Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (264)
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Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden

SRL-Nummer
264 Titel Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz) Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz) Abkürzung KoG Datum
8. März 1966 Inkrafttreten
1. Mai 1966 Fundstelle G XVII 10 Änderungen Tabelle (22KB) Rechtstext HTML PDF (127KB)
1 Tabelle der Änderungen des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Ge- richtskostengesetz) vom 8. März 1966 (G XVII 10) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Band/Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
23. 9. 74 K 1974 1244 G XVIII 598

§ 1

geändert Die Randtitel (Marginalien) werden zu Sachüber- schriften
2. Anwaltsgesetz
30. 11. 81 K 1981 1282 G 1982 49

§ 1, Titel vor § 25

geändert
3. G über die Zivil-
27. 6. 94 K 1994 2001 G 1994
229

§ 19, Titel vor § 21,

aufgehoben prozessordnung

§§ 21, 22, 25–27, 29 (ZPO)

§§ 1–3, 5, 6, 15, 18,

geändert Titel vor § 25, § 28

§§ 27a, 27b

eingefügt
4. Anwaltsgesetz
4. 3. 02 K 2002 567 G 2002 129

§ 10

geändert
5. Änderung
2. 5. 05 K 2005 1104 G 2005 205

§§ 7,

8, 10, 14
geändert

§ 8a

eingefügt
SRL Nr. 264 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz) vom 8. März 1966* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf Antrag des Regierungsrates
1 und den Bericht einer Kommission, beschliesst: I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich
2
1 Das Gesetz ist anwendbar auf
1. Verfahren in Zivilfällen vor Gerichtsbehörden,
2. Verfahren in Strafsachen,
3. Verfahren vor dem Obergericht als Aufsichtsinstanz, vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte und der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen.
3
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere der Gebührenta- rif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
4 . * G XVII 10
1 GR 1965 409
2 Gemäss Änderung vom 23. September 1974, in Kraft seit dem 1. Dezember 1974 (G XVIII 598), wur- den die Randtitel (Marginalien) zu Sachüberschriften. Bei den Sachüberschriften der folgenden Paragra- phen wird auf diese Änderung nicht besonders hingewiesen.
3 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
4 SR 281.35
2 Nr. 264
3 Zu den Gerichtsbehörden im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Statthalterämter, die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft, soweit sie richterliche oder untersu- chungsrichterliche Aufgaben erfüllen.
5

§ 2

6 Gebühren und Entschädigungen
1 Das Obergericht regelt durch Verordnung die von den Gerichtsbehörden zu beziehen- den Gebühren sowie die den Parteien, Anwälten und Drittpersonen wie Zeugen oder Sachverständigen zukommenden Entschädigungen.
2 In den Gerichtsgebühren ist der mit dem Verfahren unmittelbar verbundene Kanzlei- aufwand für Schreibarbeiten, Porti, Telefontaxen, Rechtskraftbescheinigungen und der- gleichen inbegriffen.

§ 3

7 Auslagen
1 Neben den Gerichtsgebühren werden die Auslagen für Beweiserhebungen, die Reise- kosten und dergleichen erhoben.
2 Auslagen dürfen einer Partei nur insoweit überbunden werden, als sie sachlich gerecht- fertigt und angemessen sind.

§ 4

Kostenentscheid
1 Im Kostenentscheid ist der von der kostenpflichtigen Partei zu zahlende Betrag, in der Regel ausgesondert nach Gebühren und Auslagen, anzugeben.
2 Kann ein Kostenbetrag erst nachträglich ermittelt werden, so ist er im Kostenentscheid vorzubehalten und später festzusetzen.

§ 5

Kostenbeschwerde
1 Gegen die Kostenfestsetzung einer untern Instanz kann der Betroffene innert 20 Tagen nach der Zustellung des Entscheids beim Obergericht schriftlich und begründet Be- schwerde erheben. Der Entscheid ist beizulegen.
8
2 Legt der Betroffene in der Hauptsache oder in bezug auf die Kostenverlegung ein Rechtsmittel ein, ist die Kostenbeschwerde damit zu verbinden.
9
5 Fassung gemäss Änderung vom 23. September 1974, in Kraft seit dem 1. Dezember 1974 (G XVIII
598).
6 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
7 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
8 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
9 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 264
3
3 Das Obergericht kann tarifwidrige Kostenfestsetzungen der untern Instanzen von Am- tes wegen abändern.

§ 6

10 Detaillierte Kostenrechnung
1 Werden Auslagen im Kostenentscheid pauschal überbunden, kann der Betroffene in- nert 20 Tagen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen.
2 In diesem Fall läuft die Frist zur Kostenbeschwerde von der Zustellung der detaillierten Abrechnung an.

§ 7

11 Gerichtskostenbezug
1 Jede Instanz weist die bei ihr entstandenen Kosten aus. Abschreibungen werden von der letzten entscheidenden Instanz vorgenommen.
2 Die einer Behörde zu leistenden Gebühren und Auslagen fallen an den Staat, ausge- nommen jene des Friedensrichters.

§ 8

12 Inkassostelle Die letzte entscheidende Instanz zieht die an den Staat fallenden Gebühren und Ausla- gen ein.

§ 8a

13 Unentgeltliche Rechtspflege Die letzte entscheidende Instanz besorgt die Bezahlung oder die Abschreibung der von der unentgeltlichen Rechtspflege erfassten Untersuchungskosten, Gerichtskosten und Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

§ 9

Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs .

§ 10

15 Prozessführung des Staates
1 Die Inkassostelle kann mit Ermächtigung des Obergerichts die im Zusammenhang mit der Betreibung einer Kostenforderung erforderlichen Prozesse führen.
10 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
11 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
12 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
13 Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
14 SR 281.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
15 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
4 Nr. 264
2 Das Obergericht kann die Prozessführung einem nach dem Gesetz über das Anwaltspa- tent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002
16 zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt übertragen.

§ 11

Verzicht auf Betreibung Auf die Betreibung eines säumigen Kostenpflichtigen darf nur verzichtet werden, wenn zum voraus feststeht, dass die Betreibung mit einem Verlustschein endet und die Kosten der Betreibung in keinem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen.

§ 12

Kostennachlass a. Entscheid
1 Über ein Gesuch um Kostenerlass entscheidet, unter Vorbehalt abweichender Bestim- mungen der Strafprozessordnung, das Obergericht.
2 Das Gesuch ist schriftlich unter Darlegung der Erlassgründe bei der Inkassostelle ein- zureichen.

§ 13

b. Voraussetzungen Kosten dürfen nur erlassen werden, wenn der Kostenpflichtige nachweist, dass er wegen unverschuldeter Armut ausserstande ist, alle Kosten zu zahlen, und dass er den ihm zu- mutbaren Teil bezahlt hat.

§ 14

Verjährung
1 Die staatliche Kostenforderung verjährt unter Vorbehalt von § 311 Absatz 2 der Straf- prozessordnung
17 in zehn Jahren, nachdem der Kostenentscheid rechtskräftig geworden ist.
18
2 Die Verjährung wird durch jede auf Eintreibung der Forderung gerichtete Handlung unterbrochen.

§ 15

Anwaltsentschädigung a. seitens der eigenen Partei
1 Hat eine Partei die eigenen Anwaltskosten zu tragen, so ist der Anwalt nach Auftrags- recht zu entschädigen.
2 Die Kostennote wird gerichtlich festgesetzt, wenn
1. der Anwalt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege als Rechtsbeistand bestellt worden ist,
16 SRL Nr. 280
17 SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
18 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
Nr. 264
5
2. die Partei oder der Anwalt es verlangt, wobei dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wird.
19
3 Die Festsetzung erfolgt durch die Instanz, die sich zuletzt mit der Sache befasst hat. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens trägt der Gesuchsteller.
4 Der Festsetzungsentscheid stellt kein Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG dar.

§ 16

b. seitens der Gegenpartei
1 Werden die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden, so ist der von ihr zu bezahlende Betrag im Kostenentscheid festzusetzen.
2 Der kostenpflichtigen Gegenpartei sind nur die Anwaltskosten zu überbinden, die sich aus notwendigen Verrichtungen ergeben. II. Abschnitt: Verfahren in Zivilfällen

§ 17

Haftung für Gerichts- und Beweiskosten Für die Gerichts- und Beweiskosten haftet dem Staat nur die kostenpflichtige Partei.

§ 18

Haftung der vorschussleistenden Partei
1 Eine Partei, die für Gerichts- oder Beweiskosten Vorschuss geleistet hat, haftet dem Staat mit ihrem Vorschuss neben der kostenpflichtigen Partei.
2 Soweit ihr Vorschuss vom Gericht verrechnet wird, hat sie gegen die kostenpflichtige Partei Anspruch auf Ersatz.
3 Keine solche Haftung besteht, soweit der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.
20

§ 19

21

§ 20

Kostenpflicht des Staates Wird die Entscheidung einer untern Instanz wegen eines groben Verfahrensmangels oder wegen offenbarer Gesetzesverletzung aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
19 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
20 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
21 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
6 Nr. 264 lung zurückgewiesen, so kann das Obergericht die Prozesskosten des Rechtsmittelver- fahrens ganz oder teilweise dem Staate überbinden. ...
2
2

§§ 21 und

22
23 III. Abschnitt: Verfahren in Strafsachen

§ 23

Auslagen Zu den Auslagen gemäss § 270 Absatz 2 Ziffer 1 der Strafprozessordnung gehören auch die im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlaufenen Kosten der Polizeiorgane.

§ 24

Kosten der Untersuchungshaft
1 Die Kosten der Untersuchungshaft gemäss § 270 Absatz 2 Ziffer 3 der Strafprozess- ordnung umfassen die Kosten für den ordentlichen Unterhalt, deren Taxen der Regie- rungsrat festsetzt, sowie die Pensionskosten in Spitälern und Heil- und Pflegeanstalten während der Dauer von Begutachtungen und Untersuchungen im Rahmen der Strafun- tersuchung.
2 Nicht eingeschlossen sind Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, soweit sie mit der Untersuchung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Diese sind in erster Linie vom Untersuchungsgefangenen und in zweiter Linie, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
22 Der Zwischentitel «III. Abschnitt: Verfahren in Verwaltungs- und Sozialversicherungsstreitigkeiten» und

§§ 21–22 wurden aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

23 Der Zwischentitel «III. Abschnitt: Verfahren in Verwaltungs- und Sozialversicherungsstreitigkeiten» und
§§ 21–22 wurden aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).
Nr. 264
7 IV. Abschnitt: Verfahren vor Aufsichtsinstanzen
24

§§ 25–27

25

§ 27a

26 Aufsichtsbeschwerden
1 Im Beschwerdeentscheid sind die Kosten in der Regel entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
2 Keine Kosten zu tragen hat der Beschwerdeführer, der sich mit der blossen Anzeige- stellung begnügt.

§ 27b

Streitigkeiten über die Vergütung In Streitigkeiten über die einem Rechtsanwalt, Notar oder Sachwalter geschuldete Ver- gütung sind die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

§ 28

28 Kostenvorschusspflicht Die Aufsichtsbehörde kann vom Beschwerdeführer oder Gesuchsteller einen kostende- ckenden Vorschuss verlangen.

§ 29

29 V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 30

Aufhebung bisherigen Rechtes Mit diesem Gesetz werden das Gesetz über die Kosten bei Zivil- und Strafprozessen vom 1. Dezember 1948
30 und alle übrigen damit im Widerspruch stehenden Gesetzesbe- stimmungen aufgehoben.
24 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
25 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
26 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
27 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
28 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
29 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
1. Januar 1995 (G 1994 229).
30 G XIV 122
8 Nr. 264

§ 31

Übergangsbestimmung Das Gesetz ist von jeder Instanz auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei ihr hängigen Fälle anzuwenden.

§ 32

Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Mai 1966 in Kraft und ist zu veröffentlichen . Luzern, 8. März 1966 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: A. Vonwyl Die Sekretäre: F. Birrer, G. Dennler
31 Dieses Gesetz wurde am 12. März 1966 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1966 307). Die Referen- dumsfrist lief am 21. April 1966 unbenützt ab (K 1966 530).
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