Verordnung über das Verfahren vor den Kommissionen für bäuerliches Erbrecht (211)
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Verordnung über das Verfahren vor den Kommissionen für bäuerliches Erbrecht

SRL-Nummer
211 Titel Verordnung über das Verfahren vor den Kommissionen für bäuerliches Erbrecht Verordnung über das Verfahren vor den Kommissionen für bäuerliches Erbrecht Abkürzung Datum
3. Februar 1994 Inkrafttreten
1. Mai 1994 Fundstelle K 1994 1217 und G 1994 57 Änderungen Tabelle (18KB) Rechtstext HTML PDF (131KB)
1 Tabelle der Änderungen der Verordnung über das Verf ahren vor den Kommissionen für bäuerli- ches Erbrecht vom 3. Februar 1994 (G 1994 57) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
17. 5. 01 — G 2001 141 Ingress, § 2
ge
ändert
2. Änderung
5. 10. 06 — G 2006 259

§ 4

geändert
3. Änderung
29. 11. 07 — G 2007 401

§§ 1, 9

geände
rt
SRL Nr. 211 Verordnung über das Verfahren vor den Kommissionen für bäuerliches Erbrecht vom 3. Februar 1994* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 80 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGZGB) vom 20. November 2000
1 ,
2 beschliesst: I. Organisation und Zuständigkeit

§ 1

Organisation
1 In jedem Amte besteht eine fünfköpfige Kommission für bäuerliches Erbrecht, die sich aus dem Präsidenten, einem ständigen und einem nichtständigen Mitglied sowie zwei Ersatzmitgliedern zusammensetzt. Sie verhandelt und entscheidet in Dreierbesetzung.
2 Das Obergericht wählt für die Amtsdauer der gerichtlichen Behörden den Präsidenten, ein ständiges Mitglied und zwei Ersatzmitglieder.
3 Das dritte Mitglied wird von Fall zu Fall von jener Gemeinde gewählt, in der das landwirtschaftliche Grundstück gelegen ist.
3
4 Die Kommission kann als weiteres Mitglied mit beratender Stimme einen Aktuaren beiziehen, der über juristische Kenntnisse verfügt. Sofern ein Amtsgerichtsschreiber als * K 1994 1217 und G 1994 57
1 SRL Nr. 200
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 17. Mai 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 141).
3 Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 401).
2 Nr. 211 Aktuar beigezogen werden soll, ist dies mit dem zuständigen Amtsgerichtspräsidenten abzusprechen.
5 Der Aktuar führt bei Verhandlungen und Augenscheinen das Protokoll und motiviert die Entscheide der Kommission. Der Kommissionspräsident kann ihn mit weiteren Auf- gaben betrauen.

§ 2

Sachliche und örtliche Zuständigkeit
1 Die Kommission für bäuerliches Erbrecht hat laut § 78 EGZGB
5
6
1. Bestimmung des Übernehmers eines landwirtschaftlichen Gewerbes, eines Mitei- gentumsanteils oder einer Beteiligung an einem Gesamthandsverhältnis an einem solchen Gewerbe sowie eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Artikel 11 ff. und 21 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
7 ,
2. Zuweisung von Betriebsinventar oder von nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerben gemäss Artikel 15 BGBB,
3. Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe gemäss Artikel 16 BGBB, wobei vor Erlass des Entscheids die Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzuholen ist.
2 Zuständig ist die Kommission jenes Amtes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohn- sitz hatte.

§ 3

Ausstand a. Bekanntgabe der mitwirkenden Kommissionsmitglieder
1 Auf Ersuchen einer Partei sind die Namen der am Verfahren mitwirkenden Kommissi- onsmitglieder bekanntzugeben.
2 Ändert die Zusammensetzung der urteilenden Kommission nach der Bekanntgabe, ist dies den Parteien mitzuteilen.

§ 4

b. Ausstandsgründe
1 Ein Kommissionsmitglied darf sein Amt nicht ausüben, wenn a. es Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat; b. eine der folgenden Personen Partei ist:
1. Ehegatte, eingetragener Partner, Verlobter oder im gleichen Haushalt Lebende;
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4 Die aus einem Randtitel hervorgegangene Sachüberschrift „b. örtliche“ vor Absatz 2 wurde 2009 aus publikationstechnischen Gründen mit der Sachüberschrift des Paragrafen zusammengeführt.
5 SRL Nr. 200
6 Fassung des Einleitungssatzes gemäss Änderung vom 17. Mai 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 141).
7 SR 211.412.11. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 259).
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2. Verwandte in der geraden Linie, Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene
3. Verwandte oder Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum Grad der Geschwis-
4. Ehegatten oder eingetragene Partner von Geschwistern des eigenen Ehegatten
10
5. Pflegeeltern oder Pflegekinder; c. es Vertreter, Beauftragter, Angestellter oder Organ einer Partei ist; d. es in der gleichen Sache bereits als Mitglied einer Behörde oder als Beamter mitge- wirkt hat; e. eine der folgenden Personen Parteivertreter ist:
1. Ehegatte, eingetragener Partner, Verlobter oder im gleichen Haushalt Lebende;
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2. Verwandte in der geraden Linie, Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene
2
3. Geschwister; f. es aus einem andern Grund als befangen erscheint.
2 Die auf einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft beruhenden Ausstandsgründe blei- ben auch nach der Auflösung der Ehe und nach der Auflösung der eingetragenen Part- nerschaft bestehen.
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§ 5

c. Geltendmachung
1 Das Kommissionsmitglied, gegen das ein Ausstandsgrund besteht oder das um den Ausstand nachsuchen will, hat dies ohne Verzug der nach § 6 zuständigen Instanz anzu- zeigen.
2 Die Partei, welche einen Ausstandsgrund geltend machen will, hat der in der Sache zu- ständigen Kommission ohne Verzug ein begründetes Ausstandsbegehren einzureichen.

§ 6

d. Entscheid, Stellvertretung, weitere Ausstandspflichtige
1 Ist streitig, ob ein Ausstandsgrund besteht, entscheidet darüber die Kommission unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes. Ist die Kommission nicht mehr beschlussfähig, entscheidet das Obergericht.
2 An die Stelle eines Kommissionsmitgliedes, das sich im Ausstand befindet oder sonst verhindert ist, tritt ein anderes Mitglied der Kommission. Fehlen solche, ergänzt die
9 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 259).
10 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 259).
11 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 259).
12 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 259).
13 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 259).
4 Nr. 211 nach Absatz 1 zuständige Instanz die Kommission durch Mitglieder einer nicht mit der Sache befassten Kommission.
3 Die Bestimmungen über den Ausstand gelten sinngemäss auch für die Aktuare und Sachverständigen. II. Verfahren

§ 7

Einleitung
1 Jeder Erbe kann selbständig die Kommission um Entscheidung anrufen. Er reicht zu diesem Zwecke beim Präsidenten ein schriftliches Gesuch ein und legt ein von der Tei- lungsbehörde erstelltes Erbenverzeichnis bei.
2 Stellt sich im Verfahren vor der Teilungsbehörde heraus, dass eine Frage streitig ist, deren Entscheidung in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt (§ 2), unterbreitet sie den Fall von Amtes wegen der Kommission.

§ 8

Eintretensvoraussetzung
1 Die Behandlung einer Streitsache durch die Kommission setzt eine rechtskräftige Er- tragswertschatzung durch die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steu- ern
14 voraus.
2 Liegt bei Einleitung des Verfahrens die Schatzung nicht vor, so lehnt der Präsident die Durchführung des Verfahrens ab.
3 Das Gesuch kann, sobald der Mangel behoben ist, erneuert werden.

§ 9

15 Ernennung eines nichtständigen Mitglieds Sind die Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens gegeben, so ersucht der Präsi- dent jene Gemeinde, in der das landwirtschaftliche Grundstück gelegen ist, um Ernen- nung des nichtständigen Kommissionsmitgliedes.

§ 10

Schriftliche Anträge
1 Der Präsident setzt allen aus dem Erbenverzeichnis ersichtlichen Erben eine Frist von
20 Tagen zur Einreichung schriftlicher Anträge, die kurz begründet werden dürfen.
14 Gestützt auf § 19 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde die Bezeichnung «Schatzungsamt» durch die Bezeichnung «Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern» er- setzt. Die Änderung trat am 3. Juni 2008 in Kraft.
15 Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 401).
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2 Die eingereichten Anträge sind allen andern Erben zusammen mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung orientierungshalber zuzustellen.

§ 11

Vorladung zur mündlichen Verhandlung
1 Nach Ablauf der Frist für die schriftlichen Anträge lädt der Präsident sämtliche Erben zu einer mündlichen Verhandlung vor, die in der Regel am Orte stattfindet, wo der Erb- lasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
2 Das Erscheinen ist den Erben freigestellt.
3 Die Vertretung durch einen Angehörigen, einen andern Erben oder einen Anwalt ist zu- lässig, setzt jedoch eine schriftliche Vollmacht voraus.

§ 12

Nichtteilnahme am Verfahren
1 Ein Erbe, der weder innert der Frist von 20 Tagen einen schriftlichen Antrag stellt noch an der Verhandlung persönlich oder durch einen Vertreter zugegen ist, nimmt am Ver- fahren nicht als Partei teil.
2 Diese Rechtsfolge wird den Erben bei der Aufforderung zur Einreichung schriftlicher Anträge und bei der Vorladung zur mündlichen Verhandlung angezeigt.

§ 13

Mündliche Verhandlung
1 An der Verhandlung stellt der Präsident vorerst fest, welche Erben am Verfahren als Partei teilnehmen.
2 Er eröffnet hierauf die von den Erben innert der Frist von 20 Tagen gestellten schriftli- chen Anträge.
3 Er gibt den persönlich anwesenden und den vertretenen Erben Gelegenheit, Anträge zu stellen. Die schriftlichen Anträge können dabei ergänzt oder abgeändert werden.
4 Die Erben sind berechtigt, ihre Anträge mündlich zu begründen und sich dabei auch zur Frage zu äussern, ob die Voraussetzungen zur Anwendung des bäuerlichen Erb- rechts nach Artikel 11 ff. BGBB gegeben sind.

§ 14

Erhebungen
1 Die Kommission stellt die für ihren Entscheid erforderlichen Erhebungen an.
2 Sie kann zu diesem Zwecke mit den Beteiligten und Drittpersonen Rücksprache neh- men, Urkunden beiziehen, das Gutachten eines Sachverständigen einholen und einen Augenschein durchführen.
6 Nr. 211

§ 15

Aufschub des Entscheides
1 Verlangt ein Erbe die Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Artikel 16 BGBB und bedarf die Ertragswertschatzung (§ 8 Abs. 1) im Hinblick auf diese Mass- nahme einer Ergänzung, so kann die Kommission ihren Entscheid aussetzen und die Schatzung auf Kosten des die Teilung verlangenden Erben ergänzen lassen.
2 Der Erbe erhält, wenn die Schatzung ergänzt ist, Gelegenheit, innert zehn Tagen schriftlich seine endgültigen Anträge zu stellen.
3 Der Entscheid wird nicht ausgesetzt, wenn das Begehren auf Teilung des landwirt- schaftlichen Gewerbes von vorneherein offensichtlich unbegründet ist.

§ 16

Bereinigung der Streitfragen Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird festgestellt, welche Begeh- ren von den einzelnen Erben geltend gemacht werden und streitig sind.

§ 17

Entscheid Die Kommission fällt ihren Entscheid in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit, wo- bei die Mitglieder zur Stimmabgabe verpflichtet sind.

§ 18

Mitteilung
1 Der Entscheid wird sämtlichen Erben und, sofern das Verfahren auf Begehren der Tei- lungsbehörde eingeleitet wurde, dieser ohne Verzug schriftlich mitgeteilt.
2 Der Entscheid enthält: a. die Bezeichnung der urteilenden Kommission, die Namen der mitwirkenden Kom- missionsmitglieder und des Aktuars; b. die Namen der Erben, die am Verfahren als Partei teilgenommen haben, sowie ihrer Vertreter; c. die Namen der übrigen Erben; d. die wesentlichen Angaben über das streitige landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück; e. die aufgrund der mündlichen Verhandlung bereinigten streitigen Begehren (Streit- frage); f. die kurz gefassten Entscheidsgründe (Motive); g. den Rechtsspruch (Dispositiv); h. die Rechtsmittelbelehrung nach § 19; k. das Datum sowie die Unterschriften des präsidierenden Kommissionsmitgliedes und des Aktuars.
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§ 19

Anfechtung
1 Der Entscheid kann binnen 30 Tagen nach Zustellung durch Klage beim ordentlichen Richter angefochten werden. Ein Sühneversuch findet nicht statt.
2 Das Anfechtungsrecht steht nur jenen Erben zu, die am Verfahren als Partei teilge- nommen haben (§ 12).
3 Bei rechtzeitiger Anfechtung durch eine Partei wird die Wirkung des Entscheides ge- genüber allen Erben aufgeschoben.

§ 20

Rechtskraft
1 Mit dem unbenützten Ablauf der Klagefrist oder mit dem Rückzug der Klage wird der Entscheid rechtskräftig.
2 Der rechtskräftige Entscheid ist für alle Erben rechtsverbindlich.

§ 21

Gütliche Erledigung der Streitsache Nehmen am Verfahren alle Erben teil und stimmen sie unterschriftlich einem Vergleich zu, so erklärt die Kommission die Streitsache für erledigt und entscheidet über die Kos- ten.

§ 22

Beschwerde
1 Gegen den Entscheid über Ausstand und Ablehnung von Kommissionsmitgliedern oder des Aktuars (§ 6 Abs. 1) kann bei Missachtung der Ausstands- und Ablehnungsgründe binnen 20 Tagen seit Zustellung beim Obergericht Beschwerde geführt werden.
2 Bei verweigerter oder verzögerter Rechtshilfe, rechtswidriger Begünstigung oder un- gebührlicher Behandlung kann jederzeit beim Obergericht Beschwerde geführt werden.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Luzerner Zivilpro- zessordnung
16 .

§ 23

Zustellungen
1 Der Entscheid über Ausstand und Ablehnung (§ 6 Abs. 1), die Aufforderung zur Ein- reichung schriftlicher Anträge (§ 10), die Vorladung zur mündlichen Verhandlung (§
11) und die Erledigterklärung der Streitsache (§ 21) werden eingeschrieben durch die Post zugestellt.
2 Der Sachentscheid (§ 18) wird durch die Post gegen Empfangsbescheinigung des Emp- fängers (Rückschein) zugestellt.
16 SRL Nr. 260a
8 Nr. 211

§ 24

Protokoll
1 Der Präsident führt über den Gang des Verfahrens ein Protokoll. Darin werden insbe- sondere festgehalten: der Eingang des Gesuches um Einleitung des Verfahrens, die Auf- forderung zur Einreichung schriftlicher Anträge, der Eingang der schriftlichen Anträge, die Vorladung zur mündlichen Verhandlung und die an der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge.
2 Die Führung des Protokolls kann einem anderen Kommissionsmitglied oder dem Ak- tuar übertragen werden.

§ 25

Archivierung der Akten
1 Die Archivierung der Akten obliegt der Amtsgerichtskanzlei jenes Gerichtskreises, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
2 Wird der Entscheid der Kommission mit Klage angefochten, so leitet der Präsident alle Akten an das Amtsgericht weiter.
3 In den übrigen Fällen werden der Amtsgerichtskanzlei jene Akten samt einem Exemp- lar des Entscheides oder der Erledigterklärung übermittelt, die weder den Erben noch Drittpersonen noch andern Amtsstellen zurückzugeben sind. III. Kosten

§ 26

Kostenpflicht
1 Die Kommission bestimmt, welche der als Partei am Verfahren beteiligten Erben die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
2 In der Regel haben jene Parteien die Kosten zu tragen, die mit ihren Begehren unterle- gen sind.
3 Mehrere Parteien haften für die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten solida- risch.

§ 27

Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten bestehen aus der Entscheidsgebühr und den Auslagen.
2 Eine Vergütung für Partei- und Anwaltskosten wird nicht zugesprochen.

§ 28

Entscheidsgebühr
1 Die Entscheidsgebühr beträgt in den Streitsachen, die mit einem Entscheid (§ 18) erle- digt werden, 1 bis 3 Promille des Anrechnungswertes des streitigen Gewerbes oder Grundstücks, jedoch mindestens 500 Franken.
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2 Wird eine Streitsache gütlich erledigt (§ 21), so beträgt die Entscheidsgebühr höchstens zwei Drittel dieser Ansätze.

§ 29

Auslagen
1 Neben den Gebühren sind von der Kommission die Auslagen für Augenscheine, Rei- sekosten, Porti, Telefongespräche und dergleichen zu erheben.
2 Es dürfen einer Partei nur solche Auslagen überbunden werden, die sachlich gerecht- fertigt sind.

§ 30

Vorschusspflicht
1 Die am Verfahren beteiligten Erben haben die mutmasslichen Verfahrenskosten vorzu- schiessen.
2 Jede Partei kann während des Verfahrens verhalten werden, die Auslagen für diejeni- gen Erhebungen (§ 14) vorzuschiessen, die in ihrem Interesse liegen.
3 Der Präsident bestimmt die Höhe des Vorschusses und die Zahlungsfrist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 31. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorschuss ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 31

Säumnisfolgen
1 Ist eine Partei mit der Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, so beendet der Präsident das Verfahren durch Erledigungsentscheid.
2 Wird der für eine Erhebung einverlangte Vorschuss nicht geleistet, wird diese nicht durchgeführt, soweit die Kommission die Erhebung nicht von Amtes wegen anordnet.

§ 32

Inkasso Das Inkasso der Verfahrenskosten wird von der für die Archivierung der Akten zustän- digen Amtsgerichtskanzlei besorgt.

§ 33

Entschädigung Die den Kommissionsmitgliedern und dem Aktuar zustehende Entschädigung wird in einem besonderen Erlass geregelt.
10 Nr. 211 IV. Schlussbestimmungen

§ 34

Aufhebung der bisherigen Verordnung a. Grundsatz Die Verordnung über das Verfahren vor den Kommissionen für bäuerliches Erbrecht vom 22. Februar 1962 wird aufgehoben.

§ 35

b. Ausnahme Für Zuweisungsbegehren, die noch nach altem bäuerlichem Erbrecht zu beurteilen sind, bleiben diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1962 in Kraft, die altes Erbrecht zum Gegenstand haben, wie namentlich die §§ 2, 8 und 15.

§ 36

Hängige Verfahren
1 Diese Verordnung ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Streitsachen anzuwenden. § 35 bleibt vorbehalten.
2 Wirkung.

§ 37

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. Sie ist im Kantonsblatt zu veröffentli- chen. Luzern, 3. Februar 1994 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Ineichen Der Gerichtsschreiber: Meier
17 V XVI 400 (SRL Nr. 211)
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