Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps (551.111)
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Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps

1 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
15 (vom 8. März 1951)
1 I. Grundlagen

§ 1.

Die Kantonspolizei ist Krimin alpolizei. Zudem hat sie die Behörden in der Handhabung de r Gesetze und Verordnungen zu unterstützen und bei der Aufrechter haltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mitzuwirken.

§ 2.

Die Polizei hat ohne Ansehen de r Person jeden Rechtsbruch zu verzeigen.

§ 3.

Das Polizeikorps steht unte r militärischer Disziplin.

§ 4.

Die Korpsangehörigen haben die ihnen übertragenen Auf gaben treu und gewissenhaft zu erfüllen.

§ 5.

1 Die Polizei hat bei der Ausü bung ihres Dienstes taktvoll und entschlossen zu handeln; sie hat sich jeden beschimpfenden Wor tes, jeder widerrechtlichen Drohun g und Tätlichkeit zu enthalten.
2 Die Dienstausübung erfolg t in Zivil, sofern nichts anderes befoh len wird. Schusswaffe, Schliessze ug und die nötigen Fahndungsbücher sind mitzutragen.
3 Vor jeder Amtshandlung in Zivil hat sich der Korpsangehörige zu legitimieren; im Übrigen gilt die Uniform als Legitimation.

§ 6.

Das Anreizen zu verbotenen Handlungen ist untersagt.

§ 7.

Die Korpsangehörigen haben sich in und ausser Dienst einer einwandfreien Aufführung zu beflei ssen und alles zu vermeiden, was der Ehre und dem Ansehen des Korps zum Nachteil gereichen könnte.

§ 8.

Es steht der Polizei nicht zu, sich durch Besorgung von Diens ten, die nicht in ihren Aufgabenkr eis fallen, in fremde Privatange legenheiten zu mischen.

§ 9.

1 Den Korpsangehörigen ist unt ersagt, Spekulationen zu be treiben oder im Hinblick auf ihre dienstliche St ellung Geschenke oder sonstige Vergünstigungen für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
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2 Wird ein Geschenk angeboten, so ist der Anbietende an das Polizeikommando zu verweisen. Di e Zuteilung von Belohnungen und von Geschenken für Dienstleistung en geschieht durch das Polizei
- kommando.

§ 10.

1 Den Korpsangehörigen ist di e Ausübung einer bezahlten oder zeitraubenden Nebenbeschä ftigung untersagt. Der Regierungs
- rat oder die Sicherheitsdirektion
14 können zeitlich begrenzte Aus
- nahmen bewilligen. Erte ilte Bewilligungen können jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebe ngeschäfte den Dienst beein
- trächtigt.
2 . . .
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§ 11.

1 Über dienstliche Angelegenheit en sind die Korpsangehöri
- gen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwie
- genheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.
2 Leumundsberichte dürfen nur auf Ersuchen einer zuständigen Behörde erstellt werden. II. Organisation und Aufgabe
1. Aussendienst a. Der Dienst der Stationierten

§ 12.

Der Stationierte besorgt den Polizeidienst in seinem Polizei
- kreis. Er hat sich mit allen Obliegenhe iten zu befassen, die sowohl nach den gesetzlichen Bestimmungen als auch ihrer Natur nach in das Gebiet der polizeilichen Tätigkeit fallen. Dazu gehören: Verhütung strafbarer Handlungen, Feststellu ng, Verfolgung und Verzeigung be
- gangener Gesetzesübertretungen , Personen- und Sachfahndung, Aus
- führung von Aufträgen zu ständiger Amtsstellen.

§ 13.

1 Die Stationierten begehen, so weit sie nicht durch andere Dienstverrichtungen beansprucht sind, täglich ihren Stationskreis. In der Regel ist wöchentlich ei ne Nachttour auszuführen.
2 Orten, die als Schlupfwinkel fü r Verbrecher und Landstreicher dienen können, ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

§ 14.

1 Die Stationierten haben sich umfassende Personen- und Ortskenntnisse zu verschaffen.
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2 Sie haben mit den Fürsorgestelle n ihres Stationskreises in stän diger Fühlung zu stehen. Dem Juge ndschutz ist besondere Beachtung zu schenken.

§ 15.

Wirtschaftsbetriebe, die Gäste beherbergen, sind regelmäs sig durch Einsichtnahme in die Fremdenbücher und Meldezettel zu kontrollieren. Verdächtige Gäste si nd einer Kontrolle zu unterziehen.

§ 16.

Bettler und Landstreicher sind nach den Vorschriften von Bund und Kanton
6 zu behandeln.

§ 17.

Nach Tunlichkeit sind Passan tenkontrollen durchzuführen. Dabei sind die Ausweispapiere au f ihre Echtheit zu prüfen.

§ 18.

Die benachbarten Stationierten sind zu gegenseitiger Hilfe leistung verpflichtet. Dies gilt auch gegenüber der Polizei benachbar ter Kantone.

§ 19.

1 Verhaftungen, Hausdurchsuc hungen und Feststellung von Tatbeständen in einem anderen Stat ionskreis dürfen in der Regel nur nach Fühlungnahme mit dem zustä ndigen Stationier ten vorgenommen werden.
2 Werden Ausgeschriebene und Gesuchte in einer anderen Station ermittelt, so ist dem betreffenden Stationierten unverzüglich Kenntnis zu geben.

§ 20.

15 Werden unberechtigte Amtshandlungen anderer Polizei organe oder Behörden im Stationskreis festgestellt, ist dem Polizei kommando unverzüglich Meldung zu erstatten.

§ 21.

Der direkte Verkehr mit ausl ändischen und ausserkantona len Amtsstellen ist untersagt. b. Der Spezialdienst

§ 22.

1 Die Hauptaufgabe der dem Spezialdienst zugeteilten Mann schaft besteht in der Bekämpfung des reisenden und gewerbsmässigen Verbrechertums. Die Angehörigen de s Spezialdienstes erhalten ihre Aufträge vom Polizeikommando sowi e von Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden.
2 Dem Spezialdienst ist je eine Gruppe für Leumundsberichte und Einbürgerungsgesuche angeschlossen.
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551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps c. Der Nachrichtendienst

§ 23.

Der Nachrichtendienst befasst sich mit allen Handlungen, die gegen die innere und äussere Sicherheit des Staates gerichtet sind. d. Verkehrsabteilung und Seepolizei

§ 24.

Die Verkehrsabteilung befasst sich mit der Kontrolle des Strassenverkehrs. Ihr obliegt auch die Ausübung der Seepolizei. Sie leistet den Dienst in Uniform.
2. Dienstzweige a. Geschäftskontrolle, Registratur und Personalarchiv

§ 25.

1 In der Geschäftskontrolle werden sämtliche Geschäftsein
- gänge sowie die Zwischenverfügung en und Erledigungen vorgemerkt.
2 In die Registratur werden die in den Geschäftseingängen vor
- kommenden Namen der Beschuldigt en und Verletzten in alpha
- betischer Reihenfo lge eingetragen.
3 Im Personalarchiv werden Akten und Kopien, die für das Polizei
- kommando bestimmt sind, abgelegt.
4 Das Polizeikommando entscheidet über die Aushingabe von Per
- sonalakten an Amtsstellen. b. Erkennungsdienst

§ 26.

Dem Erkennungsdienst sind folgende Aufgaben übertra
- gen: Daktyloskopierung und Sign alementsabnahme eingebrachter Personen, Identitätsfeststellungen, Feststellung unbekannter Täter, Sicherung und Auswertung von Tatort spuren, gerichtliche Schriftun
- tersuchung, Durchführung kriminal technischer Untersuchungen aller Art, soweit dies nicht Sache des Gerichtsmediziners oder anderer Ex
- perten ist, Sachfahndung . Der Erkennungsdienst führt die Personal- und Signalementskartenregistratu r, Finger- und Handflächenabdruck
- registratur, Schriftregistraturen, Tatortspurenregister, Spezialisten
- register, Unbekanntenregister, Sach enregister, Straftatenregister und anderes mehr.
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§ 27.

Dem Fotodienst sind folgende Aufgaben übertragen: foto grafische und zeichnerische Tatbestandsaufnahme, Personenfotografie, Durchführung kriminaltechnischer Untersuchungen im Einvernehmen mit dem Erkennungsdienst, fototechnische Aufnahmen. c. Meldedienst

§ 28.

Der Meldedienst sammelt und ve rbreitet polizeiliche Nach richten. Zu diesem Zwecke stehen ihm hauptsächlich zur Verfügung: Funk, Fernschreiber, Telef on sowie die Polizeianzeiger. d. Fahndungsdienst

§ 29.

1 Der Fahndungsdienst nimmt Fahndungsersuchen entgegen und ordnet die notwendigen Massnahmen an.
2 In der Fahndungsregistratur werd en vorgemerkt: Personen, die wegen strafbarer Handlungen verfo lgt werden, ausgewiesene, vermisste sowie von Verwaltungsbe hörden gesuchte Personen.
3 Im Fahndungsbüro werden die in- und ausländischen Fahndungs blätter verarbeitet. e. Anzeigebüro

§ 30.

Im Anzeigebüro werden Stra fanzeigen und Meldungen von polizeilichem Intere sse entgegengenommen. f. Strafregister und Gefangenenkontrolle

§ 31.

Das Polizeikommando führt da s kantonale Strafregister sowie eine Kontrolle der im Ka nton Zürich verhafteten Personen.
3. Wachtdienst

§ 32.

Die Wachtmannschaft ist eingeteilt in Tag-, Nacht-, Trans port- und Pikettwache. Sie versieht den Wachtdienst in der Polizei kaserne, in den Polizeiposten und in den kantonalen Verwaltungs gebäuden. Im Weiteren führt sie die ihr zugeteilten Aufträge aus.
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§ 33.

Die Wacht- und Postenchefs sind für rechtzeitigen Dienst
- antritt der Mannschaft sowie deren vorgeschriebene Ausrüstung und Bewaffnung, die richtige Ausführung des Dienstes und die rechtzeitige Ablösung verantwortlich. Sie haben sich durch gelegentliche Kontrol
- len von der vorschriftsgemässen Erfüllung des Dienstes zu überzeugen.

§ 34.

Die Wachtchefs unterstützen den Feldweibel in seiner Tätigkeit als Kasernenchef. Ihne n unterstehen die Wache und die kasernierte Mannschaft.

§ 35.

Die Wachtchefs haben insbesondere: a. die Arrestantenkontrolle und die Arrestantenregistratur zu führen, b. die Effekten beim Ein- und Au sgang der Arrestanten genau zu kontrollieren und einzutragen, c. die eingetragenen Arrestations rapporte mit den weiteren Akten ohne Aufschub an die Geschäftskontrolle weiterzuleiten, d. die angeordneten Transporte und Vorführungen unverzüglich voll
- ziehen zu lassen, e. täglich dem Polizeikommando ei nen Verhaftsrapport abzuliefern und über die ihnen während der Nacht gemeldeten Vorfälle Bericht zu erstatten.

§ 36.

Die Wacht- und Postenchefs ha ben täglich Wachtrapporte zu erstellen und wichtige Vorkommnisse zu melden.

§ 37.

1 Die Wachtmannschaft darf da s Wachtlokal nur mit Erlaub
- nis der Wacht- und Postenchefs verlassen.
2 Nach Erledigung ihrer Aufgab en hat die Wachtmannschaft un
- verzüglich in das Wachtlokal zurück zukehren. Vollzugsberichte sind sofort zu erstellen.

§ 38.

Arrestanten sind auf den Poli zeiposten zu verpflegen. Der Besuch von Wirtschaften mit Arrestanten ist untersagt.

§ 39.

Die im Dienst stehenden Wacht- und Postenchefs sowie die ihnen zugeteilte Wachtmannschaft ha ben in ständiger Bereitschaft zu sein.

§ 40.

Die Schildwache darf ihren Po sten vor erfolgter Ablösung nicht verlassen. Sitzen und Rauchen sind verboten.

§ 41.

Die Mannschaft der abgelösten Wache hat bis zum nächsten Dienstantritt ihre Ausrüstung in Ordnung zu bringen und das Dienst
- verrichtungsbuch nachzuführen.
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§ 42.

Disziplinarvergehen sind durch die Wacht- und Postenchefs dem Polizeikommando zu verzeigen.
4. Transportdienst

§ 43.

Als Polizeitransporte gelten die begleite ten und unbegleite ten Beförderungen von:
1. gerichtspolizeilichen Arrestanten,
2. administrativpolizeilichen Gefangenen,
3. Bedürftigen.

§ 44.

Die Polizeitransporte erfolgen nach den Bestimmungen von Bund und Kanton
9 .

§ 45.

Für jeden Transport ist ein Transportbefehl auszufertigen. Die Transportbefehle werden vo n den Statthalterämtern oder vom Polizeikommando ausgestellt.

§ 46.

1 Personen, welche unbe gleitet mit der Bahn transportiert werden, sind vorschriftsgemäss in der Zelle des Gepäckwagens einzu schliessen unter Meld ung an das Zugspersona l und Bekanntgabe des Bestimmungsortes.
2 Der bei der Abgangsstation abgest empelte Transportschein sowie der Transportbefehl sind samt allf älligen Effekten dem Zugspersonal zu übergeben.
3 Weibliche Personen dürfen mit Männern zusammen nicht unbe gleitet transportiert werden.

§ 47.

1 Fluchtgefährliche werden in Begleitung eines Polizeiorgans transportiert, ebenso Personen, deren Zusta nd (Jugend, Alter, Ge brechlichkeit, Krankheit usw.) es als angezeigt erscheinen lässt.
2 Der Begleiter ist für de n Transport verantwortlich. Er hat die Per son samt den allfälligen Akten und Effekten der im Transportbefehl angeführten Amtsstelle abzuliefer n und dafür eine Bescheinigung zu verlangen. Sofern kein anderer Befe hl vorliegt, sind Transporte in Zivilkleidung auszuführen.
3 In der Regel erfolgt der Trans port in der dritten Wagenklasse
10 . Beim Transport in der Zelle des Ge päckwagens hat sich der Begleiter in diesem aufzuhalten. Er ist für die sichere Unterbringung der zu transportierenden Pe rson verantwortlich.
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§ 48.

Es ist nach Tunlichkeit zu verm eiden, mit der zu transportie
- renden Person über die Untersuchung zu sprechen. Es ist untersagt, unberufene Personen mit dem Arrest anten in Verbindung treten zu lassen. Geständnisse und Angaben von Bedeutung sind dem Polizei
- kommando auf dem Dienstweg zu melden.

§ 49.

Die Fesselung von Personen ist statthaft:
1. auf besonderen Befehl des de n Transport anordnenden Beamten,
2. bei Widersetzlichkeit oder begründetem Fluchtverdacht,
3. beim Transport von Schwerverbrechern.

§ 50.

1 Bei jeder Übernahme eines Arrestanten ist eine gründ
- liche Kleideruntersuchung vorzune hmen. Die zur Ablieferung gelan
- genden Effekten sind auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.
2 Tatbestandsgegenstände, Wertsa chen und Geld sind vom Beglei
- ter mitzuführen.

§ 51.

1 Entwichene Gefangene sind so lange zu verfolgen, als begründete Aussicht für deren Einbringung besteht.
2 Bleibt die Verfolgung ergebnislos, so sind unverzüglich der nächste Polizeiposten und das Polizei kommando zu verständigen.
5. Abkommandierungen

§ 52.

15 Über die Zuteilung von Korpsangehörigen an andere Strafverfolgungsbehörden und an Verwaltungsbehör den befindet das Polizeikommando. III. Ausbildung

§ 53.

1 Die Polizeirekruten werden in der Rekrutenschule von 12 bis 14 Monaten Dauer für den Poli zeidienst vorberei tet. Das Ausbil
- dungsprogramm umfasst theoretisc he und militärische Ausbildung, körperliche Erziehung und pr aktischen Polizeidienst.
2 Eine erste Prüfung über die geis tigen und körperlichen Fähigkei
- ten wird nach Ablauf von sechs Monaten abgenommen; eine Schluss
- prüfung beendigt di e Rekrutenschule.
3 Die Prüfungsresultate und die Fü hrung im Allgemeinen sind massgebend für die Aufnahme in das Polizeikorps.
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§ 54.

1 Das Polizeikommando ist für die weitere Ausbildung des Korps verantwortlich. Zu diesem Zweck veranstaltet es Kurse und Vo r t r ä g e.
2 Korpsangehörige können zum Besu ch von Schulen, Kursen, Vor trägen sowie zu in- und ausländi schen Amtsstellen kommandiert wer den.

§ 55.

Das in der Rekrutenschule angelegte Theoriematerial ist Eigentum des Staates. IV. Tätigkeit der Kantonspolizei als Kriminalpolizei
1. Allgemeines

§ 56.

1 Die Kriminalpolizei hat zur Au fgabe: Verhütung von straf baren Handlungen, Feststellung des Tatbestandes in Strafsachen und aussergewöhnlichen Todesfällen sowie Fahndung nach der Täterschaft.
2 Die Spuren der Tat sind aufzunehm en, zu sichern und auszuwer ten. In wichtigeren Fällen sind Ta tortfotografien und Situationspläne zu erstellen. Über das Ergebnis der polizeilich en Feststellungen ist unverzüglich zu rapportieren.

§ 57.

Die polizeilichen Feststellungen sind so zu fördern, dass die Strafsache möglichst bald vom Untersuchungsbea mten übernommen werden kann.

§ 58.

Bei schweren Verbrechen und unabgeklärten ausserge wöhnlichen Todesfällen haben ausser dem Stationierten auf dem Tat ort zu erscheinen:
1. der diensttuende Polizeioffizier,
2. die Unfallgruppe, bestehend aus einem Fotografen, einem Zeich ner und einem Funktionä r des Erkennungsdienstes,
3. ein Angehöriger de s Spezialdienstes,
4. erforderlichenfalls ein Di ensthundeführer mit Spurenhund. Die Untersuchungsb ehörde ist zu verständigen.

§ 59.

13 Bei Verbrechen gegen Le ib und Leben und bei ausser Polizeioffiziers der Bezirksarzt oder ein Vertreter des Institutes für Rechtsmedizin der Universi tät Zürich beizuziehen.
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§ 60.

1 Sind die Mitwirkung des Erkennungsdienstes oder die Anordnung aussergewöhnlicher Fa hndungsmassnahmen angezeigt, so hat dies der Stationierte sofort dem Polizeikommando zu melden.
2 Bei schweren Verbrechen hat das Polizeikommando sofort die Sicherheitsdirektion
14 und die Oberstaatsanwaltschaft zu benachrich
- tigen. Bei Ereignissen von besonderer Bedeutung (Naturkatastrophen, schwere Eisenbahnunglücke usw.) sind ausserdem die Mitglieder des Regierungsrates zu orientieren.
13

§ 61.

Die Ausübung der Kriminalpolizei in den Städten Zürich und Winterthur erfolgt nach den vom Kantonsrat genehmigten Verein
- barungen zwischen dem Regierungs rat und den Stadträten von Zürich und Winterthur
5 .
2. Verhaftung, Hausdurchsu chung und Leibesvisitation

§ 62.

17 Bei Verhaftungen und Haus durchsuchungen sind die Be
- stimmungen der Schweizeri schen Strafprozessordnung
8 zu beachten.

§ 63.

Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Niemand darf verhaftet werden ausser in den vo m Gesetz bezeichne ten Fällen und unter den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen.

§ 64.

13 In der Regel darf eine Verh aftung nur aufgrund eines von einer zuständigen Behörde (Untersuchungsbehörde, Offiziere der Kan
- tonspolizei und der Stadtpolizei Zürich, Gerichte, Vollzugsbehörde) erlassenen Haftbefehls vorgenommen werden.

§ 65.

Ohne Haftbefehl sind zu verhaften:
1. die zur Verhaftung ausgeschriebenen und streckbrieflich verfolg
- ten sowie die ausg ewiesenen Personen,
2. Personen, die bei der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens betroffen werden,
3. Personen, die eines Verbrechen s oder Vergehens überwiesen oder dringend verdächtigt sind, sofern die Verhaftung wegen Verdunke
- lungs- oder Fluchtgefahr als geboten erscheint.

§ 66.

Der bei einer Übertretung Betr offene ist nur dann zu ver
- haften, wenn er im Kanton keinen festen Wohnsitz hat oder wenn er über Namen, Herkunft und Wohnort si ch nicht ausweisen und nicht sofort für Busse und allfällige Ko sten Sicherheit leisten kann oder wenn er trotz Aufforderung von der Übertretung nicht absteht.
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§ 67.

Vorübergehend sind in Gewa hrsam zu nehmen Geistes kranke, die sich oder anderen gefä hrlich werden können, Betrunkene, die durch ihren Zustand Ärgernis er regen, sowie Personen, welche die öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährden (Bettler , Landstreicher usw.).

§ 68.

Dem Verhafteten sind ohne Ve rzug alle Gegenstände abzu nehmen, die er auf sich trägt. Ebenso ist er auf Gegenstände, die mit einer strafbaren Handlung in Beziehung stehen, zum Zwecke der sofortigen Beschlagnahme zu untersuchen. Das Beseitigen oder Ver nichten von solchen Gegenständen ist unter allen Umständen zu verhindern. Die verhaftete Person is t streng zu überwachen. Die Füh lungnahme mit Drittpersonen, w odurch der Zweck der Verhaftung oder der Untersuchung vereitelt oder beeinträ chtigt werden könnte, ist zu verhindern.

§ 69.

1 Jedes unnötige Aufsehen ist zu verhüten. Verhaftete sind korrekt zu behandeln und vor Angri ffen Dritter zu schützen. Ebenso ist darauf zu achten, dass sich Verhaftete kein Leid antun.
2 Misshandlungen und Erwiderung von Beschimpfungen sind ver boten.

§ 70.

Von jeder Verhaftung ist der zuständigen Behörde sofort Mitteilung zu machen. Bestehen Zw eifel an der körperlichen oder geis tigen Gesundheit des Verhafteten, so ist darüber Mel dung zu erstatten.

§ 71.

Verhaftungen ausser halb des Kantons dürfen vorbehältlich der gesetzlich zulässige n Nacheile nur mit Bewi lligung der zuständigen auswärtigen Amtsstelle vorgenommen werden.

§ 72.

1 Das Hausrecht ist verfassungsm ässig gewährleistet. Eine Hausdurchsuchung darf nur in den ge setzlich bestimmten Fällen unter Wahrung der vorgeschriebenen Form vorgenommen werden.
2 Wenn eine Hausdurchsuchung notwe ndig wird, so ist darüber die Untersuchungsbehörde zu verständige n, damit diese selbst das Erfor derliche anordnen kann.
3 Ist Gefahr im Verzug, so ist die Polizei berechtigt, selbst eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.
4 Hausdurchsuchungen zum Zwecke der Feststellung oder der Ver hinderung einer Übertretung dürfe n gegen den Willen der Bewohner nur ausnahmsweise vorgenommen we rden. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muss der Gemeindeamma nn, in Zürich und Winterthur ein weiterer Polizeifunktionär, zugezogen werden.
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551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps

§ 73.

Zur Hausdurchsuchung ist die Person, deren Räumlichkei
- ten durchsucht werden, oder wenn sie si ch nicht zur Stelle befindet, ein Verwandter, Hausgenosse oder ei ne andere Urkundsperson beizuzie
- hen.

§ 74.

Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Festtagen darf eine Haus
- durchsuchung nur vorgenommen werd en, wenn dringende Gefahr im Ve r z u g i s t .

§ 75.

1 Die Hausdurchsuchung ist gr ündlich und nach einem be
- stimmten Plan vorzunehmen. Sie ist mit aller Schonung der Bewohner und Sachen durchzuführen.
2 Verschlossene Räume dürfen erst nach erfolgloser Aufforderung an deren Inhaber mit Ge walt geöffnet werden.

§ 76.

1 Vor und während der Hausdurch suchung sind die nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um das Entweichen der aufzu
- suchenden Person oder das Entfernen und Verändern von Sachen zu verhindern.
2 Aus- und Eingänge sind bei der Hausdurchsuchung zu über
- wachen.

§ 77.

Über jede Hausdurchsuchung is t ein ausführlicher Bericht zu erstellen, in welchem aufzuführ en ist, welche Sachen beschlag
- nahmt und wo sie aufg efunden worden sind.

§ 78.

Für die Hausdurchsuchung auf dem Gebiet eines anderen Kantons ist stets die vorherige Be willigung der zuständigen Unter
- suchungsbehörde einzuholen.

§ 79.

1 Eine Leibesvisitation darf nu r an einer verhafteten oder einer dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigen Per
- son vorgenommen werden.
2 Die Visitation ist gründlich vo rzunehmen. Alle Kleidungsstücke sind zu durchsuchen. Wenn es nötig erscheint, sind die Leibesöffnun
- gen und Körperhöhlen durch einen Arzt zu untersuchen.
3 Leibesvisitationen weiblicher Verh afteter dürfen nur durch Frauen vorgenommen werden.
13 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
551.111 V. Der Gebrauch der Schusswaffe

§ 80.

Der Dienst der Polizei erfolgt bewaffnet.

§ 81.

Die Polizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht aus reichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch zu machen,
1. wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird,
2. wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,
3. wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffen gebrauch auszuführen sind, insbesondere a. wenn Personen, welche ein sc hweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eine s solchen drin gend verdächtigt sind, sich de r Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Fl ucht zu entziehen versuchen, b. wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen a nnehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelb ar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festna hme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen ver suchen, c. zur Befreiung von Geiseln, d. zur Verhinderung eines unmitte lbar drohenden schweren Ver brechens oder schweren Vergeh ens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichke it eine besondere Gefahr bilden.

§ 82.

1 Dem Schusswaffengebrauch ha t ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
2 Ein Warnschuss darf nur abgegebe n werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.

§ 83.

1 Die Polizei hat dem durch Wa ffengebrauch Verletzten den nötigen Beistand zu leisten.
2 In jedem Fall von Waffengebra uch ist dem Vorgesetzten unver züglich Meldung zu erstatten.
14
551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps VI. Rapport- und Kontrollwesen

§ 84.

1 Der Stationierte ha t folgende Registraturen und Dienst
- bücher zu führen:
1. eine Geschäftskontrolle, in welc her die Aufträge einzutragen sind,
2. ein alphabetisches Kartenregist er mit den Namen der Beschuldig
- ten und Verletzten und der Art de s Geschäftes (die Stationierten der Städte Zürich und Winterthur sind von der Führung dieses Registers ausgenommen),
3. Aktendossiers, in welchen die Rapportkopien abgelegt werden,
4. ein alphabetisches Register der laufenden Fahndungen,
5. ein Dienstverrichtungsbuch (die Stationierten der Städte Zürich und Winterthur sind hievon ausgenommen),
6. Verzeichnisse über Verhaftungen , Transporte, Aufenthaltsausfor
- schungen und Verzeigungen.
2 Zur Führung einer Geschäftsk ontrolle sind überdies die zum Spezialdienst und Nachrichtendie nst kommandierten Korpsangehöri
- gen verpflichtet.

§ 85.

Im Polizeirapport sind alle Fest stellungen klar, übersichtlich und sachlich zusammenzufassen. Ne bensächliches is t wegzulassen. Eigene Wahrnehmungen und fremde Angaben sind auseinander zu halten. Die Rapporterstattung erfolg t im Übrigen nach besonderen Dienstvorschriften.

§ 86.

1 Die Korpsangehörigen erstelle n auf das Monatsende einen Monatsrapport, aus welchem sämtli che Dienstleistungen (Verhaftun
- gen, Ausforschungen, Transporte, Verzeigungen, Anzeigen und Auf
- träge) ersichtlich sind.
2 Der Feldweibel und die Bezirkschefs erstellen anhand der Monats
- rapporte die Ge neralrapporte.

§ 87.

1 Die Bezirkschefs si nd verpflichtet, in den Landbezirken vierteljährlich und in de n Bezirken Zürich und Winterthur halbjähr
- lich je eine Inspektion bei der stationierten Mannschaft durchzufüh
- ren. Über die Erfüllung der Dienst pflicht, das ausserdienstliche Ver
- halten, den Zustand der Bewaffnung, Ausrüstung und Bekleidung der
2 Die Inspektion der übrigen Mannsch aft erfolgt nach besonderen Weisungen des Polizeikommandos.
15 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
551.111 VII. Ferien, Urlaub und Krankheit

§ 88.

Die Ferien sind auf das ganze Jahr so zu verteilen, dass sich die Korpsangehörigen gegenseiti g vertreten können und der Dienst betrieb keine Einbusse erleidet.

§§

89 und 90.
16

§ 91.

Die Stationierten haben ihre Urlaubsgesuche dem Bezirks chef, die übrigen Korpsangehör igen dem Polize ikommando einzu reichen.

§ 92.

Für die Meldepflicht bei Kra nkheit und Unfall gilt das Reg lement des Regierungsrates über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall der Angehöri gen des Polizeikorps
4 .

§§

93–96.
16 VIII. Schlussbestimmung
15

§ 97.

Dieses Reglement hebt das Dienstreglement vom 15. März
1911 auf. Es tritt am 1. April 1951 in Kraft.
1 OS 38, 596 und GS IV, 78. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 551.1 .
3 LS 551.11 .
4 LS 551.137 .
5 LS 551.151 .
6 LS 331 , §
11.
7 SR 311.0 .
8 SR 312.0 .
9 SR 354.1 .
10 Heute zweite Wagenklasse.
11 Aufgehoben durch RRB vom 24. Januar 1996 (OS 53, 326). In Kraft seit
24. Januar 1996.
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551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
12 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
13 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 ( OS 59, 470 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
14 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
15 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 373 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
16 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 373 ; ABl 2010, 1242
). In Kraft seit 1. Juli 2010.
17 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 800 ; ABl 2010, 2429
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
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