Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen (525.2)
    CH - BE

    Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen

    1 525.2 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen vom 23.05.1989 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
    1 Grundsatz

    Art. 1

    1 Der Staat fördert das obligatorische und freiwillige Schiesswesen ausser Dienst. Er kann dafür Beiträge ausrichten an: a * Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an anerkannte Schiessvereine für die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Schiessanlagen, b anerkannte kantonale und lokale Schützenverbände und Schiessvereine zur Erhaltung und Förderung des Schiesswesens ausser Dienst.
    2 Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Auflagen und Bedingungen verbun den werden.
    2 Schiessanlagen

    Art. 2

    Beitragsberechtigung a Voraussetzung
    1 Beiträge können ausgerichtet werden für Anlagen, auf denen obligatorische Bundesübungen geschossen werden können und die sich für die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit eignen.
    2 Beiträge werden zugesichert, wenn die Anlage den Vorschriften des Bundes über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entspricht. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
    3 Beiträge werden nur gewährt, wenn das Beitragsgesuch eingereicht und der Entscheid darüber gefällt worden ist, bevor mit der Realisierung der beitragsbe rechtigten Anlagekategorie(n) begonnen wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
    1989 d 274 | f 282
    525.2 2

    Art. 3

    b Anlagekategorien
    1 Beiträge können an folgende Kategorien ausgerichtet werden:
    1. Landerwerb für Schiessanlage,
    2. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Schützenhauses,
    3. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Scheibenstandes,
    4. Lärmschutzmassnahmen,
    5. Umrüstung auf elektronische Trefferanzeige,
    6. Schiessblenden.

    Art. 4

    Beitragsbemessung und Beitragshöhe a Beitragsbemessung
    1 Die Beiträge werden nach der Scheibenzahl bemessen.
    2 Für die Beitragsbemessung dürfen höchstens soviele Scheiben berücksichtigt werden, als für die Durchführung eines reibungslosen Schiessbetriebes not wendig sind.

    Art. 5

    b Beitragshöhe
    1 Für jede Anlagekategorie setzt der Regierungsrat einen Beitragsrahmen fest.
    2 Die Unterteilung zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz erfolgt nach der Bedeutung des Vorhabens für die Belange des Umweltschutzes. *
    3 ... *

    Art. 6

    c Ausserordentliche Fälle
    1 In ausserordentlichen Fällen, insbesondere zur Förderung von Regional- und Gemeinschafts-Schiessanlagen, kann das finanzkompetente Organ höhere Beitragssätze anwenden oder höhere Maximalbeiträge bewilligen. *
    2 Bei der Umwandlung einer kommunalen Anlage in eine Regional- oder Gemeinschafts-Schiessanlage sind bereits geleistete Staatsbeiträge und der Zustandswert der Anlage angemessen zu berücksichtigen.
    3 Förderung des Schiesswesens

    Art. 7

    Beiträge an Schiessverbände und -vereine
    1 Den kantonalen Schützenverbänden können für jede am Feldschiessen teil nehmende Person Beiträge ausgerichtet werden.
    2 Den anerkannten Schiessvereinen können für jede ausgebildete Jungschützin und für jeden ausgebildeten Jungschützen Beiträge ausgerichtet werden.
    3 525.2
    3 Der Regierungsrat setzt die Ansätze fest.
    4 Verschiedene Bestimmungen

    Art. 8

    Vollzug
    1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird. *

    Art. 9

    Inkrafttreten
    1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes. Bern, 23. Mai 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schmidlin Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 5187 vom 13. Dezember 1989: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1990
    525.2 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
    23.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1989 d 274 | f 282
    31.03.1993 01.01.1993

    Art. 8 Abs. 1

    geändert 1993 d 263 | f 280
    27.11.2000 01.01.2002

    Art. 1 Abs. 1, a

    geändert 01-48
    27.11.2000 01.01.2002

    Art. 5 Abs. 2

    geändert 01-48
    27.11.2000 01.01.2002

    Art. 5 Abs. 3

    aufgehoben 01-48
    27.11.2000 01.01.2002

    Art. 6 Abs. 1

    geändert 01-48
    24.02.2021 01.04.2021

    Art. 8 Abs. 1

    geändert 21-020
    5 525.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 1989 d 274 | f 282

    Art. 1 Abs. 1, a

    27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48

    Art. 5 Abs. 2

    27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48

    Art. 5 Abs. 3

    27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48

    Art. 6 Abs. 1

    27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48

    Art. 8 Abs. 1

    31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 263 | f 280

    Art. 8 Abs. 1

    24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
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