Reglement über die Information durch die Zivil- und Strafgerichte (262a)
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Reglement über die Information durch die Zivil- und Strafgerichte

SRL-Nummer Titel Reglement über die Information durch die Zivil- und Strafgerichte Abkürzung Datum Inkrafttreten Fundstelle Änderungen Tabelle (18KB) Rechtstext (119KB)
1 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Info rmation durch die Zivil- und Strafgerichte vom 26. November 2004 (G 2004 601) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
22. 6. 07 — G 2007 232

§§ 5, 23

aufgeh
oben

§§ 15–17, 19, 20, 22

geändert
SRL Nr. 262a Reglement über die Information durch die Zivil- und Strafgerichte vom 26. November 2004* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913
1 , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Information und die Akteneinsicht Dritter in hängigen Verfahren vor dem Obergericht und den ihm unterstellten Gerichten.
2 In abgeschlossenen Verfahren richtet sich das Einsichtsrecht nach der Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung und Aufbewahrung von gerichtlichen Akten vom
19. Dezember 2003
2 . Protokollbände bei den Gerichten gelten als Teil des Gerichtsar- chivs. Für Gerichtsakten, die an das Staatsarchiv abgeliefert worden sind, gilt das Gesetz über das Archivwesen vom 16. Juni 2003
3 .

§ 2

Begriffe a. Dritte Als Dritte gelten Personen und Behörden, die am Verfahren nicht als Partei bezie- hungsweise Partei- oder Behördenvertreter beteiligt sind. * G 2004 601
1 SRL Nr. 260
2 SRL Nr. 262
3 SRL Nr. 585
2 Nr. 262a

§ 3

b. Akten Akten sind amtliche Aufzeichnungen sowie Gegenstände, die in einem Verfahren entge- gengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind.

§ 4

c. Verfahren mit öffentlicher Verhandlung Als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung gelten Verfahren, in denen gestützt auf Ar- tikel 6 Ziffer 1 EMRK
4
5 , Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 BV
6 sowie eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und die Öffentlichkeit nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen ausgeschlossen wird.

§ 5

7

§ 6

e. Entscheid Als Entscheid gilt das Dispositiv (Entscheidanschrift/Rubrum und Rechtsspruch), soweit es dieses Reglement nicht anders bestimmt.

§ 7

Akteneinsicht a. Recht auf Akteneinsicht
1 Ein Recht auf Akteneinsicht gemäss § 1 besteht nach Massgabe der nachfolgenden Be- stimmungen in Verfahren beziehungsweise Verfahrensabschnitten, die unter Artikel 6 Ziffer 1 EMRK, Artikel 14 Ziffer 1 IPBPR oder Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 BV fallen, soweit nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen die Öffentlichkeit von der Verhand- lung ausgeschlossen oder infolge Verzichts der Parteien keine öffentliche Verhandlung durchgeführt wird.
2 Aus besonderen Gründen kann auch in anderen Verfahren bzw. Verfahrensabschnitten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen Akteneinsicht gewährt werden.

§ 8

b. Entscheid über Akteneinsicht
1 Über Gesuche betreffend Akteneinsicht entscheidet die zuständige Abteilungspräsiden- tin beziehungsweise der zuständige Abteilungspräsident des jeweiligen Gerichts.
2 Über die Bewilligung der Akteneinsicht und deren Umfang wird unter Berücksichti- gung des Anspruchs der Öffentlichkeit auf Information einerseits und der Rechte der Beteiligten sowie Dritter an der Geheimhaltung anderseits im Einzelfall entschieden.
4 SR 0.101. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR 0.103.2, auch UNO-Pakt II genannt. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SR 101. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 Aufgehoben durch Änderung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 232).
Nr. 262a
3

§ 9

c. Kosten Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht Dritter kann eine Gebühr nach § 43 der Kostenverordnung vom 6. November 2003
8 erhoben werden. II. Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden

§ 10

Inländische Gerichte und Behörden a. Akteneinsicht
1 Inländischen Gerichten und Behörden werden Akten zwecks Einsichtnahme zur Verfü- gung gestellt, wenn ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt.
2 Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, werden ihnen Akten zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, wenn ein sachliches Interesse an der Einsicht- nahme glaubhaft gemacht wird und nicht öffentliche oder private Interessen der Ein- sichtnahme entgegenstehen.
3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Darin ist darzulegen, dass die Voraussetzun- gen von Absatz 1 oder 2 erfüllt sind, insbesondere worin das sachliche Interesse besteht.

§ 11

b. Amts- und Rechtshilfe; Mitteilung rechtskräftiger Entscheide Die Amts- und Rechtshilfe sowie die Mitteilung rechtskräftiger Entscheide an Gerichte und Behörden richtet sich nach den hierfür anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12

Ausländische Gerichte und Behörden
1 Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden um Überlassung von Akten, Aktenein- sicht oder die Erteilung von Auskünften betreffend gerichtliche Verfahren sind gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften beziehungsweise gemäss den Bestimmungen der anwendbaren Staatsverträge über die internationale Rechtshilfe zu behandeln und in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zu erledigen.
2 Sofern gemäss den genannten Bestimmungen die Gewährung von Rechtshilfe für den betreffenden Fall nicht vorgesehen ist, ist jede Auskunft sowie Überlassung von Akten oder Akteneinsicht zu verweigern.
8 SRL Nr. 265
4 Nr. 262a III. Akteneinsicht durch Privatpersonen

§ 13

Im Allgemeinen
1 In Verfahren, in denen das Urteil unmittelbar nach einer öffentlichen Verhandlung mündlich eröffnet worden ist, sowie in Verfahren, in denen die Öffentlichkeit im Ein- klang mit Artikel 6 Ziffer 1 EMRK, Artikel 14 Ziffer 1 IPBPR und Artikel 30 Absatz 3 BV von der Verhandlung ausgeschlossen wird, wird Privatpersonen vorbehältlich § 14 keine Akteneinsicht gewährt.
2 In Verfahren, in welchen gemäss Artikel 6 Ziffer 1 EMRK, Artikel 14 Ziffer 1 IPBPR oder Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 BV die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung gilt, je- doch keine mündliche Urteilsverkündung stattgefunden hat, können Privatpersonen in- nerhalb eines Monats ab letzter Zustellung beziehungsweise Zustellungsfiktion auf der Gerichtskanzlei nach Voranmeldung Einsicht in den Entscheid nehmen.
3 Der Entscheid über eine allfällige Anonymisierung richtet sich nach § 8 Absatz 2.

§ 14

Im Besonderen
1 soweit sie dafür ein wissenschaftliches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesonde- re beruflicher Art, glaubhaft machen und soweit durch die Einsichtnahme keine Rechte oder überwiegenden Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden. Unter den glei- chen Voraussetzungen kann ausnahmsweise Einsicht in weitere Akten gewährt werden.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Privatpersonen zu wissenschaftlichen oder zu schutzwürdigen beruflichen Zwecken Kopien von begründeten Entscheiden und ausnahmsweise von weiteren Akten, in der Regel in anonymisierter Form, abgegeben werden. IV. Information der Medien

§ 15

9 Verzeichnis der Medienschaffenden a. Anspruch auf Eintragung
1 Das Obergericht führt ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden.
2 In das Verzeichnis können sich eintragen lassen a. Medienunternehmen (unter Bezeichnung einer verantwortlichen Person), b. Journalistinnen und Journalisten, welche die Voraussetzungen für die Eintragung in ein anerkanntes Berufsregister erfüllen,
9 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 232).
Nr. 262a
5 die regelmässig über die Rechtspflege der Luzerner Gerichte Bericht erstatten wollen.
3 Medienschaffende müssen sich entsprechend ausweisen können (z.B. mit Ausweis für Medienschaffende).

§ 16

b. Anforderungen an die Berichterstattung
1 Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nehmen. Insbeson- dere ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Bericht- erstattung zu vermeiden.
2 Die Nennung der Prozessparteien oder anderer Beteiligter sowie deren Abbildung darf nur im Einklang mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1999
1
0 er- folgen.
3 Das Obergericht kann Medienschaffende und Medienunternehmen aus dem Verzeich- nis der akkreditierten Medienschaffenden streichen, die sich nicht an die Anforderungen an die Berichterstattung halten.

§ 17

12 c. Dienstleistungen für Medienschaffende
1 Wer im Verzeichnis eingetragen ist, hat über die allgemeinen Rechte hinaus Anspruch auf die sich aus den §§ 18 bis 22 ergebenden Leistungen.
2 In dringenden Fällen oder im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren können die Leis- tungen auch Medienschaffenden gewährt werden, welche nicht im Verzeichnis eingetra- gen sind, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in ein anerkanntes Berufsregister erfüllen.

§ 18

Auskunfterteilung a. Medienbeauftragte
1 Jedes Gericht bestimmt eine Medienbeauftragte oder einen Medienbeauftragten.
2 Diese sind für den Kontakt mit den Medienschaffenden zuständig.
3 Sie erteilen Auskünfte allgemeiner Natur und leiten andere Anfragen an die zuständi- gen Stellen weiter.
10 SR 235.1
11 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 232).
12 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 232).
6 Nr. 262a

§ 19

b. Gerichtskanzlei
1 Die Gerichtskanzlei erteilt Auskunft über Gegenstand, Ort und Zeit öffentlicher Ver- handlungen.
2 Die Bekanntmachung der öffentlichen Verhandlungen erfolgt: a. im Internet (www.gerichte.lu.ch) oder b. durch ein Verzeichnis mit den Namen der Parteien, das in der Kanzlei aufliegt und den Medienschaffenden auf Wunsch zugestellt wird.

§ 20

Akteneinsicht a. In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung
1 In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung gestattet der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin den akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Verhandlung Einsicht in die Akten zu neh- men nach Massgabe folgender Bestimmungen:
1. in Zivilsachen mit Zustimmung aller Parteien und nur, soweit dadurch keine Rechte oder überwiegenden Interessen Dritter verletzt werden; die Zustimmung der Parteien ist vom Medienschaffenden beizubringen,
2. in Strafsachen in die Anklage oder in den Strafantrag.
2 Das Aktenstudium durch das Gericht und durch die Parteien und ihre Vertreterinnen und Vertreter darf durch die Einsichtnahme der Medienschaffenden nicht beeinträchtigt werden.

§ 21

b. In Verfahren ohne öffentliche Verhandlung In Verfahren ohne öffentliche Verhandlung entscheidet der für den Fall zuständige Ab- teilungspräsident beziehungsweise die zuständige Abteilungspräsidentin nach Massgabe von § 8 Absatz 2 darüber, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht für die Berichter- stattung gewährt wird.

§ 22

15 Bekanntgabe von Entscheiden
1 In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung wird den akkreditierten Medienschaffenden das Entscheidsdispositiv in geeigneter Form bekannt gegeben.
2 Der Entscheid mit Begründung kann den akkreditierten Medienschaffenden auf An- weisung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin in ge- eigneter Form (z. B. in einem codegeschützten Medienraum im Internet) bekannt gege- ben werden. Dies gilt unter Wahrung der Interessen der Geschädigten auch für
13 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 232).
14 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 232).
15 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 232).
Nr. 262a
7 Verfahren, in denen die Öffentlichkeit gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes (OHG) ausgeschlossen wurde.
3 Der Entscheid über eine allfällige Anonymisierung (Eliminierung von Namen und/oder Teilen des Entscheides) richtet sich nach § 8 Absatz 2.

§ 23

17 V. Publikationen

§ 24

Fachpublikationen
1 Über die Publikation von Gerichtsentscheiden in den Luzerner Gerichts- und Verwal- tungsentscheiden (LGVE) entscheidet das Obergericht, über sonstige Publikationen von Gerichtsentscheiden das zuständige Gericht.
2 Die Gerichte regeln die interne Zuständigkeit. VI. Schlussbestimmung

§ 25

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 26. November 2004 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Stephan Wey Der Kanzleichef: Marco Meier
16 SR 312.5
17 Aufgehoben durch Änderung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 232).
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