Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (207)
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Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung

Nr. 207 Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 25. September 2001 * (Stand 1. Februar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 98 Absatz 2g des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgeset
z- buch vom 20. November 2000
1 , auf Antrag des Justiz, Gemeinde- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Ordentliches Verfahren

§ 1

Anordnung und Aufhebung
1 Über die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung entscheidet die zustä
n- dige Behörde auf Gesuch hin oder von Am tes wegen.
2 Über die Aufhebung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung entscheidet die zustä
n- dige Behörde auf Antrag der Leitung der stationären Einrichtung oder auf Gesuch der betroffenen oder einer ihr nahe stehenden Person.

§ 2

Überprüfung der Notwendigkeit der angeordneten Massnahme Die Leitung der stationären Einrichtung stellt der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage vor Ablauf der sechsmonatigen Frist einen Antrag, ob die angeordnete Massnahme * G 2001 461 ; Abkürzung VoFFE
1 SRL Nr. 200
2 Nr. 207 II. Vorsorgliche Anordnung

§ 3

Verfahren
1 Die für das ordentliche Verfahren zuständige Behörde, die Ärztin oder der Arzt, die Vormundin oder der Vormund oder das zuständige Mitglied des Gemeinderates hört die betroffene Person bei einer vorsorglichen Einweisung an, eröffnet ihr den schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung und erläutert ihn.
2
2 Für den Entscheid kann das amtliche Formular verwendet werden. Dieses kann bei der Dienststelle Gesundheit des Kantons
3 bezogen werden.

§ 4

Entscheide über Entlassungsgesuche
1 Über Entlassungsgesuche nach vorsorglichen Einweisungen entscheidet die Leitung der stationären Einrichtung. Sie ist zuständig, bis ein Entscheid über die Weiterführung der Massnahme vorliegt, längstens jedoch bis am
30. Tag seit der vorsorglichen Einwe
i- sung (§ 53 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
20. November 2000, EGZGB
4 ).
2 Die Leitung der stationären Einrichtung eröffnet der betroffenen Person den schriftl
i- chen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung und erläutert ihn.

§ 5

Schriftliches Einverständnis
1 Die Leitung der stationären Einrichtung kann einer mündigen Person Gelegenheit g
e- ben, sich nach einer vorsorglichen Einweisung schriftlich mit dem weiteren Verbleib einverstanden zu erklären. Liegt ein Entscheid über die Weiterführung der Massnahme vor oder sind seit der Einweisung mehr als 30 Tage vergangen, ist ein schriftliches Ei
n- verständnis nicht mehr möglich.
2 Die Leitung der stationären Einrichtung bleibt für die Entlassung zuständig, wenn ein schriftliches Einverständnis vorliegt und nicht die Weiterführung der Massnahme ange- ordnet worden ist.
3 Weist die Leitung der stationären Einrichtung ein Entlassungsgesuch einer betroffenen Person ab, so gilt dies als Zurückbehaltung. Ge gen den Zurückbehaltungsentscheid kann das Bezirksgericht am Ort der stationären Einrichtung angerufen werden (§ 64 EGZGB).
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2 Fassung gemäss Änderung vom
14. Dezember
2004, in Kraft seit dem 1. Januar
2005 ( G 2004 608).
3 Gemäss Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34), wurde die Bezeichnung «Kantonsärztliche Dienste » durch «Dienststelle Gesundheit des Kantons » ersetzt.
4 SRL Nr. 200 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).
Nr. 207
3

§ 6

Weiterführung der Massnahme
1 Hält die Leitung der stationären Einrichtung eine Behandlung über den 30. Tag hinaus für notwendi g und liegt kein schriftliches Einverständnis der betroffenen Person vor, stellt sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Weiterführung der Massnahme (§ 53 Abs. 3 EGZGB).
2 Der Antrag ist spätestens 8 Tage vor Ablauf der 30-tägigen Frist einzureich
en. Die n
ö- tigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen. III. Schlussbestimmungen

§ 7

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 28. August 200
1
6
wird aufgehoben.

§ 8

Inkrafttreten Die Verordnung tritt unter Vorbe halt der Genehmigung durch den Bund
7 am
1. Januar
2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 25. September 2001 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
6 G 2001 268 ( SRL Nr.
209a)
7 Vom Bund genehmigt am 4. Dezember
2001.
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