Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (811.216)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG)

(Registerverordnung GesBG) vom 13. Dezember 2019 (Stand am 1. Februar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 23 Absatz 3, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5 und 28 Absatz 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016¹ (GesBG),
verordnet:
¹ SR 811.21

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Gesundheitsberuferegisters.
² Das Gesundheitsberuferegister enthält Daten zu den Personen der Gesundheits­berufe nach Artikel 2 Absatz 1 GesBG (Gesundheitsfachpersonen).
Art. 2 Registerführende Stelle
¹ Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt das Gesundheitsberuferegister.
² Es koordiniert in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Gesundheitsberufe­registers sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
³ Es erteilt den berechtigten Personen den Zugang zum Gesundheitsberuferegister für die Bearbeitung der Daten sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.
⁴ Die Einzelheiten der Aufgaben des SRK betreffend die Registerführung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und dem SRK geregelt.
Art. 3 Aufsicht über die registerführende Stelle
¹ Das BAG ist im Bereich der Registerführung für die Aufsicht über das SRK zuständig.
² Es überprüft insbesondere die Einhaltung der Datenschutzvorgaben des Bundes.
³ Das SRK ist verpflichtet, dem BAG zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 4 SRK
¹ Das SRK trägt die folgenden Daten zu Gesundheitsfachpersonen in das Gesundheitsberuferegister ein:
a. Name, Vornamen, frühere Namen;
b. Geburtsdatum und Geschlecht;
c. Korrespondenzsprache;
d. Nationalitäten;
e. Versichertennummer nach Artikel 50 e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946² über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
f. inländische Bildungsabschlüsse nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG mit Ausstellungsdatum und -land;
g. anerkannte ausländische Bildungsabschlüsse nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG mit Ausstellungsdatum und -land sowie dem Anerkennungsdatum;
h. nachgeprüfte ausländische Bildungsabschlüsse nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG mit Ausstellungsdatum und -land sowie dem Nachprüfungsdatum;
i. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 vorhanden sind;
j. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 27 Absatz 3 GesBG sowie das Datum des Vermerks;
k. das Todesdatum.
² Es kann zudem die Registrierungsnummer-SRK ins Gesundheitsberuferegister eintragen.
³ Es trägt zu den nach Artikel 5 Absatz 5 gemeldeten Personen die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–e und i–k sowie den Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG mit Ausstellungsdatum und -land sowie gegebenenfalls dem Anerkennungsdatum ein. Zudem kann es das Datum nach Artikel 4 Absatz 2 eintragen.
⁴ Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 in einem vom restlichen Gesundheitsberuferegister getrennten sicheren Bereich ab.
⁵ Es entfernt und löscht Registereinträge nach den Bestimmungen von Artikel 27 GesBG.
² SR 831.10
Art. 5 Kantone
¹ Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Gesundheitsfachpersonen folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Gesundheitsberuferegister ein:
a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton);
b. die Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde;
c. einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids: 1. erteilt,
2. keine Bewilligung;
d. die Adresse der Praxis oder des Betriebs;
e. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht;
f. allfällige fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen;
g. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug mit Datum des Entscheids.
² Sie können zudem folgende Angaben eintragen:
a. das Datum einer Befristung der Berufsausübungsbewilligung;
b. die Namen der Praxis oder des Betriebs, Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
c. die Rechtsform der juristischen Personen sowie deren Unternehmensidentifikations-Nummer (UID).
³ Sie tragen zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und ‑erbringern nach Artikel 15 GesBG folgende Daten ein:
a. die Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 15 GesBG;
b. das Datum der Meldung;
c. die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer die 90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat;
d. die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstabe d und 6 Buchstaben c–g.
⁴ Sie können zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern das Start- und das Enddatum der Dienstleistungen sowie die Daten nach Absatz 2 Buchstabe b in das Gesundheitsberuferegister eintragen.
⁵ Sie melden dem SRK ohne Verzug Personen mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG, denen eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11 GesBG erteilt wird.
⁶ Sie melden dem SRK ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten:
a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung;
b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug;
c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids;
d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids;
e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse;
f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;
g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids;
h. die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 GesBG, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen dem GesBG unterstehende Gesundheitsfachpersonen anordnen, mit Grund und Datum des Entscheids.
⁷ Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.
Art. 6 Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs
Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011³ melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolventen eines nach dem GesBG akkreditierten Studiengangs die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d und f.
³ SR 414.20
Art. 7 Höhere Fachschulen
Die höheren Fachschulen melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolventen eines Bildungsabschlusses «dipl. Pflegefachfrau HF» oder «dipl. Pflegefachmann HF» die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d und f.
Art. 8 Bundesamt für Statistik
Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt die UID in das Gesundheitsberuferegister ein.
Art. 9 Stiftung Refdata
Die Stiftung Refdata trägt die Personen-Identifikationsnummer (GLN⁴) in das Gesundheitsberuferegister ein.
⁴ GLN steht für Global Location Number.

3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten

Art. 10 Datenqualität
¹ Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
² Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Gesundheitsberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Art. 11 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
¹ Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.
² Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind im Anhang als solche gekennzeichnet.
Art. 12 Zugang über eine Standardschnittstelle
¹ Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt:
a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten nach den Artikeln 5, 8 und 9;
b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder nachweisen können, dass sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, die dem Zweck des Gesundheitsberuferegisters entspricht.
² Die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Absatz 1 Buchstabe a haben über die Standardschnittstelle nur Zugang zu den Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des GesBG erforderlich sind.
³ Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu den Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das BAG entscheidet auf schriftlichen Antrag hin über den Zugang.
⁴ Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buch­stabe b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.
Art. 13 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken
¹ Die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Gesundheitsberuferegister werden folgenden Stellen zur Verfügung gestellt:
a. dem BFS: jährlich und kostenlos für statistische Zwecke;
b. öffentlichen und privaten Stellen in anonymisierter Form: zu Forschungszwecken, soweit ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben nachgewiesen ist und die Daten für das Forschungsvorhaben erforderlich sind.
² Das BAG stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schrift­lichen Antrag hin zur Verfügung.
Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Behörden
¹ Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 26 Absatz 1 GesBG muss elektronisch innerhalb des Gesundheitsberuferegisters gestellt werden.
² Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 26 Absatz 2 GesBG kann in Papierform oder per E-Mail gestellt werden.
³ Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 15 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Gesundheitsfachperson
¹ Jede im Gesundheitsberuferegister eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 zu ihrer Person beantragen.
² Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzer­namen und ein Passwort beantragen.
³ Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 16 Änderung von Daten
¹ Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 4–9 gemeldet oder in das Gesundheitsberuferegister eingetragen haben.
² Die Änderungsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und ‑lieferanten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.
³ Sämtliche Änderungen werden protokolliert.
Art. 17 Berichtigungsantrag durch betroffene Gesundheitsfachpersonen
¹ Jede im Gesundheitsberuferegister eingetragene Gesundheitsfachperson kann Antrag auf Berichtigung der sie betreffenden Daten stellen.
² Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzer­namen und ein Passwort beantragen.

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 18 Kostenaufteilung und technische Anforderungen
¹ Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die technische Schnittstelle, die für den Eintrag der Daten zur Verfügung steht, gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten.
² Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die Standardschnittstelle nach Artikel 12 gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer.
Art. 19 Gebühren
¹ Das SRK erhebt für die Registrierung bei jeder zu registrierenden Gesundheitsfachperson eine Gebühr von 130 Franken.
² Es stellt den Stellen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b nach Aufwand folgende Gebühren in Rechnung:
a. eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken für den Beratungsaufwand, für die Programmierung der Standardschnittstelle sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer;
b. eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken für den Support, die erweiterte Serverkapazität sowie für die Qualitätssicherung der Daten.
³ Von der Gebührenpflicht befreit sind die Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a.
⁴ Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach den Artikeln 12 Absatz 3 und 13 Absatz 2 sowie für die Erstellung des Zertifikats für Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erhebt das BAG eine Gebühr nach Aufwand.
⁵ Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
⁶ Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁵.
⁵ SR 172.041.1

5. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 20
Alle am Gesundheitsberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Änderung anderer Erlasse
…⁶
⁶ Die Änderung kann unter AS 2020 111 konsultiert werden.
Art. 22 Übergangsbestimmungen
¹ Die Öffentlichkeit erhält spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Zugang zum Gesundheitsberuferegister.
² Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GesBG am 1. Februar 2020 bereits im Nationalen Register der Gesundheitsberufe eingetragen sind, sind von der Gebührenpflicht nach Artikel 19 Absatz 1 befreit.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Anhang

(Art. 4–9, 11–17)

Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten

1. Inhalt und Zugriff:

A

Eintragen, ändern, löschen, lesen

B

Änderungsantrag, lesen

C

Lesen

D

Melden, Änderungsantrag per E-Mail

S

Melden via eine sichere Verbindung von besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 6, elektronischer Änderungsantrag, elektronischer Antrag auf Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten, die durch einen anderen Kanton verfügt wurden

I

Öffentlich zugänglich im Abrufverfahren

O

Öffentlich zugänglich auf Anfrage

Leer

Kein Zugriff

X

Obligatorischer Inhalt

Y

Fakultativer Inhalt

2. Datenlieferantinnen und -lieferanten:

BAG

Bundesamt für Gesundheit (Aufsicht über die Führung des Gesundheitsberuferegister)

SRK

Schweizerisches Rotes Kreuz

Kantone

Die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und für die Aufsicht zuständigen Behörden

Hochschulen

Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs

Höhere Fachschulen

Höhere Fachschulen

BFS

Bundesamt für Statistik

Refdata

Stiftung Refdata

Datenfelder Gesundheitsberuferegister

Inhalt und Zugriff

Verantwortlicher Datenlieferant

Inhalt

Öffentlich zugänglich via Abrufverfahren (Internet)

Öffentlich zugängliche Daten (auf Anfrage)

BAG

SRK

Refdata

BFS

Kantone

Hochschulen

Höhere Fachschulen

1

Personenstammdaten

1.1

Vornamen, Name

X

I

C

A

B

B

B

D

D

1.2

Frühere Namen

X

I

C

A

B

B

B

D

D

1.3

Geburtsdatum

X

O

C

A

B

B

B

D

D

1.4

Jahrgang

X

I

C

A

B

B

B

D

D

1.5

Geschlecht

X

I

C

A

B

B

B

D

D

1.6

Korrespondenzsprache

X

O

C

A

B

B

B

D

D

1.7

Nationalitäten

X

I

C

A

B

B

B

D

D

1.8

Versichertennummer der AHV

X

C

A

B

1.9

Personen-Identifikationsnummer (GLN)

X

I

C

B

A

C

B

1.10

Unternehmensidentifikationsnummer (UID)

X

I

C

B

B

A

B

1.11

Registrierungsnummer-SRK

Y

I

C

A

B

B

B

1.12

Todesdatum

X

C

A

B

B

B

2

Daten zum Bildungsabschluss

2.1

Inländischer Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum des Diploms

X

I

C

A

C

C

B

D

D

2.2

Anerkannter ausländischer Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum sowie Anerkennungsdatum

X

I

C

A

C

C

B

2.3

Nachgeprüfter ausländischer Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum sowie Nachprüfungsdatum

X

I

C

A

C

C

B

2.4

Bildungsabschluss nach Art. 34 Abs. 3 GesBG mit Ausstellungsdatum sowie gegebenenfalls mit Anerkennungsdatum

X

I

C

A

C

C

B

2.5

Land der Diplomerteilung

X

I

C

A

C

C

B

D

D

3

Daten zur Berufsausübungsbewilligung

3.1

Bewilligungskanton

X

I

C

B

C

C

A

3.2

Rechtsgrundlage der Berufsausübungsbewilligung

X

I

C

B

C

C

A

3.3

Status der Berufsausübungsbewilligung (erteilt, keine Bewilligung), mit Datum des Entscheids

X

I

C

B

C

C

A

3.4

Praxis- oder Betriebsnamen

Y

I

C

B

C

B

A

3.5

Angabe, ob es sich um ein Einzelunternehmen handelt

X

O

C

B

C

B

A

3.6

Rechtsform der juristischen Person

Y

O

C

B

C

B

A

3.7

UID der juristischen Person

Y

I

C

B

C

B

A

3.8

Praxis- oder Betriebsadressen (Strasse, PLZ, Ort)

X

I

C

B

C

B

A

3.9

Praxis- oder Betriebstelefonnummern

Y

I

C

B

C

B

A

3.10

E-Mail-Adressen

Y

O

C

B

C

B

A

3.11

Datum der Befristung der Berufsausübungsbewilligung

Y

O

C

B

C

C

A

3.12

Fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen mit Datum des Entscheids und Angabe einer allfälligen Befristung

X

I

C

B

C

C

A

3.13

Beschreibung der Einschränkungen

X

O

C

B

C

C

A

3.14

Auflagen mit Datum des Entscheids und Angabe einer allfälligen Befristung

X

I

C

B

C

C

A

3.15

Beschreibung der Auflagen

X

O

C

B

C

C

A

3.16

Verweigerung oder Entzug der Bewilligung mit Entscheiddatum

X

I

C

B

C

C

A

4

Daten zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern

4.1

Meldungen von Dienstleistungs­erbringerinnen und -erbringern nach Art. 15 GesBG

X

I

C

B

C

C

A

4.2

Datum der Meldung

X

I

C

B

C

C

A

4.3

Start- und Enddatum der Dienstleistung

Y

O

C

B

C

C

A

4.4

Tatsache, dass eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer die 90 Tage im Kalenderjahr ausgeschöpft hat

X

I

C

B

C

C

A

4.5

Praxis- bzw. Betriebsnamen

Y

I

C

B

C

B

A

4.6

Praxis- oder Betriebsadressen (Strasse, PLZ, Ort)

X

I

C

B

C

B

A

4.7

Praxis- oder Betriebstelefonnummern

Y

I

C

B

C

B

A

4.8

E-Mail-Adressen

Y

O

C

B

C

B

A

5

Besonders schützenswerte Personendaten

5.1

Vorhandensein besonders schützenswerter Personendaten nach Art. 5 Abs. 6 (ja/nein)

X

C

A

B

5.2

Vermerk «gelöscht» nach Art. 27 Abs. 3 GesBG sowie Datum des Vermerks

X

C

A

B

5.3

Aufgehobene Einschränkungen mit Datum der Aufhebung

X

C

C

S

5.4

Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug

X

C

C

S

5.5

Verwarnung mit Grund und Datum des Entscheids

X

C

C

S

5.6

Verweis mit Grund und Datum des Entscheids

X

C

C

S

5.7

Busse mit Grund und Datum des Entscheids sowie Höhe der Busse

X

C

C

S

5.8

Befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie von Beginn und Ende des Verbots

X

C

C

S

5.9

Definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids

X

C

C

S

5.10

Disziplinarmassnahmen nach Art. 25 Abs. 1 GesBG gestützt auf kantonales Recht mit Grund und Datum des Entscheids

X

C

C

S

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