Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (273)
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Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen

SRL-Nummer
273 Titel Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen Abkürzung Datum
10. März 1977 Inkrafttreten
31. August 1978 Fundstelle SR 276 und G 1978 85 Änderungen Rechtstext HTML PDF Beitritt (69KB)
SRL Nr. 273 Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977* I. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind.
2 Den Urteilen sind namentlich gleichzustellen: der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schiedsgerichtsurteile, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren. Art. 2 Vorbehalt Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die eine Partei zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten. Art. 3 Vollstreckbarkeitsklausel
1 Die Urteile, um deren Vollzug ersucht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind.
2 Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde auszustellen. * SR 276 und G 1978 85. Dieses Konkordat wurde am 10. März 1977 abgeschlossen und vom Bundesrat am 20. Juni 1977 genehmigt.
2 Nr. 273 II. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung Art. 4 Zuständigkeit und anwendbares Recht
1 Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll.
2 Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkordat angegeben.
3 Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eigenes Prozessrecht an. Art. 5 Vollstreckungsgesuch
1 Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen.
2 Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstreckende Urteil einzureichen.
3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Einreichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen. Art. 6 Einreden Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich diesem durch Einrede widersetzen, a. wenn sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder gesetzlich vertreten worden ist; b. wenn der Entscheid von einem örtlich unzuständigen Richter gefällt worden ist; c. wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Behörde keine neuen Tatsachen berücksichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durchsetzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben; d. wenn sie auf ein Säumnisurteil hin die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist. Art. 7 Einsprache Dritter Dritte können wegen Verletzung in ihren Rechten gegen die Vollstreckung Einsprache erheben. Art. 8 Verfahren Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen Verfahren. Sie kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben.
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3 Art. 9 Protokoll Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Art. 10 Kosten Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuchsteller einen Vorschuss verlangen. III. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 11 Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Art. 12 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in dieser Sammlung.
2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden sowie für dessen Ergänzungen und Änderungen.
Beitritt Dekret über den Beitritt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 26. Juni 1978* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 50 der Staatsverfassung
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Februar 1978 , beschliesst:
1. Der Kanton Luzern tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977 bei.
2. Die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Konkordat werden wie folgt festgelegt: a. Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit (Art. 3 Abs. 2): Obergerichtskanzlei; b. Durchführung der Zwangsvollstreckung und Entscheid über Einreden und – Obergericht für diejenigen Fälle, bei denen von Bundesrechts wegen eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist; – Amtsgerichtspräsident in allen übrigen Fällen.
3. Dieses Dekret ist mit dem Konkordatstext zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum
3 * G 1978 88
1 SRL Nr. 1
2 GR 1978 213
3 Dieses Dekret wurde mit dem Konkordatstext im Kantonsblatt am 1. Juli 1978 veröffentlicht (K 1978 770 und 771). Die Referendumsfrist lief am 30. August 1978 unbenützt ab.
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4. Das Konkordat ist für den Kanton Luzern mit der Veröffentlichung seines Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze anwendbar. Luzern, 26. Juni 1978 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Josef Graber Der Staatsschreiber: Franz Schwegler
4 Der Beitritt wurde am 9. Januar 1979 veröffentlicht (AS 1979 9).
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