Verordnung über den Gemeindehaushalt (133.1)
CH - ZH

Verordnung über den Gemeindehaushalt

1 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
133.1 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
12 (vom 26. September 1984)
1
1. Geltungsbereiche
Geltungsbereich

§ 1.

12 Diese Verordnung gilt für den Finanzhaushalt a. der Politischen Gemei nden und der Schulgemeinden, b. aller den Gemeinden zugeordneten rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Einrichtungen, c. der Zweckverbände und de r gemeinsamen Anstalten.
2. Kreditbewilligung
Verpflichtungs
-
kredit

§ 2.

Der Verpflichtungskredit umfasst alle Aufwendungen von der Projektierung bis zum Eintritt der Nutzung, einschliesslich der wesent lichen Eigenleistungen der Gemeinde. Darunter fallen die Projektie rungskosten des Ausführungsprojekts, der Landerwerb, die Übertragung von Liegenschaften des Finanzverm ögens ins Verwaltungsvermögen, die gesamten Baukosten, die Kosten für Provisorien und die für den Sachgebrauch erforderlichen Erstausstattungen.
b. Teuerung

§ 3.

Der Kredit kann aufgrund einer Teuerungsklausel höchstens soweit erhöht werden, als es die St eigerung des Baukostenindexes bis zur Arbeitsvergebung zulässt und di e Unternehmer eine spätere Teue rung nachzuweisen vermögen.
Eventual
-
verpflichtungen

§ 4.

Bürgschaften und andere Ev entualverpflichtungen werden bei der Kreditbewilligung den Ausgab en gleichgestellt, soweit die Ge meindeordnung nichts anderes bestimmt.
Kreditrück
-
stellungen

§ 5.

Für kleinere Abschlus sarbeiten, die nach der Schlussabrech nung vorgenommen werden, kann dies e mit einer Rückstellung belas tet werden. Solche Rückstellungen ve rfallen spätestens fünf Jahre nach ihrer Bildung. Die Rückstellung wird über die Laufende Rechnung aufgelöst.
Kreditüber
-
schreitungen

§ 6.

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich, sofern das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, nach der Höhe der Überschreitung.
a. Inhalt
a. Zuständigkeit
2
133.1 Verordnung über den Geme indehaushalt (VGH) b. Gemeinde befugnisse

§ 7.

Die Gemeindeordnung kann für geringfügige Beträge die voll
- ziehende Behörde von den Obliegenheiten gemäss §
120 des Gemeinde
- gesetzes
2 entbinden und das Verfahren vereinfachen. Gebundene Ausgabe

§ 8.

Die Gemeinden können den Be griff der Gebundenen Aus
- gabe nach §
121 des Gemeindegesetzes
2 näher umschreiben. b. Behandlung

§ 9.

Gebundene Ausgaben werden in den Voranschlag oder in eine Ergänzung desselben eingestellt. Verweigert die Gemeindeversamm
- lung oder der Gr osse Gemeinderat die Bewi lligung, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft. Ausgaben vollzug

§ 10.

Die Gemeinde bestimmt, in wiefern neben der Gemeinde
- vorsteherschaft noch a ndere Organe zum Ausgabenvollzug zuständig sind.
3. Grundsätze der Haushaltführung Buchführung
14

§ 11.

Das Rechnungs- und Kassenwese n wird nach anerkannten Buchführungsregeln gestaltet. b. Zu führende Bücher

§ 11

a.
13
1 Die Gemeinden führen ein Hauptbuch und die entspre
- chenden Hilfsbücher (Bücher).
2 Das Hauptbuch besteht aus: a. den Konten aller ver buchten Geschäfts- und Finanzvorfälle, mit Bezug auf die Verwaltung srechnung und die Bilanz, b. dem Journal.
3 Die Hilfsbücher ergänzen das Ha uptbuch. Sie enthalten die Anga
- ben, die zur Feststellung der Verm ögenslage, der Schuld- und Forde
- rungsverhältnisse sowi e des Ergebnisses eine s Rechnungsjahres nötig sind. c. Unveränder lichkeit der Bücher

§ 11

b.
13 Die Bücher und Buchungsbelege werden so erfasst, geführt und aufbewahrt, dass sich je de Änderung fe ststellen lässt. d. Dokumen tation

§ 11

c.
13
1 Die Gemeinden erlassen Ar beitsanweisungen, welche die Organisation, die Zuständigkei ten, die Abläufe und die Infrastruk
- tur (Maschinen und Programme) dokumentieren, die bei der Führung und Aufbewahrung der Bü cher angewendet werden.
2 Sie passen die Arbeitsanweisungen an geänderte Verhältnisse an und bewahren sie nach den gleichen Grundsätzen und gleich lang auf wie die Bücher, die geführt werden. a. Begriff a. Grundsatz
3 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
133.1
e. Auf
-
bewahrung

§ 11

d.
13
1 Bücher, Buchungsbelege und damit zusammenhängende Geschäftskorrespondenz sind sorgfält ig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren.
2 Bücher und Buchungsbelege abge schlossener Ja hresrechnungen sind von der Rechnung des laufenden Jahres zu trennen. Die Verant wortung für die aufbewahrten Date n abgeschlossener Rechnungen ist klar zu regeln und zu dokumentieren.
f. Einsichts
-
möglichkeit

§ 11

e.
13
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass Bücher, Buchungs belege und Geschäftskorrespondenz i nnert angemessener Frist einge sehen und geprüft werden können.
2 Sie stellen das zur Ausübung des Ei nsichts- oder Prüfungsrechts notwendige Personal sowie die no twendigen Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung.
g. Zulässige
Informations
-
träger

§ 11

f.
13 Zur Aufbewahrung von Büchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind folgende Informationsträger zulässig: a. unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare Datenträger, b. veränderbare Informationsträger, wenn:
1. technische Verfahren einges etzt werden, welche die Unver fälschbarkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleisten,
2. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälsch bar nachweisbar ist.
h. Überprüfung
und Daten
-
übertragung

§ 11

g.
13
1 Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Un verfälschbarkeit und Lesbarkeit zu prüfen.
2 Die Daten können in andere Fo rmate oder auf andere Informa tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass a. die Vollständigkeit und die Rich tigkeit der Informationen gewähr leistet bleiben und b. die Verfügbarkeit und die Lesbar keit den gesetzlichen Anforde rungen weiterhin genügen.
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren.
Rechnungs
-
führung

§ 12.

8 Das Rechnungswesen wird vom Finanzvorstand oder unter dessen Aufsicht besorgt.
4
133.1 Verordnung über den Geme indehaushalt (VGH) Sicherheit

§ 13.

Das Rechnungs- und Kassen wesen wird gesichert a. gegen unerlaubte Handlungen der beteiligten Organe, b. gegen Fälschungen und En twendungen seitens Dritter, c. durch weitgehende Verm eidung des Barverkehrs, d. durch jederzeitige Prüfbarkeit. Verbot der Zweckbindung von Steuern

§ 14.

Zur Deckung bestimmter Ausgaben der allgemeinen Rech
- nung oder von Sonderrechnungen dürfen keine festen Anteile der Gemeindesteuern und Grunds teuern verwendet werden. Unterhalts pflicht

§ 15.

Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Subs
- tanz erhalten bleibt, die Gebrauch sfähigkeit und Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist und ke ine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftre
- ten.
4. Bewertungen Finanz vermögen

§ 16.

1 Das Finanzvermög en wird wie folgt bewertet: a. Flüssige Mittel und Guthaben: –Nominalwert, b. festverzinsliche Wertpapiere, Schuldbriefe, Hypothekarforderun
- gen und Darlehen: –Nominalwert, c.
10 Aktien und Anteilscheine: Titel, die an der Börse gehandelt werden: – Jahresschlusskurs, Titel ohne Handel: – Einstandspreis, d. überbaute Liegenschaften: grundsätzlich zum Verkehrswert na ch der Formel: einfacher Real
- wert plus dreifacher Ertr agswert, geteilt durch 4, Neuerwerbungen: –Kaufpreis, Wertvermehrende Investitionen werd en aktiviert, wobei der Bilanz
- wert den neu zu ermittelnden Verkehrswert nicht übersteigen darf, e. nicht überbaute Liegenschaften: – grundsätzlich zum Verkehrswert, Neuerwerbungen: – Kaufpreis; lit. d al.
3 ist sinngem äss anwendbar,
5 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
133.1 f. mit Baurechten belastete Liegenschaften: – Baurechtszins, kapitalisiert zu einem Zinsfuss von mindestens
4%, g. Grundeigentumsanteile: – zum kapitalisier ten Ertragswert, h. Vorräte: – Einstandspreis.
2 Wertberichtigungen werden in der Laufenden Rechnung verbucht.
3 Den Abschreibungsvorschriften von §
19 wird Rechnung getragen.
4 Eine generelle Neubewertung de r Liegenschaften erfolgt nach Weisungen der Di rektion der Justiz und des Innern
8 nach jeweils längs tens zehn Jahren.
Verwaltungs
-
vermögen

§ 17.

10
1 Der Wert des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der Aktivierung der Nettoinvestitionen, vermindert um die Abschreibun gen.
2 Abgeschrieben werden: a. Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren, b. Beteiligungen, die sich aus rech tlichen, vertragl ichen oder politi schen Gründen nicht verä ussern lassen und keinen oder einen sehr bescheidenen Ertrag abwerfen.
3 Nicht abgeschrieben werden Da rlehen mit einer kürzeren Lauf zeit sowie andere Beteiligungen. Sie werden zum Anschaffungswert oder wenn tiefer liegend zum Verkehrswert bewertet. Aufwertungen sind unzulässig.
14
Passiven

§ 18.

Die Passiven werden zum Nominalwert bewertet.
5. Abschreibungen
Finanz
-
vermögen

§ 19.

1 Finanzvermögen wird abgeschr ieben, wenn nachweisbare Wertminderungen oder Ve rluste eingetreten sind.
2 Abgeschrieben werden: a. Verluste von flüssigen Mitteln, b. Verluste von Kontokorrent-, St euer- und anderen Debitorengut haben, c. Wertschriften auf den Verkehrswe rt, wenn dieser um mindestens
20% unter den bisherigen Buchwert gefallen ist,
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133.1 Verordnung über den Geme indehaushalt (VGH) d. nach baulichen Veränderungen von Liegenschaften des Finanz
- vermögens: die Differenz zwischen dem al ten Buchwert zuzüglich Umbaukos
- ten und dem Ergebnis der Neubewe rtung. Wenn die ganze Abschrei
- bung im Rechnungsjahr nicht tragb ar ist, kann sie auf mehrere Jahre verteilt werden; in diesem Fall richten sich die Abschreibun
- gen sinngemäss nach §
20, e. bei Liegenschaften Wertvermi nderungen wegen Verträgen oder behördlichen Entscheidungen, f. Mobilien innert fünf Jahren, g. bei Vorräten die tatsäc hlichen Wertminderungen. Verwaltungs vermögen

§ 20.

1 Die Abschreibungen werden auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermöge ns (Buchwert am 1. Ja nuar des Rechnungsjahres zuzüglich Nettoinvestition des Re chnungsjahres) vorgenommen und betragen jährlich: a.
10% bei Sachgütern (ohne Mobilien und Vorräte), b.
20% bei Mobilien (Mobiliar, Masc hinen, Einrichtungen und Fahr
- zeuge), c.
10% bei Investitionsbeiträgen, d.
10% bei andern aktivierten Investitionsausgaben, e.
10
10% bei Darlehen und Beteiligungen, die gemäss §
17 Abs. 2 abzuschreiben sind, f.
13 bei Darlehen und Beteiligungen gemäss §
17 Abs.
3 die tatsäch
- liche Wertminderung, g. bei Vorräten die tatsächliche Wertminderung.
2 Mit Ermächtigung der Direktion der Justiz und des Innern
8 können für bestimmte Gemeindebetriebe die Abschreibungen nach betriebs
- wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfo lgen. Das gilt auch für Beteili
- gungen der Gemeinde an ents prechenden Betrieben Dritter. b. Zusätzliche Abschreibun- gen
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§ 21.

1 Soweit kein Bilanzfehlbetrag entsteht, können zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden.
2 Sie müssen im Voranschlag enth alten sein und sind in der Jahres
- rechnung in dem Umfang zu verringe rn, als sie einen Bilanzfehlbetrag verursachen würden. Bilanz

§ 22.

1 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens 5 Jahren abzu
- schreiben. Das jährliche Abschrei bungsbetreffnis beträgt mindestens
1 /
5 des Fehlbetrags.
2 Ein Ertragsüberschuss der Jahresrechnung wird zur Abschreibung des Bilanzfehlbetrags verwendet. a. Obligatorische
7 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
133.1
6. Besondere Vorschrifte n für die Haushaltführung
Investitionen,
Abgrenzungen

§ 23.

1 Sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben, können Investitionen bis zu folgenden ei nzelnen Kreditbeträgen der Laufen den Rechnung belastet werden: – in Gemeinden mit wenige r als 2000 Einwohnern Fr.
20 000, – in Gemeinden bis zu 6000 Einwohnern Fr.
50 000, – in Gemeinden mit mehr Einwohnern Fr . 100 000.
2 Investitionsbeiträge werden ung eachtet ihrer Höhe der Investi tionsrechnung belastet.
Rückstellungen
für Steuerkraft
-
abschöpfungen

§ 23

a.
9
1 Die politischen Gemeinden können für Steuerkraft abschöpfungen Rückstellungen bild en. Diese sind im Folgejahr über die Laufende Rechnung aufzulösen.
2 Bildet eine Gemeinde eine Rückstellung für die erwartete Steuer kraftabschöpfung, hat si e diese Rechnung slegungspraxis in den Folge jahren beizubehalten.
3 Die Höhe der Rückstellung entspr icht der im Folgejahr erwarte ten gesamten Steuerkraftabschöpfung . Bei der erstmaligen Bildung der Rückstellung sowie in den vier Folgejahren kann die Rückstellung geringer sein.
Interne Zinsen

§ 24.

8
1 Die Guthaben und Schulden der Gemeinde gegenüber Sonderrechnungen und Spezialfinanzie rungen sowie die Liegenschaf ten des Finanzvermögens werden verzinst.
2 Die Gemeindevorsteherschaft legt eine marktübliche interne Ver zinsung fest.
12
3 Ausgenommen von der internen Verzinsung sind Spezialfonds und Vorfinanzierungen des st euerfinanzierten Haushalts.
b. Offenlegung

§ 25.

12 Gegenstand und Modalitäten de r internen Verzinsung sind im Voranschlag und in der Ja hresrechnung offenzulegen.
Interne
Abschreibungen

§ 26.

Bei Gemeindebetrieben, für welche Ausgleichskonten gemäss

§ 27 geführt werden, wird eine interne Umlage der tatsächlichen Ab

- schreibungen vorgenommen.
Spezialfinanzie
-
rungskonten

§ 27.

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1 Wird der jährliche Betriebsgewinn oder -verlust eines Gemeindebetriebs auf Ausgleichskonten (Spezialfinanzierungskonten) vorgetragen, muss das Betriebser gebnis die Abschreibungen und die Zinsanteile enthalten.
2 Der aufgelaufene Vorschuss der Gemeinde darf 50% des Jahres ertrags der Nutzniesserleistungen des Gemeindebetr iebs nicht über steigen. Vorschüsse sind inne rt fünf Jahren zu tilgen.
a. Gegenstand
8
133.1 Verordnung über den Geme indehaushalt (VGH)
3 Für Abschreibungen und Verrec hnungen der Zinsen gelten §§
24–
26. Die Direktion der Justiz und de s Innern bewilligt abweichende Rege
- lungen, wenn übergeordnete s Recht es erfordert. Vo r finanzierungen

§ 28.

1 Die mit dem Voranschlag zu be schliessenden Einlagen in Vorfinanzierungskonten dürfen 25% der voraussichtlichen Nettoinves
- titionen nicht übersteigen.
2 Die Vorfinanzierung wird für die Abschreibung des Vorhabens verwendet. §§
20 und 21 finden Anwendung . Die Vorfinanzierung ist bis zur Vorlage der Abrechnung zu gunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen.
3 Soweit die Vorfinanzierung die Ge samtkosten übersteigt, wird sie zugunsten des Kapitalkontos aufgel öst, desgleiche n wenn ihr Zweck anderswie erfüllt oder seit mehr al s fünf Jahren nicht mehr verfolgt wird. Selbstständige Einrichtungen

§ 29.

1 Einrichtungen mit selbstständiger Sonderrechnung oder rechtlicher Selbstständigkeit führen eigene Rechnungen nach den Be
- stimmungen dieser Verordnung.
2 Für das Finanzvermögen gelten die Bewertungs- und Abschrei
- bungssätze dieser Verordnung. Für Vermögensbestandteile, welche unmittelbar der öffentlichen Aufgab enerfüllung dienen, gelten die Vor
- schriften für das Verwaltungsvermö gen, soweit nicht Spezialbestim
- mungen bestehen.
3 Die Rechnungen werden in gleicher Weise wie diejenigen der Gemeinde veröffentlicht und in einem Anhang zur Jahresrechnung dargestellt.
7. Voranschlag, Jahr esrechnung, Information Publikations form

§ 30.

Die Gemeinde bestimmt, ob und in welchem Umfang Vor
- anschlag und Jahresrechnung publizie rt werden. Ein vollständiges Exemplar muss jedoch zur Einsic htnahme zur Verfügung stehen. Inventar

§ 31.

1 Über die Sachwertanlagen des Finanzvermögens sowie über das Verwaltungsvermögen wird ein Inventar geführt.
2 Das Inventar wird laufend aufg rund der Anschaffungs- und Ab
- gangsbelege geführt und mindestens alle fünf Jahre mit dem Bestand verglichen.
3 Die Jahresrechnung wird durch ei ne Übersicht über die Inventar
- veränderungen ergänzt.
9 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
133.1
Finanz
-
informationen

§ 32.

1 Die Gemeinden stellen die Ja hresrechnung der Direktion der Justiz und des Innern nach Ab schluss der Prüfung durch die Rech nungsprüfungskommission in elektronischer Form zu.
12
2 Die Rechnungen werden statistisch ausgewertet. Der Staat stellt dafür allenfalls ergänzende Daten zur Verfügung. Den Gemeinden und der Öffentlichkeit werden die bes onders interessie renden Ergebnisse mitgeteilt.
8
8. Haushaltkontrolle A. Allgemeines
9
Grundsatz

§ 33.

10
1 Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten sorgen für eine fachkundige und unabhängige Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens.
2 Die Prüfung erfolgt nach finanzpo litischen und finanztechnischen Gesichtspunkten.
Prüfungsorgane

§ 33

a.
9
1 In Gemeinden und Zweckv erbänden prüft die Rech nungsprüfungskommission das Finanz haushalts- und Rechnungswesen.
2 Die Prüfung nach finanztechnisc hen Gesichtspunkten kann einer Prüfstelle nach §
35 übertragen werden . Gemeinden und Zweckver bände sind dazu verpflichtet, we nn der Rechnungsprüfungskommis sion die gebotene Fachkunde oder Unabhängigkeit fehlt.
3 Bei Anstalten prüft das Gemeindeorgan, das sie beaufsichtigt, den Finanzhaushalt nach finanzpolitis chen Gesichtspunkten. Die finanz technische Prüfung obl iegt der Prüfstelle.
Prüfungsfristen

§ 33

b.
9
1 Die Rechnungsprüfungskommi ssion behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Rege l innert 30 Tagen. Ist das Geschäft an der Gemeindeversamml ung zu behandeln, stellt sie ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung der antragstellenden Behörde und der Ge meinderatskanzlei zu. Wird über das Geschäft eine Urnenabstimmung durchgeführt, beträgt die Frist
40 Ta g e.
2 Die Prüfstelle und das die Anst alt beaufsichtigende Gemeinde organ erfüllen ihre Aufgabe ge mäss Auftrag und Anstaltsordnung.
10
133.1 Verordnung über den Geme indehaushalt (VGH) Bezirksrat

§ 33

c.
9
1 Der Bezirksrat wacht im Rahmen seiner Aufsichtstätig
- keit darüber, dass der Finanzhaus halt und das Rechnung swesen in den Gemeinden, Zweckverbänden und Anstalten fachkundig und unab
- hängig geprüft werden.
2 Er berücksichtigt im Rahmen se iner Aufsichtstätigkeit den um
- fassenden Prüfungsb ericht nach §
34 f Abs. 1. B. Finanztechnische Prüfung
9 Prüfungs gegenstand und -massstab

§ 34.

10
1 Gegenstand der finanzte chnischen Prüfung sind: a. die Jahresrechnung, b. der Geldverkehr, c. die Bücher ausgewählter Verwaltungsbereiche.
2 Zu prüfen ist, ob die Rechnungsführung und die Rechnungslegung den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen der geprüften Organisation entsprechen. Prüfungs verfahren

§ 34

a.
9
1 Die finanztechnische Prüfung erfolgt gemäss den allge
- mein anerkannten Revisionsgr undsätzen.
2 Bei der Festlegung des Prüfung sumfangs und -vorgehens sowie beim Prüfen wird das interne Kontrollsystem berücksichtigt. Fachkunde

§ 34

b.
9
1 Die an der finanztechnische n Prüfung beteiligten Perso
- nen müssen über einen unbeschol tenen Leumund und die notwendige Fachkunde verfügen.
2 Die Prüfung muss von einer Pe rson geleitet werden, die a. eine Ausbildung nach Art.
4 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005
4 abgeschlossen hat oder b. über den Kantonalen Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern verfügt. Unabhängigkeit

§ 34

c.
9
1 Die an der finanztechnische n Prüfung beteiligten Per
- sonen müssen tatsächlich und dem Anschein nach unabhängig sein.
2 Diese Personen sowie ihnen vorgesetzte oder nahestehende Per
- sonen dürfen insbesondere a. weder einem Exekutivorgan noc h einem beratenden Organ der geprüften Organisation gemäs s § 33 Abs. 1 angehören, b. in keinem andern dienst- oder ve rtragsrechtlichen Verhältnis zur geprüften Organisation stehen.
3 Die an der finanztechnischen Pr üfung beteiligte n Personen arbei
- ten frei von Weisungen de r geprüften Organisation.
11 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
133.1
Datenzugriff
und Dokumen
-
tation

§ 34

d.
9
1 Die an der finanztechnische n Prüfung beteiligten Per sonen sind berechtigt, die für die Prüfung erforderlichen Daten ein schliesslich Personendaten aus de n Datensammlungen der zu prüfen den Organisation abzurufen.
2 Die Zugriffe auf die Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke sind zu dokumentieren.
3 Die zum Prüfungszweck erhobe nen Personendaten sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung zu löschen oder zu vernichten.
Mitwirkungs
-
pflicht

§ 34

e.
9
1 Die geprüften Organisationen unterstützen die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen bei der Erfüllung ihrer Au fga be.
2 Sie stellen insbesondere die no twendigen Unterlagen zur Ver fügung und erteilen die erforderli chen Auskünfte uneingeschränkt.
Prüfungsbericht

§ 34

f.
9
1 Die Leiterin oder der Leiter der finanztechnischen Prü fung erstattet der Vorsteherschaft der Gemeinde oder des Zweck verbands beziehungsweise der Anstal tsleitung umfassend Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung.
2 Sie oder er erstattet der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde oder des Zwec kverbands bezi ehungsweise dem die Anstalt beaufsichtigenden Gemeindeorgan einen Kurzbericht mit folgenden Angaben:
1. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses,
2. Stellungnahme zum Prüfungsergebni s, bei Jahresrechnungen eine Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung,
3. Angaben zur Person, welche die Pr üfung geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung,
4. Angaben zur Unabhängigkeit nach §
34 c.
3 Der Kurzbericht über die Prüfung der Jahresrechnung bildet fortan Bestandteil der Jahresrechnung.
4 Die Vorsteherschaft beziehungsweis e die Anstaltsleitung stellt dem Bezirksrat den umfassenden Bericht na ch Abs. 1 zu und informiert ihn über die Massnahmen, die zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten getroffen worden sind.
Melde- und
Anzeigepflicht

§ 34

g.
9
1 Werden anlässlich der fina nztechnischen Prüfung Ver stösse gegen gesetzliche Vorschr iften oder gegen Regelungen der geprüften Organisation festgestellt, me ldet dies die Leiterin oder der Leiter der Prüfung schriftlich der Vorsteherschaft be ziehungsweise der Anstaltsleitung.
12
133.1 Verordnung über den Geme indehaushalt (VGH)
2 Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Regelungen der geprüften Organisation sind de m Bezirksrat und der Rechnungsprü
- fungskommission bzw. dem die An stalt beaufsichtigenden Gemeinde
- organ anzuzeigen, wenn
12 a. die Vorsteherschaft oder die Anst altsleitung trotz Meldung keine angemessenen Massnahmen ergreift, b. der Verstoss schw erwiegend ist oder c. begründeter Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt. C. Prüfstelle
9 Vo r a u s setzungen

§ 35.

10
1 Prüfstellen nach §
33 a Abs. 2 und 3 können natürliche und juristische Personen des Privatre chts, Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlich en Rechts und deren Verwaltungs
- einheiten sein.
2 Die finanztechnische Prüfung muss von einer Pers on geleitet wer
- den, die während mindestens zwei Ja hren unter fachkund iger Aufsicht das Rechnungswesen von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts be rufsmässig geprüft hat.
3 Die Prüfstelle darf in keinem an deren auftragsrechtlichen Verhält
- nis zur geprüften Organisation steh en und muss von ihr wirtschaftlich unabhängig sein. Entscheid

§ 35

a.
9
1 Der Entscheid, eine Prüfst elle einzusetzen, deren Be
- zeichnung sowie die Festlegung de s Prüfungsgegenstands erfordern bei Gemeinden und Zweckverbänden übere instimmende Beschlüsse der Vorsteherschaft und der Re chnungsprüfungskommission.
2 Anstelle der Zuständigkeit nach Abs. 1 kann das formelle kommu
- nale Gesetz verlangen: a. übereinstimmende Beschlüsse de r Gemeindevorsteherschaft und des Grossen Gemeinderates, b. einen Beschluss der Re chnungsprüfungskommission, c. einen Beschluss des Grossen Gemeinderates.
3 Bei Anstalten wird die Prüfstel le durch übereinstimmende Be
- schlüsse der Anstaltsleitung und des die Anstalt beaufsichtigenden Gemeindeorgans bezeic hnet. Die Anstaltsordn ung kann diesem Ge
- meindeorgan die alleinige Kompeten z zur Einsetzung der Prüfstelle einräumen.
4 Können sich die zuständigen Orga ne nicht einigen, entscheidet der Bezirksrat.
13 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
133.1 D. Ausführungsbestimmungen und Versuchsprojekte
12
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 36.

10 Die Direktion der Justiz und des Innern kann Ausführungs recht erlassen über: a. Prüfungsgegenstand und Prüfungsverfahren, b. Form und Inhalt des Prüfungsberichts, c. Voraussetzungen für die Empfehlung zur Genehmigung der Jahres rechnung aus finanztechnischer Sicht.
Versuchs
-
projekte

§ 36

a.
11
1 Die Direktion der Justiz und des Innern kann für befris tete Versuchsprojekte mit einzelnen Gemeinden Organisations-, Buch führungs- und Rechnungslegungsregel n vereinbaren, die von der all gemeinen Ordnung abweichen.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde versammlung oder das Gemeindeparlament.
9. Fristen
Voranschlag
und Jahres
-
rechnung

§ 37.

8
1 Es gelten folgende Fristen: a. Voranschlag – Verabschiedung des Entwurfs durch die Gemeindevorsteher schaft und Zustellung an den Präsidenten der Rechnungs prüfungskommission bis 31. Oktober, – Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungs- kommission bis 30. November, – Festsetzung des Voranschlags und des Steuerfusses durch die Gemeindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat bis
31. Dezember. b. Jahresrechnung – Übergabe an den Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft bis
28. Februar, – Verabschiedung durch die Gemeindevorsteherschaft und Zu stellung an den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommis sion bis 31. März, – Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungs kommission bis 15. Mai, – Verabschiedung durch die Ge meindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat und Überwe isung an den Bezirksrat bis
30. Juni.
14
133.1 Verordnung über den Geme indehaushalt (VGH)
2 Der Bezirksrat kann die Frist unter Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern notfalls erstrecken.
10. Schlussbestimmungen Vollzug

§ 38.

12 Die Direktion der Justiz und des Innern erlässt die Weisun
- gen für den Vollzug. Die von ihr festgelegten Kontenrahmen, Konten
- pläne, Voranschlags- und Rechnungsformulare, Datenaustauschformate usw. sind verbindlich. Sie kann ge meindeeigene Formulare zulassen, die den Anforderungen entsprechen. Aufhebung bis herigen Rechts

§ 39.

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung über das Rec hnungswesen der Gemeinden vom
11. November 1926, b. die Vorschriften betreffend die Verwaltung und die Rechnungsstel
- lung über gewerbliche Gemei ndebetriebe und Gemeindewaldun
- gen vom 23. Se ptember 1915. Änderungen bisherigen Rechts

§ 40.

Das Regulativ über die Anlage von Forstreservefonds der Gemeinden und Korporationen vom 2. März 1944
5 wird wie folgt geän
- dert: . . .
7 Übergangs bestimmungen

§ 41.

1 Auf den 1. Januar 1986 wird eine Eingangsbilanz nach den neuen Vorschriften erstellt. Dabei gelten folgende Bestimmungen: a. Das gesamte Vermögen der Gemeinde wird nach den Bestimmun
- gen dieser Verordnung bereinigt und bewertet, b. die ungedeckten Passiven, vermehrt oder vermindert um die Netto
- differenz der Vermög ensänderungen aus dem Bereinigungsverfah
- ren, bilden das neue Verwaltungsvermögen, c. die freiwerdenden Reserven aus Fonds- und Sondervermögen bilden Eigenkapital.
2 Die bereinigte Eingangsbilanz samt Unterlagen wird der Direk
- tion des Innern bis zum 30. Juni
1986 zur Genehmigung eingereicht. Inkraftsetzung

§ 42.

1 Diese Verordnung tritt zusamm en mit der Änderung des Gemeindegesetzes vom 23. September 1984
2 in Kraft
6 .
2 Voranschlag und Jahresrechnung we rden erstmals für das Jahr
1986 nach den neuen Be stimmungen geführt.
3
15 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH)
133.1 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 22. Oktober 2008 ( OS 63, 577 )
1 Für die Rechnungsprüfungskommi ssionen gelten die Anforderun gen an die Fachkunde nach §
34 b und die Unabhängigkeit nach §
34 c ab Beginn der Amtsdauer 2010–2014.
2 Die Anforderungen an den Kurzbericht nach §
34 f Abs. 2 und 3 sind spätestens bei der Prüfung der Jahr esrechnung 2010 zu erfüllen.
3 Natürliche Personen, welche die fachlichen Voraussetzungen nach

§ 34

b Abs. 2 nicht erfüllen, aber spätestens seit 1. Januar 2007 im Be reich der Prüfung von Gemeindere chnungen beruflich tätig sind, kön nen bis zum 31. Dezember 2009 bei der Direktion der Justiz und des Innern eine Bewilligung zur Prüfungsleitung be antragen. Die Bewilli gung wird für die Dauer bis zum Erreichen des orde ntlichen Pensions alters, höchstens aber für zehn Jahre erteilt.
1 OS 49, 166. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 131.1 .
3 LS 611.2 .
4 SR 221.302 .
5 Aufgehoben; OS 37,
200 und GS VII, 217.
6 In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
7 Text siehe OS 49, 166.
8 Fassung gemäss RRB vom 2. März 2005 ( OS 60, 76 ). In Kraft seit 1. Mai 2005.
9 Eingefügt durch RRB vom 22. Oktober 2008 ( OS 63, 577 ; ABl 2008, 1843 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
10 Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2008 ( OS 63, 577 ; ABl 2008, 1843 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
11 Eingefügt durch RRB vom 9. Februar 2011 ( OS 66, 287 ; ABl 2011, 562 ). In Kraft seit 1. Mai 2011.
12 Fassung gemäss RRB vom 9. Februar 2011 ( OS 66, 287 ; ABl 2011, 562 ). In Kraft seit 1. Mai 2011.
13 Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2013 ( OS 68, 303 ; ABl 2013-07-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2013.
14 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2013 ( OS 68, 303 ; ABl 2013-07-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2013.
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