Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken (215.129.1)
CH - BE

Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken

1 215.129.1 Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken * (Schätzungsverordnung, SchV) vom 20.09.1995 (Stand 01.12.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 74, 107 und 113 des Einführungsgesetzes vom 28. Mai
1991 zum Zivilgesetzbuch 1 ) (EG ZGB) sowie die Artikel 8 und 19 des Gesetzes vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht 2 ) (BPG), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren für amtliche und ausseramtliche Schätzungen von Grundstücken.

Art. 2

Amtliche Schätzung
1 Die Gültschätzungskommission ist zuständig für die amtliche Schätzung a des Verkehrswertes von Grundstücken im Zeitpunkt der Erbteilung (Art. 617 bis 619 ZGB 3 ) und Art. 74 EG ZGB 4 ) ), b von Grundstücken für die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 830 ZGB und Art. 107 EG ZGB), c von Grundstücken bei der Errichtung eines Schuldbriefes, sofern dies vom Gläubiger oder von der Gläubigerin verlangt wird (Art. 843 ZGB und

Art. 113 EG ZGB),

d zur Festsetzung der Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 848 ZGB und Art. 113 EG ZGB).
1) BSG 211.1
2) BSG 215.124.1
3) SR 210
4) BSG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-108
215.129.1 2
2 Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die amtliche Schätzung des Ertragswertes gemäss Artikel 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo denrecht 1 ) (BGBB) und Artikel 8 und 19 BPG 2 ) .

Art. 3

Ausseramtliche Schätzung
1 Als ausseramtlich gelten alle übrigen von der Gültschätzungskommission oder deren Mitgliedern nach den Regeln der Gültschätzung vorgenommenen Schätzungen.

Art. 4

Schätzungsmethoden
1 Für die Schätzung nichtlandwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Grund stücke gelangen die allgemein anerkannten Schätzungsmethoden und -grund sätze zur Anwendung.
2 Für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke sind die Vorschriften des Bundesrechtes (BGBB Art. 10 3 ) ) massgebend.

Art. 5

Aufsicht und Archivierung
1 Die Gültschätzungskommissionen stehen unter Aufsicht der kantonalen Steu erverwaltung.
2 Diese sorgt für die fachliche Betreuung und Beratung der Schätzer, die ein heitliche Anwendung der anerkannten Schätzungsmethoden und -normen so wie die Archivierung der amtlichen Schätzungen.
3 Die Steuerverwaltung benutzt die Schätzungsakten nur für die Zwecke nach Absatz 2.
2 Organisation

Art. 6

* Schätzungsregionen
1 Das Kantonsgebiet wird für die amtliche Schätzung der Grundstücke in Schät zungsregionen eingeteilt. Die Schätzungsregionen entsprechen den fünf Ver waltungsregionen Berner Jura, Seeland, Emmental-Oberaargau, Bern-Mittel land und Oberland.
1) SR 211.412.11
2) BSG 215.124.1
3) SR 211.412.11
3 215.129.1

Art. 7

Gültschätzungskommission
1 Für die Schätzungsregion Bern-Mittelland bestehen zwei Gültschätzungskom missionen. Für die übrigen Schätzungsregionen besteht je eine Gültschät zungskommission. *
2 Für jede Gültschätzungskommission werden als Mitglieder ernannt * a ein Präsident oder eine Präsidentin, b * drei weitere Kommissionsmitglieder, c–d * ...
3 Als Präsident oder Präsidentin und als Kommissionsmitglieder sind Baufach leute und landwirtschaftliche Sachverständige zu bezeichnen. Bei Bedarf kann die Gültschätzungskommission weitere Fachleute gemäss Artikel 9 Absatz 6 beiziehen. *
4 ... *

Art. 8

Ernennung
1 Der Regierungsrat ernennt die Präsidenten und Präsidentinnen sowie die Kommissionsmitglieder auf Antrag der Finanzdirektion. *
2 ... *
3 Die Mitglieder der Gültschätzungskommissionen sollten in der Regel in der betreffenden Schätzungsregion entweder Wohnsitz haben oder dort regelmäs sig beruflich tätig sein. *
4 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederernennung ist möglich. *

Art. 9

Zusammensetzung der Kommission
1 Für die Vornahme von amtlichen Schätzungen steht die Kommission unter der Leitung eines Mitglieds der Kommission. *
2 Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet von Fall zu Fall über die Zu sammensetzung der Kommission. Sie besteht, inklusive der vorsitzenden Per son, aus mindestens zwei Mitgliedern.
3 Für die Vornahme von ausseramtlichen Schätzungen einigt sich der Präsident oder die Präsidentin mit dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin von Fall zu Fall über Grösse und Zusammensetzung der Kommission.
215.129.1 4
4 Für die Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken steht die Kom mission unter Leitung eines Baufachmannes oder einer Baufachfrau. Für die Schätzung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken steht die Kommission unter Leitung eines oder einer landwirtschaftlichen Sachverständi gen.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Steuerverwaltung bei amtlichen Schätzungen eine ausserordentliche Kommission einsetzen.
6 Die kantonale Steuerverwaltung bzw. die Gültschätzungskommission kann in besonderen Fällen weitere Fachleute beiziehen.
1 Hinsichtlich der Ausstands- und Ablehnungsgründe und deren Geltendma

Art. 11

Verantwortlichkeit und Amtsgeheimnis
1 Für die Mitglieder der Gültschätzungskommissionen gelten die Vorschriften des kantonalen Personalrechts in bezug auf Haftung und Amtsgeheimnis.
3 Verfahren

Art. 12

Einleitung a Schätzung nach ZGB
1 Gesuche um Vornahme einer amtlichen Schätzung im Sinn von Artikel 2 Ab satz 1 sind beim Präsidenten oder der Präsidentin derjenigen Gültschätzungs kommission einzureichen, in deren Schätzungsregion die betreffenden Grund stücke oder Gewerbe liegen. *
2 Liegen die betroffenen Grundstücke oder Gewerbe in mehreren Schätzungs regionen, sind die Gesuche gesamthaft bei der kantonalen Steuerverwaltung zuhanden der betroffenen Kommissionen einzureichen. Die Steuerverwaltung bezeichnet in der Folge, in Absprache mit den Präsidenten und Präsidentinnen, den zuständigen Präsidenten oder die zuständige Präsidentin. Dieser oder die se ist für die administrative und fachliche Erledigung regionenübergreifend ver antwortlich und erhält die Gesuche zur direkten Erledigung. *
5 215.129.1
3 Gesuche um Vornahme oder Genehmigung einer amtlichen Schätzung im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzurei chen. Die nach Artikel 87 Absatz 3 BGBB 1 ) berechtigten Personen können auch einen Experten oder eine Expertin ausserhalb der Steuerverwaltung mit der Schätzung beauftragen. Die Steuerverwaltung stellt in diesen Fällen auf Wunsch eine Expertenliste zur Verfügung.
4 Aufträge zur Vornahme einer ausseramtlichen Schätzung sind an einen Präsi denten oder eine Präsidentin einer Gültschätzungskommission zu richten.

Art. 13

Formelles
1 Die Gesuche bzw. Aufträge sind schriftlich, unter Angabe der Grundstücke und des Zwecks der Schätzung, einzureichen.
2 nem Nachbarkanton liegt, amtlich geschätzt werden, so ist auch das gleichzei tig bei der Behörde des Nachbarkantons eingereichte Gesuch zu erwähnen.

Art. 14

Formelle Prüfung
1 Die zuständige Behörde bzw. der Präsident oder die Präsidentin der Gült schätzungskommission prüft das Gesuch und ist für allfällige Ergänzungen und Berichtigungen besorgt. Sie führt über sämtliche Gesuche eine Kontrolle.
2 Sie oder er ist befugt, Kostenvorschüsse zu verlangen.

Art. 15

Besichtigung
1 Jeder Schätzung hat in der Regel eine Besichtigung der Grundstücke voraus zugehen. Alle Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sowie Eigentümer und Eigentümerinnen bzw. deren Vertreter oder Vertreterinnen sind über die Besichtigung rechtzeitig schriftlich zu informieren. Dabei ist die Zusammenset zung der Kommission bekanntzugeben.
2 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen bzw. deren Vertreter oder Vertreterinnen sorgen dafür, dass die Grundstücke am entsprechenden Termin besichtigt werden können. Sie stellen der Kommission die notwendigen Un terlagen zur Verfügung. In der Einladung zur Besichtigung werden sie auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.
1) SR 211.412.11
215.129.1 6

Art. 16

Gutachten
1 Das Ergebnis der Schätzung ist in einem Gutachten schriftlich festzuhalten. Dieses enthält a die Bezeichnung der Kommission, b die Namen der beteiligten Schätzer oder Schätzerinnen und ihre Funktion, c die Namen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin sowie des Eigen tümers oder der Eigentümerin, d den Zweck der Schätzung, e den Stichtag der Schätzung, f die Angabe, ob es sich um eine amtliche oder ausseramtliche Schätzung handelt, g Ort und Zeit der durchgeführten Besichtigung sowie die anwesenden Be teiligten, h eine genaue Beschreibung der Grundstücke und der darauf stehenden Gebäude sowie die damit verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten und Dienstbarkeiten; hat die Besichtigung Abweichungen von Angaben im Grundbuch in bezug auf Fläche, Kulturart usw. ergeben oder verzichten die Parteien ausdrücklich auf einen Grundstückbeschrieb, so ist dies aus drücklich zu vermerken, i das Schätzungsergebnis und dessen Begründung, k bei amtlichen Schätzungen die Kosten der Schätzung (als Beilage), l das Datum sowie die Unterschrift sämtlicher beteiligter Schätzer und Schätzerinnen.

Art. 17

Eröffnung
1 Das Resultat einer amtlichen Schätzung nach Artikel 2 Absatz 2 wird von der kantonalen Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
2 In den übrigen Fällen ist das Gutachten innert 30 Tagen nach der durchge führten Besichtigung mit den übrigen Akten an den Auftraggeber oder die Auf traggeberin weiterzuleiten.
3 Von sämtlichen Gutachten für amtliche Schätzungen ist der kantonalen Steu erverwaltung eine Kopie zuzustellen.

Art. 18

Genehmigung
1 Schätzungen von Experten ausserhalb der Steuerverwaltung (Art. 12 Abs. 3) müssen von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt werden.
7 215.129.1
4 Kosten und Gebühren

Art. 19

Grundsatz
1 Amtliche und ausseramtliche Schätzungen sind kostenpflichtig.

Art. 20

Gebühr
1 Für amtliche Schätzungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, welche die Steuer verwaltung angeordnet hat, erhebt sie eine Gebühr, die auch die Honorare und Auslagen der Kommissionsmitglieder beinhaltet.
2 Wird ein Experte oder eine Expertin gemäss Artikel 12 Absatz 3 mit der Schätzung beauftragt, erhebt die Steuerverwaltung eine Gebühr für das Prü fungs- und Genehmigungsverfahren.

Art. 21

Honorarordnung
1 Für alle Arbeiten von Mitgliedern der Gültschätzungskommissionen im Zu sammenhang mit amtlichen Schätzungen im Sinne von Artikel 2 wird ein Honorar von 175 Franken pro Stunde geschuldet. *
2 Darin ist auch die Entschädigung für die Benutzung von EDV-Mitteln und wei terer technischer Arbeitshilfen eingeschlossen.
3 Zusätzlich zum Honorar sind den Mitgliedern der Gültschätzungskommission folgende Auslagen zu vergüten: * a * für die Benützung des Personenwagens ausserhalb des Ortsrayons 70 Rappen pro Kilometer, b für Bahnfahrten die Billettkosten erster Klasse mit Halbtax-Abonnement, c * für Hauptmahlzeiten ausserhalb des Ortsrayons 24 Franken, d * für notwendige Übernachtungen die belegten Auslagen (inkl. Frühstück), jedoch höchstens 120 Franken, e * für A4- und A3-Fotokopien 20 Rappen pro Kopie, f * für Telefon, Fax und Porti die effektiven Kosten, g für Kopien von Grundbuchauszügen und Geometerpläne die belegten Kosten.
4 Als Ortsrayon gilt eine einfache Wegstrecke bis zu 10 Kilometern.
5 Bei ausseramtlichen Schätzungen ist die Kommission nicht an den Tarif ge bunden.
215.129.1 8

Art. 22

* Abrechnung
1 Das Mitglied der Kommission, das eine amtliche Schätzung geleitet hat, bzw. der Experte oder die Expertin im Sinn von Artikel 20 Absatz 2 stellt dem Auf traggeber bzw. der Auftraggeberin eine detaillierte Gesamtrechnung zu.
5 Rechtspflege

Art. 23

1 Gegen amtliche Schätzungen nach Artikel 2 Absatz 2 kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet bei der kantonalen Steuerver waltung zu Handen der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde erho ben werden.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24

Anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche werden nach neuem Recht behandelt.

Art. 25

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung betreffend die amtliche Schätzung von Grundstücken (Schätzungsverordnung) vom 15. April 1987 wird aufgehoben.

Art. 26

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar
1996 in Kraft. Bern, 20. September 1995 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Bundesrat genehmigt am 21. November 1995
9 215.129.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.09.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-108 28.10.2009 01.01.2010 Erlasstitel geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 6

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 7 Abs. 1

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 7 Abs. 2

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 7 Abs. 2, b

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 7 Abs. 2, c

aufgehoben 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 8 Abs. 1

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 8 Abs. 3

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 9 Abs. 1

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 12 Abs. 1

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 12 Abs. 2

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 21 Abs. 1

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 21 Abs. 3

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 21 Abs. 3, a

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 21 Abs. 3, c

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 21 Abs. 3, d

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 21 Abs. 3, e

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 21 Abs. 3, f

geändert 09-131 28.10.2009 01.01.2010

Art. 22

geändert 09-131 26.10.2011 01.01.2012

Art. 7 Abs. 2, d

aufgehoben 11-122 26.10.2011 01.01.2012

Art. 7 Abs. 3

geändert 11-122 26.10.2011 01.01.2012

Art. 7 Abs. 4

aufgehoben 11-122 26.10.2011 01.01.2012

Art. 8 Abs. 2

aufgehoben 11-122 16.09.2015 01.12.2015

Art. 8 Abs. 4

geändert 15-65
215.129.1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.09.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-108 Erlasstitel 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 6

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 7 Abs. 1

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 7 Abs. 2

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 7 Abs. 2, b

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 7 Abs. 2, c

28.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-131

Art. 7 Abs. 2, d

26.10.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-122

Art. 7 Abs. 3

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-122

Art. 7 Abs. 4

26.10.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-122

Art. 8 Abs. 1

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 8 Abs. 2

26.10.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-122

Art. 8 Abs. 3

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 8 Abs. 4

16.09.2015 01.12.2015 geändert 15-65

Art. 9 Abs. 1

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 12 Abs. 1

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 12 Abs. 2

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 21 Abs. 1

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 21 Abs. 3

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 21 Abs. 3, a

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 21 Abs. 3, c

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 21 Abs. 3, d

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 21 Abs. 3, e

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 21 Abs. 3, f

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131

Art. 22

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Markierungen
Leseansicht