Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und -richter
                            SRL-Nummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            269 Titel Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und - Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und - richter richter Abkürzung Datum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. November 1996 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1997 Fundstelle G 1996 329 Änderungen Rechtstext HTML PDF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRL Nr. 269 Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und -richter vom 11. November 1996* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 bis Absatz 5 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Übernahme oder eine wesentliche Veränderung einer Nebenerwerbstätigkeit durch eine hauptamtliche Oberrichterin oder einen hauptamtlichen Oberrichter bedarf der Be- willigung des Gesamtgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung kann im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen erteilt werden, wenn die Tätigkeit die gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §§ 3–5 des Behördengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit Die Unabhängigkeit und die Vertrauenswürdigkeit gelten neben den gesetzlichen Aus- schlussgründen auch bei folgenden entgeltlichen Tätigkeiten in der Regel als beeinträch- tigt: a.    Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Erwerbsgesellschaft, b.   Mitarbeit in Organisationen und Verbänden, die in Bereichen tätig sind, die regel- mässig Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bilden, c.    Mitarbeit bei Vorinstanzen des Gerichts, * G 1996 329
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr. 260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr. 260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 269 d.   Erstellung von Rechtsgutachten in Bereichen, welche zum Aufgabenbereich des Obergerichts gehören, e.    Rechtsberatungen und ähnliche Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Umfang der Tätigkeit Die Richtertätigkeit und der Gerichtsbetrieb haben Vorrang. Nicht zulässig sind Tätig- keiten, die von ihrer Art und ihrem Ausmass her die Verfügbarkeit der Richterin oder des Richters für das Gericht im Rahmen des Beschäftigungsgrads wesentlich einschrän- ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ort der Tätigkeit Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gesuch ist bei der Verwaltungskommission einzureichen. Es hat alle notwendigen Angaben zu enthalten über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungskommission leitet das Gesuch mit einem Antrag zum Entscheid an das Gesamtgericht weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3Vor einer Wahl kann ein Gesuch um verbindliche Vorprüfung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Entscheide sind der Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanzleichef führt eine Kontrolle der erteilten Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verwaltungskommission kann von Mitgliedern des Gerichts Auskunft über die zeitliche Beanspruchung der Nebenbeschäftigung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. November 1996 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Wey Der Kanzleichef: Meier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Be- zeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.