Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann (24)
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Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann

Nr. 24 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann vom 13. September 1994 (Stand 1. Juli 2007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. September 1993
1
, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann.

§ 2

Grundsatz
1 Alle staatlichen Behörden und Organe haben bei ihrer Tätigkeit den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann zu beachten.
2 Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

§ 3

Büro
1 Zur Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann wird ein Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann geschaffen.
1 GR 1993 1385 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1994 2587 | G 1994 401
2 Nr. 24

§ 4

Zielsetzungen
1 Das Büro fördert im Kanton und in den Gemeinden die Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen und setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form von di
- rekter oder indirekter Diskriminierung ein.
2 Es tritt insbesondere für die Gleichstellung ein a. bei der Vorbereitung von Erlassen und Massnahmen des Kantons und der Gemein
- den, b. bei den Auftragserteilungen und der Ausrichtung von Staatsbeiträgen durch den Kanton, c. im gesellschaftlichen, familiären, öffentlichen und wirtschaftlichen Bereich.

§ 5

Aufgaben
1 Das Büro hat namentlich folgende Aufgaben: a. Es ist Anlaufstelle in Gleichstellungsfragen für Behörden, Organisationen, Unter
- nehmen und Private, berät sie und unterbreitet ihnen Empfehlungen und Vorschlä
- ge. b. Es fördert und sichert die Gleichstellung und Chancengleichheit von Frau und Mann durch Ausarbeitung und Realisierung besonderer Förderungsprogramme und -massnahmen. c. Es unterstützt die Dienststelle Personal
2 bei der Verwirklichung der Gleichstellung in der kantonalen Verwaltung. d. Es berät den Regierungsrat, die Departemente, die Dienststellen und die Gemein
- den bei Auftragserteilungen. e. Es führt eine Dokumentationsstelle. f. Es unterstützt die Arbeit der im Kanton wirkenden Organisationen und arbeitet auf allen Ebenen mit Institutionen zusammen, die sich für die Gleichstellung von Frau und Mann einsetzen. g. Es leistet Öffentlichkeitsarbeit. h. Es erstattet der Kommission Bericht über seine Tätigkeit und informiert die Öf
- fentlichkeit regelmässig über seine Arbeit sowie über den Stand der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton Luzern.

§ 6

Kompetenzen
1 Das Büro verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über folgende Kompetenzen: a. Es ist anzuhören bei der Zusammensetzung von kantonalen ausserparlamentari
- schen Kommissionen und Arbeitsgruppen, die sich mit gleichstellungsrelevanten Themen beschäftigen.
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
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3 b. Es ist in die Vernehmlassungsverfahren zu kantonalen Erlassen und Massnahmen einzubeziehen, die sich auf die Gleichstellung von Frau und Mann auswirken oder auswirken können. c. Es kann von den kantonalen Stellen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Be
- stimmungen die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte verlan
- gen. d. Es kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Projekte für die Verwirkli
- chung der Gleichstellung von Frau und Mann durchführen, im Rahmen der ver
- fügbaren Kredite der bestehenden Finanzordnung Finanzhilfen gewähren.

§ 7

Gebühren
1 Das Büro kann für Gutachten und Berichte sowie für ausführliche Beratungstätigkeit Gebühren verlangen.
2 Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührenrecht für die Staatsverwaltung.
3 Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

§ 8

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission von 9–13 Mitgliedern und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen, Gruppierungen und Institutionen sowie Einzelpersonen zusammen, die sich mit Gleich
- stellungsfragen befassen und politisch sowie gesellschaftlich ein möglichst breites Spek
- trum repräsentieren.
3 Eine Vertretung des Büros nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kom
- mission teil und kann Anträge stellen.

§ 9

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
2 Die Wiederwahl ist zweimal möglich.

§ 10

Aufgaben
1 Die Kommission berät, unterstützt und begleitet das Büro in seiner Tätigkeit.
2 Sie kann selbständig zu Gleichstellungsfragen Stellung nehmen und leistet Öffentlich
- keitsarbeit.
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4 Schlussbestimmungen

§ 11

Verordnung des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die Ausführungsbestimmungen, insbe
- sondere zum Aufgabenbereich des Büros und zu Wahl, Zusammensetzung und Organisa
- tion der Kommission.

§ 12

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
3 .
3 Die Referendumsfrist lief am 18. November 1994 unbenützt ab (K 1994 3278).
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5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.09.1994
01.01.1995 Erstfassung K 1994 2587 | G 1994 401
6 Nr. 24 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.09.1994
01.01.1995 Erlass Erstfassung K 1994 2587 | G 1994 401
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