Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) (187)
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Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden)

Nr. 187 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) vom 21. Dezember 1964 (Stand 1. März 2018) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates
1 und den Bericht einer Kommission,
* beschliesst:
1 Gemeinsame Bestimmungen
1.1 Organisation *

§ 1

* Landeskirche
1 Die stimmberechtigten Angehörigen einer Konfession können eine kantonale Kirchen
- verfassung (Synodalverfassung) beschliessen, die der Genehmigung durch den Kantons
- rat
2 bedarf.
2 Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der Konfession bilden auf Grund der Kir
- chenverfassung eine Landeskirche. Diese kann durch die Kirchenverfassung auch anders bezeichnet werden.
3 Die Landeskirche ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts.
4 Die auf der Kirchenverfassung beruhende Organisation tritt an die Stelle der durch Kantonsverfassung
3 und Gesetz vorgesehenen Organisation.
1 GR 1963 9
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
3 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 1 und 7 die Bezeichnung «Staatsverfassung» durch «Kantonsverfassung» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVI 604
2 Nr. 187
5 Soweit das Recht der Landeskirche keine Regelungen zur Organisation, zur Zusam
- menarbeit und zum Finanzhaushalt enthält, gelten die Bestimmungen des Gemeindege
- setzes
4 sinngemäss. *

§ 2

Organisation
1 Die Kirchenverfassung muss folgende Organisation vorsehen:
1. Kirchgemeinden mit einem von den stimmberechtigten Konfessionsangehörigen gewählten Kirchenrat bzw. Kirchenvorstand. Die Kirchenverfassung kann bestim
- men, dass ihm ein oder mehrere Pfarrer von Amtes wegen angehören;
2. die Synode;
3. den Synodalrat.
2 Die Kirchenverfassung kann für diese Behörden auch andere Bezeichnungen wählen.

§ 3

* Kirchgemeinden
1 Die Organisation der Kirchgemeinden ist sinngemäss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu gestalten für:
1. die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Kirchenrates bzw. Kirchenvorstan
- des;
2. die Vermögensverwaltung, den Rechnungsvoranschlag und die Rechnungsablage;
3. * den Erlass einer Gemeindeordnung;
4. * die Bildung von Gemeindeverbänden.
2 Die Kirchgemeinden unterstehen der landeskirchlichen Rechtssetzung und Aufsicht.
3 Die Kirchenverfassung kann die Kirchgemeinden verpflichten, an die Landeskirche zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge zu leisten.

§ 4

* Synode
1 Die Synode ist die oberste kantonale Behörde im Rahmen der Kirchenverfassung.
2 Sie wird von den stimmberechtigten Konfessionsangehörigen gewählt.
3 Der Synode stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
1. Wahl des Synodalrates, seines Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Synodalrates dürfen der Synode nicht angehören, wohnen aber ihren Sitzun
- gen mit beratender Stimme und Antragsrecht bei;
2. Aufsicht über den Synodalrat, insbesondere Abnahme seines Rechenschaftsbe
- richtes;
3. Schaffung, Aufhebung und Neuumschreibung von Kirchgemeinden;
4. Rechtssetzung zur Regelung der landeskirchlichen Angelegenheiten in den Schranken des staatlichen Rechts und der Kirchenverfassung;
5. Abänderung und Aufhebung der Kirchenverfassung;
6. * Genehmigung der Gemeindeordnung einer Kirchgemeinde;
4 SRL Nr.
150 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 187
3
7. Festsetzung des Voranschlages der Landeskirche;
8. Festsetzung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche gleichzeitig mit dem Voranschlag;
9. Beschlussfassung über frei bestimmbare Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche eine angemessene, durch die Kirchenverfassung zu bestimmende Höhe übersteigen;
10. Abnahme der Rechnungen der Landeskirche;
11. Bewilligung von Anleihen der Landeskirche.
4 Beschlüsse gemäss Abs. 3 Ziff. 5 unterliegen dem obligatorischen Referendum.
5 Beschlüsse gemäss Abs. 3 Ziff. 3, 4, 8 und 9 unterliegen nach Massgabe der Kirchen
- verfassung dem obligatorischen oder fakultativen Referendum, Beschlüsse nach Ziff. 8 und 9 jedoch nur, wenn die beschlossenen Ausgaben oder Kirchgemeindebeiträge eine angemessene, durch die Kirchenverfassung zu bestimmende Höhe übersteigen.
6 Die Kirchenverfassung kann weitere Beschlüsse dem Referendum unterstellen.

§ 5

* Synodalrat
1 Der Synodalrat ist die kantonale verwaltende und vollziehende Behörde im Rahmen der Kirchenverfassung.
2 Dem Synodalrat stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
1. * Aufsicht über die Kirchgemeinden und Ausübung von Funktionen, die nach kantonalem Recht den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss § 104 des Gemein
- degesetzes zustehen, und zwar unmittelbar oder durch eine ihm unterstellte landeskirchliche Verwaltungsinstanz;
2. Anordnung und Genehmigung der Wahlen und Abstimmungen auf kantonalem Gebiet und der Volkswahlen in den Kirchgemeinden;
3. Beurteilung von Verwaltungsstreitsachen der Landeskirche und der Kirchgemein
- den unter Vorbehalt von Abs. 4.
3 Der Synodalrat erstattet der Synode nach Massgabe der Kirchenverfassung alljährlich oder jedes zweite Jahr Bericht über seine Tätigkeit.
4 Die Kirchenverfassung kann für die Beurteilung von Verwaltungsstreitsachen der Landeskirche und der Kirchgemeinden eine besondere Behörde vorsehen.

§ 6

Weitere Befugnisse der Synode und des Synodalrates
1 Die Kirchenverfassung kann der Synode und dem Synodalrat weitere Befugnisse über
- tragen. Vorbehalten bleiben die Rechte der Stimmberechtigten.

§ 7

Wahlen und Abstimmungen
1 Für die Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit und die Amtsdauer gelten sinnge
- mäss die Vorschriften der Kantonsverfassung und der Gesetze, sofern die Kirchenverfas
- sung hierüber keine besonderen Bestimmungen enthält.
4 Nr. 187
2 Die Kirchenverfassung kann für die Wahl der Behörden der Landeskirche und der Kirchgemeinden stille Wahlen vorsehen. *

§ 8

* Initiativrecht
1 Ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen kann jederzeit bei der Synode die Abänderung oder die Aufhebung der Kirchenverfassung oder den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Rechtssätzen nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 verlangen. Die Kirchenverfassung kann das Initiativrecht auf weitere Gegenstände ausdehnen.
2 Die Kirchenverfassung hat zu gewährleisten, dass gültige Initiativen innert angemesse
- ner Frist unter Vorbehalt des obligatorischen oder fakultativen Referendums durch die Synode verwirklicht oder durch Volksabstimmung erledigt werden.

§ 9

* Behörden und Angestellte
1 Für die Behördenmitglieder und Angestellten der Landeskirchen und ihrer Kirchge
- meinden, mit Ausnahme der Mitglieder der Synode, gelten sinngemäss die Vorschriften des Personalgesetzes.
2 Die Kirchenverfassung kann bestimmte Funktionäre der Kirchgemeinden ausschliess
- lich der Disziplinarbefugnis unterstellen, die dem Synodalrat über die landeskirchlichen Angestellten zusteht.

§ 9

bis * Aufsicht über kirchliche Stiftungen
1 Die Aufsicht der Kirchgemeinden über kirchliche Stiftungen, die nach ihrer Zweckbe
- stimmung durch ihre finanziellen Leistungen den Gemeindehaushalt entlasten oder be
- lasten, ist durch die Kirchenverfassung sinngemäss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu ordnen.
2 Durch die Kirchenverfassung können andere kirchliche Stiftungen sowie die Verwal
- tung andern Kirchengutes der eigenen Konfession der Aufsicht der Landeskirche oder der Kirchgemeinden unterstellt werden.
1.2 Kirchensteuer juristischer Personen *

§ 9

ter * Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle als Körperschaften des öffentli
- chen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.
Nr. 187
5

§ 9

quater * Verwendungszweck
1 Die Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tä
- tigkeiten einzusetzen. Sie dürfen nicht für Kultuszwecke verwendet werden. Im Übrigen entscheiden die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsge
- meinschaften selbständig über die Verwendung der Steuererträge.

§ 9

quinquies * Soziale Tätigkeiten
1 Soziale Tätigkeiten im Sinn von § 9 quater sind namentlich a. Generationenarbeit: Seniorenarbeit, Unterstützung junger Familien, Ehe- und Partnerschaftsberatung; b. offene Jugendarbeit; c. Unterstützung des sozialen Lebens, kirchliche Sozialberatung; d. Integrationsarbeit; e. Initiierung von sozialen Projekten (z.B. zur Förderung der Freiwilligenarbeit, der Flüchtlingsbetreuung oder der Sterbebegleitung); f. Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenssituationen, Sozialarbeit und Einzelfallhilfe; g. weltweite Katastrophenhilfe, Entwicklungszusammenarbeit; h. Zusammenarbeit mit sozialen Institutionen; i. Unterstützung von sozialen Institutionen.

§ 9

sexies * Kulturelle Tätigkeiten
1 Kulturelle Tätigkeiten im Sinn von § 9 quater sind namentlich a. Unterhalt von Kulturgütern, Denkmalschutz; b. Unterhalt von wertvollen Instrumenten, wie Orgeln; c. Archivierung von Akten der Kirchgemeinden sowie von Bau-, Kulturgüter- und Pfarreiakten; d. Leistungen an kulturell tätige Organisationen; e. kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte; f. Unterstützung des kulturellen Lebens, Beiträge ans Dorf- und Stadtleben, Quar
- tierarbeit.

§ 9

septies * Statistische Daten
1 Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften beziehen die statistischen Daten über ihren Anteil an den Kirchensteuern juristischer Personen von der für die Steuern zuständigen Dienststelle des Kantons.

§ 9

octies * Konsolidierte Betrachtungsweise
1 Die Zweckbindung der Kirchensteuern juristischer Personen für soziale und kulturelle Zwecke ist von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions gemeinschaften über den ganzen Kanton betrachtet einzuhalten.
6 Nr. 187

§ 9

nonies * Berichterstattung
1 Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaf
- ten weisen im jährlichen Rechenschaftsbericht und in der Jahresrechnung die Einhaltung der Zweckbindung für die Verwendung der Kirchensteuern juristischer Personen nach.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Römisch-katholische Kirchenverfassung

§ 10

* Innerkirchlicher Bereich
1 Im innerkirchlichen Bereich ist die römisch-katholische Landeskirche dem Staate ge
- genüber selbständig.

§ 11

* Übertragung von Rechten und Pflichten
1 Der Regierungsrat kann Rechte und Pflichten, die ihm auf kirchlichem Gebiet zuste
- hen, im Einverständnis mit den zuständigen kirchlichen Amtsträgern und der Synode den Kirchgemeinden oder der römisch-katholischen Landeskirche ganz oder teilweise übertragen.
2.2 Evangelisch-reformierte Kirchenverfassung

§ 12

Innerkirchliche Belange
1 Die stimmberechtigten Angehörigen der evangelisch-reformierten Konfession und ihre Organe ordnen die innerkirchlichen Belange selbständig.
2 Zu den innerkirchlichen Belangen gehören vor allem die gottesdienstlichen Veranstal
- tungen, der kirchliche Unterricht, die Seelsorge, die Liebestätigkeit, die innere und äus
- sere Mission sowie das kirchliche Ämterwesen.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13

Einführung der Kirchenverfassung
1 Ein Zehntel der stimmberechtigten Angehörigen einer Konfession kann unterschriftlich beim Regierungsrat verlangen, dass über die Einführung einer Kirchenverfassung abge
- stimmt werde. Die für Initiativbegehren geltenden Formvorschriften sind anwendbar.
Nr. 187
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2 Wenn sich die absolute Mehrheit der gültig Stimmenden für die Einführung einer Kir
- chenverfassung ausspricht, hat der Regierungsrat die Wahl eines Verfassungsrates durch die stimmberechtigten Angehörigen der betreffenden Konfession anzuordnen. Der Re
- gierungsrat setzt die Zahl der Mitglieder, welche 170 nicht übersteigen darf, und die Wahlkreise fest und verteilt die Mitglieder im Verhältnis der Stimmberechtigten der betreffenden Konfession auf die Wahlkreise, doch soll einem Wahlkreis mindestens ein Vertreter zukommen.
3 Wenn in einem Wahlkreis nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind, werden die Vorgeschlagenen vom Regierungsrat ohne Wahlverhandlung als gewählt erklärt.
4 Die Abstimmung über die erste Kirchenverfassung und die erste Wahl der Synode wer
- den vom Regierungsrat angeordnet.
5 Die Kirchgemeinden führen diese Abstimmungen und Wahlen mittels der Urne durch. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

§ 14

Schlussbestimmung
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentli
- chen
5 und zu vollziehen.
5 Dieses Gesetz wurde am 26. Dezember 1964 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1964 1328). Die Refe
- rendumsfrist lief am 4. Februar 1965 unbenützt ab (K 1965 187).
8 Nr. 187 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
21.12.1964
01.01.1965 Erstfassung G XVI 604 Ingress
28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 256 Titel 1.1
30.10.2017
01.03.2018 eingefügt G 2018-002

§ 1

01.07.1969
01.09.1969 geändert G XVII 516

§ 1 Abs. 5

04.05.2004
01.01.2005 eingefügt G 2004 381

§ 3

01.07.1969
01.09.1970 geändert G XVII 516

§ 3 Abs. 1, 3.

04.05.2004
01.01.2005 geändert G 2004 381

§ 3 Abs. 1, 4.

04.05.2004
01.01.2005 geändert G 2004 381

§ 4

01.07.1969
01.09.1969 geändert G XVII 516

§ 4 Abs. 3, 6.

04.05.2004
01.01.2005 geändert G 2004 381

§ 5

01.07.1969
01.09.1969 geändert G XVII 516

§ 5 Abs. 2, 1.

17.06.2013
01.07.2014 geändert G 2014 41

§ 7 Abs. 2

01.07.1969
01.09.1969 geändert G XVII 516

§ 8

01.07.1969
01.09.1969 geändert G XVII 516

§ 9

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 9

bis
01.07.1969
01.09.1969 eingefügt G XVII 516 Titel 1.2
30.10.2017
01.03.2018 eingefügt G 2018-002

§ 9

ter
30.10.2017
01.03.2018 eingefügt G 2018-002

§ 9

quater
30.10.2017
01.03.2018 eingefügt G 2018-002

§ 9

quinquies
30.10.2017
01.03.2018 eingefügt G 2018-002

§ 9

sexies
30.10.2017
01.03.2018 eingefügt G 2018-002

§ 9

septies
30.10.2017
01.03.2018 eingefügt G 2018-002

§ 9

octies
30.10.2017
01.03.2018 eingefügt G 2018-002

§ 9

nonies
30.10.2017
01.03.2018 eingefügt G 2018-002

§ 10

01.07.1969
01.09.1969 geändert G XVII 516

§ 11

01.07.1969
01.09.1969 geändert G XVII 516
Nr. 187
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.12.1964
01.01.1965 Erlass Erstfassung G XVI 604
01.07.1969
01.09.1969

§ 1

geändert G XVII 516
01.07.1969
01.09.1970

§ 3

geändert G XVII 516
01.07.1969
01.09.1969

§ 4

geändert G XVII 516
01.07.1969
01.09.1969

§ 5

geändert G XVII 516
01.07.1969
01.09.1969

§ 7 Abs. 2

geändert G XVII 516
01.07.1969
01.09.1969

§ 8

geändert G XVII 516
01.07.1969
01.09.1969

§ 9

bis eingefügt G XVII 516
01.07.1969
01.09.1969

§ 10

geändert G XVII 516
01.07.1969
01.09.1969

§ 11

geändert G XVII 516
04.05.2004
01.01.2005

§ 1 Abs. 5

eingefügt G 2004 381
04.05.2004
01.01.2005

§ 3 Abs. 1, 3.

geändert G 2004 381
04.05.2004
01.01.2005

§ 3 Abs. 1, 4.

geändert G 2004 381
04.05.2004
01.01.2005

§ 4 Abs. 3, 6.

geändert G 2004 381
28.04.2008
01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
16.06.2008
01.01.2009

§ 9

geändert G 2008 333
17.06.2013
01.07.2014

§ 5 Abs. 2, 1.

geändert G 2014 41
30.10.2017
01.03.2018 Titel 1.1 eingefügt G 2018-002
30.10.2017
01.03.2018 Titel 1.2 eingefügt G 2018-002
30.10.2017
01.03.2018

§ 9

ter eingefügt G 2018-002
30.10.2017
01.03.2018

§ 9

quater eingefügt G 2018-002
30.10.2017
01.03.2018

§ 9

quinquies eingefügt G 2018-002
30.10.2017
01.03.2018

§ 9

sexies eingefügt G 2018-002
30.10.2017
01.03.2018

§ 9

septies eingefügt G 2018-002
30.10.2017
01.03.2018

§ 9

octies eingefügt G 2018-002
30.10.2017
01.03.2018

§ 9

nonies eingefügt G 2018-002
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