Dekret über die Genehmigung der Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Luzern
Nr. 192 Dekret über die Genehmigung der Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Luzern vom 15. September 1969 (Stand 16. September 1969) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 92 der Staatsverfassung
1 und das Gesetz über die Kirchenverfassung (Ein
- führung und Organisation kirchlicher Synoden) vom 21. Dezember 1964/1. Juli 1969
2
, auf den Vorschlag des Regierungsrates
3 und den Bericht einer Kommission, beschliesst:
§ 1
1 Die Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Luzern vom 16.
März
1969 wird genehmigt.
2 Die Genehmigung erfolgt in bezug auf die für die Wahl und Konstituierung der Synode notwendigen Bestimmungen der Kirchenverfassung mit sofortiger Wirkung, in bezug auf die übrigen Bestimmungen auf den Zeitpunkt des Amtsantritts des von der Synode gewählten Büros.
§ 2
1 Das Dekret tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu ver- öffentlichen und zu vollziehen.
1 SRL Nr.
1
2 SRL Nr.
187
3 GR 1969 438 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVII 533
2 Nr. 192 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.09.1969
16.09.1969 Erstfassung G XVII 533
Nr. 192
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.09.1969
16.09.1969 Erlass Erstfassung G XVII 533
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