Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen (525.2)
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Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen

1 525.2 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen vom 23.05.1989 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Grundsatz

Art. 1

1 Der Staat fördert das obligatorische und freiwillige Schiesswesen ausser Dienst. Er kann dafür Beiträge ausrichten an: a * Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an anerkannte Schiessvereine für die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Schiessanlagen, b anerkannte kantonale und lokale Schützenverbände und Schiessvereine zur Erhaltung und Förderung des Schiesswesens ausser Dienst.
2 Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Auflagen und Bedingungen verbun den werden.
2 Schiessanlagen

Art. 2

Beitragsberechtigung a Voraussetzung
1 Beiträge können ausgerichtet werden für Anlagen, auf denen obligatorische Bundesübungen geschossen werden können und die sich für die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit eignen.
2 Beiträge werden zugesichert, wenn die Anlage den Vorschriften des Bundes über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entspricht. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
3 Beiträge werden nur gewährt, wenn das Beitragsgesuch eingereicht und der Entscheid darüber gefällt worden ist, bevor mit der Realisierung der beitragsbe rechtigten Anlagekategorie(n) begonnen wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1989 d 274 | f 282
525.2 2

Art. 3

b Anlagekategorien
1 Beiträge können an folgende Kategorien ausgerichtet werden:
1. Landerwerb für Schiessanlage,
2. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Schützenhauses,
3. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Scheibenstandes,
4. Lärmschutzmassnahmen,
5. Umrüstung auf elektronische Trefferanzeige,
6. Schiessblenden.

Art. 4

Beitragsbemessung und Beitragshöhe a Beitragsbemessung
1 Die Beiträge werden nach der Scheibenzahl bemessen.
2 Für die Beitragsbemessung dürfen höchstens soviele Scheiben berücksichtigt werden, als für die Durchführung eines reibungslosen Schiessbetriebes not wendig sind.

Art. 5

b Beitragshöhe
1 Für jede Anlagekategorie setzt der Regierungsrat einen Beitragsrahmen fest.
2 Die Unterteilung zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz erfolgt nach der Bedeutung des Vorhabens für die Belange des Umweltschutzes. *
3 ... *

Art. 6

c Ausserordentliche Fälle
1 In ausserordentlichen Fällen, insbesondere zur Förderung von Regional- und Gemeinschafts-Schiessanlagen, kann das finanzkompetente Organ höhere Beitragssätze anwenden oder höhere Maximalbeiträge bewilligen. *
2 Bei der Umwandlung einer kommunalen Anlage in eine Regional- oder Gemeinschafts-Schiessanlage sind bereits geleistete Staatsbeiträge und der Zustandswert der Anlage angemessen zu berücksichtigen.
3 Förderung des Schiesswesens

Art. 7

Beiträge an Schiessverbände und -vereine
1 Den kantonalen Schützenverbänden können für jede am Feldschiessen teil nehmende Person Beiträge ausgerichtet werden.
2 Den anerkannten Schiessvereinen können für jede ausgebildete Jungschützin und für jeden ausgebildeten Jungschützen Beiträge ausgerichtet werden.
3 525.2
3 Der Regierungsrat setzt die Ansätze fest.
4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 8

Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird. *

Art. 9

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes. Bern, 23. Mai 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schmidlin Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 5187 vom 13. Dezember 1989: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1990
525.2 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1989 d 274 | f 282
31.03.1993 01.01.1993

Art. 8 Abs. 1

geändert 1993 d 263 | f 280
27.11.2000 01.01.2002

Art. 1 Abs. 1, a

geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002

Art. 5 Abs. 2

geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002

Art. 5 Abs. 3

aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002

Art. 6 Abs. 1

geändert 01-48
24.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 1

geändert 21-020
5 525.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 1989 d 274 | f 282

Art. 1 Abs. 1, a

27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48

Art. 5 Abs. 2

27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48

Art. 5 Abs. 3

27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48

Art. 6 Abs. 1

27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48

Art. 8 Abs. 1

31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 263 | f 280

Art. 8 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
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