Gemeindegesetz
1 Gemeindegesetz (GG)
131.1 Gemeindegesetz (GG) (vom 20. April 2015)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. März
2013
3 und der Kommission für Staa t und Gemeinden vom 5. Dezember
2014, beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und den Finanzhaushalt der politisch en Gemeinden un d der Schulgemein den.
Autonomie
§ 2.
1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Re chts selbstständig.
2 Sie bezeichnen ihren Namen. Ä nderungen von Gemeindenamen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Gliederung und
Organisation
§ 3.
1 Das Kantonsgebiet gl iedert sich in politische Gemeinden. Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden.
2 Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemein den oder als Parlamentsgemeinden. ...
4
3 Schulgemeinden organi sieren sich als Versammlungsgemeinden.
4 Parlamentsgemeinden können das Ge meindegebiet in Kreise mit eigenen Behörden aufteilen, sofern da s kantonale Recht dies vorsieht.
Rechtsetzung
§ 4.
1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Orga ne in der Gemei ndeordnung. Diese kann erst nach der Genehmigung dur ch den Regierungsrat in Kraft treten.
2
131.1 Gemeindegesetz (GG)
2 Wichtige Rechtssätze beschliessen die Ge meinden in der Form eines Gemeindeerlasses. Zuständi g sind die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament unter Vorbehalt des fakultativen Referen
- dums.
3 Weniger wichtige Re chtssätze beschliess en die Gemeindebehör
- den in Form eines Behördenerlasses. Gemeinde organe
§ 5.
1 Gemeindeorgane sind: a. die Stimmberechtigten, b. das Gemeindeparlament, c. folgende Behörden:
1. der Gemeindevorstand,
2. die Schulpflege,
3. eigenständig e Kommissionen.
2 Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen. Protokoll
§ 6.
1 In Gemeindeversammlungen so wie in Sitzungen des Parla
- ments und der Behörden wird Protokoll geführt.
2 Das Protokoll enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb
- nisse und die Beanstandungen zum Verfahren. Publikation
§ 7.
1 Erlasse, allgemeinverbindlic he Beschlüsse und Wahlergeb
- nisse werden veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publika
- tionsorgan.
2 Die Gemeinden veröffent lichen ihr Recht zudem in einer syste
- matisch aufgebauten Rechtssammlung.
3 Der Regierungsrat regelt die P ublikation mit elektronischen Mit
- teln in einer Verordnung. Schweigepflicht
§ 8.
Mitglieder von Gemeindepa rlamenten und Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, di e öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheite n, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Voraussetzungen von §
23 des Gesetzes über die Informa
- tion und den Datenschutz vo m 12. Februar 2007 (IDG)
10 erfüllt sind.
3 Gemeindegesetz (GG)
131.1
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Stimmberechtigte
Oberstes Organ
§ 9.
Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.
Urnengeschäfte
§ 10.
1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.
2 Über folgende Geschäfte finde t keine Urnenabstimmung statt: a. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses, b. Genehmigung der Rechnungen, c. Wahlen in der Gemeindeversamml ung oder im Gemeindeparlament, d. Verfahrensentscheide bei de r Behandlung von Initiativen, e. andere in der Gemeindeor dnung bezeichnete Geschäfte.
3 In Parlamentsgemeinden findet zudem über folgende Geschäfte keine Urnenabstimmung statt: a. Genehmigung des Geschäftsberichts, b. ablehnende Beschlüsse des Pa rlaments, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen, c. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vor stösse.
Antragsrecht
§ 11.
1 In Versammlungsgemeinden unterbreitet der Gemeinde vorstand und in Parlamentsgemei nden das Parlament den Stimm berechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.
2 Ändert die Gemeindeve rsammlung oder das Parlament eine Vor lage und kommt es über die geändert e Vorlage zur Urnenabstimmung, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüng liche Vorlage unterbreiten.
Varianten-, Teil-
und Grundsatz
-
abstimmung
§ 12.
1 In Versammlungsgemeinden kann der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Pa rlament ausnahmsweise beschlies sen, den Stimmberechtigten a. zwei Varianten zu unterbreiten, b. eine Grundsatzfrage zur Ab stimmung zu unterbreiten.
2 In Fällen von Abs. 1 lit. a be zeichnet der Geme indevorstand oder das Parlament die von ih m bevorzugte Variante.
3 Haben die Stimmberechtigten eine r Grundsatzfrage zugestimmt, gelten für die Umsetzung die Friste n zur Behandlung von Volksinitia tiven in der Form der allgemeinen Anregung.
4
131.1 Gemeindegesetz (GG) Abstimmungs verfahren an der Urne
§ 13.
Für das Abstimmungsverfahren an der Urne gelten die ent
- sprechenden Bestimmungen des Gese tzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)
9 sinngemäss.
2. Abschnitt: Geme indevers ammlungen A. Zusammensetzung und Befugnisse Zusammen setzung und Öffentlichkeit
§ 14.
1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten.
2 Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst nicht stimmberechtigte Personen au s, wenn dies überwiegende öffent
- liche oder private Interessen gemäss §
23 IDG erfordern. Aufgaben und Befugnisse
§ 15.
1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte, die ihr das kantonale Recht ode r die Gemeindeordnung zuweist.
2 Sie übt die politische Kontroll e über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus. Vorberatende Gemeinde versammlung
§ 16.
1 Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen, über die eine Urnenabs timmung durchzuführen is t, vorgängig in der Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind Volks- und Einzelinitiativen.
2 Den Stimmberechtigten wird di e von der Versammlung beschlos
- sene Vorlage unterbreitet. Die Ve rsammlung beschliesst eine Abstim
- mungsempfehlung.
3 Ändert die Gemeindeversammlun g eine Vorlage des Gemeinde
- vorstands, kann der Ge meindevorstand den St immberechtigten auch die ursprüngliche Vo rlage unterbreiten. Anfragerecht
§ 17.
1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allg emeinem Interesse Anfrag en einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindevers ammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.
2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versamm
- lung eingereicht werden, beantw ortet der Gemeindevorstand spätes
- tens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.
3 In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person ka nn zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann be schliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
5 Gemeindegesetz (GG)
131.1 B. Vorbereitung
Einberufung
der Gemeinde
-
versammlung
§ 18.
1 Der Gemeindevorstand beru ft Gemeindeve rsammlungen ein, soweit dies für die Behandl ung von Geschäften notwendig ist.
2 Er kündigt die Versammlung mindestens vier Wochen vorher öffentlich an und gibt dabei die Geschäfte bekannt.
3 In dringenden Fällen kann er di e Frist bis auf zwei Wochen ver kürzen.
Beleuchtender
Bericht
§ 19.
1 Der Gemeindevorstand verfasst einen Beleuchtenden Be richt. Es gelten §
64 a Abs. 1 lit. a, b und d GPR
9 .
20
2 Er stellt ihn den Stimmberechtig ten mindestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung zu ode r weist in der Ankündigung der Versammlung darauf hin, dass der Bericht aufliegt und auf Verlangen kostenlos zugestellt wird. C. Durchführung
Versammlungs
-
leitung
§ 20.
1 Die Präsidentin oder der Pr äsident des Gemeindevorstands leitet die Gemeindeversammlung.
2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versamm lung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimm berechtigten fest.
Stimmen
-
zählende
§ 21.
Die Gemeindeversammlung wä hlt die Stimmenzählenden. Diese dürfen an der Vorbereitung eines Geschäfts nicht mitgewirkt haben.
Beratung und
Antragstellung
§ 22.
1 Ein Mitglied des Gemeindevors tands vertritt das Geschäft.
2 Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Ge schäft äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen.
3 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort ver langt oder die Versammlung den A bbruch der Beratung beschliesst.
4 Über Redezeitbeschränkungen beschliesst di e Versammlung.
Abstimmungs
-
ordnung
§ 23.
1 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt.
2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinan der zur Abstimmung gebracht. De r Antrag mit den wenigsten Stim men scheidet aus. Das Verfahren wi rd wiederholt, bis nur noch ein An trag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.
6
131.1 Gemeindegesetz (GG) Abstimmungs verfahren
§ 24.
1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevors tands den Gegen
- stand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.
2 Sie oder er stellt fest, ob die Me hrheit der Stimmenden den Antrag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfa ll wird die Abstim
- mung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t stimmt nicht mit. Bei Stim
- mengleichheit trifft sie ode r er den Stichentscheid. b. geheime Abstimmung
§ 25.
1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei
- nigung gleichgeordneter Anträge.
2 Die Stimmabgabe erfolgt auf amt lich ausgegebenen Stimmzetteln.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t des Gemeindevorstands stimmt mit.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. Wahlverfahren
§ 26.
1 Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorge
- schlagenen wählbaren Personen. Wahl vorschläge können vor oder wäh
- rend der Versammlung gemacht werden.
2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stel
- len zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen al s gewählt erklärt.
3 Andernfalls erfolgt die Wahl nach folg enden Vorschriften: a. Es wird offen in ei nem Wahlgang gewählt. b. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufge
- rufen. Die Stimmberechtigten habe n so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Je der Person können sie nur eine Stimme geben. c. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. d. Die Präsidentin oder der Präsident des Geme indevorstands wählt nicht mit. Bei Stimme ngleichheit trifft sie oder er den Stichent
- scheid.
3. Abschnitt: Ge meindeparlamente Bestand
§ 27.
1 Politische Gemeinden könne n ein Parlament einführen.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 1
2 Das Parlament schliesst die Ö ffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn über wiegende öffentliche oder private Interessen gemäss §
23 IDG dies erfordern. a. offene Abstimmung
7 Gemeindegesetz (GG)
131.1
Unabhängig
-
keit der Parla
-
mentsmitglieder
§ 29.
1 Die Parlamentsmitglieder sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden.
2 Sie legen ihre Intere ssenbindungen offen.
Aufgaben und
Befugnisse
§ 30.
1 Das Parlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder di e Gemeindeordnung zuweist.
2 Es übt die politische Kontroll e über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.
Organisations
-
erlass
§ 31.
1 Das Parlament regelt seine Organisation in einem Ge meindeerlass.
2 Im Erlass sind insbesondere zu regeln: a. die Organe und ihre Zuständigkeiten, b. die Rechte der Mitglieder des Parlaments gemäss §§
33–35 sowie das Verfahren zu deren Ausübung, c. die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Unter suchungskommission, d. die Abstimmungsordnung.
3 Enthält der Gemeindeerlass ke ine entsprechenden Regelungen, richten sich a. das Abstimmungsverfahren nach §§
24 und 25, b. das Wahlverfahren nach §
26, wobei im ersten und im zweiten Wahlgang das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr gilt, c. das Verfahren zur Behandlung v on Rechten der Mitglieder des Parlaments gemäss §§
34 und 35 sinngemäss nach dem Kantons ratsgesetz
11 .
Ausstands
-
pflicht
§ 32.
1 Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen er scheinen, insbesondere in Angelegen heiten, a. die unmittelbar sie selbst oder eine Person betre ffen, die ihnen infolge Verwandtschaft oder Sc hwägerschaft oder aus anderen Gründen nahesteht, b. die eine juristische Person betre ffen, bei der sie in leitender Stel lung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.
2 Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, tre ten bei der Behandlung von Geschäften aus ihre m Tätigkeitsbereich in den Ausstand.
8
131.1 Gemeindegesetz (GG) Rechte der Mitglieder des Parlaments
§ 33.
Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äus
- sern und Anträge zum Verfahren sowi e zum Inhalt der Vorlage stellen. b. mögliche Vorstösse
§ 34.
Jedes Parlamentsmitglied kann Motionen, Postulate, parla
- mentarische Initiativen, Interpe llationen, Anfragen und weitere im Organisationserlass des Parlaments vorgesehene Vorstösse einreichen. c. Gegenstand
§ 35.
1 Eine überwiesene Motion ve rpflichtet den Gemeindevor
- stand, eine Vorlage zu einem Gege nstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.
2 Ein überwiesenes Postulat verpf lichtet den Gemeindevorstand zu prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeite n oder eine Massnahme zu treffen ist.
3 Eine vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative verpflich
- tet das Parlament, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.
4 Eine unterstützte Interpellation verpflichtet den Gemeindevor
- stand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Inte
- resse Auskunft zu geben.
5 Die Anfrage verpflichtet den Ge meindevorstand, über Angelegen
- heiten der Gemeinde v on allgemeinem Interess e Auskunft zu geben. Eine Diskussion im Parlam ent findet nicht statt. Rechte des Gemeinde vorstands
§ 36.
1 Der Gemeindevorstand unter breitet dem Parlament Ge
- schäfte zur Beschlussfas sung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorla
- gen mit Varianten oder Grun dsatzfragen unterbreiten.
2 Dem Gemeindevorstand steht be i allen Geschäften des Parla
- ments ein Antragsrecht ode r ein Äusserung srecht zu.
3 In den Verhandlungen des Parlam ents haben die Mitglieder des Gemeindevorstands beratende Stimme und ein Antragsrecht.
4 Der Gemeindevorstand kann seine Vorlagen in den vorberaten
- den Kommissionen des Parlaments durch ein Mitglied vertreten lassen. Kinder- und Jugend parlament
§ 37.
Die Gemeinden können ein Kinder- und Jugendparlament einführen und ihm in der Gemeinde ordnung insbesondere folgende Befugnisse einräumen: a. Recht auf Anhörung durch die Gemeindeversamm lung oder das Gemeindeparlament, b. Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindepar
- lament Postulate einzureichen. a. Beratung und Antragstellung
9 Gemeindegesetz (GG)
131.1
4. Abschnitt: Behörden A. Allgemeines
Einberufung
und Teilnahme
§ 38.
1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Ve rlangen von mindestens einem Drit tel ihrer Mitglieder.
2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Beschluss
-
fassung
§ 39.
1 Eine Behörde kann beschliesse n, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Sie trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Bera tung als Kolle gium. In Ausnahmefällen kann sie auf dem Zirkularweg entscheiden.
3 Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kolle giums.
Abstimmungen
und Wahlen
§ 40.
1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stim mabgabe erfolgt offen. Bei Stim mengleichheit gibt die Stimme de r oder des Vorsitzenden den Aus schlag.
2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
3 Im Übrigen gelten für die Ab stimmungsordnung sowie für das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§
23, 24 und 26 sinngemäss.
Präsidial
-
entscheide
§ 41.
1 Können dringende Angelegenhe iten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, ents cheidet die Präsidentin oder der Präsident an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.
2 Eine Behörde kann die Präsiden tin oder den Präsidenten ermäch tigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.
Ausstands
-
pflicht
§ 42.
1 Mitglieder sowie Schreibe rinnen und Schreiber von Be hörden treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn ein Ausstandsgrund gemäss §
5 a des Verwaltungsrechtspflege gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
12 vorliegt.
2 Die Mitglieder von Behörden l egen ihre Interessenbindungen offen.
Ausschluss der
Öffentlichkeit
§ 43.
Die Verhandlungen von Behör den sind nicht öffentlich.
Aufgaben
-
übertragung
§ 44.
Eine Behörde kann einzelne n Mitgliedern oder Ausschüs sen aus ihrer Mitte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertra gen. Die Mitglieder und Ausschüsse sind zur Übernahme der Aufga ben verpflichtet.
a. an Mitglieder
oder Ausschüsse
10
131.1 Gemeindegesetz (GG) b. an Gemeinde angestellte
§ 45.
1 Aufgaben können an Gemeinde angestellte zur selbststän
- digen Erledigung übertragen werden.
2 Die Aufgaben und die Entscheidung sbefugnisse werd en in einem Erlass festgelegt.
3 Bei eigenständigen Ko mmissionen und Schulpf legen erfordert die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte eine Grundlage in der Gemeindeordnung. Beratende Kommissionen und Sach verständige
§ 46.
Eine Behörde kann zur Vorber atung ihrer Geschäfte Kom
- missionen einsetzen oder Sa chverständige beiziehen. B. Gemeindevorstand Zusammen setzung
§ 47.
1 Der Gemeindevorstand besteh t aus mindestens fünf Mit
- gliedern einschliesslich der Pr äsidentin oder des Präsidenten.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. Aufgaben
§ 48.
1 Der Gemeindevorstand ist di e oberste Behörde der Ge
- meinde. Er ist zuständig für di e politische Planung und Führung.
2 Er regelt die Organi sation der Verwaltung in einem Behörden
- erlass.
3 Der Gemeindevorstand besorgt alle Angelegenheiten, soweit das kantonale Recht oder die Gemein deordnung sie keinem anderen Organ zuweist.
4 Er vertritt die Gemeinde gegen aussen. Führung der Gemeinde verwaltung
§ 49.
1 Der Gemeindevorstand führt die Gemeindeverwaltung. Er kann die Leitung der Verwaltung an Gemeindeangestellte delegie
- ren.
2 Er übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und a. stellt die Einhaltung der Vorschriften sicher, b. sorgt für die zweckmässi ge Verwendung der Mittel, c. trifft Massnahmen zum Schutz des Gemeindevermögens und zur Verhinderung von Or dnungswidrigkeiten.
3 Die Gemeinden überwachen abge schriebene Forderungen auf ihre nachträgliche Einb ringlichkeit. Verbessert sich die Zahlungsfähig
- keit der Schuldnerin oder des Schuldne rs, ist die Forderung erneut ein
- zufordern.
4 Die Gemeinden können Verlustschei ne an Dritte abtreten. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
11 Gemeindegesetz (GG)
131.1
Unterstellte
Kommissionen
§ 50.
1 Der Gemeindevorstand kann Aufgaben an ihm unter stellte Kommissionen zur selbststä ndigen Erledigung übertragen. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand der Kommissionen.
2 Der Gemeindevorstand regelt die Mitgliederzahl, die Zusammen setzung, die Aufgaben und die En tscheidungsbefugnisse der Kommis sionen in einem Behördenerlass.
3 Die Kommissionen unterstehen de r Aufsicht des Gemeindevor stands.
Eigenständige
Kommissionen
§ 51.
1 Die Gemeindeordnung kann Kommissionen bezeichnen, die im Rahmen ihrer Aufgaben an stelle des Gemeindevorstands han deln.
2 Die Kommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die oder der dem Ge meindevorstand angehört, sowie mindestens vier weiteren Mitgliedern.
3 Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammen setzung, die Aufgaben und die En tscheidungsbefugnisse der Kommis sionen.
4 Die Kommissionen können den St immberechtigten oder dem Ge meindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten lassen. Sie legen dazu ihre Geschäfte dem Gemeindevorstand vo r, der sie dem zuständigen Organ mit seiner Ab stimmungsempfehl ung unterbreitet.
5 Die Gemeindeordnung kann das direkte Antragsrecht gemäss Abs. 4 ausschliessen.
Gemeinde
-
schreiberin
oder Gemeinde
-
schreiber
§ 52.
1 Der Gemeindevorstand ernennt eine Gemeindeschreibe rin oder einen Geme indeschreiber.
2 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unter stützt den Gemeindevorstand und besorgt die ihr oder ihm vom Ge meindevorstand übertragenen Aufgaben.
3 Sie oder er nimmt an den Sitzun gen des Gemeindevorstands mit beratender Stimme teil.
Arbeits
-
verhältnis
§ 53.
1 Das Arbeitsverhältni s der Angestellten von Gemeinden, Zweckverbänden und Anstalten unters teht dem öffentlichen Recht.
2 Soweit die Gemei nden keine eigenen Rege lungen erlassen, sind das kantonale Personalrecht
13 und die kantonalen Bestimmungen über die Administrativuntersu chung sinngemäss anwendbar.
19
12
131.1 Gemeindegesetz (GG) C. Schulpflege Bestand
§ 54.
Besorgt eine politische Gemein de Aufgaben der Volksschule, bestellt sie ei ne Schulpflege. Zusammen setzung
§ 55.
1 Die Schulpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern einschliesslich der Schulpräsidenti n oder des Schulpräsidenten. Die Gemeindeordnung best immt deren Zahl.
2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident ist Mitglied des Gemeindevorstands. Die Gemeindeordnung legt fest, ob sie oder er durch den Gemeindevorstand bestimmt oder im Rahmen der Wahl der Mitglieder des Gemeinde vorstands oder der Schul pflege gewählt wird. Aufgaben und Befugnisse
§ 56.
1 Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schul
- pflege richten sich na ch der Schul gesetzgebung.
2 Die Gemeindeordnung regelt di e Finanzbefugnisse der Schul
- pflege.
3 Im Übrigen kommen der Schu lpflege die Aufgaben und Ent
- scheidungsbefugnisse einer eigenständigen Kommission zu. Schulkreise
§ 57.
1 Parlamentsgemeinden können ihr Gemeindegebiet in Schulkreise einteilen.
2 Die Gemeindeordnung regelt: a. die Gebietseinteilung, b. die Mitgliederzahl, die Zusamm ensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schul pflege und der Kreisschulbehör
- den, c. das für die Wahl der Kreissc hulbehörden zuständige Organ. D. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommissionen Rechnungs prüfungs kommission
§ 58.
1 Die politischen Gemeinden be stellen eine Rechnungsprü
- fungskommission mit mi ndestens fünf Mitgliedern. In Versammlungs
- gemeinden bestimmt die Gemeindeor dnung die Zahl der Mitglieder.
2 In Parlamentsgemeinden wählt das Parlament die Mitglieder aus seiner Mitte.
3 Die Rechnungsprüfungskommissi on der politischen Gemeinde ist auch für die auf ihrem Gebiet be stehende Schulgeme inde zuständig.
4
- meinden, bestimmt die Gemeindeordnung: a. die politische Gemeinde, dere n Rechnungsprüfungskommission für sie zuständig ist, oder a. Bestand
13 Gemeindegesetz (GG)
131.1 b. wie ihre Rechnungsprüfungskommi ssion aus Mitgliedern der Rech nungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zusam mengesetzt wird.
b. Aufgaben
§ 59.
1 Die Rechnungsprüfungskommiss ion prüft den Finanzhaus halt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunk ten.
2 Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimm berechtigten oder das Gemeindeparl ament entscheiden, soweit nicht eine andere Kommissi on dafür zuständig ist.
3 Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten: a. finanzrechtliche Zulässigkeit, b. rechnerische Richtigkeit, c. finanzielle Angemessenheit, d. sachliche Angemessenheit in Parlamentsgemeinden und in Ver sammlungsgemeinden, die eine Geschäftsprüfung vorsehen.
Geschäfts
-
prüfungs
-
kommission
§ 60.
1 Parlamentsgemeinden sind zu r Geschäftsprüfung verpflich tet. Diese wird von der Rechnungsp rüfungskommission oder von der Geschäftsprüfungskommi ssion wahrgenommen.
2 Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte.
3 In Versammlungsgemeinden ka nn die Gemeindeordnung eine Geschäftsprüfung vorsehen. Diese wird von der Rechnungsprüfungs kommission wahrgenommen.
b. Aufgaben
§ 61.
1 Die Geschäftsprüfungskommissi on übt die politische Kont rolle über die Geschäftsf ührung der Gemeinde aus.
2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und a. in Parlamentsgemeinden die dem Parlament vorzulegenden Ge schäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist, b. in Versammlungsgemeinden die den Stimmberechtigten vorzule genden Geschäfte, soweit die Ge meindeordnung di es vorsieht.
3 Die Prüfung erfolgt auf Re cht- und Zweckmässigkeit hin.
Herausgabe
und Auskünfte
§ 62.
1 Rechnungsprüfungskommissi onen und Geschäftsprüfungs kommissionen können a. beim Gemeindevorstand die He rausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen, b. in Absprache mit dem Gemeindevorstand die für ihre Prüfung erforderlichen Auskün fte bei der Gemeinde verwaltung einholen.
a. Bestand
14
131.1 Gemeindegesetz (GG)
2 Der Gemeindevorstand schränkt die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
3. Teil: Aufgabenübertr agung und Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Grundsätze Aufgabenträger
§ 63.
1 Die Gemeinden erfüllen die Au fgaben selbst, die für ihre Organisation, Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit notwendig sind.
2 Andere Aufgaben können sie Dr itten übertragen oder in Zusam
- menarbeit mit anderen Gemeinden erfüllen. Die Aufgabenübertragung an Dritte kann erfolgen durch a. Vertrag, b. Ausgliederung. Gewährleistung der Aufgaben erfüllung
§ 64.
1 Die Gemeinden gewährleisten, dass die Aufgaben recht- und zweckmässig erfüllt werden.
2 Zu diesem Zweck stellen die Ge meinden sicher, dass ihnen die notwendigen Informationen, insb esondere Rechnungen, zur Kenntnis gebracht werden.
2. Abschnitt: Ausgliederung Begriff
§ 65.
Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf Dauer einer An stalt oder einer juristischen Per
- son des Privatrechts überträgt und di ese die Aufgabenerfüllung in eige
- ner Verantwortung plant, steuert und vollzieht. Rechtsformen
§ 66.
1 Die Gemeinde kann zur Ausgliederung eine Anstalt errich
- ten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finan
- zielle Mittel verfügt.
2 Die Anstalt hat mindestens eine n Vorstand und eine Prüfstelle.
3 Im Übrigen gelten die Bestim mungen über die politischen Ge
- meinden, soweit sie mit den Bes onderheiten der Anstalt vereinbar sind. a. Gemeinde- anstalt
15 Gemeindegesetz (GG)
131.1
b. juristische
Personen
des Privatrechts
§ 67.
Die Gemeinde kann zum Zweck der Ausgliederung a. eine juristische Person des Privatrechts errichten, b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen, c. eine oder mehrere Au fgaben einer bestehe nden juristischen Per son des Privatre chts übertragen.
Rechts
-
grundlage
§ 68.
Ausgliederungen erfordern eine Grundlage in einem Erlass, der insbesondere fo lgende Punkte regelt: a. Art und Umfang der Aufgaben, b. Rechtsform des Aufgabenträgers, c. Finanzierung, d. Aufsicht, e. bei einer Anstalt die Organisation.
b. Zuständigkeit
§ 69.
1 Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung ent scheiden die Stimmberechtigten an der Urne. In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigk eit nach der Gemeindeordnung.
2 Ausgliederungen sind insbesonde re dann von erheblicher Bedeu tung, wenn sie von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind.
c. Genehmigung
§ 70.
1 Ist über den Erlass an der Urne zu beschliessen, bedarf er anschliessend der Genehmigung des Re gierungsrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit.
2 Die Genehmigung ist Voraussetz ung für das Inkrafttreten des Erlasses.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit A. Rechtsformen
Anschluss
-
vertrag
§ 71.
Mit einem Anschlussvertrag können die Geme inden verein baren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde erfüll t oder dieser die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen ermöglicht.
Zusammen
-
arbeitsvertrag
§ 72.
1 Mit einem Zusammenarbeit svertrag können die Gemein den vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer ein fachen Gesellschaft ge meinsam zu erfüllen.
2 Befugnisse, die den Stimmberecht igten oder den Gemeindeparla menten der beteiligte n Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Ge sellschaft übertragen werden.
a. Inhalt
16
131.1 Gemeindegesetz (GG)
3 Im Übrigen gelten die Bestim mungen des Obligationenrechts
14 über die einfache Gesellschaft (Art . 530 ff.) sinngemäs s als kantonales öffentliches Recht. Zweckverband
§ 73.
1 Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechts
- persönlichkeit zu sammenschliessen.
2 Der Zweckverband hat minde stens folgende Organe: a. die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes, b. die Verbandsgemeinden, c. der Verbandsvorstand, d. die Rechnungsprüfungskommission.
3 Die Statuten gemäss Art. 92 Abs. 3 KV
6 können zudem eine Dele
-
4 Im Übrigen gelten die Bestim mungen über die politischen Ge
- meinden, soweit sie mit den Beso nderheiten des Zw eckverbands ver
- einbar sind. Gemeinsame Anstalt
§ 74.
1 Die Gemeinden können zur geme insamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben gemeinsa me Anstalten errichten, die über Rechtspersönlichkeit so wie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügen.
2 Die gemeinsame Anst alt hat mindestens ei nen Vorstand und eine Prüfstelle.
3 Im Übrigen gelten die Bestim mungen über die politischen Ge
- meinden, soweit sie mit den Bes onderheiten der gemeinsamen Anstalt vereinbar sind. Juristische Personen des Privatrechts
§ 75.
Die Gemeinden können zur geme insamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben a. eine juristische Person des Privatrechts errichten, b. sich an einer bestehenden juri stischen Person des Privatrechts beteiligen, c. eine oder mehrere Aufgaben eine r bestehenden juristischen Per
- son des Privatre chts übertragen. B. Rechtsgrundlage Inhalt
§ 76.
1 Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage, die folgende Punkte regelt: a. beteiligte Gemeinden, b. Art und Umfang der Aufgaben,
17 Gemeindegesetz (GG)
131.1 c. Rechtsform der Zusammenarbeit, d. allfällige Rechtsetzungs- un d Entscheidung sbefugnisse, e. Finanzierung und Kostenverteilung, f. Aufsicht, g. Beendigung der Zusammenarbeit, h. beim Zweckverband und der geme insamen Anstalt die Organisa tion.
2 Bei der gemeinsamen Anstalt und der juristischen Person des Pri vatrechts kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden. In diesem Organ ist jede Gemeinde vertreten.
Zustimmung der
Gemeinden bei
selbstständigen
Aufgaben
-
trägern
§ 77.
1 Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juris tischen Personen des Privatrechts bedürfen der Erlass und grund Gemeinden. Für die übrigen Änder ungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden.
2 Als grundlegend gelten Änderungen , die folgende Punkte regeln: a. wesentliche Aufgaben, b. Grundzüge der Finanzierung, c. Austritt und Auflösung, d. beim Zweckverband die Mitwir kungsmöglichkeiten der Stimm berechtigten und Verbandsgemeinden.
Zuständigkeit
§ 78.
1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde beschlies sen über den Abschluss und die Ände rung von Anschluss- oder Zusam menarbeitsverträgen an der Urne, wenn a. die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt, b. der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der Urne bewilligt werden müssen.
2 In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.
b. bei selbst
-
ständigen Auf
-
gabenträgern
§ 79.
Die Stimmberechtigten jeder be teiligten Gemeinde beschlies sen an der Urne die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Per son des Privatrechts.
Genehmigung
§ 80.
1 Bei Zweckverbänden, gemein samen Anstalten und juris tischen Personen des Pr ivatrechts bedarf di e Rechtsgrundlage der Ge nehmigung des Regi erungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässig keit.
a. bei Anschluss-
und Zusammen-
arbeitsverträgen
18
131.1 Gemeindegesetz (GG)
2 Die Genehmigung ist Voraussetz ung für das Inkrafttreten der Rechtsgrundlage. C. Pflicht zur Zusammenarbeit Verfahren
§ 81.
1 Der Regierungsrat kann Geme inden zu ei ner Zusammen
- arbeit gemäss §§
71–75 verpflichten, wenn wichtige öffentliche Interes
- sen es erfordern.
2 Er setzt den Gemeinde n eine angemessene Frist zum Erlass einer zweckmässigen Rechtsgrundlage gemäss §
76.
3 Kommen die Gemeinden dieser Pf licht nicht fristgerecht nach, kann der Regierungsrat die Rechts grundlage anstelle der Gemeinden beschliessen. D. Besondere Arten der Zusammenarbeit Grenzüber schreitende Zusammen arbeit
§ 82.
1 Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone erford ert einen Vertrag zw ischen den Kantonen.
2 Darin kann das Recht eines an deren Kantons für anwendbar erklärt werden. Versuche
§ 83.
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden ver
- suchsweise Formen und Ausgestalt ungen der Zusammenarbeit bewil
- ligen, die von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen.
2 Versuche werden be fristet und evaluiert.
4. Teil: Finanzhaushalt
1. Abschnitt: Grundsätze Grundsätze der Haushalts führung
§ 84.
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlich
- keit, des Verursacherp rinzips und des Verbots der Zweckbindung von Gemeinde- und Grundsteuern.
2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gliederung des Haushalts
§ 85.
1 Das Budget und die Jahresre chnung werden nach Aufga
- ben gegliedert (funkt ionale Gliederung) so wie nach einem einheit
- lichen Kontenrahmen für die öffe ntlichen Haushalte dargestellt.
19 Gemeindegesetz (GG)
131.1
2 Die Gemeinde kann zusätzlich ei ne Gliederung nach Organisa tionseinheiten vorsehen (i nstitutionelle Gliederung).
3 Der Regierungsrat regelt die funktionale Gliederung und den Kon tenrahmen. Er berücksichtigt dabe i die Anforderungen der Finanzsta tistik und stellt die Vergleichba rkeit und die Transparenz sicher.
Einheit des
Haushalts
§ 86.
1 Die Rechnung wird über de n gesamten Haushalt der Gemeinde als Einheit ge führt. Sie besteht aus a. der Hauptrechnung einschlie sslich Spezialfinanzierungen, b. den Sonderrechnungen.
2 Die Einnahmen der Gemeinde fl iessen in den allgemeinen Ge meindehaushalt. Davon ausgenom men sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezi alfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.
Spezial
-
finanzierungen
§ 87.
1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel auf grund einer Rechtsgrundla ge zweckgebunden sind.
2 Sie sind zulässig für: a. Eigenwirtsch aftsbetriebe, b. Fonds, die das übergeordnete Recht vorsieht, c. Rücklagen aus Verwaltungsber eichen mit Globalbudget gemäss
§ 100,
d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
b. Eigenwirt
-
schaftsbetriebe
§ 88.
1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die nach dem Grundsatz der Eigenwirts chaftlichkeit geführt werden.
2 Die Gemeinde errichtet Eige nwirtschaftsbetriebe, wenn a. sie dazu durch übergeordnete s Recht verpflichtet ist oder b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament dies beschliesst.
3 Betriebsgewinne und Be triebsverluste werd en auf Spezialfinan zierungskonten vorgetragen. Ihr Best and bemisst sich nach den Erfor dernissen einer verursacherger echten Betriebsfinanzierung.
4
§ 93 gilt sinngemäss.
c. Rücklagen aus
Globalbudgets
§ 89.
1 Schliesst ein Verwaltungsberei ch mit Globalbudget besser ab als budgetiert, kann die Gemeinde versammlung ode r das Gemeinde parlament mit der Genehmigung der Jahresrechnung die Bildung einer Rücklage beschliessen.
2 Rücklagen stehen dem Verwalt ungsbereich zusätzlich zum bud getierten Globalkredit zur Verfüg ung und sind für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung zu verwenden.
a. im
Allgemeinen
20
131.1 Gemeindegesetz (GG)
3 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget schlechter ab als budgetiert, werden zur Deckung des Fehlbetrags Rücklagen aufge
- löst. d. Vorfinanzie rungen von Investitions vorhaben
§ 90.
1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Finanz- und Auf
- gabenplanung eingestellt, können si e bis zur Höhe der voraussicht
- lichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierun g wird als Grundsatzentscheid durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament be
- schlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzier ung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgu tes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu kein em Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut
- zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
5 Wird von einem Investitionsvorh aben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, si nd die bereits geäufneten Mittel auf
- zulösen. Sonder rechnungen
§ 91.
1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mitteln a. im Interesse Dritter, b. aus Schenkungen und letztwillig en Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Gemeindevor
- stand auf das Führen eine r Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verp flichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag de r verwalteten Mittel.
2. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts A. Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des Budgets
§ 92.
18
1 Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung des Budgets ausgeglichen ist.
2 Pro Jahr darf ein Aufwandüberschus s in der Höhe der budgetier
- ten Abschreibungen auf dem Verwal tungsvermögen zuzüglich 3% des Steuerertrags budgetiert werden.
21 Gemeindegesetz (GG)
131.1
3 Ist das Finanzvermögen grösser als das Fremdkapital, darf von Abs. 2 abgewichen und bis zur Hö he der Differenz ein Aufwandüber schuss budgetiert werden.
Bilanz
-
fehlbetrag
§ 93.
1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge wiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag is t innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilg ungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren ke in Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
Information
§ 94.
Die Ergebnisse zur Be urteilung des Hausha ltsgleichgewichts und zur Veränderung des Eigenkapi tals sowie die Kennzahlen zur Zinsbelastung und zu den Investiti onen der letzten zehn Jahre werden in Budget und Jahres rechnung offengelegt. B. Finanz- und Aufgabenplan
Zweck und
Inhalt
§ 95.
1 Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben.
2 Er wird jährlich für mindesten s die folgenden vier Jahre fest gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
3 Er enthält insbesondere: a. die finanz- und wirtscha ftspolitischen Eckdaten, b. die Investitionsplanung, c. die Planer folgsrechnung, d. die Planbilanz, e. die Plangeld flussrechnung.
4 Zur Steuerung der Aufgaben ist eine funktional oder institutio nell gegliederte Rechnung über die Planjahre zu erstellen.
Zuständigkeit
§ 96.
1 Der Gemeindevorstand beschl iesst den Finanz- und Auf gabenplan.
2 Er bringt ihn der Gemeind eversammlung oder dem Gemeinde parlament gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur Kenntnis.
3 Der Finanz- und Aufgabenplan wird öffentlich aufgelegt. C. Budget
Zweck
§ 97.
Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das nächste Rechnungsjahr fest.
22
131.1 Gemeindegesetz (GG) Grundsätze
§ 98.
Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich
- keit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Voll
- ständigkeit, der Vergleichbark eit und der Bruttodarstellung. Inhalt
§ 99.
1 Das Budget enthält: a. die Erfolgsrechnung, b. die Investitionsrechnung.
2 Auf die Erfolgsrechnung und di e Investitionsrechnung finden
§§
124 und 125 Anwendung.
3 Für Verwaltungsb ereiche mit Globalbudget weist das Budget den Budgetkredit sowie die Leistung en und Beurteilungskriterien aus.
4 Für voraussehbare Ausgaben, fü r die bei der Be schlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der St immberechtigten oder des Gemeindeparl aments noch aussteht, werden die Budgetkre
- dite mit einem Spe rrvermerk aufgenom men. Sie bleibe n gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist. Globalbudget
§ 100.
1 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparla
- ment kann für einen Verwaltungsber eich ein Global budget beschlies
- sen, das Aufwand und Ertrag zu ei nem Globalkredit zusammenfasst.
2 Verwaltungsbereiche mit Global budget müssen Einheiten der institutionellen oder funktionale n Rechnung entsprechen. Das Glo
- balbudget erfasst nur die Erfolgsrechnung.
3 Ein Gemeindeerlass regelt di e Haushaltsführung mit Global
- budgets. Verfahren
§ 101.
1 Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und begründet insbesondere wesentlich e Veränderungen zum Budget des Vorjahres.
2 Die Gemeindeversammlung ode r das Gemeindeparlament be
- schliesst das Budget. In der gleich en Versammlung bzw. Sitzung wird der Steuerfuss beschlossen.
3 Budget und Steuerfuss werden bi s spätestens Ende Jahr beschlos
- sen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeinde
- vorstand ermächtigt, die für die or dentliche und wirtschaftliche Ver
- waltungstätigkeit unerlässli chen Ausgaben zu tätigen. b. Zweck verbände
§ 102.
Das Budget wird beschlossen von a. der Delegiertenversa mmlung, sofern der Zw eckverband über die
- ses Organ verfügt, b. den Gemeindevorständen der Ve rbandsgemeinden in den übrigen Fällen. a. Gemeinden
23 Gemeindegesetz (GG)
131.1
3. Abschnitt: Ausgaben und Anlagen A. Bewilligung von Ausgaben
1. Allgemeines
Gebundene und
neue Ausgaben
§ 103.
1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Ents cheid eines Geri chts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch eine n früheren Beschluss der zustän digen Organe oder Behör den zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspiel raum bleibt.
2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
Bewilligung
neuer Ausgaben
§ 104.
1 Neue Ausgaben setzen ei nen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.
2 Die Gemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang dem Gemeindevorstand, der Schulpflege und einer eigenständigen Kom mission die Befugnis eingeräumt wird, im laufe nden Rechnungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die Gemeindeordnung legt ei nen jährlichen Gesamt betrag für neue ein malige und wiederkehren de Ausgaben fest.
Bewilligung
gebundener
Ausgaben
§ 105.
Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Ge meindevorstands, der Sc hulpflege oder einer eigenständigen Kommis sion und, soweit die Ausgabe vo raussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.
2. Verpflichtungskredit
Verpflichtungs
-
kredit
§ 106.
1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu eine m bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Er wird beschlossen: a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit, b. bei einem Programm als Rahmenkr edit für die gesamten Ausgaben und als Objektkredite für die Ausg aben der einzelnen Teile des Programms.
3 Der Beschluss über de n Rahmenkredit bestimmt die Zuständig keit für die Aufteilung in einzelne Objektkredite.
a. Begriff und
Formen
24
131.1 Gemeindegesetz (GG) b. Zuständigkeit
§ 107.
1 Die Gemeindeordnung bestim mt anhand von Betrags
- grenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskre
- diten durch: a. die Stimmberechtig ten an der Urne, b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament, c. den Gemeindevorstand, d. die Schulpflege.
2 Die Gemeindeordnung kann zudem die Zuständigkeit eigenstän
- diger Kommissionen vorsehen.
3 Die Betragsgrenzen sind so fest zulegen, dass die Stimmberechtig
- ten über alle Vorhaben von erheblic her finanzieller Bedeutung an der Urne entscheiden. Zusatzkredit
§ 108.
1 Reicht ein Verpflichtungskredi t nicht aus, ist ein Zusatz
- kredit einzuholen.
2 Bei einer wesentlichen Zweckände rung ist ein neuer Verpflich
- tungskredit einzuholen. b. Zuständigkeit
§ 109.
1 Wenn die Gemeindeordnung ke ine strengere Regelung trifft, richtet sich die Zuständigk eit für die Bewilligung von Zusatz
- krediten nach der Zuständigkeitsor dnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist die Höhe des Zusatzkredits.
2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit je nes Organs, das den Verpflichtungs
- kredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe de s Gesamtbetrags. Bemessung
§ 110.
1 Neue Ausgaben für einen best immten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusamme nhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Ve rpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann al s Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen ode r wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird. Verfall und Aufhebung
§ 111.
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
2 Wird ein an der Urne bewilligte r Verpflichtungskredit nicht bean
- sprucht, entscheidet die Gemein deversammlung oder das Gemeinde
- parlament über die Aufhebung. In de n übrigen Fällen entscheidet das Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über dessen Auf
- hebung. a. Anwendungs- bereich
25 Gemeindegesetz (GG)
131.1
Kontrolle und
Abrechnung
§ 112.
1 Der Gemeindevorstand führt eine Verpflichtungskredit kontrolle.
2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament bewilligt wurden, erst ellt der Gemeindevor stand nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung.
3 Diese bedarf der Genehmigung der Gemeindeve rsammlung oder des Parlaments.
4 Der Gemeindevorstand genehmigt die Abrechnung, wenn die Gemeindeordnung dies vo rsieht und keine Kreditüberschreitung vor liegt.
3. Budgetkredit
Begriff
§ 113.
Der Budgetkredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die Jahresrechnung für den bezeichne ten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Verfahren
§ 114.
1 Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Bud gets bewilligt.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§
101 und 102.
Nachtragskredit
§ 115.
1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§
101 und 102.
3 Auf die Einholung eines Nachtrag skredits kann verzichtet wer den, wenn a. die Überschreitung des Budgetkredits betr agsmässig durch den Verpflichtungskredi t gedeckt ist oder b. der Gemeindevorstand, die Schul pflege oder eine eigenständige Kommission gemäss §
104 Abs. 2 über die Befugnis verfügt, Ausga ben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewil ligen.
Kredit
-
überschreitung
§ 116.
1 Das gemäss §§
128 und 129 zuständige Organ genehmigt Kreditüberschreitungen zusamm en mit der Jahresrechnung.
2 Der Gemeindevorstand begründet wesentliche Kreditüberschrei tungen.
26
131.1 Gemeindegesetz (GG) B. Anlagegeschäfte Zuständigkeit
§ 117.
1 Anlagen des Finanzvermögen s werden grundsätzlich vom Gemeindevorstand beschlossen.
2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament ist zu
- ständig: a. ab einem in der Gemeindeordnung festzulegenden Anlagewert bei der Veräusserung von und Investitionen in Finanzliegenschaften, b. in den weiteren in der Geme indeordnung vorgesehenen Fällen.
4. Abschnitt: Rechnungsleg ung und Berichterstattung A. Allgemeines Zweck
§ 118.
Die Rechnungslegung soll di e Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächl ichen Verhältnissen ents prechend darstellen. Grundsätze
§ 119.
17
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichke it, der Zuverlässigkeit, der Ver
- gleichbarkeit, der Fortführung, de r Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung.
2 Die Gemeinden können den Ressourcenausgleich zeitlich abgren
- zen. B. Jahresrechnung Zweck und Inhalt
§ 120.
1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Ge
- meinde sowie die finanzielle Entw icklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
2 Sie enthält insbesondere: a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. die Investitionsrechnung, d. die Geldflussrechnung, e. den Anhang.
3 Für Verwaltungsbereiche mit Gl obalbudget zeigt die Jahresrech
- nung zudem die erbrachten Leistu ngen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel.
27 Gemeindegesetz (GG)
131.1
Bilanz
§ 121.
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögens werte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegl iedert in Finanz- und Verwal tungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen umfasst je ne Vermögenswer te, die ohne Be einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.
b. Eigenkapital
im Besonderen
§ 122.
1 Das Eigenkapital umfasst da s zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital.
2 Das zweckgebundene Ei genkapital umfasst: a. die Verpflichtungen und Vorsc hüsse gegenüber Spezialfinanzie rungen der Eigenwirtsch aftsbetriebe gemäss §
88, b. die Fonds im Eigenkapital, c. die Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss
§ 89,
d. die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben gemäss §
90.
3 Das zweckfreie Eigenkapital um fasst den Bila nzüberschuss und die Reserve gemäss §
123.
c. Reserve
§ 123.
1 Die Gemeinden können mit Einl agen in die Reserve das Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern.
2 Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
3 Die Reserve wird zur Deckun g von Aufwandübe rschüssen ver wendet.
Erfolgs
-
rechnung
§ 124.
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
2 Die Erfolgsrechnung nach Aufw and- und Ertragsarten umfasst insbesondere: a. das Ergebnis aus be trieblicher Tätigkeit, b. das Finanzergebnis, c. das ausserorde ntliche Ergebnis.
a. im
Allgemeinen
28
131.1 Gemeindegesetz (GG)
3 Das ausserordentlich e Ergebnis umfasst: a. die Einlagen in und Entnahme n aus Rücklagen der Globalbudget
- bereiche, b. die Einlagen in Vorfinanzi erungen und deren Auflösung, c. die Einlagen in die Reserve. Investitions rechnung
§ 125.
1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech
- nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver
- waltungsvermögen bilanziert werden.
2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus
- gaben und Einnahmen für Sachan lagen des Fina nzvermögens. Geldfluss rechnung
§ 126.
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist na ch betrieblicher Tätigkeit, Inves
- titions- und Finanzierung stätigkeit unterteilt. Anhang
§ 127.
Der Anhang a. bezeichnet das für die Rechnun gslegung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen, b. fasst die Rechnungsleg ungsgrundsätze einsch liesslich der wesent
- lichen Bilanzierungs- und Be wertungsgrundsätze zusammen, c. bezeichnet die von der Jahresre chnung erfassten Organisationsein
- heiten, d. enthält weitere Angaben zur Beur teilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Verfahren
§ 128.
1 Der Gemeindevorstand erst ellt die Jahresrechnung.
2 Sie wird von der Gemeindeve rsammlung oder dem Gemeinde
- parlament innerhalb von sechs M onaten nach Ablauf des Rechnungs
- jahres genehmigt.
3 Der Gemeindevorstand reicht dem Bezirksrat die Jahresrechnung, die Beschlüsse der Rechnungsprü fungskommission und der Gemeinde
- versammlung oder des Ge meindeparlaments ein. b. Zweck verbände
§ 129.
Die Jahresrechnung wi rd genehmigt von a. der Delegiertenversa mmlung, sofern der Zw eckverband über die
- ses Organ verfügt, b. den Gemeindevorständen der Ve rbandsgemeinden in den übrigen Fällen. a. Gemeinden
29 Gemeindegesetz (GG)
131.1 C. Bilanzierung und Vermögensübertragung
Bilanzierung
§ 130.
1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn a. sie einen künftigen wirt schaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und b. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn a. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, b. ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und c. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Geringfügige Vermögenswerte u nd Verpflichtungen müssen nicht bilanziert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
b. Bewertungs
-
grundsätze
§ 131.
1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrs wert bilanziert. Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in einer Legislaturperiode mindesten s einmal neu bewertet.
2 Positionen des Verwaltungsvermö gens werden zum Anschaffungs wert abzüglich der Abschreibung bilanziert.
3 Der Regierungsrat regelt die Me thode zur Bewert ung des Finanz vermögens und des Verw altungsvermöge ns in einer Verordnung.
c. Abschreibun
-
gen und Wert
-
minderungen
§ 132.
1 Die Entwertung des Verwal tungsvermögens durch Nut zung wird durch lineare Abschr eibung über die angenommene Nut zungsdauer berücksichtigt.
2 Ist auf einer Position des Verwal tungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanziert er Wert berichtigt.
3 Der Regierungsrat regelt die angenommene Nutzungsdauer der Anlagekategorien in einer Verordnung.
Vermögens
-
übertragung
und Vermögens
-
veräusserung
§ 133.
1 Die Übertragung von Vermö genswerten zwischen Finanz vermögen und Verwal tungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.
a. Bilanzie-
rungsgrundsätze
30
131.1 Gemeindegesetz (GG) D. Geschäftsbericht
§ 134.
1 Der Gemeindevorstand legt mit dem Geschäftsbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des vergangenen Jahres ab.
2 Der Geschäftsbericht wird in Parlamentsgemei nden vom Parla
- ment und in Versammlungsgemeinden, deren Rechnungsprüfungs
- kommission über Geschäftsprüfungsb efugnisse verfügt, von der Ge
- meindeversammlung inne rhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.
3 In den übrigen Versa mmlungsgemeinden ist der Geschäftsbericht freiwillig und wird den Stimmber echtigten zur Kenntnis gebracht. E. Rechnungsführung Grundsätze der Buchführung
§ 135.
Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach
- prüfbarkeit. Anlagen buchhaltung
§ 136.
Die Sachanlagen des Fina nzvermögens und das Verwal
- tungsvermögen werden in eine r Anlagenbuchhaltung geführt. Interne Verrechnungen
§ 137.
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun
- gen zwischen Verwaltungsbereichen.
2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertrags
- bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbring ung erforderlich sind. Inventarführung
§ 138.
1 Die Gemeinden erstellen jährli ch Wert- und Sachinventare.
2 Wertinventare enthalten die bilanz ierten, Sachinventare die nicht bilanzierten Anlagen, Vo rräte und Lagerbestände. Aufbewahrung
§ 139.
1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: a. 50 Jahre für Budget, Jahr esrechnung und Geschäftsbericht, b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar, c. 10 Jahre für Buchungsbelege.
2 Die Dokumente können elektr onisch aufbewahrt werden.
31 Gemeindegesetz (GG)
131.1 F. Finanzinformationen
Finanz
-
kennzahlen
§ 140.
Der Regierungsrat legt Kennz ahlen fest, welche die Ge meinden im Finanz- und Aufgabenpl an, im Budget und in der Jahres rechnung ausweisen müssen.
Finanzstatistik
§ 141.
1 Die für das Gemeindewesen zu ständige Direktion (Direk tion) veröffentlicht jährlich statis tische Daten zur Finanzlage der Ge meinden.
2 Die Gemeinden stellen die hierfür erforderlichen Rechnungs- und Plandaten zur Verfügung. Der Regierungsrat bestimmt Art, Um fang und Übermittl ung der Daten.
5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung
Grundsatz
§ 142.
1 Die Gemeinden legen den Fi nanzhaushalt einer Prüf stelle zur finanztechnischen Prüfung vor.
2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die Anstal ten und Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten verein bar sind.
Inhalt und
Gegenstand
der Prüfung
§ 143.
1 Die Prüfstelle prüft, ob die Buchführung und die Rech nungslegung den rechtl ichen Vorschriften und den Regelungen der betreffenden Gemei nde entsprechen.
2 Gegenstand der Prüfung bilden in sbesondere die Jahresrechnung, die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geld verkehr.
3 Die Prüfung erfolgt jährlich. Di e Buchführung der einzelnen Ver waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver tieften Prüfung unterzogen.
4 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrund sätzen. Der Regierungsrat bestimmt die anwendbaren Normen in einer Verordnung.
Prüfstelle
§ 144.
1 Die Gemeinden beauftragen Private oder die Finanzkont rolle einer Gemeinde mit de r finanztechnischen Prüfung.
2 Sie können in der Gemeindeordnung die Rechnungsprüfungskom mission als Prüfstelle bezeichnen, wenn diese die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt.
a. Bestand
32
131.1 Gemeindegesetz (GG) b. Fachkunde und Leumund
§ 145.
1 Die an der finanztechnische n Prüfung beteiligten Perso
- nen (Prüfende) verfügen über di e notwendige Fachkunde und einen unbescholtenen Leumund im Sinne v on Art. 4 Abs.
1 des Bundesgeset
- zes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)
15 .
2 Die Leitung der finanztechnische n Prüfung setzt als qualifizierte Fachkunde voraus: a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG
15 und b. eine zweijährige Be rufserfahrung in der Prüfung des Rechnungs
- wesens von juristisch en Personen des Privat rechts oder des öffent
- lichen Rechts.
3 Gemeinden, welche die Rechnung sprüfungskommission als Prüf
- stelle bezeichnen (§
144 Abs.
2), können in der Gemeindeordnung geringere Anforderungen an die Fachkunde stellen. c. Unabhängig keit
§ 146.
1 Die Prüfstelle und die Prüf enden müssen von der auftrag
- gebenden Gemeinde unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgeset zte oder nahestehende Perso
- nen dürfen insbesondere a. weder dem Gemeindeparlament noch einer Behörde der auftrag
- gebenden Gemeinde angehören, b. in keinem arbeitsrechtlichen od er anderen vertra glichen Verhält
- nis zur auftraggebende n Gemeinde stehen.
3 Gemeinden, welche die Rechnung sprüfungskommission als Prüf
- stelle bezeichnen (§
144 Abs.
2), können in der Gemeindeordnung geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit stellen. d. Prüfungs bericht
§ 147.
1 Die Prüfstelle erstattet de m Gemeindevorstand, der Rech
- nungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht über die Durchführung und das Erge bnis der finanztechnischen Prü
- fung.
2 Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnun g zudem einen Kurzbericht. Dieser enthält: a. das Prüfungsergebnis, b. die Empfehlung zur Genehmig ung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung, c. die Bestätigung, dass die rechtl ichen Anforderungen an die Prüfen
- den erfüllt sind.
3 Der Kurzbericht ist Besta ndteil der Jahresrechnung. e. Anzeige pflicht
§ 148.
Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kennt
- nis erlangen, der zust ändigen Behörde an.
33 Gemeindegesetz (GG)
131.1
Einsetzung der
Prüfstelle
§ 149.
1 Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungs kommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüf stelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bezirksrat.
2 Für die Einsetzung der Prüfstel le kann die Geme indeordnung die alleinige Zuständigkeit der Rec hnungsprüfungskommission, der Ge meindeversammlung oder des Ge meindeparlaments vorsehen.
Herausgabe von
Unterlagen und
Auskünfte
§ 150.
1 Die Prüfstelle kann a. beim Gemeindevorstand die He rausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen, b. mit Zustimmung des Gemeindevorstands die für ihre Prüfung erforderlichen Auskün fte bei der Gemeinde verwaltung einholen.
2 Die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünf ten umfassen auch besondere Personenda ten und Steuerdaten.
3 Die Prüfstelle dokumentiert die Zugriffe auf besondere Perso nendaten und Steuerdaten und die da mit verfolgten Zwecke. Die für die Prüfung erhobenen Daten werden zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung vernichtet.
5. Teil: Änderungen im Best and und Gebiet der Gemeinden
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand A. Formen von Änderungen im Bestand
Zusammen
-
schluss von
Gemeinden
§ 151.
1 Mit einer Initiative in de r Form der allgemeinen Anre gung kann vom Gemeindevorstand die Prüfung von Zusammenschlüs sen verlangt werden.
2 Bei Annahme der Initiative wird der Gemeindevorstand verpflich tet, Zusammenschlüsse zu prüf en und die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlamen t darüber zu informieren.
3 Im Übrigen richtet sich das Ve rfahren nach den Bestimmungen über die Behandlung von Initiative n in der Form der allgemeinen An regung gemäss Gesetz übe r die politischen Rechte
9 .
b. Zusammen
-
schlussvertrag
§ 152.
1 Gemeinden, die sich zusammen schliessen wollen, schlies sen einen Vertrag.
2 Dieser regelt insbesondere: a. ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden oder Gemei ndeteile aufnimmt, b. die Übergangsordnung,
a. Initiative zur
Prüfung von
Zusammen-
schlüssen
34
131.1 Gemeindegesetz (GG) c. den Übergang der Rechtsverhältnisse, d. die Schaffung einer Übergangsb ehörde, die zu Gemeindeordnung und Budget Antrag stellen kann. c. Verfahren
§ 153.
1 Die Stimmberechtigten jede r beteiligten Gemeinde be
- schliessen den Vertrag über den Zusammenschlu ss. Dieser bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit prüft. Die Genehmigung ist Voraus setzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
2 Die Gesamtheit der Stimmberec htigten der beteiligten Gemein
- den beschliesst die Gemeinde ordnung einer ne uen Gemeinde.
3 Der Zusammenschluss von Schulgeme inden ist zulässig, wenn die neue Schulgemeinde sä mtliche Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung wahrnimmt. De r Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es erfordern. Übernahme der Schulaufgaben
§ 154.
1 Über die Auflösung einer Schulgemeinde und die Über
- nahme von deren Aufgaben durch di e politische Gemeinde beschlies
- sen die Stimmberechtigten an der Urne.
2 Schulgemeinden und politische Ge meinden koordinieren das Ver
- fahren. Die Gemeindevo rstände unterbreiten de n Stimmberechtigten eine gemeinsame Vorlage. B. Unterstützung Voraus setzungen
§ 155.
Der Kanton unterstützt Zusa mmenschlüsse von Gemein
- den mit Beratung und fi nanziellen Beiträgen, wenn durch den Zusam
- menschluss a. eine zweckmässig abgegrenzte Gemeinde entsteht, b. die Interessen der anderen Gemeinden und des Kantons berück
- sichtigt werden. Beitrag an die Projektkosten
§ 156.
1 Der Kanton leistet einen Beitra g an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses.
2 Der Regierungsrat regelt die H öhe des Beitrags und die anrechen
- baren Kosten in einer Verordnung. Zusammen schlussbeitrag
§ 157.
1 Der Kanton leistet einen paus chalen Beitrag an die Kos
- ten der Neuorganisation einer zu sammengeschlossenen Gemeinde.
35 Gemeindegesetz (GG)
131.1
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags in einer Verord nung. Er berück sichtigt dabei a. den unterschiedlichen Aufwand, der beim Zusammenschluss von politischen Gemeinden sowie be im Zusammenschluss von Schul gemeinden und bei der Übernahme von Schulaufgaben durch poli tische Gemeinden entsteht, b. die Zahl der bete iligten Gemeinden.
Entschuldungs
-
beitrag
§ 158.
1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Ge meinde einen Entschuldungsbeitr ag für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde.
2 Mit dem Beitrag wird die Netto schuld pro Einwohne rin oder Ein wohner der einzelnen beteiligten Ge meinden auf einen Stand gesenkt, der einer mittleren Ve rschuldung entspricht.
3 Beiträge werden für beteiligte Gemeinden geleistet, die höchs tens 5000 Einwohnerinne n und Einwohner zählen.
4 Entspricht das Gebiet einer beteiligten Gemeinde dem Gebiet der zusammengeschlossenen Gemeinde, werden keine Beiträge geleistet.
5 Der Regierungsrat regelt das Au smass der Entschuldung und die Abstufung der Beiträge nach Mass gabe der Einwohnerzahl der einzel nen beteiligten Gemeinde n in einer Verordnung.
Beitrag zum
Ausgleich von
Einbussen beim
Finanzausgleich
§ 159.
1 Der Kanton leistet einer zusammengeschl ossenen poli tischen Gemeinde während vier Ja hren einen Beitrag zum Ausgleich von Einbussen beim Ressourcenausg leich sowie beim demografischen und geografisch-topografischen So nderlastenausgleich gemäss Finanz ausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010
8 .
2 Die Bemessung des Beit rags berücksichtigt den Unterschied zwi schen den Finanzausgleichsbeit rägen vor dem Zusammenschluss, a. die den beteiligten Gemeinden ausbezahlt wurden und b. die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusam menschlusses zugestanden hätten.
3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Beiträge in einer Verordnung. Der Beitrag verringert sich während der Beitragsfrist.
2. Abschnitt: Ände rungen im Gebiet
Begriff
§ 1
zwischen Gemeinden ne u verlegt, ohne den Bestand der Gemeinden zu verändern.
36
131.1 Gemeindegesetz (GG)
2 Politische Gemeinden und Schul gemeinden koordinieren die Än
- derungen ihrer Gebiete. Vertrag
§ 161.
1 Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die Rechtsfolgen der Gebietsä nderung in einem Vertrag.
2 Der Vertrag bedarf der Genehm igung des Regierungsrates. Die
- ser prüft ihn auf seine Rechtmässi gkeit. Die Genehmigung ist Voraus
- setzung für das Inkra fttreten des Vertrags. Zuständigkeit
§ 162.
1 Die Stimmberechtigten beschl iessen an der Urne über den Vertrag, wenn die Gebietsänderungen für die beteiligten Gemein
- den von erheblicher Bedeutung sind . Im Übrigen regelt die Gemeinde
- ordnung die Zuständigkeit.
2 Gebietsänderungen sind insbes ondere dann von erheblicher Be
- deutung, wenn sie eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Ge meinde wesentlich ist.
6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Aufsicht Beaufsichtigte Organisationen
§ 163.
Der kantonalen Aufsicht unterstehen: a. Gemeinden, b. Anstalten, c. Zweckverbände. Kantonale Auf sichtsbehörden
§ 164.
1 Die allgemeine Aufsicht übe n die Bezirksräte und der Regierungsrat aus.
2 Die Fachaufsicht richtet sich na ch spezialgesetzlichen Regelungen. Bericht erstattung
§ 165.
Der Bezirksrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht. Aufsicht bei Ordnungs widrigkeiten
§ 166.
1 Treten in einer beaufsic htigten Organisation Ordnungs
- widrigkeiten auf, sind sie vom zu ständigen Organ di eser Organisation zu beheben.
2 Der Bezirksrat greift ein, wenn das zuständige Organ das Erfor
- derliche zur Behebung der Or dnungswidrigkeit unterlässt.
3 In begründeten Fällen kann der Regi erungsrat anstelle des Bezirks
- rates tätig werden. a. Zuständigkeit
37 Gemeindegesetz (GG)
131.1
b. Voraus
-
setzungen
§ 167.
Die kantonale Aufsichtsbehörde greift ein, wenn a. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder b. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist.
c. Massnahmen
§ 168.
1 Die kantonale Aufsichtsbe hörde kann insbesondere a. Weisungen erteilen, b. vorsorgliche Massnahmen treffen, c. widerrechtliche Anordnungen, Be schlüsse und Erlasse aufheben, d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen, e. Ordnungsbussen aussprechen, f. ein Behördenmitglied, das Amts pflichten wiederholt oder schwer wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am tes entheben, wenn dies im ö ffentlichen Interesse liegt.
2 Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, a. einer beaufsichtigten Organisati on das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ord nungsgemässe Aufgabener füllung nicht anders gewährleistet wer den kann, b. den Steuerfuss einer Gemeinde festzulegen, wenn eine Gemeinde diesen bis Ende März nicht festgesetzt hat.
d. Kosten
§ 169.
Trifft eine kantonale Aufsic htsbehörde Massnahmen, auf erlegt sie die Kosten des Verfahre ns und der Massnahmen in der Regel der beaufsichtigten Organisation.
2. Abschnitt: Rechtsschutz
Neubeurteilung
von Entscheiden
§ 170.
1 Werden Aufgaben zur selbst ständigen Erledigung über tragen, kann Neubeurteilung verlangt werden: a. durch die Gesamtbehörde bei An ordnungen und Erlassen von Mit gliedern oder Aussc hüssen einer Behörde, b. durch den Gemeindevorstand be i Anordnungen und Erlassen von unterstellten Kommissionen, c. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Gemeinde angestellten.
2 Überträgt eine unterstellte Kommission Aufgaben an ein Mitglied oder einen Ausschuss, ist der Ge meindevorstand für die Neubeurtei lung zuständig.
a. im
Allgemeinen
38
131.1 Gemeindegesetz (GG)
3 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher der Neubeurteilung unter
- liegt, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
4 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid anzuzeigen. b. Verfahren
§ 171.
1 Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schri ftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Dem Lauf der Frist und der Ei nreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.
3 Die Behörde überprüft die Anor dnung uneingeschränkt und ent
- scheidet neu. Der En tscheid wird begründet.
4 Gegen die neue Beurteilung ist Rekurs gemäss Verwaltungsrechts
- pflegegesetz
12 zulässig. Weiterzug durch die Gemeinde
§ 172.
1 Ist ein Beschluss der Stimmb erechtigten, der Gemeinde
- versammlung oder des Ge meindeparlaments im Rechtsmittelverfah
- ren aufgehoben oder geändert word en, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Gemeinde ihrersei ts den Rechtsmitte lweg beschreiten soll: a. in Parlamentsgemeinde n das Gemein deparlament, b. in Versammlungsgemeinden de r Gemeindevorstand nach Anhö
- rung der Rechnungsprü fungskommission.
2 Der Entscheid des nach Abs. 1 zuständigen Organs kann nachge
- bracht werden, wenn der Gemeinde vorstand das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.
7. Teil: Schlussbestimmungen Vollzug
§ 173.
Gemeinden, Anstalten und Zw eckverbände nehmen die notwendige Anpassung ih res Rechts innert vier Jahren nach Inkraft
- treten dieses Gesetzes vor. Änderung des bisherigen Rechts
§ 174.
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Weitergeltung von Erlassen und Anordnun gen
§ 175.
Das Recht der Gemeinden und ihre Anordnungen, die in einem nach dem Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gültigen Verfahren beschlossen wurden, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
39 Gemeindegesetz (GG)
131.1
Bestand von
Primar- und
Sekundarschul
-
gemeinden
§ 176.
Die bestehenden Primarschu lgemeinden und Schulgemein den der Oberstufe gemäss Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gelten als Schulgemeinden im Sinn e dieses Gesetzes.
§ 177.
4
Grenzbereini
-
gung von Schul
-
gemeinden
§ 178.
Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemein den übereinstimmt, passen ihr Ge biet innert vier Jahren nach Inkra fttreten dieses Gesetzes an dasjenige der politischen Gemeinden an.
Eingangsbilanz
§ 179.
1 Die Gemeinden erstellen auf den 1. Januar des auf die Inkraftsetzung dieses Gesetzes fo lgenden Jahres ei ne Eingangsbilanz wie folgt: a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet. b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerte n neu bewertet. c. Das Verwaltungsvermö gen kann unter Berücksichtigung der An schaffungs- oder Herstellungskoste n spätestens ab 1986 neu bewer tet werden.
2 Verzichtet die Gemeinde auf eine Neubewertung des Verwaltungs vermögens, wird der Buchwert des Verwaltungsvermögens gemäss den ermittelten Restbuchwerten auf An lagen und Anlagetei le verteilt und über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Regelung in der Verordnung des Regierungsrates gemäss § 132 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3 Wertänderungen aufgrund der Neubewertungen werden bei Eigen wirtschaftsbetrieben dem betreffe nden Spezialfinanzierungskonto zuge wiesen.
Bilanz
-
anpassungs
-
bericht
§ 180.
1 Über die Neubewertung der Bilanz gemäss §
179 wird ein Bilanzanpassungsbericht erstellt.
2 Die Prüfstelle gemäss §
144 prüft den Bilanzanpassungsbericht. Sie hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
3 Der Gemeindevorstand genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
4 Er reicht den Bilanzanpassungsb ericht zusammen mit dem Prüf bericht dem Bezirksrat und der Dire ktion bis Ende August des Rech nungsjahres ein und informiert di e Rechnungsprüfungskommission. Die Direktion kann eine Überprüf ung der Bilanza npassung vorneh men und Korrekturen verlangen.
40
131.1 Gemeindegesetz (GG) Verordnung
§ 181.
Die Verordnung zum Gemeindegesetz
7 untersteht der Ge
- nehmigung des Kantonsrates.
1 OS 72, 183,
382 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
3 ABl 2013-04-19 .
4 Aufgehoben durch Urteil des Bunde sgerichts vom 3. April 2017 (
2C_756/2015
).
5 Berichtigung vom 19. Juni 2017 ( OS 72, 382 ).
6 LS 101 .
7 LS 131.11 .
8 LS 132.1 .
9 LS 161 .
10 LS 170.4 .
11 LS 171.1 .
12 LS 175.2 .
13 LS 177.1
0 ff.
14 SR 220 .
15 SR 221.302 .
16 Text siehe OS 72, 183 .
17 Fassung gemäss G vom 18. März 2019 ( OS 74, 147 ; ABl 2019-02-01 ). In Kraft seit 1. April 2019.
18 Fassung gemäss G vom 27. Mai 2019 ( OS 74, 255 ; ABl 2019-04-18 ). In Kraft seit
1. Juni 2019.
19 Fassung gemäss G über die Administra tivuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
20 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 ( OS 77, 403
; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
41 Gemeindegesetz (GG)
131.1 Anhang Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert:
1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 ( LS 141.1 ): . . .
16
2. Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 ( LS 132.2 ): . . .
16
3. Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 ( LS 161 ): . . .
16
4. Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 ( LS 170.1 ): . .
16
5. Das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 ( LS 172.1 ): . . .
16
6. Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 10. März 1985 ( LS 173.1 ): . . .
16
7. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 ( LS 175.2 ): . . .
5 ,
16
8. Das Gesetz über die Gerichts- und Be hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 ( LS 211.1 ): . . .
16
9. Das Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch vom
2. April 1911 ( LS 230 ): . . .
16
10. Das Einführungsgesetz zu m Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( LS 232.3 ): . . .
16
11. Das Einführungsgesetz zum Bundes gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 ( ): . . .
16
12. Das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 ( LS 331 ): . . .
16
13. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( LS 412.100 ): . . .
16
14. Das Zivilschutzgesetz vom 19. März 2007 ( LS 522 ): . . .
16
15. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 ( LS 551.1 ): . . .
16
16. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 ( LS 631.1 ): . . .
16
17. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 ( LS 700.1 ): . . .
16
18. Das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 ( LS 704.1 ): . . .
16
19. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezem ber 1974 ( LS 711.1 ): . . .
16
20. Das Strassengesetz vom 27. September 1981 ( LS 722.1 ): . . .
16
21. Das Einführungsgesetz zum Na tionalstrassengesetz vom 24. März
1963 ( LS 722.2 ): . . .
16
22. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 ( LS 724.11 ): . . .
16
42
131.1 Gemeindegesetz (GG)
23. Das Gesetz betreffend Abtr etung von Privatrechten vom 30. No
- vember 1879 ( LS 781 ): . . .
16
24. Das Spitalplanungs- und -fi nanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( LS 813.20 ): . . .
16
25. Das Einführungsgesetz zu den Bunde sgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 ( LS 831.1 ): . . .
16
26. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 ( LS 851.1 ): . . .
16
27. Das Gesetz über die Ge bäudeversicherung vom 2. März 1975 ( LS 862.1 ): . . .
16
28. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 ( LS 910.1
):
.
.
.
16
29. Das Kantonale Waldgesetz vom 7. Juni 1998 ( LS 921.1 ): . . .
16
30. Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 ( LS 922.1 ): . . .
16
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