Verordnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern (227)
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Verordnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern

Verordnung Verordnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. Juni 1968 Das Obergericht des Kantons Luzern, in Ausführung des § 21 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930 und § 45 der Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. Juni 1968 , beschliesst: A. Anlage der Bereinigungshefte A. Anlage der Bereinigungshefte

§ 1

§ 1

Gebühren Die mit der Anlage der Bereinigungshefte betraute Kanzlei bezieht an Gebühren für:
1. die Feststellung des Grundeigentümers, das Vergleichen mit Plan, Liegenschafts- und Eigentümerverzeichnis, Hypothekarprotokoll usw. sowie das Anschreiben des Heftes (l. Seite): Fr. als Grundgebühr
6.– als Zuschlag für jeden weiteren Erwerbsakt
3.50 als Zuschlag für jedes Nachschlagen bei einer Ver- weisung auf frühere Einträge je nach Zeitaufwand
2.50
10.–
2. eine ganze Schreibseite des Heftes
4.50 eine halbe Schreibseite
2.–
3. das Vergleichen und Beglaubigen a. des ausgefertigten Heftes
6.– b. jeder Protokolleintragung seit dem letzten Erwerbsakt
2.–
4. jede Mutation nach Anlegung des Heftes
3.–
5. die Verrichtungen ausserhalb des Amtslokales (samt Zeit- versäumnis beim Hin- und Rückweg) für jede Viertelstunde
3.– Für alle weiteren amtlichen Verrichtungen (Briefe, Auszüge, Bescheinigungen) gilt die Verordnung über die Gebühren für die grundbuchlichen Verrichtungen unter dem Protokollsystem . Für die Archivierung der Hefte und Beilagen darf keine besondere Gebühr berechnet werden.

§ 2

§ 2

Auslagen *
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3
1 ** ** ** ** ** ** ** **
2
4
3
Auslagen, die mit der Anlegung der Hefte in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind zu vergüten. B. Bereinigung der dinglichen Rechte und Anlegung des Grundbuches B. Bereinigung der dinglichen Rechte und Anlegung des Grundbuches

§ 3

§ 3

Besoldung Die Besoldung des Bereinigungsbeamten und die Entschädigung seiner Hilfskräfte werden vom Obergericht im Rahmen des Besoldungsdekretes festgesetzt.

§ 4

§ 4

Kaution Die vom Bereinigungsbeamten gemäss Beamtengesetz zu leistende Kaution wird vom Obergericht festgesetzt. C. Löschung und Neuerrichtung der Pfandtitel C. Löschung und Neuerrichtung der Pfandtitel

§ 5

§ 5

Gebühren Im Verfahren für die Bereinigung der Pfandrechte nach §§ 24–26 der Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom
27. Juni 1968 beziehen an Gebühren: I. der Hypothekarschreiber: I. der Hypothekarschreiber: Fr.
1. für einen neu errichteten Pfandtitel samt Vergleichen usw.
7.– für jede ganze Seite eines Einlagebogens
2.50 für jede halbe Seite eines Einlagebogens
2. für die Protokollierung sämtlicher Pfandtitel auf dem gleichen Grundstück bis und mit zwei Protokollseiten samt Register
6.– für jede weitere ganze Protokollseite
3.– für jede halbe Protokollseite
1.50
3. für die Löschung und Entkräftung jedes Pfandtitels
4. für die Abänderung jedes Titels, inbegriffen Protokoll und Register bei Nachträgen für jede ganze Seite
3.– für jede halbe Seite
1.50
5. für die Einschreibung jedes neu errichteten Titels in das Verzeichnis Form. 20 für die Einschreibung jedes korrigierten Titels in das Form. 19
2.–
6. für Briefe die Seite
3.–
5
6
7 ** ** ** ** ** ** ** ** **
bei Verwendung von Formularen oder maschinellen Verviel- fältigungen
1.50
7. für die Archivierung der Akten jeder bereinigten Liegenschaft
2.–
8. für die Anschaffung der Protokolle usw. je bereinigte Liegen- schaft
3.– II. der Amtsgerichtspräsident: II. der Amtsgerichtspräsident: für die Prüfung und Unterzeichnung jedes Pfandtitels
1.–

§ 6

§ 6

Auslagen Hypothekarschreiber und Amtsgerichtspräsident haben Anspruch auf Ersatz der mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Auslagen. D. Die Verteilung der Einführungskosten D. Die Verteilung der Einführungskosten

§ 7

§ 7

Grundsatz Die Kosten der Bereinigung der dinglichen Rechte und der Anlage des Grundbuches werden unter Vorbehalt der §§ 8–10 von Staat, Einwohnergemeinden und beteiligten Grundeigentümern nach folgendem Verhältnis getragen: Staat
50% Einwohnergemeinde
30% Grundeigentümer
20%

§ 8

§ 8

Leistungen des Staates Der Staat besoldet den Grundbuchinspektor. Er stellt auf seine Kosten die für die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches erforderlichen Formulare zur Verfügung.

§ 9

§ 9

Leistungen der Einwohnergemeinden Die Einwohnergemeinden haben auf ihre Kosten den mit der Bereinigung der dinglichen Rechte und der Anlage des Grundbuches betrauten Personen die nötigen Räumlichkeiten samt Mobiliar zur Verfügung zu stellen und für Beleuchtung, Heizung und Reinigung aufzukommen.

§ 10

§ 10

Kostentragung durch die Parteien Die Kosten, die den Parteien (Berechtigten oder Verpflichteten) durch Anmeldungen, Eingaben, Einsprüche und Beurkundungen sowie aus ihrer Mitwirkung bei der Bereinigung der dinglichen Rechte erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen.

§ 11

§ 11

Rechnungstellung Die mit der Bereinigung der dinglichen Rechte und der Anlage des Grundbuches betrauten Personen und die Hypothekarschreiber haben ihre Kostenrechnungen, versehen mit dem Visum des Grundbuchinspektors, vierteljährlich dem Gemeinderat einzureichen.

§ 12

§ 12

Auszahlung ** ** ** **
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1
Der Gemeinderat hat für die Zahlung der Rechnungen innert Monatsfrist zu sorgen. Er hat die Gemeinde mit 30% der Kosten zu belasten. Für den auf den Staat entfallenden Anteil (50%) stellt er dem kantonalen Finanzdepartement vierteljährlich oder auf Jahresende spezifizierte Rechnung.

§ 13

§ 13

Verteilung auf die Grundeigentümer Die von den Grundeigentümern zu tragenden 20% der Kosten werden zu je einem Drittel nach Massgabe der Katasterschatzung, der Zahl der Grundstücke und der Fläche verteilt. Die Betreffnisse der Grundeigentümer sind vom Gemeinderat spätestens unmittelbar nach der Inkraftsetzung des Grundbuches einzuziehen.

§ 14

§ 14

Beschwerde Gegen die Kostenrechnung kann binnen 10 Tagen beim Obergericht schriftlich Beschwerde geführt werden, worauf in der Rechnung hinzuweisen ist. E. Schlussbestimmung E. Schlussbestimmung

§ 15

§ 15

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Grossen Rat mit der Veröffentlichung im Kantonsblatt in Kraft. Luzern, 27. Juni 1968 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Zgraggen Der Gerichtsschreiber: Schmid
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* V XVII 528. Vom Grossen Rat am 2. Dezember 1968 genehmigt. ** Gemäss Änderung vom 2. Mai 1972, in Kraft seit dem 2. Dezember 1972 (V XVIII 317), wird zu diesen Gebührenansätzen ein Zuschlag von 20% erhoben. ** Gemäss Änderung vom 2. Mai 1972, in Kraft seit dem 2. Dezember 1972 (V XVIII 317), wird zu diesen Gebührenansätzen ein Zuschlag von 20% erhoben. ** Gemäss Änderung vom 2. Mai 1972, in Kraft seit dem 2. Dezember 1972 (V XVIII 317), wird zu diesen Gebührenansätzen ein Zuschlag von 20% erhoben.
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Gesetzessammlung des Kantons Luzern
9. Lieferung vom 27. September 2008 Nr .
803 V e r o rdnung über den schulär ztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen Änderung vom 5. September 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luz ern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes , besc hliesst: I. Die V erordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen vom 10. J uni 2008
1 wird wie folgt geändert:

§ 22

Absatz 4
4 Die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren werden pro Lektion pauschal mit 45 F ranken entschädigt (inkl. V orbereitung der Lektion, W eg entschädigung und ähnliche Spesen). * K
2008 2413 und G 2008 365
1 G 2008 235
366 Gesetzessammlung
9. Lieferung II. Die Änderung tritt rückwirkend auf den 1. A ugust 2008 in Kraft. Sie ist zu ver öffentlichen. Luzern,
5. September 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
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27. September 2008 Nr .
226 V e r o rdnung über die Einführung des eidgenössischen Grund buches im Kanton Luzern Aufhebung vom 8. September 2008* Das Obergeric ht des Kantons Luz ern besc hliesst: I. Die V erordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. J uni 1968
1 wird aufgehoben. II. Die A ufhebung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern,
8. September 2008 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Rudolf Isenschmid Der Kanzleichef: Marco Meier * G
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1 V XVII 512 (SRL Nr . 226 )
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9. Lieferung Nr .
227 V e r o rdnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern Aufhebung vom 8. September 2008* Das Obergeric ht des Kantons Luz ern besc hliesst: I. Die V erordnung über die K osten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. J uni 1968
1 wird aufgehoben. II. Die A ufhebung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern,
8. September 2008 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Rudolf Isenschmid Der Kanzleichef: Marco Meier * G
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1 V XVII 528 (SRL Nr . 227 )
Inhalt
87. Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen
365
88. Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern
367
89. Verordnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern
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Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. Juni 1968 (V XVII 528) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzes- Geänderte Stellen Art der
Genehmigung Änderung Jahrgang sammlung Änderung
des Grossen Seite Band, Seite
Rates
1. B betreffend
2. 5. 72 K 1972 1910 V XVIII 317

§§ 1, 5 geändert

28. 11. 72 Änderung der V über die Kosten der Ein- führung des eid- genössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. Juni
1968
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