Gesundheitsgesetz (810.1)
CH - ZH

Gesundheitsgesetz

1 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG) (vom 2. April 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 26. Ja nuar 2005
2 und der Kommission für sozial e Sicherheit und Gesundheit vom 16. Januar 2007, beschliesst:
1. Teil: Einleitung
Zweck

§ 1.

1 Dieses Gesetz bezw eckt den Schutz und die Förderung der menschlichen Gesundheit in ihren biologischen, psychologischen und sozialen Dimensionen. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden wahren die Eigenverantw ortung des Individuums.
2 Heiltätigkeiten nach diesem Gese tz müssen dem Wohl der behan delten Personen dienen.
Zuständige
Direktion

§ 2.

Direktion im Sinne dieses Ge setzes ist die für das Gesund heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
2. Teil: Die Berufe im Gesundheitswesen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Bewilligungs- und anzeigep flichtige Berufstätigkeiten
Selbstständige
Berufsausübung

§ 3.

1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt, wer fachlich eigen verantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt a. Krankheiten, Verletzungen, sons tige gesundheitliche Beeinträchti gungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der aner kannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt, b. sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenver sicherungsgesetz gebung zur Gruppe der Leis tungserbringer zählt, c. übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt oder behandelt,
a. Bewilligungs-
pflichtige
Tätigkeiten
2
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG) d. Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungs
- fähigkeit vornimmt, e. instrumentale Eingriffe in de n Körperöffnungen oder körperver
- letzend unter der Haut vornimmt:
1. an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträch
- tigten oder Schwangeren,
2. im Rahmen der Gesundheit sförderung oder Prävention, f. Arzneimittel und Medizinprodukte in Verkehr bringt, deren Ab
- gabe nach Bundesrecht be willigungspflichtig ist, g. unter einem eidgenössisch aner kannten Diplom der Komplemen
- tärmedizin tätig wird.
2 Für ungefährliche Eingriffsarte n kann der Regierungsrat die Be
- willigungspflicht nach Abs. 1 lit. e aufheben. b. Erteilung der Bewilligung

§ 4.

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstel
- lende Person a. die von der Gesetzgebung verl angten fachlichen Anforderungen erfüllt, b. Gewähr für eine einwandfre ie Berufsausübung bietet und c. vertrauenswürdig ist.
2 Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die Versorgung der Bevölkerung sicher zustellen, kann die Direktion auch gleichartige andere als die von diesem Gesetz verlangten Diplome anerkennen.
3 Die Bewilligung wird befristet erteilt. c. Entzug der Bewilligung

§ 5.

1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, we nn die Voraus
- setzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbeson
- dere der Fall, wenn die In haberin oder der Inhaber a. schwerwiegend ode r wiederholt Berufspflichten verletzt, b. die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder c. anderweitige Handlungen vorn immt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung ni cht vereinbar sind.
2 Der Entzug kann veröffentlicht werden.
3 Die Verwaltungs- und Strafverfo lgungsbehörden sowie die Ge
- richte teilen der Direkt ion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilli
- gungsentzug erheblich sein können. Beschäftigung unselbstständig Tätiger

§ 6.

1 Wer eine Person beschäftigen will, die unter seiner fachlichen Verantwortung Tätigkeiten gemäss §
3 vornehmen soll, bedarf einer Bewilligung der Direktion. a. Bewilligungs- pflicht
3 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
2 Der Regierungsrat kann die Beschäftigung unselbstständig Tätiger in bestimmten Berufen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
3 Er kann festlegen, wie viele unselbstständig Tätige eine selbst ständig tätige Person hö chstens anstellen darf.
b. Erteilung
und Entzug
der Bewilligung

§ 7.

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn a. die beschäftigende Person über eine Bewilligung zur selbstständi gen Berufsausübung verfügt, b. die unselbstständig tätige Person die Vora ussetzungen gemäss §
4 erfüllt und c. die Betriebsorganisation gewährleistet, dass die selbstständig tätige Person ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann.
2

§ 5 gilt sinngemäss.

Vertretung

§ 8.

1 Ist eine Person an der selbst ständigen Berufsausübung ver hindert oder ist sie verstorben, so kann die Direktion dieser Person beziehungsweise ihren Erben für eine befristete Zeit bewilligen, die Berufstätigkeit durch eine Ve rtretung ausüben zu lassen.
2 Die Vertretung handelt im Na men und auf Rechnung der Person, die sie vertritt, beziehungswei se der Erben dieser Person.
3 Die §§
4 und 5 gelten sinngemäss.
4 Die Vertretung handelt fach lich eigenverantwortlich.
90-Tage-
Dienstleister

§ 9.

1 Inhaberinnen und Inhaber eine r ausländischen Berufsaus übungsbewilligung zeigen der Direktion an, wenn sie in Anwendung von Art.
5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Frei zügigkeit
12 eine nach §
3 bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchs tens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich ausüben wol len.
2 Sie legen der Anzeige bei: a. eine Bescheinigung über die Re chtmässigkeit der Berufsausübung im Herkunftsstaat, b. eine Bescheinigung der zustä ndigen eidgenössi schen oder kanto nalen Stellen über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Dip lome und Weiterbildungstitel.
3 Die Direktion prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Ver fahren und teilt der betr effenden Person mit, ob sie die Berufstätigkeit aufnehmen kann.
4 Auf Inhaberinnen und Inhaber au sserkantonaler Be rufsausübungs bewilligungen findet di eses Verfahren unabhäng ig von der Dauer der Berufsausübung sinn gemäss Anwendung.
4
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)
5 Die §§
5–8 und 10–21 sowie die für di e jeweilige Berufskategorie anwendbaren allgemeinen und beso nderen Bestimmungen gelten sinn
- gemäss. B. Berufsausübung Selbstständige Berufsausübung

§ 10.

22 Selbstständig Tätige arbeiten fachlich eigenverantwortlich. Sie üben ihre Tätigkeit in eige nem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Re chnung eines Dritten aus. Unselbststän dige Berufs ausübung

§ 11.

1 Unselbstständig Tätige arbe iten unter der Verantwortung von selbstständig Täti gen. Sie arbeiten im Namen und auf Rechnung von selbstständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheits
- wesens. Es dürfen ihnen nur Verri chtungen übertragen werden, zu deren Ausführung auch die selbstst ändig Tätigen berechtigt sind und die nicht deren pe rsönliche Berufsausübung erfordern.
2 Hat der Regierungsrat die Bewill igungspflicht im Sinne von §
6 Abs. 2 aufgehoben, so müssen di e Betreffenden gleichwohl über eine Ausbildung verfügen, die ihre m Aufgabenkreis entspricht. Sorgfaltspflicht und Unmittel barkeit

§ 12.

1 Die Berufsausübung erfolgt sorgfältig und unter Wahrung der Unabhängigkeit. Sie hat sich auf die Intere ssen der Patientin oder des Patienten auszurichten.
2 Die selbstständig Tätigen sind ver pflichtet, eine Berufshaftpflicht
- versicherung abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen. Die Ve rsicherung beziehungsw eise die Sicherheiten müssen der Art und dem Umfang der Risiken entsprechen, die mit der Berufsausübung verbunden sind.
3 Die Berufsausübung erfolgt pe rsönlich und grundsätzlich unmit
- telbar an der Patienti n oder dem Patienten. Patienten dokumentation

§ 13.

1 Wer einen Beruf des Gesundheit swesens ausübt, legt über jede Patientin und jeden Patien ten eine Patientendokumentation an und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gel
- ten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege. Die Urheberschaft der Einträge mu ss unmittelbar ersichtlich sein.
2 Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektro
- nischer Form geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungs
- form gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumen
- tation datiert, unabänd erbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.
3 Die Patientendokumentation wi rd während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.
5 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
4 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation in Kopi e. Die Herausgabe kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interess en Dritter eingeschränkt werden.
5 Die Bewilligungsinhaberinnen undinhaber sorgen dafür, dass auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlus t der Handlungs fähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufs geheimnisses zugänglich bleiben.
6 Für Apothekerinnen und Apotheke r sowie für Drogistinnen und Drogisten gelten die vorstehenden Bestimmungen nur, soweit sie diag nostische und therapeutische Verric htungen vornehmen, zu denen sie nach Bundesrecht berechtigt sind.
Infrastruktur

§ 14.

Ausrüstung, Einrichtung und Rä umlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfält ige Berufsausübung entsprechen.
Schweigepflicht
und Anzeige

§ 15.

1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens aus üben, und ihre Hilfspersonen wa hren Stillschweigen über Geheim nisse, die ihnen infolge ihres Beru fes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Die Bewilligung der Direktion oder die Einwillig ung der berech tigten Person befreit von der Schw eigepflicht. Innerhalb von Praxis gemeinschaften wird die Einwilligung zur Weitergabe von Patienten daten vermutet.
3 Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs. 1 der Polizei unverzüglich: a. aussergewöhnliche Todesfälle, in sbesondere solche zufolge Unfall, Delikt oder Fehlbehandl ung einschliesslich ih rer Spätfolgen sowie Selbsttötung, b. Wahrnehmungen, die auf die vors ätzliche Verbreit ung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mens ch und Tier schl iessen lassen.
4 Sie sind ohne Bewilligung oder Einw illigung nach Abs. 2 berech tigt, a. den zuständigen Behörden Wahrne hmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergeh en gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle In tegrität schliessen lassen, b. den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilf lich zu sein.
Bekannt
-
machung

§ 16.

Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit und Werbung müssen sachlich sein und dürfen ni cht zu Täuschungen Anlass geben. Dies gilt auch für nach diesem Ge setz bewilligungsf reie Heiltätigkei ten.
6
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG) C. Notfalldienst
23 Grundsatz

§ 17.

24
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, a. in dringenden Fällen Beistand zu leisten, b. in einer Notfalldienstorganisation nach §§
17 a oder 17 b mitzuwir
- ken.
2 Von der Pflicht gemäss Abs.
1 lit. b sind ausgenommen: a. Bezirksärztinnen und -ärzte, b. Legalinspektorinnen und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozess ordnung vom 5. Oktober 2007
6
, c. andere Berufsangehörig e, wenn sie in einer stationären oder ambu
- lanten Institution mit 24-Stunde n-Notfallversorgung und Versor
- gungsaufträgen des Kantons ode r von Gemeinden tätig sind und
1. hauptberuflich dort tätig sind oder
2. als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen Notfallstation mitwirken.
3 Die Pflichten gelten für selbst ständig und unselbs tständig Tätige. Notfalldienst

§ 17

a.
23
1 Die Standesorganisationen der Berufsgruppen gemäss

§ 17 Abs.

1 organisieren die zweckmässige Leistung des Notfalldiens
- tes. Bestehen bei einer Berufsgru ppe mehrere Standesorganisationen, bezeichnet der Regierungsrat di e zuständige Organisation.
2 Die Direktion stellt den Stande sorganisationen die Angaben zu den Notfalldienstpflich tigen zur Verfügung.
3 Die Standesorganisationen erlassen Notfalldienstreglemente. Diese gelten auch für Mitglie der der Berufsgruppe, die nicht Mitglieder der Standesorganisation sind. Die Regl emente bedürfen der Genehmigung durch die Direktion. b. Organisation durch die Direktion

§ 17

b.
23 Kommt die Organisa tion des Notfalldienstes durch eine Standesorganisation nicht zustande , übernimmt die Direktion die Or
- ganisation. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise den Gemein
- den oder Dritten übertragen. c. Kosten tragung

§ 17

c.
23
1 Die Standesorganis ationen, der Kant on und die Gemein
- den tragen die ihnen für die Orga nisation entstehenden Kosten, soweit diese nicht durch Ersatzabgaben gemäss §§
17 d und 17 e gedeckt wer
- den.
2 Beauftragt der Kanton Dritte mit der Organisation, vergütet er die
- sen die vollen Kosten einer wirtscha ftlichen Leistungserbringung, soweit die Kosten nicht durch di e Ersatzabgaben nach §§
17 d und 17 e gedeckt werden. a. Organisation durch die Standes- organisationen
7 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
d. Erhebung der
Ersatzabgabe
und des Sockel
-
beitrags

§ 17

d.
23
1 Wer verpflichtet ist, in ei ner Notfalldienstorganisation mitzuwirken, und aus objektiven Gründ en keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorgani sation nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene Ersatzabgabe.
2 Die Standesorganisation kann in ihrem Notfalldienstreglement Berufsangehörige gemäss §
17, die Notfalldienst leisten, verpflichten, einen Sockelbeitrag zur Finanzier ung der Organisationskosten von höchstens 20% der Ersatzabgabe zu leisten.
3 Die Standesorganisation erhebt die Ersatzabgabe und den allfäl ligen Sockelbeitrag. Sie kann in ihrem Notfalldienstreglement vorse hen, dass die Ersatzabgabe und der Sockelbeitrag pro Betrieb erhoben werden. Werden sie pro Betrieb erh oben, ist der Grös se des Betriebs Rechnung zu tragen.
4 In den Fällen von §
17 b erheben die Ersatz abgabe der Kanton, die Gemeinden oder die vom Ka nton beauftragten Dritten.
e. Höhe der
Ersatzabgabe

§ 17

e.
23
1 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr.
2 Sie kann rückwirkend auf 2,5% des für die Berechnung der AHV- Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlich er, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr.
200 000 im Jahr beträgt.
3 Die Stellen gemäss §
17 d Abs.
3 und 4 senken die Ersatzabgabe gemäss Abs. 1 und 2, wenn sie zur Deckung ihrer Organisationskosten nicht die vollen Ersatzabgaben benöt igen. Vorbehalten bleibt die Bil dung von angemessenen Reserven.
f. Verwendung
der Ersatz
-
abgabe und des
Sockelbeitrags

§ 17

f.
23
1 Die Ersatzabgaben und die Sockelbeiträge werden von der erhebenden Stelle für die Erfü llung folgender Au fgaben verwendet: a. Erstellen der Dienstpläne, b. Administrativverkehr mit den Notfalldienstpflichtigen, c. Kalkulation und Inka sso der Ersatzabgaben, d. weitere organisatorische Aufgaben.
2 Sie können überdies verwendet werden für Beiträge an: a. trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienst leistungen, b. durch Tarife nicht oder ungenüge nd gedeckte Leistungen im Rah men der Notfalldienste.
g. Aufsicht und
Instanzenzug

§ 17

g.
23
1 Die Direktion beaufsichtigt die Organisation und die Durchführung des Notfalldienstes. Die durchführenden Stellen erstat ten der Direktion jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
8
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)
2 Entscheide der Standesorganisat ion und Entscheide von Dritten gemäss §
17 b sind mit Rekurs bei der Di rektion anfechtbar. Entschei
- det die Gemeinde, richtet sich de r Rechtsmittelweg nach dem Verwal
- tungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
3 . Triagestelle

§ 17

h.
23
1 Die Direktion betreibt eine für das ganze Kantonsgebiet zuständige, jederzeit erreichbare Tr iagestelle zur Koordination der Notfalldienste und Patientenvermittlung.
2 Die Triagestelle a. verfügt über eine Betr iebsbewilligung nach §§
35 und 36, b. unterhält eine kantonsweit einheitliche Notfallrufnummer, c. vermittelt Patientinnen und Pati enten an die örtlich und fachlich zuständigen Notfalldien stleistenden oder im Bedarfsfall an andere medizinische Leis tungserbringer, d. legt Regeln zur einheitlichen Ge staltung der Dienstpläne der Stan
- desorganisationen fest.
3 Die Direktion kann eine Standeso rganisation oder Dritte mit dem Betrieb der Triagestelle beauftragen. Die Auswahl findet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung stat t, die alle zehn Jahre neu durch
- geführt wird.
29
4 Die Gemeinden tragen 50% der dem Kanton gemäss Abs. 1–3 ent
- stehenden Kosten. Die Direktion berechnet den Anteil der Gemein
- den nach der Einwohnerzahl.
5 Die Triagestelle veröffentlicht ihre n Jahresbericht. Sie weist darin die Anzahl der Anrufe auf die Notfallrufnummer aus. D.
24 Besondere Aufgaben Aufsicht

§ 18.

Die Direktion beaufsichtigt Pe rsonen, die Tätigkeiten nach

§ 3 ausüben.

Verbot der Heiltätigkeit

§ 19.

1 Sofern im Bereich von bewill igungsfreien He iltätigkeiten eine allgemeine Gesundheitsgefährdung ents teht, kann die Direktion den Verursachern verbie ten, diese Heiltätigkei t auszuüben oder wei
- terhin im Bereich des Gesundheitsw esens tätig zu sein. Solche Verbote können auch gegenübe r Personen ausgesprochen werden, die nach diesem Gesetz von der Bewilligungspflic ht ausgenommen sind.
2 Das Verbot kann veröffentlicht werden.
3 Die Verwaltungs- und Strafverfo lgungsbehörden sowie die Ge
- richte teilen der Direktion Wahrne hmungen mit, die für ein Tätigkeits
- verbot erheblich sein können.
9 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
Honorar
-
prüfung

§ 20.

1 In Bereichen ohne bundesrecht liche Tarifierungsvorschrif ten kann die Direkti on besondere Stellen fü r die Prüfung von Rech nungen schaffen, soweit die Beru fsverbände kein e wirksamen Rech nungsprüfungsstellen mit neutralem Vorsitz zur Verfügung stellen. Das Prüfergebnis hat empfehlenden Charakter.
2 Für die Begutachtung werden kostendeckende Gebühren erho ben und den Parteien in dem Umfang auferlegt, als das Ergebnis der Begutachtung zu ihren Ungunsten ausfällt. Bei vorzeitigem Abbruch des Verfahrens durch eine Partei we rden die Kosten in der Regel der jenigen Partei auferlegt, welc he den Abbruch veranlasst hat.
Schulen für
nichtärztliches
Gesundheits
-
personal

§ 20

a.
14
1 An Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal ausbilden, können Staatsbeiträge na ch Massgabe des Einführungsgeset zes zum Bundesgesetz über die Be rufsbildung vom 14. Januar 2008
4 aus gerichtet werden. Sie können von de r für das Bildungswesen zustän digen Direktion des Regierungsrates mit zusätzlichen Subventionen unterstützt werden, sofern sie eine ausreichende Ausbildung gewähr leisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen.
2 Zusätzliche Subventionen können unt er den gleichen Vorausset zungen auch an Schulen ausgerichtet werden, die eine Vorschulung für einen Fachberuf dieser Art anbieten.
3 Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung zusätzlicher Subventione n konkretisieren und entscheidet über deren Art und Höhe. Sie werden unter der Bedingung gewährt, dass die Schu len den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem Umfang Personal zur Verfügung stellen.
Praktische
Aus- und
Weiterbildung
15

§ 21.

Der Kanton kann, soweit notwe ndig, den praktischen Teil der Grundausbildung sowie die Weit erbildung in Berufen des Gesund heitswesens in eigenen Einrichtun gen fördern oder Dritte damit beauftragen.
Aus- und
Weiterbildung

§ 22.

28
1 Die Direktion kann die nach diesem Gesetz bewilligungs pflichtigen Institutionen verpflic hten, in angemessenem Umfang die Aus- und Weiterbildung im Bereic h der Gesundheitsberufe sicherzu stellen.
2 Sie berücksichtigt bei der Bere chnung des Umfangs der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung der In stitutionen insbesondere den gesamt kantonalen Bedarf, die Besonderheiten der einzelnen Institutionstypen und Berufsgruppen und den Arbeitsmarkt.
3 Die Institutionen dürfen Minderle istungen bei der Aus- und Wei terbildung in einem Beruf durch Me hrleistungen in einem anderen Be ruf ausgleichen. Sie dürfen untere inander mit Aus- und Weiterbildungs leistungen handeln. Der Regier ungsrat regelt das Nähere.
a. Aus- und
Weiterbildungs-
pflicht
10
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG) b. Ersatz abgaben

§ 22

a.
27
1 Erfüllt eine Institution ih re Aus- und Weiterbildungs
- pflicht nicht, kürzt die Direktion allfällige Staatsbe iträge oder erhebt eine Ersatzabgabe. In begründeten Fällen kann sie darauf verzichten.
2 Die Höhe der Kürzung oder Ersatzabgabe be trägt 150% der durch
- schnittlichen Kosten der nicht geleis teten Aus- oder We iterbildung. Der Regierungsrat kann für einzelne Institutionstypen oder Berufsgruppen einen tieferen Prozentsatz für die Kürzung oder Ersatzabgabe vorsehen.
3 Aus den Ersatzabgaben und den durch die Kürzung eingesparten Beiträgen kann die Direktion Beitr äge an Institutionen ausrichten, die ihre Aus- und Weiterbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungs
- rat regelt das Nähere. c. Vollzug und Datenaustausch

§ 22

b.
27
1 Für den Vollzug der Vorschriften über die Aus- und Wei
- terbildungsverpflichtung kann die Direktion Verbände der bewilligungs
- pflichtigen Institutionen beiziehen. Diese werden aus den Ersatzabga
- ben oder ergänzend aus de r Staatskasse entschädigt.
2 Die bewilligungspflichtigen Instit utionen, die B ildungsinstitutio
- nen, die beigezogenen Verbände un d die Direktion stellen einander die für den Vollzug erforderlichen Daten einschliesslich ausbildungsbezo
- gene Personendaten kos tenlos zur Verfügung. Aussergewöhn liche Ereignisse

§ 23.

Bei Katastrophen oder andere n aussergewöhnlichen Ereig
- nissen kann die Direktion zur Sich erstellung der me dizinischen Ver
- sorgung Personen zu Einsatzleistung en verpflichten, die bewilligungs
- pflichtige Tätigkeiten be rufsmässig verrichten. Information der Bevölkerung

§ 24.

Die Direktion sorgt für die re gelmässige Information der Bevölkerung über den Umfang der Be willigungspflicht und der kanto
- nalen Aufsicht. Sie kann Dritte mit der Information beauftragen.
2. Abschnitt: Die bewilligungspf lichtigen Berufe im Einzelnen Medizinal berufe nach Bundesrecht

§ 25.

1 Die Bewilligung der selbstständigen Ausübung von uni
- versitären Medizinalberufen gemäss Art.
2 des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2006 über die univers itären Medizinalberufe
7 und des Psycho
- therapieberufes gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe
11 richtet sich nach Bundesrecht. Gleiches gilt für die Berufspflichten.
22
2 Ohne Bewilligung zur selbststä ndigen Berufsausübung berechtigt sind die Professorinnen und Profes soren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung.
11 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
3 Die allgemeinen Bestimmungen des 2. Teils (§§
3–24) dieses Ge setzes gelten auch für die Medi zinalberufe und den Psychotherapie beruf, sofern das Bundesrecht nichts Abweic hendes regelt.
4 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten §
15 Abs.
1, 2, 3 lit. a und 4 sowie die §§
20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen gelten, werden sie sinngemäss angewendet.
Privat
-
apotheken

§ 25

a.
14 ,
18 Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Bewilligung der Di rektion erforderlich. Die Bewilligung wird praxis berechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützi gen Instituten erteilt. Die Inha berinnen und Inhaber von ärztlichen Privatapotheken dürfen Arzneimitte l nur an Patientinnen und Patien ten abgeben, die bei ihnen in Beha ndlung stehen. Die Abgabe hat unter ärztlicher Aufsicht und Vera ntwortung zu erfolgen.
Drogistinnen
und Drogisten

§ 26.

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin oder Drogist setzt in fachlicher Hi nsicht voraus, dass die Gesuchstelle rin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches ode r eidgenössisch anerkanntes ausländisches Drogistendiplom verfügt.

§§

27–29.
21
Hebammen

§ 30.

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Heb amme setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Ge suchstellerin über eines der folgenden Diplome verfügt: a. Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen Roten Kreuz im Auftrag der Schweizerischen Gesu ndheitsdirektorenkonferenz aus gestellt worden ist, b. ausländisches Diplom in Geburtshilfe, da s vom Schweizerischen Roten Kreuz im Auftrag dieser Konferenz anerkannt worden ist, c. eidgenössisches oder eidgenössi sch anerkanntes ausländisches Dip lom in Geburtshilfe.
2 Die Gesuchstellerin ha t zudem die praktische Tätigkeit nachzu weisen, die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erforderlich ist, um Leistungen zu lasten der obligatorischen Kranken pflegeversicherung er bringen zu können.
-
kerinnen und
-prothetiker

§ 31.

Die Bewilligung zur selbststä ndigen zahnprothetischen Tätig keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Ge suchstellerin oder der Gesuchsteller über ein zürche risches Zahnprothetikdiplom oder ein von der Direktion als gleichwe rtig anerkanntes ausserkantonales oder ausländisches Diplom verfügt.
a. Fachliche
12
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG) b. Tätigkeits bereich

§ 32.

1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inha
- ber, selbstständig abnehmbaren Zahn ersatz (Total- und Teilprothesen) herzustellen und die dazu erford erlichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen.
2 Unzulässig sind zahnärztliche Tä tigkeiten wie namentlich zahn
- chirurgische, zahnkonser vierende oder orthodont ische Behandlungen, das Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen. c. Kantonale Zahnprothetik prüfung

§ 33.

Die Direktion regelt die Zu lassungsvoraussetzungen zur kantonalen Zahnprothetikprüfung und erlässt ein Prüf ungsreglement. Sie bestellt eine Prüfungskommission. Weitere Berufe im Gesundheits wesen

§ 34.

Die Voraussetzungen für die Be willigung zur Ausübung der weiteren nach §
3 bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheits
- wesen regelt der Regierun gsrat durch Verordnung.
3. Teil: Spitäler, Pflegeheime und andere Institutionen des Gesundheitswesens
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Betriebs bewilligung

§ 35.

1 Eine Betriebsbewilligung der Direktion ist erforderlich, wenn a. Verrichtungen, die nach §
3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind, nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer persönlichen Beru fsbewilligung erbracht werden oder b. Spitalbetten oder mehr als fünf Pflege- oder Altersheimbetten stationär betr ieben werden.
2 Bewilligungen werden nur für fo lgende Institutionen erteilt: a. Spitäler, b. Altersheime, Alters- und Pflegeheime sowie Pflegeheime, ein
- schliesslich Pflegezentren, Pf legewohnungen, Sterbehospize und andere stationäre Pflegeei nrichtungen im Sinne des KVG
10
, c. Institutionen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex), d. Polikliniken, e.
22 ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Institutio
- nen, f. Krankentransport- und Rettungsunternehmen, g. Detail- und Versandhandelsbe triebe für Arzneimittel, a. Grundsatz
13 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1 h. tierärztliche Gesundheitsdienste, i. Institutionen, die nach dem B undesgesetz über die Krankenversiche rung
10 oder nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizin produkte
8 bewilligungspflichtig sind.
3 Der Regierungsrat ka nn Bestimmungen über die Höchstzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlassen, die vo n ambulanten ärzt lichen Institutionen besc häftigt werden dürfen.
b. Voraus
-
setzungen

§ 36.

1 Die Bewilligung wird erte ilt, wenn die Institution: a. den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist, b. über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt, c. der Direktion eine gesamtvera ntwortliche Leitung bezeichnet hat und d. der Direktion ein Mitglied de r gesamtverantwortlichen Leitung bezeichnet hat, das für die Einha ltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; di ese Person muss, ausser im Falle von Altersheimen, über ei ne Bewilligung gemäss §
3 verfügen, die das Leistungsangebot der In stitution fachlich abdeckt.
2 Im Übrigen gelten die Vorsch riften über die Be willigungsertei lung und den Bewilligungsentzug der Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.
Gesundheits
-
polizeiliche
Aufsicht

§ 37.

1 Die Altersheime, die Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime sowie die Spitex-Institutionen unt erstehen der gesundheitspolizei lichen Aufsicht des Bezirksrates und der gesundheitspolizeilichen Ober aufsicht der Direktion. Der Bezirksr at erstattet der Direktion jährlich Bericht.
2 Die übrigen be willigungspflichtigen Inst itutionen unterstehen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht der Direktion.
3 Die gesundheitspolizeiliche Aufs icht über Säuglings- und Kinder heime, Erziehungsheime , Erholungsheime, Heime für Behinderte und weitere nach diesem Gesetz nich t bewilligungspflic htige Einrichtun gen obliegt den Gemeinden unter de r Oberaufsicht des Bezirksrats. Kantonale Institutionen unterstehen der Aufsicht der Direktion, die sie betreiben.
Beistands- und
Aufnahme
-
pflicht

§ 38.

1 Die Institutionen des Gesundh eitswesens leisten in drin genden Fällen Beistand. Bei Katast rophen oder anderen aussergewöhn lichen Ereignissen können sie zu r Einsatzleistung nach §
23 verpflich tet werden.
14
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)
2 Spitäler oder Geburtshäuser mi t kantonalem Leistungsauftrag nehmen Personen auf, die einer st ationären Behandlung bedürfen. Die Direktion kann ihnen nach Voranzeige Patientinnen und Patienten zuweisen, die andernorts nicht un tergebracht werden können oder deren Zustand eine Verlegung als geboten erscheinen lässt.
15
3 Über die Pflichtleistungen nach Massgabe der Sozialversicherungs
- gesetzgebung des Bundes hinaus besteht kein Recht auf Inanspruch
- nahme von medizinischen Leistungen . Bei Nichtpflichtleistungen gilt die Beistandspflicht de r Institutionen solange und im Umfang, als es nach den Umständen zumutb ar ist. Der Regierungs rat kann in einer Ver
- ordnung den kantonalen Spitälern di e Vornahme von solchen Nicht
- pflichtleistungen untersagen, dere n Kosten die durchschnittlichen Un
- tersuchungs-, Diagnose-, Therapie- und Pflegekosten in einem für das Gemeinwesen untragbaren Ausmass übersteigen. Die Spitäler der hochspezialisierten Versorgung u nd die Universität werden angehört. Patienten dokumentation

§ 39.

In den Institutionen des Ges undheitswesens werden Patien
- tendokumentationen gemäss §
13 geführt. Für Institutionen im Gel
- tungsbereich des Patienti nnen- und Patientengesetzes
5 gelten die ent
- sprechenden Vorschriften jenes Gesetzes. Weitere Verpflichtungen

§ 40.

Von den allgemeine n Bestimmungen über die Berufe im Gesundheitswesen werden die §§
12, 15 und 16 sinngemäss angewendet.
2. Abschnitt: Spitalplanung
13

§§

41–43.
16
3. Abschnitt: Krankentra nsport- und Rettungswesen Krankentrans port- und Rettungswesen

§ 44.

1 Die Gemeinden gewährleiste n das Krankentransport- und Rettungswesen. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Die Direktion kann Organisations- und Qualitätsvorschriften sowie Einsatzrichtlinien erlassen oder entsprechende Verbandsricht
- linien verbindlich erklären.
3 Sie stellt die Vermittlung der Krankentransportd ienste und die Alarmierung der Rettung sdienste durch eine oder mehrere vernetzte Alarmzentralen sicher. Sie bescha fft und unterhält di e für Grossereig
- nisse notwendige Ausrüstung. Sie kann entsprechende Einrichtungen selbst betreiben oder Dritte n Leistungsaufträge erteilen.
15 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
4 Die zuständigen Alarmzentralen vermitteln die Krankentrans portdienste und alarmieren die Rettungsdienste. Sie sind gegenüber den Rettungsdiensten weisungsberechtigt.
4. Teil: Heilmittel, Le bensmittel und Chemikalien
Vollzug der
Bundesgesetz
-
gebung

§ 45.

Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzn eimittel und Medizinprodukte, die Lebensmittel und Gebrau chsgegenstände sowi e über Chemikalien.
5. Teil: Gesundheitsförderung, Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
26
1. Abschnitt: Gesundheitsf örderung und Prävention
25
Grundsatz

§ 46.

1 Der Kanton und die Gemeinde n unterstützen Massnah men zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheits förderung) und zur Verhütung, Fr üherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention).
2 Sie können eigene Massnahmen treffen oder Massnahmen Drit ter bis zu 100 Prozent subventionieren.
Bericht
-
erstattung

§ 47.

1 Die Direktion über wacht den Gesundheitszustand der Bevölkerung, soweit damit nicht die Bundesbehörde n betraut sind, und informiert die Öffentli chkeit regelmä ssig darüber.
2 Sie kann bei Personen und Institut ionen, die ihrer Aufsicht unter stehen, sowie in öffentlichen und pr ivaten Schulen di e erforderlichen Daten erheben.
3 Sie kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.
Bekämpfung
des Suchtmittel
-
missbrauchs

§ 48.

1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Sucht mittelmissbrauch.
2 Die Plakatwerbung oder andere weiträumig wahr nehmbare Wer bung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen Gebäuden. Vo m Verbot ausgenommen sind: a. Anschriften und Schilder von Betrieben, b. Werbung direkt in und an den Verkaufsstellen,
16
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG) c. Hinweise auf Anlässe zur Verkaufsförderung für Bier, Wein sowie andere Getränke, die weniger als 15 Prozen t vergorenen Alkohol enthalten, d. weitere vom Regierungsrat bezeichnete Ausnahmen.
3 Jede Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdung spotenzial ist verboten an Orten und Ver
- anstaltungen, die hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen unter
18 Jahren besucht werden.
4 Der Konsum von Tabak und Tabake rzeugnissen in öffentlichen Gebäuden ist verboten, wo er ni cht ausdrücklich erlaubt ist.
5 Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabak
- erzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allge
- mein zugänglichen Automaten sind verboten.
6 Die Abgabe von Alkohol an Pers onen unter 16 Jahren oder von gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren ist auch dann ver
- boten, wenn sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die Abgabe durch Inhaber der elterlichen Sorge.
7 Kanton und Gemeinden können die Einhaltung der Abs. 5 und 6 kontrollieren, indem sie Personen, die das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, mit de m Abschluss von Scheingeschäften betrauen.
17
8 Der Kanton sorgt zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von Suchtpräventionsstellen. Er unterst ützt Therapieangebote sowie Mass
- nahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung. Anleitung in Schulen

§ 49.

1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerin
- nen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet werden, ihre Gesundheit zu förd ern und Erkrankungen zu verhüten.
2 Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte und stellt en tsprechende Lehrmittel bereit. Gesundheit während der Schulpflicht

§ 50.

26
1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, ergreifen Massnahmen zur Prävent ion und ärztlichen Überwachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler.
2 Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 21 Abs. 1 de s Bundesgesetzes vom 28. September
2012 über die Bekämpfung übertra gbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
9 . Der Regierungsrat be zeichnet die Impfungen, die nach Art. 21 Abs. 2 Ep G kostenlos angeboten werden.
3 Sie bezeichnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder dieser unterstützt die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sowie §
54 b. Die freie Arztwahl ist gewährleistet. a. Im Allgemeinen
17 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
b. Zahn
-
medizinische
Gesundheit

§ 51.

1 Die Gemeinden sorgen für di e regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften schul pflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und nach schulpflichtigen Kinder ausdehnen.
26
2 Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Ge meinden tragen die Kosten der Untersuchung.
3 An die Behandlungskoste n leisten die Gemein den einen Beitrag, der nach der Leistungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge abgestuft ist.
Erwachsenen
-
zahnpflege

§ 52.

Die Direktion und die Geme inden können gemeinnützige Institutionen bis zu 100 Prozent su bventionieren, welche schwer be handelbare Patientinnen und Patien ten zahnmedizinisch versorgen.
Ergänzende
Schutzmass
-
nahmen

§ 53.

1 Die Gemeinden sorgen allgem ein für die Beseitigung von lokal auftretenden Gefahren für die Gesundheit und für die lokale Verhütung von Gesundheitsschädigungen.
2 Sie sind unter Vorbehalt besond erer Bestimmung en der Spezial gesetzgebungen befugt, gegen Gefä hrdungen durch Rauch, Russ, Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigun gen und dergleichen einzuschreiten.
3 Sie können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur Bekämpfung bestimmter überregiona ler Gefahren ei ne einheitliche Regelung für notwendig, kann de r Regierungsrat sie treffen.
2. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
25
Allgemeines

§ 54.

26
1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine anderen Stellen zuständig sind. De r Regierungsrat kann Aufgaben Drit ten übertragen.
2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligato risch erklären.
3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwir kung beim Vollzug des Epidemienges etzes entstehen, Subventionen bis zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Zusammen
-
arbeit von
Kanton und
Gemeinden

§ 54

a.
25
1 Kanton und Gemeinden tre ffen Vorbereitungsmassnah men nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie so rgen insbesondere dafür, dass Imp fungen grösserer Bevö lkerungsgruppen durchge führt werden können. Die Direktion kann die Vorbereitu ngsmassnahmen näher bestimmen.
2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung über tragbarer Krankheiten mit.
18
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG) Massnahmen in Institutionen

§ 54

b.
25
1 Schulen, an denen die Schulpf licht erfüllt werden kann, und Institutionen, die Personen mi t einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbilden, betreu en oder beschäftigen, erfüllen fol
- gende Pflichten: a. Sie treffen Massnahmen zur Verh ütung übertragbarer Krankheiten. Der Regierungsrat legt diese Ma ssnahmen fest. Die Direktion kann Weisungen erteilen. b. Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit. c. Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertrag baren Krankheiten auf Anfrage Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit.
2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugs
- behörden den verantwortlichen Pers onen der Institutionen mitteilen, dass eine auszubildende, betreute oder beschäft igte Person Krankheits
- erreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist. Labor untersuchungen

§ 54

c.
25
1 Die Direktion kann die Universität Zürich und das Uni
- versitätsspital Zürich, ausnahmsweis e auch andere Institutionen, ver
- pflichten, Laboruntersuchungen zu r Feststellung von übertragbaren Krankheiten durchzuführen. Der Regi erungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Der Kanton trägt die Kosten fü r angeordnete Untersuchungen, soweit sie nicht ande rweitig gedeckt sind. Mitwirkungs pflichten von Gesundheits fachpersonen und -institu tionen

§ 54

d.
25
1 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens zur Mitwirkung bei Vorbereitungsm assnahmen nach Art. 8 EpG ver
- pflichten.
2 Liegt eine besondere Lage nach Art. 6 EpG oder ein Notfall vor, kann die Direktion eine Mitwirkungspflicht bei der Verhütung oder Be
- kämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen für a. Gesundheitsfachpersonen, b. Institutionen des Gesundheitswesens, c. gemeinnützige Organis ationen, die sich mi t der Bekämpfung über
- tragbarer Krankheiten befassen.
3 Gesundheitsfachpersonen, Instit utionen und gemeinnützige Orga
- nisationen erteilen der zuständigen Vollzugsbehörde Auskunft über Be
- obachtungen zu nach Ar t. 12 Abs. 6 EpG meldep flichtigen übertragbaren Krankheiten. Informations recht bei Ein schränkung einer Tätigkeit

§ 54

e.
25 Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung einer Tätigkeit oder der Berufsausübu ng nach Art. 38 EpG, kann die Direktion ihren Arbeitge ber oder Personen, die fü r ihre Tätigkeit ver
- antwortlich sind, über die auferl egte Einschränkun g informieren.
19 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
6. Teil: Bestattungswesen
Bestattungsort

§ 55.

1 Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde, wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.
2 Wenn die oder der Verstorbene ni cht im Kanton Zürich wohnte und die Leiche nicht an den au sserkantonalen Wohnort überführt wird, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist.
3 Auf Wunsch der oder des Vers torbenen oder der Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zustimmt.
4 Bei Kremationen ist die Leichenasc he in einer Urne zu sammeln. Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rah men der Schicklichkeit.
Kostenregelung

§ 56.

1 Die Bestattung erfolgt in de r Wohngemeinde unentgeltlich.
2 Für Bestattungen ausserhalb de r Wohngemeinde kann den Perso nen, die um die auswärtige Besta ttung ersucht haben, oder den Erben Rechnung gestellt werden.
3 An Bestattungen ausserhalb de r Wohngemeinde leistet die Wohn gemeinde eine vom Regierungsra t festzusetzende Vergütung.
Grabanspruch

§ 57.

Die Gemeinden stellen auf den Friedhöfen genügend Grab plätze für Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung.
7. Teil: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 58.

20 Die Verordnung des Regierungsrates betreffend Nicht pflichtleistungen gemäss §
38 Abs. 3 ist dem Kantonsrat zur Genehmi gung vorzulegen.
Zuständigkeiten

§ 59.

1 Die Direktion vollzieht dies es Gesetz und seine Ausfüh rungserlasse. Vorbehalte n bleiben insbesondere: a. Aufgaben, welche die Gesund heitsgesetzgebung den Gemeinden oder den Bezirksbehörden überträgt, b. besondere Vorschriften über di e Berufsbildung im Bereich des Gesundheitswesens und die Gesu ndheitspflege an den Schulen.
20
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)
2 Die Direktion ist befugt: a. bei Personen und Institutionen, die eine Heiltätigkeit auskünden oder ausüben, jederzeit unangemel det Kontrollen und Inspektio
- nen durchzuführen, b. verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen und Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen oder illegale Beka nntmachungen zu beseitigen.
3 Die Befugnisse nach Abs. 2 lit. a stehen in ihrem Aufsichtsbereich auch den Gemeinden und den Bezirksbehörden zu. Bezirks ärztinnen und -ärzte

§ 60.

26
1 Die Direktion ernennt Bezi rksärztinnen und Bezirksärzte und deren Stellvertretungen. Sie is t für ihre Fortbildung zuständig.
2 Bezirksärztinnen und Bezirksärzte a. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch, b. beraten die Ge meindebehörden, c. erfüllen weitere ihnen durch di e Gesundheitsgesetzgebung übertra
- gene oder von der Direkti on zugewiesene Aufgaben.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die Be zirksärztinnen und Bezirksärzte hoheitlich.
4 Die Direktion kann Ge meinden, die eigene amtsärztliche Dienste unterhalten, einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen.
5 Sie kann Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte und Bezirks
- tierärztinnen und Bezirkstierärzte sowie deren Stellvertretungen ernen
- nen. Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss. Entzug der aufschiebenden Wirkung

§ 60

a.
25 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Re
- kurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG kommt keine aufschiebe nde Wirkung zu, sofern die anordnende Stelle oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt.
2. Abschnitt: Strafbestimmungen Busse

§ 61.

1 Mit Busse bis Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich a. nach diesem Gesetz bewilligungs pflichtige Tätigkei ten ausübt oder für solche wirbt, ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung zu sein,
21 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1 b. als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung ihre oder seine Befugnisse überschreitet, gegen ihre oder seine beruflichen Pflichten ve rstösst oder die Berufstätigkeit unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen Anlass gibt, c. eine nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkeit ausübt und dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täu schungen Anlass gibt, d. eine befristete selbstständi ge Tätigkeit im Sinne von Art.
5 des bilateralen Abkommens vom 21. Ju ni 1999 über die Freizügigkeit
12 ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion oder vor der Mittei lung durch die Di rektion gemäss §
9 Abs. 3 aufnimmt, e. als Inhaberin oder Inhaber einer ausserkantonalen Berufsaus übungsbewilligung ohne vorgängi ge Anzeige bei der Direktion oder vor der Mitteilung durc h die Direktion gemäss §
9 Abs. 3 die selbstständige Tätigkeit aufnimmt, f. ohne Bewilligung uns elbstständig Tätige oder Vertreterinnen und Vertreter bewilligungspflichtig e Tätigkeiten ausüben lässt, g. unselbstständig Tätigen Verrichtu ngen überträgt, die deren beruf liche Qualifikationen übersteigen, h. eine Institution gemäss §
35 betreibt, ohne über eine Betriebsbewil ligung zu verfügen. Ist die Betrei berin eine juristische Person, ma chen sich diejenigen natürliche n Personen strafbar, in deren Ver antwortung die Pflicht zum Ei nholen der Bewi lligung fällt, i. für Alkohol, Tabak und andere Suc htmittel mit verg leichbarem Ge fährdungspotenzial auf öffentlich em Grund sowie in öffentlichen Gebäuden gemäss §
48 Abs. 2 verbotene Werbung betreibt, j. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial an Orten und Veranstaltungen gemäss §
48 Abs. 3 Werbung betreibt, k. Tabak und Tabakerzeugnisse an Personen unter 16 Jahren oder an allgemein zugänglichen Automaten verkauft beziehungsweise kostenlos an Personen unter 16 Jahren abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht, l. Alkohol an Personen unter 16 Ja hren beziehungsweise gebrannte Wasser an Personen unt er 18 Jahren kostenlos abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht. m.
25 eine gestützt auf §
54 Abs. 2 obligatorisch erklärte Impfung verwei gert, n.
25 Melde- oder Mitwirkungspflichten nach §
54 b Abs.
1 oder §
54 d ve rletzt.
22
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)
2 Wer gewerbsmässig ode r gewinnsüchtig hande lt, wird mit Busse bis Fr. 500 000 bestraft.
3 Wer fahrlässig handel t, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 In besonders leichten Fällen ka nn auf Bestrafung verzichtet werden.
6 Der Regierungsrat ist berechtigt , Verstösse gegen das Ausfüh
- rungsrecht zum Gesundheitsgesetz unt er Strafe zu stellen. Als Sank
- tion kann Busse bis Fr. 10
000 vorgesehen werden.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Altrechtliche Bewilligungen

§ 62.

Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wur
- den, bleiben in Kraft. Sie sind inne rt fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die gestützt auf §
4 Abs. 3 festzulegenden Befris
- tungen anzupassen. Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhabe
- rinnen und -inhaber richten si ch nach diesem Gesetz. Tabak automaten

§ 63.

Tabakautomaten, die der Regelung von §
48 Abs. 5 wider
- sprechen, sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Betrieb zu setzen.
4. Abschnitt: Aufhebung bisher igen Rechts und Übergangsrecht Aufhebung

§ 64.

15 Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November
1962 wird aufgehoben. Komplementär medizin

§ 65.

Bis zur Schaffung eidgenössi sch anerkannter Diplome der Komplementärmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungs
- pflicht nach diesem Gesetz auf Pe rsonen ausdehnen, die unter einem von ihm anerkannten, von einem gesamtschweizerischen Berufsver
- band ausgestellten Diplom mit Qual ifikation für Homöopathie, Tradi
- tionelle Chinesische Medizin (TCM), Phytotherapie oder Osteopathie tätig werden. Medizinalberufe nach Bundes recht

§ 66.

Bis zum Inkrafttreten des B undesgesetzes über die univer
- sitären Medizinalberufe (MedBG)
7 gelten an Stelle von §
25 dieses Gesetzes die nachsteh enden Zulassungsregeln. a. Im Allgemeinen
23 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
b. Ärztinnen
und Ärzte

§ 67.

1 Die Bewilligung zur selbststä ndigen ärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus , dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
1. über ein eidgenössisches oder ei dgenössisch anerkanntes auslän disches Arztdiplom verfügt und
2. einen eidgenössischen oder ei dgenössisch anerkannten auslän dischen Weiterbildungstitel erworben hat.
2 Zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt:
1. Professorinnen und Professoren de r Universität Zü rich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,
2. im Grenzgebiet zu anderen Ka ntonen und zum Ausland praxis berechtigte Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidge nössisch anerkanntem ausländische m Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihre m Praxisstandort aus im Grenzge biet des Kantons Zürich ausüben.
c. Zahnärztin
-
nen und Zahn
-
ärzte

§ 68.

1 Die Bewilligung zur selbststän digen zahnärztlichen Tätig keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Ge suchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgen össisches oder eidgenössisch aner kanntes ausländisches Za hnarztdiplom verfügt.
2 Zur selbstständigen zahnärztliche n Tätigkeit sind ohne Bewilli gung berechtigt:
1. Professorinnen und Professoren de r Universität Zü rich mit einem Lehrauftrag für klinische Zahnmedizi n im Rahmen ihrer Anstellung,
2. im Grenzgebiet zu anderen Ka ntonen und zum Ausland praxis berechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.
d. Tierärztinnen
und Tierärzte

§ 69.

1 Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätig keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Ge suchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgen össisches oder eidgenössisch aner kanntes ausländisches Tierarztdiplom verfügt.
2 Zur selbstständigen tierärztlich en Tätigkeit sind ohne Bewilli gung berechtigt:
1. Professorinnen und Professoren de r Universität Zü rich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,
24
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)
2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxis
- berechtigte Tierärztinnen und Ti erärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegent
- liche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenz
- gebiet des Kantons Zürich ausüben.
3 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten §
15 Abs.
1, 2, 3 lit.
a und 4 sowie die §§
20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, werden sie auf Tierärztin nen und Tierärzte sinngemäss angewendet. e. Apothekerin nen und Apotheker

§ 70.

Die Bewilligung zur selbstst ändigen Tätigkeit als Apothe
- kerin oder Apotheker setzt in fachli cher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel ler über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes auslä ndisches Apothekerdiplom verfügt. f. Chiroprak torinnen und Chiropraktoren

§ 71.

Die Bewilligung zur selbstständigen chiropraktorischen Tätig
- keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Ge suchstellerin oder der Gesuchsteller:
1. über ein von der Schweizerisc hen Gesundheitsdirektorenkonfe
- renz ausgestelltes oder ein von ih r anerkanntes ausländisches Dip
- lom verfügt und
2. die Weiterbildung nachweist, di e gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung
10 erforderlich ist, um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeve rsicherung erbringen zu können. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2022 ( OS 77, 527
) Die erste öffentliche Ausschreibung gemäss §
17 h ist so vorzuneh
- men, dass die beauftragte Triagestelle per 1. Januar 2027 ihren Betrieb aufnehmen kann.
1 OS 63, 204 . Inkrafttreten: 1. Juli 2008 ( OS 63, 224 ).
2 ABl 2005, 121 .
3 LS 175.2 .
4 LS 413.31 .
5 LS 813.13 .
6 SR 312.0 .
7 SR 811.11 .
25 Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
8 SR 812.21 .
9 SR 818.101 .
10 SR 832.10 .
11 SR 935.81 .
12 SR 0.142.112.681 .
13 Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 ( OS 65, 613 ; ABl 2010,
918 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
15 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
16 Aufgehoben durch Spitalp lanungs- und -finanzier ungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
17 Eingefügt durch G vom 27. Juni 2011 ( OS 66, 850 ; ABl 2010, 2385 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
18 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2008 ( OS 66, 652 ; ABl 2007,
2060 ). In Kraft seit 1. Mai 2012 (gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2011.00722 vom 17. Januar 2012).
19 Eingefügt durch G vom 14. Januar 2013 ( OS 69, 177 ; ABl 2012, 1102 ). In Kraft seit 1. Mai 2014.
20 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 ( OS 69, 177 ; ABl 2012, 1102 ). In Kraft seit 1. Mai 2014.
21 Aufgehoben durch G vo m 14. Januar 2013 ( OS 69, 177 ; ABl 2012, 1102 ). In Kraft seit 1. Mai 2014.
22 Fassung gemäss G vom 24. November 2014 ( OS 70, 259 ; ABl 2014-03-14 ). In Kraft seit 1. September 2015.
23 Eingefügt durch G vom 19. Dezember 2017 ( OS 73, 1 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
24 Fassung gemäss G vom 19. Dezember 2017 ( ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
25 Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2018 ( OS 75, 187 ; ABl 2017-02-03 ). In Kraft seit 1. März 2020.
26 Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2018 ( OS 75, 187 ; ABl 2017-02-03 ). In Kraft seit 1. März 2020.
27 Eingefügt durch G vom 21. September 2020 ( OS 76, 47 ; ABl 2018-12-21 ). In Kraft seit 1. März 2021.
28 Kraft seit 1. März 2021.
29 Fassung gemäss G vom 21. März 2022 ( OS 77, 527 ; ABl 2021-11-26 ). In Kraft seit 1. November 2022.
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