedern in regelmässigen Zeitabständen.
H.  Die Agentur ist für die Lagerung und den Schutz des in ihrem Besitz befind­lichen Materials verantwortlich. Die Agentur sorgt dafür, dass dieses Material gesichert ist gegen 1. Witterungseinflüsse, 2. Fortschaffung oder Zweckentfremdung durch Unbefugte, 3. Beschädigung oder Zerstörung einschliesslich Sabotage, und 4. gewaltsame Wegnahme. Bei der Lagerung des besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem Besitz befindet, sorgt die Agentur für dessen geographische Verteilung, um die Konzentrierung grosser Mengen solchen Materials in einem einzigen Land oder Gebiet der Welt zu verhindern.
I.  Sobald durchführbar, trifft die Agentur nach Bedarf folgende Massnahmen:
1. sie errichtet oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen für die Übernahme, Lagerung und Ausgabe von Material;
2. sie trifft die erforderlichen materiellen Sicherungsvorkehren;
3. sie trifft ausreichende Massnahmen für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit des Personals;
4. sie errichtet oder erwirbt die erforderlichen Kontroll‑Laboratorien für die Analyse und Prüfung des übernommenen Materials;
5. sie errichtet oder erwirbt Räumlichkeiten für die Unterkunft und die Verwaltungstätigkeit des auf Grund dieses Absatzes benötigten Personals.
J.  Das gemäss diesem Artikel zur Verfügung gestellte Material wird so verwendet, wie es das Direktionskomitee³⁶ im Einklang mit diesem Statut bestimmt. Kein Mitglied ist berechtigt, von der Agentur die gesonderte Aufbewahrung des der Agentur von ihm zur Verfügung gestellten Materials zu verlangen oder ein besonderes Projekt zu bezeichnen, für welches dieses Material zu verwenden ist.
³² Heute: Gouverneursrat.
³³ Heute: Gouverneursrat.
³⁴ Heute: Gouverneursrat.
³⁵ Heute: Gouverneursrat.
³⁶ Heute: Gouverneursrat.
Art. X Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen
Die Mitglieder können der Agentur Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur von Nutzen sein können.
Art. XI Agenturprojekte
A.  Mitglieder der Agentur, die einzeln oder als Gruppe ein Projekt für die Erforschung oder Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie zu fried­lichen Zwecken aufstellen wollen, können die Hilfe der Agentur bei der Beschaffung der dafür erforderlichen besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beantragen. Jeder derartige Antrag, dem eine Erläuterung des Zwecks und Umfangs des Projekts beizufügen ist, wird vom Direktionskomitee³⁷ geprüft.
B.  Auf Antrag kann die Agentur auch einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern beim Abschluss von Abmachungen für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Finanzierung derartiger Projekte aus auswärtigen Quellen behilflich sein. Bei der Gewährung solcher Hilfe braucht die Agentur weder Garantien noch irgendeine finanzielle Verantwortung für das Projekt zu übernehmen.
C.  Unter Berücksichtigung der Wünsche des antragstellenden Mitglieds oder der antragstellenden Mitglieder kann die Agentur die Besorgung aller für das Projekt erforderlichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere Mitglieder veranlassen oder diese Lieferung ganz oder teilweise selbst übernehmen.
D.  Für die Prüfung des Antrags kann die Agentur eine oder mehrere zur Unter­suchung des Projekts befähigte Personen in das Territorium des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe entsenden. Hierfür kann die Agentur mit Genehmigung des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe Angehörige ihres eigenen Personals einsetzen oder entsprechend befähigte Staatsangehörige jedes Mitglieds verwenden.
E.  Bevor das Direktionskomitee ein Projekt im Rahmen dieses Artikels genehmigt, zieht es folgende Punkte gebührend in Betracht:
1. die Nützlichkeit des Projekts, einschliesslich der wissenschaftlichen und technischen Durchführbarkeit;
2. die Angemessenheit der Pläne, der Geldmittel und des technischen Personals, um eine wirksame Durchführung des Projekts zu gewährleisten;
3. die Angemessenheit der für die Handhabung und Lagerung des Materials sowie für die betrieblichen Einrichtungen vorgesehenen Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen;
4. die Unfähigkeit des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe, die notwendigen finanziellen Mittel, Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen und Dienstleistungen zu beschaffen;
5. die gerechte Verteilung der der Agentur zur Verfügung stehenden Materialien und sonstigen Hilfsquellen;
6. die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt; und
7. alle sonstigen einschlägigen Fragen.
F.  Bei Genehmigung eines Projekts trifft die Agentur mit dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe eine Vereinbarung; diese Vereinbarung:
1. trifft Vorsorge für die Zuteilung allen erforderlichen besonderen spaltbaren oder sonstigen Materials für das Projekt;
2. trifft Vorsorge für die Überführung des besonderen spaltbaren Materials – gleichgültig, ob es sich im Gewahrsam der Agentur oder im Gewahrsam eines Mitglieds befindet, das es für Agenturprojekte zur Verfügung stellte – von seinem derzeitigen Aufbewahrungsort an das Mitglied oder die Mitgliedergruppe, die das Projekt unterbreitet hat, und zwar zu Bedingungen, welche die Sicherheit der erforderlichen Sendungen gewährleisten und den anzuwendenden Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen entsprechen;
3. setzt die Bestimmungen und Bedingungen, einschliesslich der Kosten fest, zu denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von der Agentur selbst geliefert werden, ebenso wie die Bestimmungen und Bedingungen, die, sofern die fraglichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein Mitglied besorgt werden, zwischen diesem Mitglied und dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe vereinbart werden;
4. umfasst die Verpflichtung des das Projekt unterzeichnenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe, a) dass die geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird und
b) dass die in Artikel XII vorgesehenen Sicherheitsmassregeln auf das Projekt Anwendung finden, wobei die einschlägigen Sicherheitsmassregeln in der Vereinbarung aufzuführen sind;
5. enthält eine angemessene Regelung betreffend die Rechte und Interessen der Agentur und des oder der beteiligten Mitglieder an allen aus dem Projekt erwachsenden Erfindungen der Entdeckungen, einschliesslich der bezüg­lichen Patente;
6. enthält eine angemessene Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten;
7. umfasst alle sonstigen einschlägigen Fragen.
G.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend auch für Anträge auf Lieferung von Material, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen in Verbindung mit bereits bestehenden Projekten.
³⁷ Heute: Gouverneursrat.
Art. XII Sicherheitsmassregeln der Agentur
A.  Bei allen Projekten der Agentur und sonstigen Abmachungen, auf Grund derer die Agentur von den betreffenden Parteien um die Anwendung von Sicherheitsmassregeln ersucht wird, ist die Agentur in dem für das Projekt oder die Abmachung in Frage kommenden Ausmass berechtigt und verpflichtet,
1. die Pläne aller Spezialausrüstungen und ‑einrichtungen, einschliesslich von Kernreaktoren, zu prüfen und zu genehmigen, dies jedoch nur, um sicherzustellen, dass der betreffende Plan keinem militärischen Zweck dient, dass er den anwendbaren Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen entspricht und dass er die wirksame Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsmassregeln ermöglicht;
2. die Einhaltung aller von der Agentur vorgeschriebenen Massnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit zu fordern;
3. die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen zu verlangen, um die Buchführung über das Ausgangsmaterial und das besondere spaltbare Material, das bei dem Projekt oder der Abmachung benutzt oder erzeugt wird, gewährleisten zu helfen;
4. Berichte über den Fortgang der Arbeiten anzufordern und zu erhalten;
5. die für die chemische Behandlung von bestrahltem Material anzuwendenden Verfahren zu genehmigen, dies jedoch nur, um sicherzustellen, dass diese chemische Behandlung nicht für die Abzweigung von Material zu militärischen Zwecken missbraucht werden kann und den einschlägigen Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen entspricht; zu verlangen, dass besonderes spaltbares Material, das wiedergewonnen wird oder als Nebenprodukt anfällt, unter fortdauernder Beachtung der Sicherheitsmassregeln der Agentur entweder in der Forschung oder aber in vorhandenen oder im Bau befindlichen Reaktoren, die vom betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern näher zu bezeichnen sind, für friedliche Zwecke verwendet wird; zu verlangen, dass alles wiedergewonnene oder als Nebenprodukt anfallende besondere spaltbare Material, soweit es die für die genannten Verwendungszwecke benötigten Mengen übersteigt, bei der Agentur hinterlegt wird, um eine Anhäufung dieses Materials zu verhindern, jedoch mit der Massgabe, dass späterhin dieses bei der Agentur hinterlegte besondere spaltbare Material dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern auf Antrag dieses Mitglieds oder dieser Mitglieder unverzüglich für Verwendung gemäss den oben genannten Bestimmungen zurückzugeben ist;
6. in das Territorium des Empfangsstaates oder der Empfangsstaaten Inspektoren zu entsenden, die von der Agentur nach Konsultierung mit dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten bezeichnet werden; diesen Inspektoren ist jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu jeder Person Zugang zu gewähren, die auf Grund ihrer Beschäftigung mit Material, Ausrüstung oder Anlagen zu tun hat, auf die nach diesem Statut Sicherheitsmassregeln Anwendung finden, und zwar soweit dies für die Buchführung über das gelieferte Ausgangsmaterial, besondere spaltbare Material und die spaltbaren Produkte sowie zur Feststellung erforderlich ist, dass weder eine Nichteinhaltung der in Artikel XI Buchstabe F Ziffer 4 genannten Verpflichtung, jede Verwendung zur Förderung militärischer Zwecke zu unterlassen, noch eine Nichteinhaltung der in Buchstabe A Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit, noch eine Nichteinhaltung aller sonstigen in der Vereinbarung zwischen der Agentur und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen vorliegt. Die von der Agentur bezeichneten Inspektoren werden von Vertretern der Behörden des betreffenden Staates begleitet, wenn dieser Staat es verlangt, jedoch mit der Massgabe, dass die Inspektoren hierdurch nicht aufgehalten oder auf andere Weise bei der Durchführung ihrer Aufgaben behindert werden;
7. die Hilfe auszusetzen oder einzustellen und alle von der Agentur oder einem Mitglied für die Förderung des Projektes zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen zurückzuziehen, sofern der Empfangsstaat die Bedingungen nicht einhält oder es versäumt, innerhalb angemessener Frist die zur Korrektur verlangten Schritte zu unternehmen.
B.  Die Agentur stellt, soweit notwendig, einen Stab von Inspektoren auf. Dem Inspektorenstab obliegt es, alle von der Agentur selbst ausgeübten Tätigkeiten zu prüfen, um festzustellen, ob die Agentur die Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit einhält, deren Anwendung sie bei den Projekten vorschreibt, die ihrer Genehmigung, Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und ob die Agentur ausreichende Massnahmen trifft, um zu verhindern, dass das in ihrem Gewahrsam befindliche oder bei ihrer eigenen Tätigkeit verwendete oder erzeugte Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Material zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird. Die Agentur hat die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um jeder Nicht­befolgung oder Versäumnis, ausreichende Massnahmen zu treffen, unverzüglich ein Ende zu setzen.
C.  Dem Inspektorenstab obliegt es ferner, sich die unter Buchstabe A Ziffer 6 dieses Artikels genannte Buchführung zu beschaffen und sie nachzuprüfen sowie festzustellen, ob die in Artikel XI Buchstabe F Ziffer 4 genannte Verpflichtung, die unter Buchstabe A Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten Massnahmen sowie alle sonstigen in der Vereinbarung zwischen der Agentur und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten werden. Die Inspektoren erstatten dem Generaldirektor über alle Fälle von Nichteinhaltung Bericht; dieser übermittelt den Bericht hierauf dem Direktionskomitee³⁸. Das Direktionskomitee³⁹ fordert den Empfangsstaat oder die Empfangsstaaten auf, jede derartige von ihm festgestellte Nichteinhaltung sofort einzustellen. Das Direktionskomitee⁴⁰ meldet die Nichteinhaltung allen Mitgliedern sowie dem Sicherheitsrat und der Vollversammlung der Vereinten Nationen. Versäumt es ein Empfangsstaat, innerhalb einer angemessenen Frist der Nichteinhaltung ein Ende zu setzen, so kann das Direktionskomitee⁴¹ eine der beiden folgenden Massnahmen oder beide zusammen treffen: direkte Kürzung oder Aussetzung der von der Agentur oder einem Mitglied gewährten Hilfe; Forderung auf Rückgabe der dem empfangenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen. Gemäss Artikel XIX kann die Agentur ferner jedes zuwiderhandelnde Mitglied in der Ausübung seiner aus der Mitgliedschaft fliessenden Privilegien und Rechte suspendieren.
³⁸ Heute: Gouverneursrat.
³⁹ Heute: Gouverneursrat.
⁴⁰ Heute: Gouverneursrat.
⁴¹ Heute: Gouverneursrat.
Art. XIII Vergütung an Mitglieder
Soweit zwischen dem Direktionskomitee⁴² und dem Mitglied, das der Agentur Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen liefert, nicht etwas anderes vereinbart wird, trifft das Direktionskomitee⁴³ mit dem betreffenden Mitglied eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Lieferungen.
⁴² Heute: Gouverneursrat.
⁴³ Heute: Gouverneursrat.
Art. XIV Finanzen
A.  Das Direktionskomitee⁴⁴ unterbreitet der Generalkonferenz jährlich einen Budgetentwurf über die Ausgaben der Agentur. Um die Arbeit des Direk­tionskomitees⁴⁵ in dieser Hinsicht zu erleichtern, wird der Budgetentwurf vom Generaldirektor aufgestellt. Genehmigt die Generalkonferenz den Budgetentwurf nicht, so weist sie ihn mit ihren Empfehlungen an das Direk­tionskomitee⁴⁶ zurück. Das Direktionskomitee⁴⁷ unterbreitet sodann der Generalkonferenz einen neuen Budgetentwurf zur Genehmigung.
B.  Die Ausgaben der Agentur werden in folgende Kategorien eingeteilt:
1. Verwaltungsausgaben: Diese umfassen a) die Kosten für das Personal der Agentur, soweit es nicht im Zusammenhang mit den unter der nachfolgenden Ziffer 2 erwähnten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beschäftigt ist; Tagungskosten; Ausgaben für die Vorbereitung von Agenturprojekten und für die Verteilung von Informationen;
b) die Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmassregeln gemäss Artikel XII im Zusammenhang mit Agenturprojekten sowie gemäss Artikel III Buchstabe A Ziffer 5 im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Übereinkünften sowie ferner die Kosten für die Hand­habung und Lagerung besonderen spaltbaren Materials durch die Agentur, mit Ausnahme der unter Buchstabe E dieses Artikels bezeichneten Lagerungs‑ und Handhabungsgebühren;
2. die nicht bereits unter Ziffer 1 dieses Buchstabens bezeichneten Ausgaben im Zusammenhang mit allen Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, welche die Agentur zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben erwirbt oder erstellt, sowie die Kosten für Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen, welche die Agentur auf Grund von Vereinbarungen mit einem oder mehreren Mitgliedern zur Verfügung stellt.
C.  Bei Festsetzung der Ausgaben gemäss Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe b) werden vom Direktionskomitee⁴⁸ diejenigen Beträge abgezogen, die der Agentur auf Grund von Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherheitsmassregeln zwischen der Agentur und den Parteien bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zurückerstattet werden.
D.  Das Direktionskomitee⁴⁹ belastet die Mitglieder mit den unter Buchstabe B Zif­fer 1 dieses Artikels bezeichneten Ausgaben nach einem von der Generalkonferenz aufzustellenden Verteilungsschlüssel. Bei der Festlegung des Schlüssels lässt sich die Generalkonferenz von den Grundsätzen leiten, die von den Vereinten Nationen für die Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum ordentlichen Budget der Vereinten Nationen angenommen wurden.
E.  Das Direktionskomitee⁵⁰ stellt in regelmässigen Zeitabständen einen Spesentarif für die Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die Agentur den Mitgliedern zur Verfügung stellt, einschliesslich angemessener einheitlicher Lagerungs‑ und Handhabungsspesen. Dieser Spesentarif wird so angelegt, dass die Agentur ausreichende Einnahmen erzielt, um die unter Buchstabe B Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Ausgaben und Kosten zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, welche das Direktionskomitee⁵¹ gemäss Buchstabe F diesem Zweck zuführen kann. Die Einnahmen aus diesen Gebühren fliessen in einen speziellen Fonds, der dazu dient, alle von den Mitgliedern gestellten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu bezahlen sowie die sonstigen unter Buchstabe B Ziffer 2 bezeichneten Ausgaben zu bestreiten, die der Agentur erwachsen könnten.
F.  Jeder Überschuss der unter Buchstabe E bezeichneten Einnahmen über die dort bezeichneten Ausgaben und Kosten sowie alle freiwilligen Beiträge an die Agentur fliessen einem allgemeinen Fonds zu, über dessen Verwendung das Direktionskomitee⁵² mit Genehmigung der Generalkonferenz entscheidet.
G.  Unter Vorbehalt der von der Generalkonferenz genehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist das Direktionskomitee⁵³ befugt, im Namen der Agentur Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch Mitgliedern der Agentur eine Verpflichtung bezüglich der entsprechend dieser Befugnis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; es ist ferner befugt, freiwillige Beiträge, die der Agentur zugehen, anzunehmen.
H.  Beschlüsse der Generalkonferenz über Finanzfragen und des Direktionskomitees⁵⁴ über die Höhe des Budgets der Agentur bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden.
⁴⁴ Heute: Gouverneursrat.
⁴⁵ Heute: Gouverneursrat.
⁴⁶ Heute: Gouverneursrat.
⁴⁷ Heute: Gouverneursrat.
⁴⁸ Heute: Gouverneursrat.
⁴⁹ Heute: Gouverneursrat.
⁵⁰ Heute: Gouverneursrat.
⁵¹ Heute: Gouverneursrat.
⁵² Heute: Gouverneursrat.
⁵³ Heute: Gouverneursrat.
⁵⁴ Heute: Gouverneursrat.
Art. XV Privilegien und Immunitäten
A.  Die Agentur geniesst auf dem Territorium jedes Mitglieds die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
B.  Die Delegierten der Mitglieder sowie ihre Stellvertreter und Berater, die Mitglieder des Direktionskomitees⁵⁵ sowie ihre Stellvertreter und Berater, der Generaldirektor und das Personal der Agentur geniessen alle Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Durchführung der ihnen im Zusammenhang mit der Agentur obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
C.  Die in diesem Artikel erwähnte Rechtsfähigkeit und die Privilegien und Immunitäten werden gesondert in einer oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Agentur, die zu diesem Zwecke von dem nach den Weisungen des Direktionskomitees⁵⁶ handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt.
⁵⁵ Heute: Gouverneursrat.
⁵⁶ Heute: Gouverneursrat.
Art. XVI Beziehungen zu anderen Organisationen
A.  Das Direktionskomitee⁵⁷ ist ermächtigt, mit Genehmigung der Generalkonferenz eine oder mehrere Vereinbarungen über die Herstellung zweckdienlicher Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen, deren Arbeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, abzuschliessen.
B.  In der Vereinbarung oder den Vereinbarungen über die Herstellung von Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen ist vorzusehen,
1. dass die Agentur die in Artikel III Buchstabe B Ziffern 4 und 5 vorgeschriebenen Berichte vorlegt;
2. dass die Agentur die sie betreffenden Resolutionen der Vollversammlung oder eines Rates der Vereinten Nationen prüft und auf Ersuchen dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen Berichte über die Massnahmen vorlegt, die von ihr oder ihren Mitgliedern als Ergebnis einer solchen Prüfung im Einklang mit diesem Statut getroffen worden sind.
⁵⁷ Heute: Gouverneursrat.
Art. XVII Beilegung von Streitigkeiten
A.  Jede Frage oder Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut⁵⁸ vorzulegen, falls die betreffenden Parteien sich nicht über eine andere Art der Regelung einigen.
B.  Unter Vorbehalt der Ermächtigung durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen sind die Generalkonferenz und das Direktionskomitee⁵⁹ unabhängig voneinander befugt, den Internationalen Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens über jede Rechtsfrage zu ersuchen, die sich innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Agentur erhebt.
⁵⁸ SR 0.193.501
⁵⁹ Heute: Gouverneursrat.
Art. XVIII Änderungen des Statuts; Austritt
A.  Änderungen dieses Statuts können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts jedes Änderungsvorschlages werden vom Generaldirektor ausgefertigt und von ihm allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung des Vorschlags auf der Generalkonferenz übermittelt.
B.  Die Frage einer allgemeinen Revision der Bestimmungen dieses Statuts wird auf die Tagesordnung der fünften nach Inkrafttreten dieses Statuts stattfindenden Jahrestagung der Generalkonferenz gesetzt. Bei Zustimmung einer Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erfolgt die Revision auf der folgenden Generalkonferenz. Später können der Generalkonferenz Vorschläge bezüglich einer allgemeinen Revision dieses Statuts nach dem gleichen Verfahren zum Entscheid vorgelegt werden.
C.  Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie
i) von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden nach Prüfung der vom Direktionskomitee zu jeder vorgeschlagenen Änderung unterbreiteten Bemerkungen genehmigt und
ii) von zwei Dritteln aller Mitglieder nach deren verfassungsmässigen Verfahrensregeln angenommen sind. Die Annahme durch ein Mitglied erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der in Artikel XXI Buch­stabe C genannten aufbewahrenden Regierung.
D.  Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieses Statut gemäss Artikel XXI Buchstabe E in Kraft getreten ist, sowie jederzeit, wenn es eine Änderung dieses Statuts nicht annehmen will, aus der Agentur austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die in Artikel XXI Buchstabe C genannte aufbewahrende Regierung richtet; diese benachrichtigt unverzüglich das Direktionskomitee⁶⁰ und sämtliche Mitglieder.
E.  Der Austritt eines Mitglieds aus der Agentur berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel XI noch seine budgetmässigen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.
⁶⁰ Heute: Gouverneursrat.
Art. XIX Suspendierung von Privilegien
A.  Ein Mitglied der Agentur, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Agentur im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Agentur, wenn sein Rückstand den Betrag der von ihm für die vorhergegangenen zwei Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Die Generalkonferenz kann diesem Mitglied trotzdem gestatten, sein Stimmrecht auszuüben, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das betreffende Mitglied keinen Einfluss hat.
B.  Ein Mitglied, das dauernd gegen dieses Statut oder gegen eine von ihm auf Grund dieses Statuts getroffene Vereinbarung verstösst, kann durch einen auf Empfehlung des Direktionskomitees von der Generalkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefassten Beschluss in der Ausübung seiner sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Privilegien und Rechte suspendiert werden.
Art. XX Definitionen
Im Sinne dieses Statuts
1. bedeutet der Ausdruck «besonderes spaltbares Material» Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorerwähnten Stoffe enthält, und alles sonstige, jeweils vom Direktionskomitee⁶¹ bezeichnete spaltbare Material; der Ausdruck «besonderes spaltbares Material» schliesst jedoch Ausgangsmaterial nicht ein;
2. bedeutet der Ausdruck «mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran» alles Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide so reichlich enthält, dass das Häufigkeitsverhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur auftretende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
3. bedeutet der Ausdruck «Ausgangsmaterial» Uran, das die in der Natur auftretende Isotopen‑Mischung enthält; Uran, dessen Gehalt an Isotop 235 unter dem Normalen liegt; Thorium; jeden der erwähnten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder von Konzentrat; alles andere Material, das einen oder mehrere der erwähnten Stoffe in einer vom Direktionskomitee⁶² jeweils zu bestimmenden Konzentration enthält, sowie alles sonstige jeweils vom Direktionskomitee⁶³ bezeichnete Material.
⁶¹ Heute: Gouverneursrat.
⁶² Heute: Gouverneursrat.
⁶³ Heute: Gouverneursrat.
Art. XXI Unterzeichnung, Annahme und Inkrafttreten
A.  Dieses Statut wird für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen am 26. Oktober 1956 zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt sodann neunzig Tage lang zur Unterzeichnung durch diese Staaten auf.
B.  Die Unterzeichnerstaaten werden durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde Vertragsparteien dieses Statuts.
C.  Die Ratifikationsurkunden der Unterzeichnerstaaten und die Beitrittserklärungen der Staaten, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel IV Buchstabe B des Statuts genehmigt worden ist, werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit als aufbewahrende Regierung bezeichnet wird.
D.  Die Ratifizierung dieses Statuts oder der Beitritt zu demselben erfolgt in jedem Staat nach Massgabe seiner Verfassungsvorschriften.
E.  Dieses Statut, der Anhang ausgenommen, tritt in Kraft, sobald achtzehn Staaten Ratifikationsurkunden gemäss dem Buchstaben B dieses Artikels hinterlegt haben, sofern sich unter diesen achtzehn Staaten mindestens drei der folgenden Staaten befinden: Frankreich, Kanada, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Die in der Folge hinterlegten Ratifikationsurkunden und Beitrittserklärungen werden mit dem Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam.
F.  Die aufbewahrende Regierung teilt allen Unterzeichnerstaaten dieses Statuts den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts unverzüglich mit. Die aufbewahrende Regierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und Mitgliedern unverzüglich den Zeitpunkt mit, zu dem einzelne Staaten in der Folge Vertragsparteien werden.
G.  Der Anhang zu diesem Statut tritt mit dem ersten Tage in Kraft, an dem dieses Statut zur Unterschrift aufgelegt wird.
Art. XXII Registrierung bei den Vereinten Nationen
A.  Dieses Statut wird von der aufbewahrenden Regierung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
B.  Vereinbarungen zwischen der Agentur und einem oder mehreren Mitgliedern, Vereinbarungen zwischen der Agentur und einer oder mehreren anderen Organisa­tionen sowie Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Agentur bedürfen, werden bei der Agentur registriert. Ist ihre Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen erforderlich, so werden sie von der Agentur bei den Vereinten Nationen registriert.
Art. XXIII Authentische Texte und beglaubigte Abschriften
Dieses Statut, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird im Archiv der aufbewahrenden Regierung hinterlegt. Diese übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des Statuts an die Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten sowie der Staaten, die gemäss Artikel IV Buchstabe B zur Mitgliedschaft zugelassen werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterzeichnet.
Geschehen am Sitz der Vereinten Nationen am sechsundzwanzigsten Tag des Monats Oktober eintausendneunhundertsechsundfünfzig.

Anhang

Vorbereitende Kommission

A.  Am ersten Tag, an dem dieses Statut zur Unterzeichnung aufgelegt wird, wird eine Vorbereitende Kommission gebildet. Sie besteht aus je einem Vertreter Australiens, Belgiens, Brasiliens, Frankreichs, Indiens, Kanadas, Portugals, der Südafrikanischen Union, der Tschechoslowakei, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aus je einem Vertreter von sechs anderen Staaten, die von der Internationalen Konferenz für das Statut der Internationalen Atomenergie‑Agentur zu wählen sind. Die Vorbereitende Kommission bleibt bestehen, bis dieses Statut in Kraft tritt, und danach, bis die Generalkonferenz zusammengetreten und gemäss Artikel VI ein Direktionskomitee gewählt worden ist.
B.  Die Ausgaben der Vorbereitenden Kommission können durch eine von den Vereinten Nationen gewährte Anleihe gedeckt werden; zu diesem Zwecke trifft die Vorbereitende Kommission die erforderlichen Abmachungen mit den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, einschliesslich Abmachungen über die Tilgung der Anleihe durch die Agentur. Sollten diese Mittel nicht ausreichen, so kann die Vor­bereitende Kommission Vorschüsse von Regierungen entgegennehmen. Derartige Vorschüsse können mit den Beiträgen der betreffenden Regierungen an die Agentur verrechnet werden.
C.  Die Vorbereitende Kommission
1. wählt ihre Vorstandsmitglieder selbst, beschliesst ihre eigene Geschäftsordnung, tritt nach Bedarf zusammen, bestimmt ihren eigenen Tagungsort und setzt die Unterausschüsse ein, die sie für notwendig erachtet;
2. ernennt einen Exekutivsekretär und das erforderliche Personal zur Ausübung der Befugnisse und zur Wahrnehmung der Aufgaben, die die Kommission bestimmt;
3. trifft Vorkehrungen für die erste Tagung der Generalkonferenz, einschliesslich der Aufstellung einer vorläufigen Tagesordnung und der Ausarbeitung des Entwurfs einer Geschäftsordnung; diese Tagung soll möglichst bald nach Inkrafttreten dieses Statuts stattfinden;
4. bezeichnet gemäss Artikel VI Buchstabe A Ziffern 1 und 2 und Buchstabe B die Mitglieder für das Direktionskomitee;
5. arbeitet Untersuchungen, Berichte und Empfehlungen für die erste Tagung der Generalkonferenz sowie für die erste Sitzung des Direktionskomitees über Gegenstände aus, die für die Agentur von Interesse sind und sofortige Beachtung erfordern, einschliesslich folgender Punkte: a) Finanzierung der Agentur;
b) Arbeitsprogramm und Budget für das erste Jahr der Agentur;
c) technische Probleme für die Vorausplanung von Arbeiten der Agentur;
d) Schaffung eines ständigen Personalstabes der Agentur;
e) Ort des ständigen Sitzes der Agentur;
6. bereitet für die erste Sitzung des Direktionskomitees Empfehlungen betreffend die Bestimmungen einer Vereinbarung über den Sitz der Agentur vor, worin die Rechtsstellung der Agentur sowie die Rechte und Pflichten, die in den gegenseitigen Beziehungen zwischen der Agentur und der Regierung des Gastlandes gelten sollen, umschrieben werden; 7. a)nimmt Verhandlungen mit den Vereinten Nationen zwecks Ausarbeitung des Entwurfs einer Vereinbarung gemäss Artikel XVI dieses Statuts auf; dieser Entwurf ist der Generalkonferenz bei ihrer ersten Tagung und dem Direktionskomitee bei einer ersten Sitzung vorzulegen; und
b) unterbreitet der ersten Tagung der Generalkonferenz und der ersten Sitzung des Direktionskomitees Empfehlungen über die in Artikel XVI dieses Statuts vorgesehenen Beziehungen der Agentur zu anderen internationalen Organisationen.

Geltungsbereich am 12. Mai 2020 ⁶⁴

⁶⁴ AS 2020 1859 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

31. Mai

1957

29. Juli

1957

Ägypten

  4. September

1957

  4. September

1957

Albanien

23. August

1957

23. August

1957

Algerien a

24. Dezember

1963

24. Dezember

1963

Angola a

  9. November

1999

  9. November

1999

Antigua und Barbuda a

14. Oktober

2015

14. Oktober

2015

Argentinien*

  3. Oktober

1957

  3. Oktober

1957

Armenien a

27. September

1993

27. September

1993

Aserbaidschan a

30. Mai

2001

30. Mai

2001

Äthiopien

30. September

1957

30. September

1957

Australien

29. Juli

1957

29. Juli

1957

Bahamas a

  7. Januar

2014

  7. Januar

2014

Bahrain a

23. Juni

2009

23. Juni

2009

Bangladesch a

27. September

1972

27. September

1972

Barbados a

20. November

2015

20. November

2015

Belarus

  8. April

1957

29. Juli

1957

Belgien

29. April

1958

29. April

1958

Belize a

31. März

2006

31. März

2006

Benin

26. Mai

1999

26. Mai

1999

Bolivien

15. März

1963

15. März

1963

Bosnien und Herzegowina a

18. Oktober

1995

18. Oktober

1995

Botsuana a

20. März

2002

20. März

2002

Brasilien

29. Juli

1957

29. Juli

1957

Brunei a

18. Februar

2014

18. Februar

2014

Bulgarien

17. August

1957

17. August

1957

Burkina Faso a

14. September

1998

14. September

1998

Burundi a

24. Juni

2009

24. Juni

2009

Chile

19. September

1960

19. September

1960

China

  1. Januar

1984

  1. Januar

1984

Costa Rica

25. März

1965

25. März

1965

Côte d’Ivoire a

19. November

1963

19. November

1963

Deutschland

  1. Oktober

1957

  1. Oktober

1957

Dominica a

17. Februar

2012

17. Februar

2012

Dominikanische Republik

11. Juli

1957

29. Juli

1957

Dschibuti a

  6. März

2015

  6. März

2015

Dänemark

16. Juli

1957

29. Juli

1957

Ecuador

  3. März

1958

  3. März

1958

El Salvador

22. November

1957

22. November

1957

Eritrea a

20. Dezember

2002

20. Dezember

2002

Estland a

31. Januar

1992

31. Januar

1992

Eswatini a

15. Februar

2013

15. Februar

2013

Fidschi a

  2. November

2012

  2. November

2012

Finnland a

  7. Januar

1958

  7. Januar

1958

Frankreich

29. Juli

1957

29. Juli

1957

Gabun a

21. Januar

1964

21. Januar

1964

Georgien a

23. Februar

1996

23. Februar

1996

Ghana a

28. September

1960

28. September

1960

Grenada a

30. April

2018

30. April

2018

Griechenland

30. September

1957

30. September

1957

Guatemala

29. März

1957

29. Juli

1957

Guyana a

27. Januar

2015

27. Januar

2015

Haiti

  7. Oktober

1957

  7. Oktober

1957

Heiliger Stuhl

20. August

1957

20. August

1957

Honduras

24. Februar

2003

24. Februar

2003

Indien*

16. Juli

1957

29. Juli

1957

Indonesien

  7. August

1957

  7. August

1957

Irak

  4. März

1959

  4. März

1959

Iran

16. September

1958

16. September

1958

Irland a

  6. Januar

1970

  6. Januar

1970

Island

  6. August

1957

  6. August

1957

Israel

12. Juli

1957

29. Juli

1957

Italien

30. September

1957

30. September

1957

Jamaika a

29. Dezember

1965

29. Dezember

1965

Japan

16. Juli

1957

29. Juli

1957

Jemen a

14. Oktober

1994

14. Oktober

1994

Jordanien a

18. April

1966

18. April

1966

Kambodscha a

23. November

2009

23. November

2009

Kamerun a

13. Juli

1964

13. Juli

1964

Kanada

29. Juli

1957

29. Juli

1957

Kasachstan a

14. Februar

1994

14. Februar

1994

Katar a

27. Februar

1976

27. Februar

1976

Kenia a

12. Juli

1965

12. Juli

1965

Kirgisistan a

10. September

2003

10. September

2003

Kolumbien

30. September

1960

30. September

1960

Kongo (Brazzaville)a

15. Juli

2009

15. Juli

2009

Kongo (Kinshasa)a

10. Oktober

1961

10. Oktober

1961

Korea (Süd-)

  8. August

1957

  8. August

1957

Kroatien a

12. Februar

1993

12. Februar

1993

Kuba

  1. Oktober

1957

  1. Oktober

1957

Kuwait a

  1. Dezember

1964

  1. Dezember

1964

Laos

  4. November

2011

  4. November

2011

Lesotho a

13. Juli

2009

13. Juli

2009

Lettland a

10. April

1997

10. April

1997

Libanon

29. Juni

1961

29. Juni

1961

Liberia

  5. Oktober

1962

  5. Oktober

1962

Libyen

  9. September

1963

  9. September

1963

Liechtenstein a

13. Dezember

1968

13. Dezember

1968

Litauen a

18. November

1993

18. November

1993

Luxemburg

29. Januar

1958

29. Januar

1958

Madagaskar a

22. März

1965

22. März

1965

Malawi a

  2. Oktober

2006

  2. Oktober

2006

Malaysia a

15. Januar

1969

15. Januar

1969

Mali a

10. August

1961

10. August

1961

Malta a

29. September

1997

29. September

1997

Marokko

17. September

1957

17. September

1957

Marshallinseln a

26. Januar

1994

26. Januar

1994

Mauretanien a

23. November

2004

23. November

2004

Mauritius a

31. Dezember

1974

31. Dezember

1974

Mexiko

  7. April

1958

  7. April

1958

Moldau a

24. September

1997

24. September

1997

Monaco a

19. September

1957

19. September

1957

Mongolei a

20. September

1973

20. September

1973

Montenegro a

30. Oktober

2006

30. Oktober

2006

Mosambik a

18. September

2006

18. September

2006

Myanmar

18. Oktober

1957

18. Oktober

1957

Namibia a

17. Februar

1983

17. Februar

1983

Nepal a

  8. Juli

2008

  8. Juli

2008

Neuseeland

13. September

1957

13. September

1957

Nicaragua a

25. März

1977

25. März

1977

Niederlande

30. Juli

1957

30. Juli

1957

    Aruba

30. Juli

1957

30. Juli

1957

    Curaçao

30. Juli

1957

30. Juli

1957

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

30. Juli

1957

30. Juli

1957

    Sint Maarten

30. Juli

1957

30. Juli

1957

Niger a

27. März

1969

27. März

1969

Nigeria a

25. März

1964

25. März

1964

Nordmazedonien a

24. Februar

1994

24. Februar

1994

Norwegen

10. Juni

1957

29. Juli

1957

Oman a

  5. Februar

2009

  5. Februar

2009

Österreich

10. Mai

1957

29. Juli

1957

Pakistan

  2. Mai

1957

29. Juli

1957

Palau a

  2. März

2007

  2. März

2007

Panama

  2. März

1966

  2. März

1966

Papua-Neuguinea a

  4. April

2012

  4. April

2012

Paraguay

30. September

1957

30. September

1957

Peru

30. September

1957

30. September

1957

Philippinen

  2. September

1958

  2. September

1958

Polen

31. Juli

1957

31. Juli

1957

Portugal

12. Juli

1957

29. Juli

1957

Ruanda a

  4. September

2012

  4. September

2012

Rumänien

12. April

1957

29. Juli

1957

Russland

  8. April

1957

29. Juli

1957

Sambia a

  8. Januar

1969

  8. Januar

1969

San Marino a

25. November

2013

25. November

2013

Saudi-Arabien a

13. Dezember

1962

13. Dezember

1962

Schweden

19. Juni

1957

29. Juli

1957

Schweiz*

  5. April

1957

29. Juli

1957

Senegal a

  1. November

1960

  1. November

1960

Serbien a

31. Oktober

2001

31. Oktober

2001

Seychellen a

22. April

2003

22. April

2003

Sierra Leone a

  4. Juni

1967

  4. Juni

1967

Simbabwe a

  1. August

1986

  1. August

1986

Singapur a

  5. Januar

1967

  5. Januar

1967

Slowakei a

27. September

1993

27. September

1993

Slowenien a

21. September

1992

21. September

1992

Spanien

26. August

1957

26. August

1957

Sri Lanka

22. August

1957

22. August

1957

St. Lucia a

  5. Februar

2019

  5. Februar

2019

St. Vincent und die Grenadinen a

  4. Dezember

2017

  4. Dezember

2017

Sudan

17. Juli

1958

17. Juli

1958

Syrien

  6. Juni

1963

  6. Juni

1963

Südafrika

  6. Juni

1957

29. Juli

1957

Tadschikistan a

10. September

2001

10. September

2001

Tansania a

  6. Januar

1976

  6. Januar

1976

Thailand

15. Oktober

1957

15. Oktober

1957

Togo a

  1. November

2012

  1. November

2012

Trinidad und Tobago a

  9. November

2012

  9. November

2012

Tschad a

  2. November

2005

  2. November

2005

Tschechische Republik a

27. September

1993

27. September

1993

Tunesien

14. Oktober

1957

14. Oktober

1957

Turkmenistan a

16. Februar

2016

16. Februar

2016

Türkei

19. Juli

1957

29. Juli

1957

Uganda a

30. August

1967

30. August

1967

Ukraine*

31. Juli

1957

31. Juli

1957

Ungarn

  8. August

1957

  8. August

1957

Uruguay

22. Januar

1963

22. Januar

1963

Usbekistan a

26. Januar

1994

26. Januar

1994

Vanuatu a

  9. September

2015

  9. September

2015

Venezuela*

19. August

1957

19. August

1957

Vereinigte Arabische Emirate a

15. Januar

1976

15. Januar

1976

Vereinigte Staaten*

29. Juli

1957

29. Juli

1957

Vereinigtes Königreich*

29. Juli

1957

29. Juli

1957

Vietnam

20. Juli

1976 N

  2. Juli

1976

Zentralafrikanische Republik a

  5. Januar

2001

  5. Januar

2001

Zypern a

  7. Juni

1965

  7. Juni

1965

* Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinigten Staaten: www.state.gov > Policy Issues > Treaties and International Agreements > Offices of Treaty Affairs > Agreement Texts eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a Dieser Vertragsstaat hat eine Annahmeurkunde gemäss Art. IV Buchstabe B der Satzung hinterlegt.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁶⁵
Bei Anlass der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde betreffend das Statut der Internationalen Atomenergie‑Agentur bringt die Schweiz den Vorbehalt von allgemeiner Tragweite an, dass ihre Mitarbeit an der Internationalen Atomenergie-Agentur, insbesondere was die Beziehungen dieser Organisation zur Organisation der Vereinten Nationen betrifft, nicht über den Rahmen hinausgehen kann, der durch ihre Stellung als immerwährend neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im Besonderen ihren Vorbehalt sowohl gegenüber dem Wortlaut des Artikels III Buchstabe B Ziffer 4 des Statuts zum Ausdruck als auch gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung, welche die erwähnten Bestimmungen in diesem Statut oder in einer anderen Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.
⁶⁵ BB vom 18. März 1957 ( AS 1958 503 )
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