Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (181.13)
CH - ZH

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

1 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 19. Januar 2010)
1 Die Kirchensynode, nach Einsichtnahme in den Antrag und Bericht des Kirchenrates vom
9. September 2009 und der vorberat enden Kommission der Kirchen synode vom 16. Dezember 2009, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt:
10 a. die Grundsätze der Haushaltf ührung der Kirchg emeinden und der Landeskirche, b. das Controlling und die Berich terstattung der Kirchgemeinden und der Landeskirche, c. die Haushaltkontrolle und die Finanzaufsicht über die Kirchgemein den, d. die Finanzen der Kirchg emeinden und der Landeskirche, e. den Finanzausgleich, f. die Beiträge der Landeskirche, g. die Grundlagen betreffend Bau und Bewirtschaftung von Liegen schaften der Kirchgemeind en und der Landeskirche.
Kirchgemeinde
-
verbände

§ 2.

Kirchgemeindeverbände, die üb er einen einheitlichen Steuer fuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemein den im Sinn dies er Verordnung.
Koordinations
-
ausschuss
Finanzen

§ 3.

1 Die kantonalen kirchlichen Kö rperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.
2 Der Koordinationsausschuss Finanz en unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht gefor derten Koordination der Haushal tführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Be richterstattung über die Verwen dung der Kostenbeiträge des Kant ons und der Steuererträge der juris tischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen
2
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche kirchlichen Körperschaften Vorschl äge zur Beschlussfassung betref
- fend die Einzelheiten de r Darstellung, insbesonde re in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerka nnten jüdischen Gemeinden.
4 Der Kirchenrat bestimmt die Vertretung der Landeskirche im Koordinationsausschuss Fi nanzen. Er verständigt sich mit den weite
- ren kantonalen kirchlichen Körpersc haften über die Arbeitsweise des Koordinationsaussc husses und das massgebende Verfahren.
2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltführung Im Allgemeinen

§ 4.

1 Die Haushaltführung der Ki rchgemeinden und der Landes
- kirche richtet sich nach den Grund sätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts und der Sparsamkeit.
2 Die Leistungserbringung richtet sich nach den Grundsätzen der Wirksamkeit, Nachhaltigke it und Finanzierbarkeit. Gesetz mässigkeit

§ 5.

1 Jede Ausgabe der Kirchgem einden und der Landeskirche bedarf einer Rechtsgrundlage.
2 Die Rechtsgrundlage kann bestehen in:
10 a. einem Rechtssatz, b. einem Entscheid der Stimmberechtigten an der Urne, der Kirch
- gemeindeversammlung, des Kirchg emeindeparlaments oder der Kirchensynode, c. einem Beschluss der Kirchenp flege oder des Kirchenrates, d. einem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid. Haushalt gleichgewicht

§ 6.

1 Die Kirchgemeinden und die Land eskirche gleichen je ihre Rechnungen mittelfristig aus.
2 Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Finanzierbarkeit zu prüfen. Budget

§ 7.

1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche legen im Bud
- get für ein Kalenderjahr die zu erbringenden und die geplanten Leis
- tungen sowie deren Finanzierung fest.
2 Sie erstellen ihr Budget nach an erkannten Grundsätzen. Sie beach
- ten insbesondere die Grundsätze de r Jährlichkeit, Klarheit und Voll
- ständigkeit.
3 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13
Rechnungs
-
legung

§ 8.

10
1 Die Kirchgemeinden und die La ndeskirche folgen in der Rechnungslegung den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesent lichkeit, der Zuverlässigkeit, der Ve rgleichbarkeit, de r Vollständigkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung.
2 Die Rechnung gibt die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wieder. Alle Aufwend ungen und Erträge werden in der Periode ihrer Veru rsachung erfasst.
3 Der Kirchenrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung
8 das anzu wendende Regelwerk a. für die Rechnungslegung der Kirchgemeinden, b. für die Rechnungslegung der Zent ralkasse, c. für die Gesamtrechnung gemäss §
22.
Vermögens
-
verwaltung

§ 9.

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche verwalten ihr Vermögen langfristig im Blick auf die Erfüllung ihres Auftrags gemäss Kirchenordnung
7 .
b. Verwaltungs
-
vermögen

§ 10.

1 Das Verwaltungsvermögen umfa sst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.
2 Wird das Verwaltungsvermögen vorübergehend nicht für die Er füllung kirchlicher Aufgaben benötig t, so ist es nach Möglichkeit im Rahmen seiner Zweckbestimmung so zu nutzen, dass sich Erträge erzie len lassen.
9
c. Finanz
-
vermögen

§ 11.

1 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtig ung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräus sert werden können.
2 Das Finanzvermögen ist so anzu legen, dass ein Substanzverlust weitgehend ausgeschlo ssen werden kann.
3 Das Finanzvermögen ist so zu bewi rtschaften, dass sich langfristig Erträge erzielen lass en. Dabei sind soziale, ökonomische und ökolo gische Gesichtspunkte sowie die Au sgewogenheit von Ertragsmöglich keiten und Anlagerisiken zu beachten.
10
Verbot der
Zweckbindung
von Steuern

§ 12.

1 Die Zuweisung von vorbestimm ten festen Anteilen der Kirchensteuern zur Deckung von vorbestimmten einzelnen Ausgaben ist ausgeschlossen.
2 Vorbehalten bleibt die negati ve Zweckbindung der Erträge der Kirchensteuern der jurist ischen Personen gemäss §
25 Abs. 2 des Kir chengesetzes
6 .
a. Grundsatz
4
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Verursacher prinzip

§ 13.

Personen, die besondere Aufw endungen oder Ausgaben ver
- ursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.
3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung A. Controlling Zweck und Inhalt

§ 14.

1 Das Controlling unterstützt de n Kirchenrat in seiner Lei
- tungsaufgabe. Es dient der Beri chterstattung ge genüber der Öffent
- lichkeit und den zuständi gen Stellen des Kantons.
2 Das Controlling des Kirchenrates unterstützt Zielfestlegung, Pla
- nung der Massnahmen sowie Steu erung und Überprüfung des kirch
- lichen Handelns.
3 Es erstreckt sich insbesonde re auf folgende Bereiche: a. Dienste und Leistungen der Kirc hgemeinden und der Landeskirche in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Dia
- konie und Seelsorge, Bi ldung und Spiritualit ät sowie Gemeinde
- aufbau und Leitung, b. Finanzen und Bewirtschaftung des Vermögens der Kirchgemein
- den und der Landeskirche, c. Umgang mit Risiken, die Kirc hgemeinden oder Landeskirche be
- treffen. Eckwerte und Kennzahlen

§ 15.

1 Der Kirchenrat legt für das Controlling Eckwerte fest.
2 Er erhebt bei den Ki rchgemeinden sowie bei Institutionen, die Beiträge der Landeskirche erhalt en, periodisch die Daten zu diesen Eckwerten.
3 Er kann bei den Kirchgemeinden so wie bei Institutionen, die Bei
- träge der Landeskir che erhalten, Kennzahlen erheben. B. Berichterstattung Gliederung

§ 16.

1 Die Kirchgemeinden und die La ndeskirche gliedern ihre Berichterstattung im Jahresbericht und in de r Jahresrechnung nach den vier Handlungsfeldern Verkündi gung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildun g und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung.
2 Die Jahresrechnungen weisen die wesentlichen Ergebnisse der Dienste und Leistungen in den vier Handlungsfeldern sowie die ent
- sprechenden Kosten und Erträge aus.
5 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13
Jahresbericht

§ 17.

1 Die Jahresberichte der Ki rchgemeinden und der Landes kirche geben Rechenschaft über wi chtige Ereignisse und Entwicklun gen in den kirchlichen Handlungsfelde rn im Berichtsja hr. Sie erstatten Bericht über die Geschäftstätigkei t der Kirchenpflege beziehungs weise des Kirchenrates.
2 Die Kirchenpflege unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirchgemeindeparlament den Jahresbericht der Kirchge meinde bis Ende Juni des auf das Berichtsjahr folg enden Jahres zur Kenntnisnahme.
10
3 Der Kirchenrat legt den Jahres bericht der Landeskirche bis Ende September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres der Kirchen synode zur Genehmigung vor.
Tätigkeits
-
programm

§ 18.

1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss §
19 Abs. 3 des Kirchen gesetzes
6 umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur, weitere Tätig keiten.
2 Der Kirchenrat kann die Bereiche unterteilen, sofern die be reichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt. Dies gilt namentlich für die Se elsorge in Institutionen.
b. Bereiche

§ 19.

1 Die Bereiche des Tätigkeitsprogra mms beinhalten: a. die Umschreibung der Tätigkeiten, b. die beabsichtigten Wirkungen, c. den Adressatenkreis, d. die Art der Leis tungserbringung, e. die finanziellen Eckwerte, f. einen Kommentar.
2 Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum Tätigkeitsprogramm aufgeführt werden.
c. Bericht
-
erstattung

§ 20.

1 Die Berichterstattung gemäss §
22 Abs. 1 des Kirchengeset zes
6 über die Verwendung der Koste nbeiträge des Kantons und über die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogra mms folgt des sen Gliederung. Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abwei chungen zwischen beabsichtigter Wirkung und tatsächlichen Auswir kungen der erfassten Tätigkeiten.
2 Der Jahresbericht der Landeskir che nimmt Bezug auf das Tätig keitsprogramm der laufenden Beit ragsperiode und dessen Umsetzung.
d. Zuständigkeit

§ 21.

1 Der Kirchenrat bezeichnet di e Tätigkeiten der Kirchgemein den und der Landeskirche mit Bede utung für die ga nze Gesellschaft im Sinn von §
19 Abs. 2 des Kirchengesetzes
6 .
a. Gliederung
6
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Er erstellt das Tätigkeitsprogra mm auf die Dauer von sechs Jah
- ren und besorgt die Berichtersta ttung über die Verwendung der Kos
- tenbeiträge des Kantons. Er reicht sie der zuständi gen Direktion des Regierungsrates ein.
3 Der Kirchenrat unterbreitet de r Kirchensynode das Tätigkeits
- programm und die Berichterstatt ung über die Verwendung der Kos
- tenbeiträge einer Beitra gsperiode im Jahr der Einreichung zur Kennt
- nisnahme. Gesamt rechnung

§ 22.

1 Die Gesamtrechnung fasst die wesentlichen Teile der Rech
- nungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche zusammen.
2 Sie dient dem Nachweis, dass gemäss §
25 Abs. 2 des Kirchengeset
- zes
6 die Erträge der Kirche nsteuern der juristisch en Personen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.
10 b. Inhalt

§ 23.

10 Die Gesamtrechnung fasst di e Aufwendungen und Erträge der Kirchgemeinden und de r Landeskirche unter Weglassung der Bei
- träge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Leistungen aus dem Finanzausgleich und der Beiträge der Landeskirche an die Kirch
- gemeinden pauschal zusammen. c. Zuständigkeit

§ 24.

1 Die Kirchgemeinden reichen ihre Jahresrechnungen jähr
- lich dem Kirchenrat ein. Dieser bestimmt in der Vollzugsverordnung Form und Zeitpunkt der Einreichung.
2 Der Kirchenrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet diese bis spätestens Ende Juni de s auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an die Revisionsstell e der Landeskirche weiter. Negative Zweckbindung

§ 25.

Die Erträge der Kirc hensteuern der juri stischen Personen unterliegen gemäss §
25 Abs. 2 des Kirchengesetzes
6 der negativen Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet wer
- den. b. Nachweis

§ 26.

1 Der Nachweis der Einhalt ung der negativen Zweckbin
- dung gilt als erbracht, wenn gem äss der Gesamtrechnung die Einnah
- men der Kirchgemeinden und der Land eskirche abzüglich der Erträge der Kirchensteuern der juristisch en Personen und der Beiträge des Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.
2 Der Kirchenrat reicht die Bere chnung zum Nachweis der Einhal
- tung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrech
- nung der Revisionsstelle der La ndeskirche zur Be stätigung ein.
3 Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahres
- berichts der Landeskirche. a. Zweck a. Grundsatz
7 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13
c. Berechnung

§ 27.

1 Der Aufwand der Kirchgem einden und der Landeskirche für kultische Zwecke setzt sich zu sammen aus einem Anteil Personal aufwand und einem Anteil Sachaufwand.
2 Berechnungsgrundlage bildet der Personalaufwand für die Ge meindepfarrerinnen und Gemeindepf arrer. Davon wird ein Prozent satz als Personalauf wand für kultische Zw ecke ausgeschieden.
3 Der Sachaufwand für kultische Zw ecke berechnet sich als prozen tualer Anteil des gemäss Abs. 2 errechneten Personalaufwands für kul tische Zwecke.
4 Der Kirchenrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe periodisch.
d. Verfahren

§ 28.

Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde steuerämtern die Erträge aus den Ki rchensteuern der juristischen Per sonen. Sie verwenden dafür das vom Kirchenrat zur Verfügung gestellte Formular.
Unterlagen
der Kirch
-
gemeinden

§ 29.

1 Der Kirchenrat regelt in de r Vollzugsverordnung, welche Unterlagen die Kirchg emeinden dem Kirchenr at neben der Jahres rechnung einzureichen haben für a. die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss §
19 Abs. 3 des Kirchengesetzes
6 , b. die Berichtersta ttung gemäss §
22 Abs. 1 und §
25 Abs. 2 des Kirchengesetzes
6 .
2 Er bestimmt in de r Vollzugsverordnung den Zeitpunkt der Ein reichung dieser Unterlagen.
4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden
Anwendbares
Recht

§ 30.

10 Soweit die Kirchenordnung
7 , diese Verordnung und die Vollzugsverordnung
8 nichts anderes bestim men, sind das Gemeinde gesetz
3 und die Gemeindeverordnung
4 auf die Kirchgemeinden subsi diär anwendbar.
Steuerfuss

§ 31.

1 Die Kirchgemeinden legen den St euerfuss so fest, dass sie bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz mittelfristig eine ausgeglichene Rechnung erzielen.
2 Ein Aufwandüberschuss darf nur so weit budgetiert werden, als er durch das zweckfreie Ei genkapital gedeckt ist.
10
8
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Finanzierung

§ 32.

1 Die Kirchgemeinden finanzie ren ihre Ausgaben durch: a. die Erträge der Kirchensteuer, b.
10 Leistungen aus dem Finanzausgleich, c.
10 Beiträge der Landeskirche, d. Erträge des Finanzvermögens, e. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen sowie Erlöse.
2 Die Finanzierung der Kirchgemeind en durch Mittel gemäss Abs. 1 lit. e muss mit den Interessen und de m Auftrag der Kirchgemeinden und der Landeskirche gemäss Kirchenordnung
7 vereinbar sein. Der Kirchenrat entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit einer Finanzierung.
3 Erfolgen Schenkungen, Vermächt nisse und andere Zuwendungen ohne Zweckbindung, so kann der Ki rchenrat den Kirchgemeinden eine solche im Einzelfa ll bewilligen. Die Vollzu gsverordnung regelt die Einzelheiten. Gliederung des Haushalts

§ 33.

10
1 Die Kirchgemeinden gliedern Budget und Jahresrech
- nung im Rahmen von §
16 Abs. 1 nach Aufgab en (funktionale Gliede
- rung) und nach einem einhe itlichen Kontenrahmen.
2 Der Kirchenrat legt die funkti onale Gliederung und den Konten
- rahmen fest. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanz
- statistik und stellt die Vergleic hbarkeit und Tran sparenz sicher. Abschreibungen

§ 34.

10 Der Kirchenrat kann die Ab schreibung des Verwaltungs
- vermögens in der Vollzugsverordnung
8 abweichend vom Gemeinde
- gesetz
3 und von der Gemeindeverordnung
4 regeln. Haushalt kontrolle

§ 35.

10
1 Die Rechnungsprüfungskommi ssion nimmt die ihr gemäss Kirchenordnung
7 , Gemeindegesetz
3 und Kirchgemeindeordnung zuge
- wiesenen Aufgaben wahr. Sie prüf t nach finanzpolitischen Gesichts
- punkten insbesondere: a. den Finanzhaushalt und das Re chnungswesen der Kirchgemeinde, b. Anträge der Kirchenpflege an die Stimmberechtigten in der Kirch
- gemeindeversammlung und an der Urne oder an das Kirchgemeinde
- parlament mit finanz iellen Auswirkungen.
2 Auf die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeind en sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
3 und der Gemeindeverordnung
4 subsidiär anwend
- bar.
3 Kirchgemeindeverbände gemäss §
2 übertragen die finanztech
- nische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens des
9 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13
4 Der Kirchenrat kann die finanz technische Prüfung des Finanz haushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden einer exter nen Prüfstelle übertragen.
Aufsicht

§ 36.

10
1 Die Bezirkskirchenpflegen überwachen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit den Finanzhaus halt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden im Bezirk. Sie k önnen diese Aufgabe in Zusammen arbeit mit der vom Kirchenrat gemäss §
38 Abs.
1 bezeichneten Stelle wahrnehmen.
2 Die Kirchgemeinden reichen de r Bezirkskirchenpflege zusammen mit der Jahresrechnung die Anträg e der Rechnungsprüfungskommis sion und die diesbezüglichen Beschl üsse der Kirchgemeindeversamm lung oder des Kirchgemeindeparlaments ein.
b. Kirchenrat

§ 37.

1 Der Kirchenrat übt gemäss Art.
220 Abs.
2 lit. m der Kir chenordnung
7 die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden aus.
2 Er legt in einer Verordnung fe st, welche Unterlagen die Kirch gemeinden dem Kirchenrat für die Au sübung der Oberaufsicht einzu reichen haben.
10
c. Ausübung

§ 38.

10
1 Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, welche die Bezirks kirchenpflegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss §
36 Abs. 1 unterstützt.
2 Die Aufsicht über den Finanz haushalt und da s Rechnungswesen der Kirchgemeinden erfolgt anhand der von den Ki rchgemeinden ein gereichten Unterlagen.
3 Der Kirchenrat kann weiter gehen de Prüfungen durch die Bezirks kirchenpflege anordnen ode r selber vornehmen.
4 Der Kirchenrat regelt die Einz elheiten in einer Verordnung.
5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche A. Zentralkasse
Bestand

§ 39.

1 Die Landeskirche hat eine Zentralkasse.
2 Der Landeskirche stehen zur Erfü llung ihrer Aufgaben die Mittel der Zentralkasse und der Fonds im Eigenkapital der Landeskirche zur Verfügung.
10
a. Bezirks-
kirchenpflege
10
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Zweck

§ 40.

10
1 Zweck der Zentralkasse ist a. die Finanzierung der Dienste, In stitutionen und Aufgaben der Lan
- deskirche gemäss Kirchenordnung
7 , b. die Ausrichtung von Entschädigungen an die Mitglieder der Behör
- den und Organe der Landeskirche, c. die Finanzierung von Aufgaben der Behörden und Organe der kirchlichen Bezirke, d. die Entlöhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestell
- ten der Landeskirche in den Gesamtkirchlichen Diensten, e. die Ausrichtung von Beiträgen an die Kirchgemeinden, f. die Finanzierung von Aufgaben und die Ausrichtung von Beiträgen an Werke, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Landeskirche stehen.
2 Für die Fonds der La ndeskirche gelten: a. bei Fonds im Eigenkapital die vo m zuständigen Organ festgelegten Zweckbestimmungen, b. bei Fonds im Fremdkapital die den Stifterinnen und Stiftern zuge
- sicherten oder von diesen fe stgelegten Zweckbestimmungen. Einnahmen

§ 41.

Die Ausgaben der Zentralkasse werden finanziert durch: a. Beiträge der Kirchgemeinden, b. Kostenbeiträge gemäss §
19 des Kirchengesetzes
6 sowie Beiträge des Kantons auf andere r rechtlicher Grundlage, c. Erträge des Finanzvermögens, d.
10 Schenkungen, Vermächtnisse und andere zweckf reie Zuwendun
- gen an die Landeskirche sowie Erlöse. Beiträge der Kirch gemeinden

§ 42.

1 Die Kirchgemeinden entricht en zur Deckung des Ausga
- benüberschusses der Lande skirche jährliche Beiträge an die Zentral
- kasse.
2 Die Kirchensynode legt den Beitra gssatz im Rahmen von Art. 240 Abs. 3 der Kirchenordnung
7 fest. b. Berechnung

§ 43.

1 Zur Ermittlung des Beitrags einer Kirchgemeinde an die Zentralkasse wird der Netto-Kirchensteuerertrag der Kirchgemeinde durch deren Steuerfuss dividiert und mit dem Be itragssatz gemäss §
42 Abs. 2 multipliziert.
10
2 Der Beitrag berechnet sich aufg rund der Steuererträge und des Steuerfusses des zurück liegenden Rechnungsjahres.
3 Der Beitragssatz be trägt höchstens 3,5. a. Grundsatz
11 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13
4 Die Summe der jährlichen Beiträ ge an die Zentralkasse gemäss

§ 42 Abs. 1 und an den Fi

nanzausgleich gemäss §
73 Abs.
1 darf 37% der Netto-Kirchensteuererträge, we lche die Kirchgemeinden im Vor jahr der Beitragsfestsetzung erzielen, nicht übersteigen.
c. Vollzug

§ 44.

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung: a. die Berechnung des Netto-Kirchensteuerertrags, b. für die Kirchgemeinden den Ze itpunkt der Einreichung der zur Berechnung des Beit ragssatzes benöt igten Grundlagen, c. die Fälligkeit des Be itrags an die Zentralk asse und allfällige Ver zugszinsen.
Darlehen

§ 45.

1 Der Kirchenrat kann bis zu m Betrag von 300 000 Franken im Einzelfall Darlehen aufnehmen. Über Darlehen, die diesen Betrag übersteigen, entscheidet die Kirchensynode.
2 . . .
11
Grundstücke

§ 46.

Der Kirchenrat kann im Ra hmen seiner Ausgabenbefug nisse gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung
7 Grundstücke erwer ben oder veräussern.
Finanzplan

§ 47.

1 Der Kirchenrat legt der Ve rwendung und Verwaltung der Mittel der Zentralkasse ei ne Finanzplanung zugrunde.
2 Er unterbreitet den Finanzplan der Kirchensynode jährlich zur Kenntnisnahme. Diese erfolgt zusammen mit dem Entscheid der Kir chensynode über das Budget der Zent ralkasse und die Festsetzung des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentral kasse.
3 Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode Bericht und bean tragt Massnahmen zur dauerhafte n Senkung der Ausgaben, wenn der mittelfristige Ausgleic h der Rechnung der Zentra lkasse gefährdet ist. B. Haushaltführung
Grundsatz

§ 48.

1 Der Kirchenrat verwaltet di e Zentralkasse und die Fonds im Eigenkapital der Lande skirche nach Massgabe dieser Verordnung, der Vollzugsverordnung
8 und des gemäss §
8 Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks.
10
2 Er achtet bei der Vermögensanl age auf eine ausreichende Liqui dität der Zentralkasse.
Budget

§ 49.

1 Der Kirchenrat erstellt das jährliche Budget der Einnah men und Ausgaben der Zentralkasse.
a. Grundsatz
12
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Die Kirchensynode setzt das B udget bis 31. Dezember fest.
3 Liegt am 1. Januar ke in Budget vor, so ist der Kirchenrat ermäch
- tigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung uner
- lässlichen Ausgaben zu tätigen. b. Budgetkredit

§ 49

a.
9
1 Der Budgetkredit ermächtigt den Kirchenrat, die Zent
- ralkasse der Landeskirche für ein bestimmtes Vorhaben bis zum fest
- gelegten Betrag zu belasten.
2 Budgetkredite werden mit der Fe stsetzung des Budgets bewilligt. c.
10 Nachtrags kredit

§ 50.

Der Kirchenrat beantragt de r Kirchensynode einen Nach
- tragskredit, wenn ein B udgetkredit nicht ausrei cht und der Nachtrags
- kredit die Ausgabenbefugnisse des Ki rchenrates gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung
7 überschreitet. d. Kredit überschreitung

§ 51.

1 Der Kirchenrat kann eine Kreditüberschreitung bewilli
- gen:
10 a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für die Landeskirche nachteilige Folgen hätte, b. wenn das übergeordne te Recht eine Ausgabe vorschreibt, c. gestützt auf einen rechtskr äftigen Rechtsmittelentscheid, d. für Wertberichtigungen.
2 Die vom Kirchenrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden der Kirchensynode in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. e.
10 Kredit übertragung

§ 52.

1 Kann ein Vorhaben innerhal b der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, so können die im Budget dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel au f die neue Rechnung übertragen werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverord
- nung.
2 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgese
- hene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfol gt, verfällt die Kreditübertragung. Fonds

§ 53.

10
1 Die Fonds der Landeskirch e sind zweckgebundene Mit
- tel zur Finanzierung bestimmter kirchlicher Aufgaben.
2 Der Kirchenrat verwaltet die Fo nds der Landeskir che gemäss den bestehenden Zweckbestim mungen. Er weist sie in der Jahresrechnung aus.
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, können Ver
- mögen und Verpflichtungen der Fond s der Landeskirche verzinst wer
- den. Der Kirchenrat entsch eidet über die Verzinsung.
13 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13 C. Ausgaben
Grundsatz

§ 54.

1 Die Ausgabenbefugnisse von Kirchensynode und Kirchen rat richten sich nach der Kirchenordnung
7 und dieser Verordnung.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere die Umschreibung der Ausgaben und die Berechnung der massgeben den Ausgabenhöhe.
Gebundene und
neue Ausgaben

§ 55.

10
1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn der Kirchenrat durch einen Rechtssatz, durch einen Rech tsmittelentscheid, durch den Ent scheid einer Aufsichtsbehörde oder durch frühere Beschlüsse der zu ständigen Behörden und Organe zu ih rer Vornahme verpflichtet ist und ihm sachlich, zeitlich und örtl ich kein erheblicher Entscheidungs spielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten Ausgaben als neu.
3 Neue Ausgaben setzen einen Ve rpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.
4 Gebundene Ausgaben setzen ei nen Beschluss des Kirchenrates und, soweit die Ausgabe voraussehba r ist, einen Budgetkredit voraus.
5 Neue und gebundene Ausgaben fü r das gleiche Vorhaben werden getrennt bewilligt.
Verpflichtungs
-
kredit

§ 56.

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu ei ner bestimmten Sum me finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er is t vor dem Eingehen von Verpflich tungen einzuholen.
b. Ausgestaltung

§ 57.

1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sach lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, sind in denselben Verp flichtungskredit aufzunehmen.
2 Der Verpflichtungskredit kann al s Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn allfällige Beiträge Dritter rechts kräftig feststehen oder wenn er un ter dem Vorbehalt bestimmter finan zieller Beiträge bewilligt wird.
3 Er kann eine Preisstandsklausel enthalten, gemäss welcher sich die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst.
c. Formen

§ 58.

1 Der Verpflichtungskredi t wird beschlossen a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit, b. bei einem Programm als Rahmenkr edit für die gesamten Ausgaben und als Objektkredite für die Ausg aben der einzelnen Teile des Programms.
2 Der Kirchenrat entscheidet übe r die Aufteilung eines Rahmen kredits in einzelne Objektkredite.
a. Begriff
14
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche d. Zusatzkredit

§ 59.

1 Reicht ein Verpflichtungskredi t nicht aus, um ein Vorha
- ben zu verwirklichen, so ist ein Entscheid zur Hera bsetzung der Leis
- tungen oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen.
2 Die Zuständigkeit für die Bewillig ung eines Zusatzkredits bestimmt sich aufgrund der für das Vorhab en als Ganzes benötigten Kredit
- summe.
3 In dringenden Fällen entscheide t der Kirchenrat. Er informiert die Kirchensynode unverzüglich. e. Kürzung und Aufhebung

§ 60.

Wird ein bewilligter Verpflicht ungskredit nich t beansprucht, entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung a. die Kirchensynode auf Antrag de s Kirchenrates, sofern der Betrag der Herabsetzung die Grenze des fakultativen Referendums gemäss Art. 205 Abs. 1 lit. c der Kirchenordnung
7 übersteigt, b. der Kirchenrat in den übrigen Fällen. f. Verwendung und Abrech nung

§ 61.

1 Der Kirchenrat beschliesst über die Verwendung eines bewilligten Verpfl ichtungskredits.
2 Er rechnet einen Verpflichtungsk redit ab, sobald das betreffende Vorhaben oder Programm abgeschlos sen ist und allfällige Beiträge Dritter eingegangen sind.
3 Der Kirchenrat unterbreitet de r Kirchensynode die Abrechnung über einen von ihr mit besonderem Beschluss bewill igten Verpflich
- tungskredit zur Genehmigung. D. Jahresrechnung Elemente

§ 62.

1 Die Jahresrechnung umfasst die vom gemäss §
8 Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerk vorgeschriebenen Bestandteile.
10
2 Die Vermögenswerte werden ge gliedert in Finanz- und Verwal
- tungsvermögen. Grundsätze

§ 63.

10 Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorschriften des gemäss

§ 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks.

b. Bewertung

§ 64.

10
1 Positionen des Verwaltung svermögens und des Finanz
- vermögens werden nach den Vorschriften des gemäss §
8 Abs.
3 lit.
b anwendbaren Regelw erks bewertet.
2 Vermögenswerte sind zum Verkehrswert an Dritte zu veräussern. Bei überwiegendem kirchl ichem Interesse kann ein niedrigerer Wert festgelegt werden. a. Bilanzierung
15 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13
c. Abschreibun
-
gen und Wert
-
minderungen

§ 65.

10
1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens wird durch dessen planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungs dauer berücksichtigt.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vo llzugsverordnung für jede Anlage kategorie die angenommene Nutzungsdauer und die Aktivierungs grenze.
3 Wertminderungen auf Positionen des Verwaltungsvermögens wer den nach den Vorsch riften des gemäss §
8 Abs.
3 lit. b anwendbaren Regelwerks berichtigt.
Prüfung

§ 66.

1 Der Kirchenrat lässt die Ja hresrechnungen der Zentral kasse und der Fonds der Landeskirc he durch eine fachkundige und unabhängige Revisi onsstelle prüfen. Er vera bschiedet die geprüften Jahresrechnungen zuhande n der Kirchensynode.
2 Die Finanzkommission der Kirche nsynode erhält den Revisions bericht vorgängig zur Rechnungsa bnahme der Kirchensynode zuge stellt.
10 E. Liegenschaften
Unterhalt und
Verwaltung

§ 67.

Der Kirchenrat sorgt für den Unterhalt und die Verwaltung der im Eigentum der Landeskir che stehenden Liegenschaften.
6. Abschnitt: Finanzausgleich A. Grundlagen
Grundsatz

§ 68.

10
1 Kirchgemeinden mit überdurch schnittlicher Steuerkraft leisten im Rahmen der Steuerkraftabschöpfung Beiträge an den Finanz ausgleich.
2 Leistungen aus dem Finanzausg leich können an Kirchgemeinden mit ungenügender finanzieller Leist ungsfähigkeit ausgerichtet werden.
3 Der Kirchenrat erhebt die Beiträ ge bei den Kirc hgemeinden, ver waltet den Finanzausg leich und bewilligt Leis tungen aus diesem.

§ 69.

11
16
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Termine

§ 70.

10
1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbe
- sondere a. den Zeitpunkt der Bekanntgabe de r Höhe des Beitrags der Kirch
- gemeinden an den Finanzausgleich, b. die Fälligkeit der Beiträ ge an den Finanzausgleich, c. den Zeitpunkt, an dem Gesuche um Leistungen aus dem Finanz
- ausgleich dem Kirchenrat spät estens einzureichen sind, d. den Zeitpunkt des Entsch eids über hängige Gesuche, e. den Zeitpunkt der Auszahlung de r Leistungen aus dem Finanzaus
- gleich.
2 Fällige Beiträge an den Finanzausgleich si nd binnen zehn Tagen nach Eintritt der Fälligkeit zu übe rweisen. Im Säum nisfall kann ein vom Kirchenrat festgelegter Verzugszins erhoben werden. B. Steuerkraftabschöpfung Grundsatz

§ 71.

1 Kirchgemeinden, deren Steuerkr aft pro Mitglied über dem kantonalen Mittel der Ki rchgemeinden liegt, unterliegen der Steuer
- kraftabschöpfung.
2 Die Steuerkraftabschöpfung schöp ft einen Teil der Differenz zwi
- schen der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde und dem kan
- tonalen Mittel der Kirchgemeinden ab. Berechnung

§ 72.

10 Zur Berechnung der Steuerkra ft pro Mitglied einer Kirch
- gemeinde wird deren Netto-Kirchensteuerertrag gemäss §
44 lit. a durch deren Steuerfuss und dieses Ergebni s durch die Zahl der Mitglieder der Kirchgemei nde dividiert. b. Abschöp fungsbetrag

§ 73.

1 Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirch
- gemeinde ergibt sich au s der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft pro Mitglied und dem kantonalen Mitte l der Kirchgemeinden, multi
- pliziert je mit dem Steuerkrafta bschöpfungssatz und der Anzahl der Kirchgemeindemitglieder.
2 Der Kirchenrat legt den Steuerkr aftabschöpfungssatz so fest, dass die Beiträge an den und die Leistu ngen aus dem Finanzausgleich aus
- geglichen sind.
10 Kürzung

§ 74.

10
1 Kirchgemeinden, die zur Finanz ierung des Beitrags an den Finanzausgleich einen Steuerfuss er heben müssen, der mehr als einen Prozentpunkt über dem gewogene n kantonalen Mittel der Kirchen
- steuerfüsse liegt, können den Kirc henrat um eine angemessene Kür
- zung ihres Beitrags ersuchen. a. Steuerkraft
17 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13
2 Sie haben glaubhaft zu machen, da ss ihr Budget und der sich da raus ergebende Steuerfuss §
4 entsprechen. Sie legen ihrem Gesuch die erforderlichen Unterlagen bei, mi ndestens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Nachweise verlangen.
3 Auf eine Kürzung des Beitrags an den Finanzausgleich besteht kein Anspruch. Der Kirchenrat berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die finanz ielle Situation der ge suchstellenden Kirchge meinde, des Finanzausgleic hs und der Landeskirche. C. Leistungen aus dem Finanzausgleich
10
Bezugs
-
berechtigung

§ 75.

10
1 Kirchgemeinden, die einen St euerfuss benötigen, der drei oder mehr Prozentpunkte über dem gewogenen kantona len Mittel der Kirchensteuerfüsse lieg t, können beim Kirchenrat Leistungen aus dem Finanzausgleich beantragen.
2 Sie können Ausgaben, die durch die Leistungen aus dem Finanz ausgleich nicht gedeckt werden, durch einen Steuerfuss finanzieren, der mehr als drei Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt.
3 Das gewogene kantonale Mittel der Kirchens teuerfüsse des lau fenden Jahres ist massgebend für di e Leistungen aus dem Finanzaus gleich im kommenden Jahr.
4 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung des gewogenen kantonalen Mitte ls der Kirchensteuerfüsse.
Gesuch

§ 76.

10 Die Kirchgemeinden legen ih rem Gesuch um Leistungen aus dem Finanzausgleich die erforderlichen Unterlagen bei, mindes tens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.
Bemessung

§ 77.

10
1 Der Kirchenrat prüft aufgrund der Rechnung des zurück liegenden Rechnungsjahres und des Budgets für das kommende Jahr die budgetierten Erträge und Aufw endungen und legt für jede Kirch gemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich für das kommende Jahr fest. Er berücksichtigt dabei vergleichsweise entsprechende Kenn zahlen anderer Kirchgemeinden und das Eigenkapital der gesuchstel lenden Kirchgemeinde.
2 Kirchgemeinden, die bereits Leis tungen aus dem Finanzausgleich beziehen oder die durch die Schaff ung neuer Stellen, durch Bauvor haben oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichs berechtigt würden, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeinde parlament einzuholen.
18
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
3 Keine Leistungen aus dem Finanzau sgleich werden ausgerichtet für a. Einlagen in Spezialfinanzierungen, b. ausserordentliche Aufwendungen, für die keine Zustimmung des Kirchenrates vorliegt, c. Aufwendungen, die anderwei tig finanziert werden können. Rückerstattung

§ 78.

10
1 Zeigt sich aufgrund der Jahresrechnung, dass eine Kirch
- gemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teil
- weise ausgeschöpft hat, so verpflicht et der Kirchenrat diese, den nicht beanspruchten Betrag an den Fi nanzausgleich zurückzuerstatten.
2 Der Kirchenrat kann den zurück zuerstattenden Betrag mit künf
- tigen Leistungen aus dem Finanzausg leich verrechnen. In ausserordent
- lichen Fällen kann er zwecks Verbes serung der finanz iellen Lage der Kirchgemeinde auf eine Rückerstattung verzichten.
7. Abschnitt: Beiträge der Landeskirche
10 A. Grundlagen Begriffe

§ 79.

10
1 Beiträge der Landeskirche sind zweckgebundene geld
- werte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im landeskirchlichen Interesse.
2 Sie werden als Kosten anteile oder Subventione n ausgerichtet. Sie sind nicht oder nur bedingt rückforderbar. b. Kostenanteile

§ 80.

10
1 Kostenanteile sind Beiträge de r Landeskirche, auf die ein Erlass einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus einem Erlass ergibt.
2 Kostenanteile sind gebundene Ausgaben. c. Subventionen

§ 81.

10
1 Subventionen sind Beiträge der Landeskirche zur Unter
- stützung oder Erhaltung von Leist ungen im landeskirchlichen Inte
- resse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.
2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn a. der Subventionszweck und der Höch stsatz durch einen Erlass fest
- gelegt sind, b. sie aus einem in einem Erlass vorgesehenen Rahmenkredit geleis
- tet werden, c. ein Erlass die Bewilligung durch einen Budgetkredit vorsieht und Zusicherung, Abwicklung sowie Auszahlung im gleichen Rech
- nungsjahr erfolgen. a. Beiträge
19 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13
Bemessung

§ 82.

10
1 Beiträge der Landeskirche we rden höchstens im Rahmen der bewilligten Kredite nach der fina nziellen Leistungsfähigkeit der Bei tragsbezügerinnen und -bezüger so wie nach dem Ausmass des landes kirchlichen Interesses ausgerichtet.
2 Aufwendungen der Beitragsbezü gerinnen und -bezüger werden bei der Beitragsbemessung angerechne t, soweit sie nachhaltig sowie für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung er forderlich sind und den Aufwand der Landeskirche für gleichartige Leistungen nicht übersteigen.
3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.
Wiederkehrende
Beiträge

§ 83.

10
1 Jährlich wiederkehrende Be iträge der Landeskirche wer den längstens während dreier Jahre ausgerichtet.
2 Werden Beiträge gemäss Abs.
1 während mehr als drei Jahren ausgerichtet, so werden sie im Bu dget der Landeskirche gesondert aus gewiesen.
Verfahren

§ 84.

10
1 Die Ausrichtung von Beiträgen der Landeskirche setzt voraus, dass ein schriftliches Ge such mit den erforderlichen Unter lagen vorliegt.
2 Bei befristeter Beitra gsberechtigung ist mi t dem Gesuch um Ver längerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung nachzuweisen.
b. Entscheid

§ 85.

10
1 Der Entscheid über die Ausrich tung eines Beitrags der Landeskirche hält insbesondere fest: a. die Rechtsgrundlage, b. die Berechnungsgrundlagen, di e Berechnung, den Höchstbetrag und die Geltungsdauer, c. Bedingungen und Auflagen, name ntlich zur bestimmungsgemässen Verwendung des Beitrags und zu r Dauer einer Zweckbindung, d. einen entsprechenden Vorbehalt, soweit die Kreditbewilligung noch aussteht.
2 Die Ausrichtung eines Beitrags der Landeskirche kann insbeson dere davon abhängig gemacht werden, dass a. Gewähr hinsichtlich der Erfü llung von Auflag en und Bedingungen gemäss Abs. 1 lit. c besteht, b. zumutbare Eigenleistungen erbracht werden, c. Beiträge Dritter von den Beitragsbezügerinnen und -bezügern voll umfänglich geltend gemacht werden, d. Kirchgemeinden mite inander zusammenarbe iten, wenn die Erfül lung einer Aufgabe durch mehrere Kirchgemeinden wirksamer oder wirtschaftlicher ist.
a. Gesuch
20
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche c. Kürzung und Verweigerung

§ 86.

10
1 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt oder verwei
- gert, wenn a. Auflagen und Bedingungen gemäss §
85 Abs. 1 lit. c und die Voraus
- setzungen gemäss §
85 Abs. 2 nicht, nicht mehr oder nicht vollstän
- dig erfüllt sind, b. sie die Aufwendungen übersteigen.
2 Beiträge der Landeskirche werd en gekürzt, wenn Beitragsbezü
- gerinnen und -bezüger vor dem Ents cheid der zuständigen Stelle ohne deren Ermächtigung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind. d. Auszahlung

§ 86

a.
9
1 Beiträge der Landeskirche we rden ausbezahlt, sobald die Berechnungsgr undlagen vorliegen sowie die Auflagen und Bedin
- gungen gemäss §
85 Abs. 1 lit. c und die Voraussetzungen gemäss §
85 Abs. 2 erfüllt sind. Der Kirchenrat kann für die Auszahlung einen ande
- ren Zeitpunkt festlegen.
2 Beiträge der Landeski rche, welche die vom Kirchenrat festgeleg
- ten Mindestbeträge nicht erreichen, werden nicht ausbezahlt.
3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Teilzahlung von Beiträgen der Landeskirche. Sicherung des Beitragszwecks

§ 87.

10
1 Die Beiträge der Landeskirche sind ihrem Zweck ent
- sprechend sowie unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen ge
- mäss §
85 Abs. 1 lit. c zu verwenden.
2 Die Zweckbindung gemäss §
85 Abs.
1 lit. c dauert längstens
20 Jahre seit der Auszahlung gemäss §
86 a Abs. 1. b. Befreiung

§ 87

a.
9 Der Kirchenrat kann, wenn die Auflagen und Bedingun
- gen gemäss §
85 Abs. 1 lit. c nicht mehr erfüllt sind oder andere wich
- tige Gründe vorliegen, Zweckänderungen bewilligen oder von ein
- zelnen Auflagen und Bedingungen be freien. Vorbehalten bleibt die Rückforderung ausgerichteter Beiträge. c. Widerruf, Rückforderung, Verjährung

§ 87

b.
9 Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes
5 sind sub
- sidiär anwendbar auf a. den Widerruf und die Rückford erung von Beiträgen der Landes
- kirche, ausgenommen die Rück forderung von Entschuldungsbei
- trägen gemäss §
88 b, b. die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge der Landeskirche und auf Rückforderungen. a. Zweck- bindung
21 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13 B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse
9
Voraus
-
setzungen

§ 88.

10 Der Zusammenschluss von Ki rchgemeinden kann mit Bei trägen unterstützt werden, wenn dadu rch eine zweckmässig abgegrenzte Kirchgemeinde entsteht sowie die In teressen der übrigen Kirchgemein den und der Landeskirche berücksichtigt werden.
Beiträge an die
Projektkosten

§ 88

a.
9 Kirchgemeinden kann zur Vorbereitung des Zusammen schlusses ein Beitrag an die Proj ektkosten ausgerichtet werden.
Entschuldungs
-
beitrag

§ 88

b.
9
1 Um gemäss §
6 die Rechnung eine r zusammengeschlos senen Kirchgemeinde au szugleichen, kann dies er für am Zusammen schluss beteiligte Kirchgemeinden ein Entschuldungsbeitrag ausgerich tet werden.
2 Beiträge gemäss Abs. 1 können zu rückgefordert werden, wenn die zusammengeschlossene Kirchgemei nde zu neuem Vermögen kommt, namentlich durch die Veräusserung von Liegenschaften. Der Anspruch auf Rückforderung verjährt mit Abla uf von zehn Jahren seit der Aus zahlung des Beitrags.
Ergänzende
Bestimmungen

§ 88

c.
9 Der Kirchenrat regelt für die Beiträge gemäss §§
88 a und
88 b Abs. 1 sowie für die Rückza hlung der Beiträge gemäss §
88 b Abs. 2 die Voraussetzungen, die Höhe des Betrags, die anrechenbaren Kosten und das Verfahren in der Vollzugsverordnung.
8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche
9
Grundsatz

§ 89.

10
1 Die Kirchgemeinden und di e Landeskirche berücksichti gen beim Bau, Unterhalt und bei de r Nutzung der kirchlichen Liegen schaften insbesondere kirchlich-kult urelle Werte, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und den ausgew iesenen zukünftigen Bedarf.
2 Der Kirchenrat erhebt periodisch den Raum- und Unterhalts bedarf der Kirchgemeinden.
3 Er kann Fachleute bezeichnen, di e auf Ersuchen von Kirchgemein den a. deren Bauvorhaben be gutachten und begleiten, b. diese bei der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften unterstützen.
22
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Immobilien strategie

§ 89

a.
9
1 Kirchgemeinden, die im Rahmen von Renovationen sowie Um- und Neubauten von kirc hlichen Liegenschaften bezogen auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitionen tätigen, legen eine Immobilienstrategie fest.
2 Aufgabe der Immobilienstra tegie ist es insbesondere, a. räumliche Möglichkeiten aufzuzeigen, die in der Kirchgemeinde, in den betreffenden politischen Ge meinden und Schulgemeinden sowie in den Nachbargemeinden vorhanden oder geplant sind, b. Bauvorhaben im regionalen Kontext zu beleuchten, c. die sozialverantwortl ich und lebensweltlich ausgerichtete Nutzung der kirchlichen Liegenschaften unt er Berücksichtigung von mög
- lichen Nutzungs- und Ertragsv erbesserungen darzustellen, d. den zu erwartenden Aufwand fü r den künftigen Unterhalt der kirchlichen Liegensc haften aufzuzeigen. Multifunktio nalität

§ 89

b.
9 Die Kirchgemeinden planen bei Um- und Neubauten Räume in kirchlichen Liegenschaften so, dass sie für verschiedene Zwecke genutzt und mit verhältn ismässigem Aufw and anderen Zwe
- cken zugeführt werden können. Ökologisches und ökono misches Bauen

§ 89

c.
9
1 Die Kirchgemeinden und die La ndeskirche tragen eine besondere Verantwortung gegenüber der Umwelt sowie für den scho
- nungsvollen und sparsa men Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
2 Sie berücksichtigen bei Renov ationen, bei Um- und Neubauten sowie beim Unterhalt und Betrieb von kirchlichen Liegenschaften ökologische und ökonomische Gesichtspunkte.
3 Sie wenden bei der Auswahl von Ma terialien und hinsichtlich des Energie- und weiteren Ressourcenv erbrauchs die anerkannten Stan
- dards an. Denkmalpflege

§ 89

d.
9
1 Renovationen und Umbauten von kirchlichen Liegen
- schaften tragen dem historischen und kulturellen Wert sowie den Mög
- lichkeiten einer zeitgemässen Nu tzung der betreffenden Liegenschaft Rechnung.
2 Die Kirchgemeinden ziehen be i Renovationen und Umbauten von historisch und kulture ll wertvollen kirchlichen Liegenschaften die vom Kirchenrat bezeichnete Stelle bei. Der Kirchenrat regelt deren Auftrag.
23 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13
9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
10
Vollzug

§ 90.

1 Der Kirchenrat so rgt für den rechtsgleichen und einheit lichen Vollzug der Finanzverordnung. Er unterstützt darin die Kirchen pflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.
2 Er erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung
7 und dieser Verordnung.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 91.

1 Das Reglement über das Fina nzwesen der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Ka ntons Zürich (Finanzreglement) vom 26. August 1980 und das Reglem ent über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskir che des Kantons Zürich (Finanz ausgleichsreglement) vom 20. No vember 1984 werden mit dem Inkraft treten dieser Verordnung aufgehoben.
2 Dieser Verordnung widerspreche nde Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirc henrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verord nung aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 92.

1 Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft tretens hängigen Gesuche um Leis tungen aus dem Finanzausgleich oder um einen Baubeitrag anwendbar.
10
2 Der Kirchenrat erlässt die weiteren Übergangsbestimmungen.
Inkrafttreten

§ 93.

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 dieser Verordnung. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
2. Mai 2017 ( OS 72, 578 ) I. Kirchgemeinden, die ihren Steu erfuss in halben Prozenten fest gelegt haben, setzen diesen auf Be ginn des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens der Teilre vision der Finanzvero rdnung vom 2. Mai 2017 folgt, in ganzen Prozenten fest. II. §§
31 Abs.
2 und 33 sind erstmals au f das Budget anwendbar, das dem Jahr des Inkrafttretens de r Teilrevision de r Finanzverordnung vom 2. Mai 2017 folgt. III. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse gemäss §§
88–88 c werden nicht rückwirkend ausgerichtet.
24
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche IV. Der Anspruch von Kirchgemeinden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilre vision der Finanzvero rdnung vom 2. Mai 2017 vom Kirchenrat zugesicherte Baubeiträge bleibt bestehen. §§
83, 84, 86 und 87 der Finanzverordnung in de r Fassung vom 19. Januar 2010 blei
- ben auf solche Baube iträge anwendbar.
1 OS 65, 634 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 131.1 .
4 LS 131.11 .
5 LS 132.2 .
6 LS 180.1 .
7 LS 181.10 .
8 LS 181.131 .
9 Eingefügt durch B vom 2. Mai 2017 ( OS 72, 578 ; ABl 2017-05-12 ). In Kraft seit
1. Januar 2018 ( ABl 2017-10-13 ).
10 Fassung gemäss B vom 2. Mai 2017 ( OS 72, 578 ; ABl 2017-05-12 ). In Kraft seit
1. Januar 2018 ( ABl 2017-10-13 ).
11 Aufgehoben durch B vom 2. Mai 2017 ( OS 72, 578 ; ABl 2017-05-12 ). In Kraft seit 1. Januar 2018 ( ABl 2017-10-13 ).
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