Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Pro... (274)
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Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

SRL-Nummer Titel Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten Abkürzung Datum Inkrafttreten Fundstelle Änderungen Rechtstext (60KB)
SRL Nr. 274 Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 5./20. November 1903* Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozesse in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Pro- zesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden. Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft vom 14. November
1896
1 betreffend Zivilprozessrecht beigetreten ist, und welche in einem der dem Kon- kordat beigetretenen Kantone in einer der in Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Ge- richt auftreten. * SR 273.2 und G VIII 290. Dieses Konkordat wurde vom Bundesrat am 5./20. November 1903 geneh- migt. Der Grosse Rat des Kantons Luzern ermächtigte am 28. Mai 1902 den Regierungsrat, dem vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement ausgearbeiteten Konkordat beizutreten (G VIII 291). Dieses Dekret wurde am
12. Juni 1902 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1902 591). Die Referendumsfrist lief am 22. Juli
1902 unbenützt ab (K 1902 705). Mit RRB Nr. 1735 vom 20. September 1902 trat der Regierungsrat dem Konkordat bei.
1 AS 17 181. Heute: Internationale Übereinkunft vom 17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.11) oder Internationale Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12).
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