Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und -richter (269)
    CH - LU

    Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und -richter

    SRL-Nummer
    269 Titel Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und - Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und - richter richter Abkürzung Datum
    11. November 1996 Inkrafttreten
    1. Januar 1997 Fundstelle G 1996 329 Änderungen Rechtstext HTML PDF
    SRL Nr. 269 Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und -richter vom 11. November 1996* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 bis Absatz 5 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar
    1913
    1 beschliesst:

    § 1

    Bewilligungspflicht
    1 Die Übernahme oder eine wesentliche Veränderung einer Nebenerwerbstätigkeit durch eine hauptamtliche Oberrichterin oder einen hauptamtlichen Oberrichter bedarf der Be- willigung des Gesamtgerichts.
    2 Die Bewilligung kann im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen erteilt werden, wenn die Tätigkeit die gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
    2 und §§ 3–5 des Behördengesetzes
    3

    § 2

    Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit Die Unabhängigkeit und die Vertrauenswürdigkeit gelten neben den gesetzlichen Aus- schlussgründen auch bei folgenden entgeltlichen Tätigkeiten in der Regel als beeinträch- tigt: a. Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Erwerbsgesellschaft, b. Mitarbeit in Organisationen und Verbänden, die in Bereichen tätig sind, die regel- mässig Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bilden, c. Mitarbeit bei Vorinstanzen des Gerichts, * G 1996 329
    1 SRL Nr. 260
    2 SRL Nr. 260
    3 SRL Nr. 50
    2 Nr. 269 d. Erstellung von Rechtsgutachten in Bereichen, welche zum Aufgabenbereich des Obergerichts gehören, e. Rechtsberatungen und ähnliche Tätigkeiten.

    § 3

    Umfang der Tätigkeit Die Richtertätigkeit und der Gerichtsbetrieb haben Vorrang. Nicht zulässig sind Tätig- keiten, die von ihrer Art und ihrem Ausmass her die Verfügbarkeit der Richterin oder des Richters für das Gericht im Rahmen des Beschäftigungsgrads wesentlich einschrän- ken.

    § 4

    Ort der Tätigkeit Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.

    § 5

    Verfahren
    1 Das Gesuch ist bei der Verwaltungskommission einzureichen. Es hat alle notwendigen Angaben zu enthalten über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
    2 Die Verwaltungskommission leitet das Gesuch mit einem Antrag zum Entscheid an das Gesamtgericht weiter.
    3Vor einer Wahl kann ein Gesuch um verbindliche Vorprüfung eingereicht werden.

    § 6

    Kontrolle
    1 Die Entscheide sind der Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrates
    4 zuzustellen.
    2 Der Kanzleichef führt eine Kontrolle der erteilten Bewilligungen.
    3 Die Verwaltungskommission kann von Mitgliedern des Gerichts Auskunft über die zeitliche Beanspruchung der Nebenbeschäftigung verlangen.

    § 7

    Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. November 1996 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Wey Der Kanzleichef: Meier
    4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Be- zeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
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